VwGH vom 01.04.2009, 2006/08/0205
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des R W in N, vertreten durch Dr. Zsizsik & Dr. Prattes Rechtsanwälte GmbH in 8600 Bruck/Mur, Hauptplatz 23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom , Zl. BMWA-462.205/0009-III/8/2006, betreffend Haftung für Beitragszuschläge gemäß § 25a Abs. 7 BUAG (mitbeteiligte Partei:
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in 1050 Wien, Kliebergasse 1a), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Kasse fertigte am folgenden Rückstandsausweis aus:
"Rückstandsausweis
gem. §§ 25 a Abs. 7, 25 Abs. 3 BUAG
über die
dem Herrn
(Beschwerdeführer)
gemäß § 25 a Abs. 7 BUAG als Geschäftsführer der Firma I. GmbH, ..., ordnungsgemäß vorgeschriebenen, rückständigen und vollstreckbaren Zuschläge zum Lohn gemäß §§ 21 und 21 a BUAG samt Nebengebühren:
(...)
Zur Führung der gerichtlichen Exekution wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 VVG ... die Exekutionsfähigkeit der in diesem Rückstandsausweis bezeichneten Zuschläge zum Lohn samt Nebengebühren im Betrag von EUR 10.007,91 laut obiger Aufstellung bestätigt.
Der Rückstandsausweis unterliegt keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge."
Der Beschwerdeführer stellte am an die mitbeteiligte Urlaubs- und Abfertigungskasse den Antrag, "einen Feststellungsbescheid betreffend die Zulässigkeit der Vollstreckbarkeitsbestätigung vom " zu erlassen. Am stellte er auch an die Bezirkshauptmannschaft Leoben (die Erstbehörde) den Antrag, "die Unzulässigkeit der
Vollstreckbarkeitsbestätigung vom ... bescheidmäßig
auszusprechen, bzw. einen Feststellungsbescheid über die Zulässigkeit der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu erlassen".
Begründend führte er jeweils aus, er sei als Vertreter der insolventen I. GmbH aufgefordert worden, ausständige Zuschläge zum Lohn zuzüglich Kosten und Zinsen für den Verrechnungszeitraum vom bis zum zu bezahlen. Er habe gegenüber der mitbeteiligten Urlaubs- und Abfertigungskasse dargelegt, dass ihn kein persönliches Verschulden am Zustandekommen der aufgelaufenen Rückstände treffe. Seiner Dienstgeberin sei ein Beschluss auf Bewilligung der Gehaltsexekution zugestellt worden. Als Exekutionstitel scheine der "vollstreckbare Rückstandsbescheid vom , Vollstreckbarkeitsbestätigung vom " auf. Schuldner der Zuschläge sei die I. GmbH. Der Rückstandsausweis könne lediglich Verpflichtungen hinsichtlich der I. GmbH begründen und als Exekutionstitel dieser gegenüber dienen. Eine Exekution gegen ihn selbst sei auf Grund des vorliegenden Rückstandsausweises vom , der ihm auch nicht zugestellt worden sei, nicht möglich. Die Vollstreckbarkeitsbestätigung vom sei zu Unrecht erteilt worden. Die Exekution gegen ihn sei ohne gültigen Exekutionstitel erfolgt. Ein Rechtsbehelf im Exekutionsverfahren sei ihm verwehrt. Die Exekution sei auf Grund der fehlerhaften Vollstreckbarkeitsbestätigung bewilligt worden.
Mit Bescheid vom traf die Bezirkshauptmannschaft Leoben (die Erstbehörde) die Feststellung, die von der mitbeteiligten Urlaubs- und Abfertigungskasse "betreffend Herrn (Beschwerdeführer) beigefügte Vollstreckbarkeitsbestätigung, datiert mit (richtig: ), ist zulässig". Der Rückstandsausweis entspreche den im § 25 Abs. 3 BUAG normierten inhaltlichen Anforderungen und enthalte die dort angeführten Angaben. Es bestehe kein Anlass zur Feststellung, dass die dem Rückstandsausweis beigefügte Vollstreckbarkeitsbestätigung vom unzulässig sei. Die unterbliebene Zustellung des Rückstandsausweises an den Beschwerdeführer sei kein Grund, die Vollstreckbarkeitsbestätigung als rechtswidrig anzusehen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung an den Landeshauptmann von Steiermark brachte der Beschwerdeführer vor, die mitbeteiligte Urlaubs- und Abfertigungskasse hätte einen an ihn gerichteten Rückstandsausweis ausfertigen müssen. Ihr seien umfangreiche Unterlagen übermittelt worden, aus welchen sich ergebe, dass im Vergleich zu anderen Gläubigern keine Benachteiligung vorgenommen worden sei. Dies schließe ein Verschulden iSd § 25a Abs. 7 BUAG und eine daraus resultierende Haftung aus. Von der Behörde sei zu Unrecht festgestellt worden, dass die dem Rückstandsausweis beigefügte Vollstreckbarkeitsbestätigung zulässig sei.
