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VwGH vom 19.02.2014, 2013/08/0187

VwGH vom 19.02.2014, 2013/08/0187

Spruch

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter und Richterinnen, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des H B in D, vertreten durch Dr. Klaus Krebs, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK-320999/0001-II/A/3/2011, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30,

2. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65-67), zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,70 sowie der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass der (1948 geborene) Beschwerdeführer in der Zeit vom bis zum in keinem die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis zu F. B. (seinem Vater) gestanden sei. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht der Teilversicherungspflicht in der Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG (in der Stammfassung) aufgrund einer Beschäftigung als Kind des Dienstgebers F. B. unterlegen sei.

Begründend führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Pensionsfeststellungsverfahrens (vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien - im Folgenden: ASG) angegeben habe, er sei von März 1962 bis April 1969 bei der "Firma" des F. B.

versicherungspflichtig tätig gewesen. Da er in dem genannten Verfahren als Kläger die Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer beantragt und die Pensionsversicherungsanstalt als Beklagte einwendet habe, dass die notwendigen Versicherungszeiten nicht vorlägen, habe das ASG das Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht und Überprüfung der Versicherungszeiten des Klägers durch die zuständige Gebietskrankenkasse unterbrochen.

Aus dem Versicherungsdatenauszug sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom bis zum eine mittlere Schule besucht habe, dass er vom bis zum als Kind des Dienstgebers F. B. zur Teilversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG (in der Stammfassung) gemeldet gewesen und in der Zeit vom bis zum als Angestellter zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei. Danach habe er vom bis zum den Präsenzdienst absolviert und sei vom bis zum wieder als Angestellter der M. Handelsgesellschaft zur Sozialversicherung gemeldet gewesen.

Im Zuge des Verfahrens bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zur Überprüfung der Versicherungszeiten des Beschwerdeführers sei dieser mit Schreiben vom ersucht worden, genaue Informationen zu liefern und entsprechende Unterlagen zu übermitteln, welche belegten, dass er vor dem tätig geworden sei. Für den Eingang der Antwort des Beschwerdeführers habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse ordnungshalber den als Termin vorgemerkt. Der Beschwerdeführer habe auf dieses Schreiben jedoch nicht reagiert.

In rechtlicher Hinsicht führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass der Beschwerdeführer weder im Pensionsfeststellungsverfahren noch im Verfahren zur Feststellung der Pflichtversicherung bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nachweisen habe können, dass er - wie von ihm behauptet - bereits ab März 1962 als Kind des Dienstgebers F. B. beschäftigt gewesen sei und somit der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG (in der Stammfassung) unterlegen sei. Da im Archiv der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse keine Unterlagen gefunden werden hätten können, die auf eine Beschäftigung vor dem hinwiesen, und der Beschwerdeführer auf die Aufforderung der Kasse, Unterlagen diesbezüglich beizubringen, nicht reagiert habe, gehe die Kasse demnach davon aus, dass Versicherungszeiten laut Versicherungsdatenauszug erst ab vorlägen.

Im gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit März 1962 in der "Firma" seines Vaters angestellt gewesen sei und gearbeitet habe, dies obwohl er auch eine mittlere Schule besucht habe. Das eine schließe das andere nicht aus. Beiträge für diese angemeldete Zeit seien bezahlt worden. Damit sei die Versicherungszeit gegeben. Für bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse in Verstoß geratene Unterlagen dürfe er nicht durch Abzug der Versicherungszeiten bestraft werden. Er schließe die eidesstattlichen Erklärungen von sich und seiner Mutter bei, die der Pensionsversicherungsanstalt übermittelt worden seien und klar aussagten, dass er seit März 1962 bis zum Präsenzdienst durchgehend versichert gewesen sei. Er habe kein Schreiben der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom erhalten. Es wäre auch vollkommen widersinnig, wenn er auf ein derartiges Schreiben zu seinem Nachteil nicht reagieren würde.

Mit Bescheid vom gab der Landeshauptmann von Wien dem Einspruch insoweit Folge, als er feststellte, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom bis auf Grund seiner Beschäftigung beim Dienstgeber F. B. gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG in der Stammfassung der Teilversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung unterlegen sei.

Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der in der mündlichen Verhandlung vom gemachten Aussagen des Beschwerdeführers sowie einer Vertreterin der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse stellte die Einspruchsbehörde folgenden Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer habe von bis im Lager des Betriebes seines Vaters F. B., neben dem Besuch einer mittleren Schule, an den Nachmittagen regelmäßig gearbeitet. Er habe dabei vor allem das Be- und Entladen von LKW sowie das Schlichten von Lagerbeständen besorgt. Diese Tätigkeiten habe er täglich mehrere Stunden verrichtet, auch während der Ferien, und habe dafür ein Entgelt von rund S 500,-- netto im Monat erhalten. Er sei dabei an die Weisungen seiner Eltern gebunden gewesen. Die Arbeitszeit sei stets am Nachmittag nach der Schule gewesen, die tägliche Dauer habe sich nach betrieblichen Erfordernissen gerichtet und rund sechs Stunden betragen.

In ihrer Beweiswürdigung führte die Einspruchsbehörde aus, dass der Beschwerdeführer vor allem im Rahmen der mündlichen Verhandlung äußerst glaubhaft seine Tätigkeit im elterlichen Betrieb geschildert habe, sodass für die Einspruchsbehörde kein Zweifel daran bestehe, dass tatsächlich eine regelmäßige Arbeitsleistung vorhanden gewesen sei. Auch bezüglich der Weisungsgebundenheit entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass einer Person, die in einem Betrieb quasi "aufwächst" grundsätzliche Weisungen erteilt würden, wobei die einzelnen Arbeitsschritte eigenständig geplant würden. Auch die Integration in den elterlichen Betrieb und somit die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit würden als gegeben angesehen, sodass kein Zweifel daran bestehe, dass der Beschwerdeführer Dienstnehmer im elterlichen Betrieb gewesen sei.

Zum Umstand, dass vom Beschwerdeführer keinerlei schriftliche Unterlagen über seine Tätigkeit im gegenständlichen Zeitraum vorgelegt werden könnten, sei festzuhalten, dass das Entgelt bar geleistet worden und glaubhaft sei, dass ein damals noch sehr jugendlicher Beschwerdeführer auf keine schriftliche Bestätigungen bestanden habe, zumal der Dienstgeber der eigene Vater gewesen sei.

Die erfolgte Meldung an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse und der Verlust der dortigen Unterlagen erschienen wahrscheinlich, insbesondere da für den betreffenden Zeitraum bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse überhaupt keine Unterlagen zum betreffenden Dienstgeber vorlägen, obgleich damals mehrere Personen dort gearbeitet hätten. Die Angaben zum erhaltenen Lohn schienen ebenfalls glaubhaft, da durch Kontounterlagen die Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers in Höhe von monatlich S 1600,-- ab April 1967 belegt sei. Die eidesstattlichen Erklärungen des Beschwerdeführers und seiner Mutter, auf deren zeugenschaftliche Einvernahme aufgrund des hohen Alters verzichtet worden sei, hätten alleine keinen substantiierten Beweis dargestellt, rundeten in der Gesamtschau jedoch das Bild in der Weise ab, dass unter Zugrundelegung der gegenständlichen Beweiswürdigung von oben angeführtem Sachverhalt ausgegangen werde.

In rechtlicher Hinsicht führte die Einspruchsbehörde aus, vom Beschwerdeführer sei geltend gemacht worden, ab im elterlichen Betrieb beschäftigt gewesen zu sein. Zu Recht halte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse entgegen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hätte. Aufgrund der sich aus dem ABGB und entsprechenden Arbeitnehmerschutzgesetzen ergebenden beschränkten Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers sei davon auszugehen gewesen, dass eine Dienstnehmereigenschaft erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres und somit zum im Spruch genannten Zeitpunkt angenommen werden könne. Die Einspruchsbehörde gehe daher von einem Dienstverhältnis erst ab aus.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 ASVG in der Stammfassung sei der Beschwerdeführer von der Vollversicherung ausgenommen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG unterliege er der Teilversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung. Die Rechtsansicht der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, dass eine Teilversicherung erst ab dem 17. Lebensjahr möglich sei, werde nicht geteilt, zumal dem der klare Wortlaut des Gesetzes entgegenstehe. Das Gesetz nenne einen ersten Fall der entgeltlich beschäftigten Familienangehörigen und einen zweiten Fall der unentgeltlich beschäftigten Familienangehörigen ab dem 17. Lebensjahr ("ferner").

