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VwGH vom 18.03.2010, 2010/22/0019

VwGH vom 18.03.2010, 2010/22/0019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M, vertreten durch Mag. Bedros Isbetcherian, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hintzerstraße 11/4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 154.081/2-III/4/09, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, "auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung" gemäß § 23 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurück.

Begründend führte die belangte Behörde aus, seit der mit erfolgten Änderung des NAG existiere der vom Beschwerdeführer beantragte Aufenthaltstitel "humanitäre Aufenthaltsbewilligung" nicht mehr. Darüber sei der Beschwerdeführer auch belehrt worden. Er sei nach Darlegung mehrerer Aufenthaltszwecke, welche allesamt "den humanitären Bereich" betroffen hätten, mit Schreiben vom unter Hinweis darauf, dass bei nicht fristgerechter Befolgung des Verbesserungsauftrages sein Antrag zurückgewiesen werde, aufgefordert worden, den von ihm angestrebten Aufenthaltszweck bekannt zu geben. Dem in Reaktion auf diesen Verbesserungsauftrages ergangenen Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers sei allerdings keine "Zweckangabe" zu entnehmen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den maßgeblichen Bescheiderlassungszeitpunkt nach der Rechtslage des NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 38/2009 richtet.

Gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz NAG ist im Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er gemäß § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

Zutreffend verweist die belangte Behörde darauf, dass nach der hier maßgeblichen Rechtslage des NAG die bis zur mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2009 erfolgten Novellierung des NAG nach § 72 NAG vorgesehene Möglichkeit der Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen infolge deren Wegfalles nicht (mehr) besteht. Die Erteilung dieses ursprünglich vom Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltstitels kommt schon deswegen nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Verbesserungsauftrag erhalten zu haben. Er bringt allerdings vor, er habe bekannt gegeben, dass er eine "humanitäre Aufenthaltsbewilligung" anstrebe und dieses Ansuchen schon mit Schriftsatz vom erneuert.

Dies reicht aber nicht aus, um den vom Beschwerdeführer konkret angestrebten Aufenthaltstitel nach der maßgeblichen Rechtslage feststellen zu können. Ein "Aufenthalt aus humanitären Gründen" stellt für sich genommen nach dieser Rechtslage weder einen hinreichenden Aufenthaltszweck noch einen konkret zu erteilenden Aufenthaltstitel dar (vgl. die in § 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 97/2009 für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorgesehenen Aufenthaltszwecke).

Der Beschwerdeführer führt näher bezeichnete Umstände an, auf Grund derer ihm seiner Ansicht nach infolge der Bestimmung des Art. 8 EMRK ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre. Allerdings kann auch daraus nicht zweifelsfrei abgeleitet werden, welchen konkreten Aufenthaltszweck er anstrebt und welchen Aufenthaltstitel er begehrt. In Betracht käme fallbezogen nämlich insbesondere, dass der Beschwerdeführer die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" nach § 43 Abs. 2 NAG oder einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach § 44 Abs. 3 NAG anstrebt.

Mit Blick auf die in § 19 Abs. 2 NAG festgelegte strenge Antragsbindung, nach der eine amtswegige Umdeutung eines Antrages nach den Bestimmungen des NAG grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2007/21/0476), kann der belangten Behörde sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Notwendigkeit der Klärung des vom Beschwerdeführer angestrebten Aufenthaltstitels (samt Eruierung des konkreten Aufenthaltszweckes) mittels eines Verbesserungsauftrages, dem, wie oben dargestellt, nicht in gesetzmäßiger Weise entsprochen wurde, für notwendig erachtet hat.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am