Auf Grund eines von der mitbeteiligten Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gestellten Devolutionsantrages hat die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid im ersten Spruchsatz die Berufung abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Mit dem zweiten Spruchsatz sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer "als Geschäftsführer der I. GmbH für die Zuschläge zum Lohn samt Nebengebühren für den Zeitraum August bis November 2002 in Höhe von EUR 10.007,91 (davon EUR 282,83 Nebengebühren) zuzüglich 7 % Zinsen" hafte.
Gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG ende der Instanzenzug in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, hier: "Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Zulässigkeit der Vollstreckbarkeitsbestätigung auf dem Rückstandsausweis", sofern der Landeshauptmann als Rechtsmittelinstanz zu entscheiden hat und nicht durch Bundesgesetz ausnahmsweise auf Grund der Bedeutung der Angelegenheit ausdrücklich anderes bestimmt sei, beim Landeshauptmann. Gemäß § 25 Abs. 7 BUAG ende der Instanzenzug "in Beitragsangelegenheiten selbst (Einspruch gegen den Rückstandsausweis)" ebenfalls grundsätzlich beim Landeshauptmann. Dieser habe die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG überschritten. Die belangte Behörde habe daher über die Berufung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG in der Sache zu entscheiden.
Auf Grund des Devolutionsantrages der mitbeteiligten Urlaubs- und Abfertigungskasse vom habe die belangte Behörde die Akten angefordert und den Beschwerdeführer aufgefordert darzutun, dass er der Pflicht zur Gleichbehandlung aller Verbindlichkeiten aus dem von ihm zu verwaltenden Vermögen nachgekommen sei. In seiner Stellungnahme vom habe der Beschwerdeführer bezüglich des Adressaten des gegenständlichen Rückstandsausweises sowie dessen Zustellung an ihn auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen. Zum Gebot der Gleichbehandlung aller Verbindlichkeiten habe er mit näherer Begründung ausgeführt, dass er die ihn treffende Pflicht zur Gleichbehandlung erfüllt habe.
Der Beschwerdeführer sei während des haftungsrelevanten Zeitraumes vom (Fälligkeit der Zuschläge für August 2002) bis zum (Fälligkeit der Zuschläge für November 2002) alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der I. GmbH gewesen, über deren Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom der Konkurs eröffnet worden sei. Er habe innerhalb des haftungsrelevanten Zeitraumes Zahlungen an das Finanzamt, an die Gebietskrankenkasse, an Lieferanten sowie an Arbeitnehmer geleistet. Auf Grund der von ihm vorgelegten Unterlagen könne nicht festgestellt werden, inwieweit er dem Gebot der Gläubigergleichbehandlung entsprochen habe bzw. ab welchem Zeitpunkt die gänzliche Einstellung sämtlicher Zahlungen der I. GmbH erfolgt sei.
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sei lediglich die Frage der Zulässigkeit der Vollstreckbarkeitsbestätigung auf dem Rückstandsausweis der mitbeteiligten Kasse gewesen. Zur Klärung dieser Frage sei lediglich anhand des Rückstandsausweises selbst zu beurteilen gewesen, ob dieser alle gesetzlich vorgeschriebenen Erfordernisse enthalte und ob die Zustellung des Rückstandsausweises an den Beschwerdeführer notwendige Voraussetzung für die Eignung als Exekutionstitel sei. Bei der von der erstinstanzlichen Behörde vorzunehmenden Beurteilung habe es sich ausschließlich um die Klärung von Rechtsfragen gehandelt. Der Rückstandsausweis sei an den Beschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer der I. GmbH adressiert. Damit sei dem § 25 Abs. 3 BUAG, wonach der Rückstandsausweis den Namen und die Anschrift des Schuldners zu enthalten habe, jedenfalls entsprochen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei eine Zustellung des Rückstandsausweises an ihn nicht vorgesehen und für die Einleitung eines Exekutionsverfahrens nicht erforderlich.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen würden sein Vorbringen, im Vergleich zu anderen Gläubigern hätte keine Benachteiligung der mitbeteiligten Urlaubs- und Abfertigungskasse hinsichtlich getätigter Zahlungen statt gefunden und ihn würde kein Verschulden und keine Haftung nach § 25a Abs. 7 BUAG treffen, nicht bestätigen. Es wäre seine Sache gewesen darzutun, weshalb er nicht habe dafür Sorge tragen können, dass Beitragsschulden rechtzeitig entrichtet worden seien. Sein Vorbringen sei allerdings nur sehr allgemein gehalten gewesen. Er sei auch der Aufforderung zu dessen Präzisierung und Konkretisierung und zur Erstattung entsprechender Beweisanbote nicht nachgekommen. Es sei der belangten Behörde nicht möglich gewesen zu beurteilen, ob er seiner Gleichbehandlungspflicht entsprochen habe oder nicht. Daher sei ein schuldhafter Verstoß des Beschwerdeführers gegen die ihm obliegende Pflicht zur Gläubigergleichbehandlung anzunehmen, sodass er für die im Rückstandsausweis ausgewiesenen Zuschlagsschulden zur Gänze hafte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Kasse - eine Gegenschrift erstattete, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§§ 25 und 25a BUAG in den hier maßgeblichen Fassungen BGBl. I Nr. 98/2001 bzw. BGBl. Nr. 754/1996 lauten:
"§ 25. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse schreibt dem Arbeitgeber auf Grund seiner Meldung oder auf Grund der Errechnung nach § 22 Abs. 5 den Betrag vor, der als Summe der Zuschläge für die in einem Zuschlagszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer zu leisten ist. Dieser Betrag ist acht Wochen nach Ende dieses Zuschlagszeitraumes fällig. Erfolgt die Vorschreibung aus Gründen, die nicht beim Arbeitgeber liegen, später als sechs Wochen nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der Zuschläge erst vier Wochen nach dieser Vorschreibung fällig.
(2) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zahlung des Betrages gemäß Abs. 1 nicht fristgerecht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe nach, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse den Arbeitgeber aufzufordern, den Rückstand binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit sind Verzugszinsen in Höhe von 7 % p. a. vorzuschreiben. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus rücksichtswürdigen Gründen die Verzugszinsen herabsetzen oder erlassen.
(3) Leistet der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht oder nur teilweise Folge, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Schuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Zuschlagszeitraum, auf den die rückständigen Zuschläge entfallen, und allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen zu enthalten. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat auf dem Ausweis zu vermerken, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.
(4) Als Nebengebühr kann die Urlaubs- und Abfertigungskasse in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen. Der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt 0,5 vH des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,50 Euro. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Zuschläge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen.
(5) Ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis gemäß Abs. 3 ist vom Arbeitgeber bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese hat mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden.
(6) Bestreitet der Arbeitgeber die Vorschreibung gemäß Abs. 1 mit der Begründung, nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu fallen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Urlaubs- und Abfertigungskasse ehestens, spätestens aber einen Monat nach Einlangen des Antrages mit Bescheid festzustellen, ob der Arbeitgeber den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegt.
(7) Über Berufungen gegen einen Bescheid nach Abs. 5 oder 6 entscheidet der Landeshauptmann. Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist eine weitere Berufung unzulässig. Bildet Gegenstand des Verfahrens die Frage, ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet, so endet der Rechtsmittelzug beim Bundesminister für Arbeit und Soziales; dieser hat, wenn gleichzeitig die Höhe des Rückstandes bestritten wird, auch darüber zu entscheiden.
(8) Der Urlaubs- und Abfertigungskasse ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Zuschläge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950).
§ 25a. (1) (...)
(7) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Zuschlagsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Zuschläge insoweit, als die Zuschläge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. § 25 Abs. 3 bis 8 gilt sinngemäß."
Der Urlaubs- und Abfertigungskasse wurde gemäß § 25 Abs. 8 BUAG iVm § 3 Abs. 3 VVG zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Zuschläge die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt. Leistet ein Arbeitgeber der Aufforderung zur Bezahlung der Rückstände an Zuschlagsleistungen iSd § 25 Abs. 1 BUAG nicht oder nur teilweise Folge, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 25 Abs. 3 BUAG einen Rückstandsausweis auszufertigen, der Exekutionstitel iSd § 1 Z. 13 EO ist. Dieser Rückstandsausweis ist kein Bescheid, sondern ein "Auszug aus den Rechnungsbehelfen", mit dem die Behörde eine - sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende - "Zahlungsverbindlichkeit" bekannt gibt (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 97/08/0092, mwN).
Anders als dies bei behördlichen Bescheiden oder gerichtlichen Beschlüssen und Urteilen der Fall ist, bei denen die auf ihnen vermerkten Bestätigungen der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit aufzuheben sind, wenn sie rechtswidrig (vor allem irrtümlich) erteilt worden sind (etwa weil ein Bescheid der verpflichteten Partei nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde und daher nicht rechtskräftig ist), stellt die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf Rückstandsausweisen einen notwendigen gesetzlichen Bestandteil derselben dar, der daher schon deshalb keiner isolierten Aufhebung zugänglich ist. Auch erfordert ein solcher Vollstreckbarkeitsvermerk auf einem Rückstandsausweis nicht dessen vorherige Zustellung. Es handelt sich beim Rückstandsausweis um eine vom Gesetz mit öffentlichem Glauben ausgestattete öffentliche Urkunde (Bescheinigung) über eine gegenüber der zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigten Stelle bestehende Zahlungsverbindlichkeit der darin genannten, zur Zahlung verpflichteten Person. Werden gegen diesen Rückstandsausweis Einwendungen erhoben, so ist über diese Einwendungen ein Bescheid zu erlassen, d.h. es ist über den Anspruch selbst (und nicht etwa über die Berechtigung einen Rückstandsausweis zu erlassen) in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren abzusprechen.
Im Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungsgesetz ist der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zwar die Befugnis zur Erlassung eines Rückstandsausweises eingeräumt (§ 25 Abs. 3 BUAG) und ihr zur Vollstreckung der Verwaltungsweg eingeräumt (§ 25 Abs. 8 leg. cit.), ihr jedoch kein Bescheidrecht zuerkannt. Einwendungen gegen diesen Rückstandsausweis werden im Gesetz als "Einspruch" bezeichnet und sind vom Arbeitgeber bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, die sodann mit Bescheid über die "Richtigkeit der Vorschreibung" zu entscheiden hat.
Wird in einem Einspruch gegen den Rückstandsausweis - wie hier - die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung beantragt, dies jedoch damit begründet, dass die von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse im Exekutionsweg betriebene Leistung entweder nicht geschuldet oder für diese Leistung nicht gehaftet wird, so liegt ein Einspruch im Sinne des § 25 Abs. 5 BUAG vor. Dem steht das verfehlte Begehren nicht im Wege, da dieser "Einspruch" ungeachtet seiner Bezeichnung kein Rechtsmittel gegen den Rückstandsausweis ist, sondern ein Antrag auf Einleitung des Verwaltungsverfahrens über den zu Grunde liegenden Anspruch und keinen besonderen Formvorschriften unterliegt, d.h. entsprechend seiner Begründung zu deuten ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat daher auch auf Grund eines solchen Einspruchs einen Bescheid über den betriebenen Anspruch bzw. über die Haftung eines Geschäftsführers zu erlassen. Keinesfalls zulässig ist ein Abspruch über die - rechtlich gar nicht mögliche - Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises (vgl. auch das zur Salzburger LAO ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/17/0168).
Der erstinstanzliche Bescheid ist daher schon deshalb rechtswidrig gewesen, weil sich die Behörde im Spruch ihres Bescheides auf die Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung beschränkt und nicht über die Sache entschieden hat. Dies gilt daher auch für den die Berufung abweisenden ersten Spruchsatz des angefochtenen Bescheides.
Mit dem zweiten Spruchsatz hat die belangte Behörde zwar zutreffend in der Sache entschieden und die Haftung des Beschwerdeführers für näher bezeichnete Beiträge gemäß § 25a Abs. 7 BUAG ausgesprochen; sie hat jedoch damit über eine Sache abgesprochen, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides gewesen ist. Damit hat sie die Sache des Berufungsverfahrens überschritten und dem Beschwerdeführer eine Instanz genommen.
Der angefochtene Bescheid war daher zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufzuheben und der Behörde erster Instanz eine Sachentscheidung über den Einspruch des Beschwerdeführers betreffend seine Haftung gemäß § 25a Abs. 7 BUAG aufzutragen haben.
Der Kostenzuspruch beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am