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse Berufung an die belangte Behörde und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:

Wenn die Einspruchsbehörde ausführe, gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG in der Stammfassung sei bezüglich Kindern vor Vollendung des 17. Lebensjahres zwischen entgeltlichen Dienst- und Lehrverhältnissen einerseits und unentgeltlicher Mithilfe im elterlichen Betrieb andererseits zu differenzieren, so sei dem beizupflichten.

Nicht gefolgt werden könne der Einspruchsbehörde jedoch in der Annahme, der Beschwerdeführer sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem entgeltlichen Dienstverhältnis gestanden. Möge es im Sinne der freien Beweiswürdigung nachvollziehbar sein, dass die Einspruchsbehörde davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe im elterlichen Betrieb ausgeholfen, so widersprächen die nach Ansicht der Einspruchsbehörde glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Intensität der Beschäftigung im elterlichen Betrieb sowie des vorgeblich erhaltenen Gehalts jeder Lebenserfahrung und würden durch die Verfahrensergebnisse auch nicht gedeckt.

Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er hätte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, also ab seinem 14. Lebensjahr, am Nachmittag ca. sechs bis sieben Stunden täglich für den elterlichen Betrieb gearbeitet. Gleichzeitig habe er im Einspruch vom angegeben, in dieser Zeit auch eine mittlere Schule besucht zu haben, und werde diese Aussage durch den Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers gedeckt. Gehe man davon aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Schulbesuchs mit der Arbeit frühestens um ca. 14:00 Uhr hätte beginnen können, hätte diese bei sechs bis sieben Stunden bis 20:00 Uhr und darüber hinaus gedauert. Für andere Tätigkeiten wie Lernen, Abendessen, Köperpflege hätte er erst ab 20:15 Uhr oder wohl noch weitaus später Zeit gehabt. Auch unter Berücksichtigung der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum möglicherweise härteren Lebensumstände für Kinder und Jugendliche erschienen die Angaben des Beschwerdeführers wenig glaubhaft und legten vielmehr den dringenden Verdacht nahe, er versuche durch das Ausschmücken einer möglicherweise gegebenen und für ihn als Jugendlichen vielleicht oft lästigen unentgeltlichen Mithilfe im elterlichen Betrieb ein beitragspflichtiges Dienstverhältnis und damit Pensionszeiten zu konstruieren.

Gänzlich unglaubwürdig erschienen die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des vorgeblich empfangenen Entgelts. Weder im Einspruch vom noch davor habe der Beschwerdeführer Angaben über ein Entgelt gemacht. Auf ein Schreiben der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom mit dem Ersuchen um Bekanntgabe unter anderem des Arbeitsverdienstes habe der Beschwerdeführer nicht reagiert, vorgeblich, da er das Schreiben nicht erhalten habe. Erst in der Verhandlung vom habe der Beschwerdeführer einen Verdienst von rund S 1.000,-- bar auf die Hand angegeben, von denen ihm allerdings aufgrund von Abzügen nur S 450,-- bis 500,-- ausbezahlt worden seien. Wofür diese Abzüge von über 50 % gewesen sein sollten, bleibe angesichts der Tatsache, dass in der verfahrensgegenständlichen Zeit die Beiträge zur Unfallversicherung 1,4 % und die Beiträge zur Pensionsversicherung 18,5 % betragen hätten, fraglich.

Auch die bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gespeicherten Daten ließen ein Dienstverhältnis des Beschwerdeführers wenig glaubhaft erscheinen. Zwar seien Kontounterlagen zu Kleinbetriebskonten bei der Kasse erst ab dem Kalenderjahr 1967 gespeichert, Hintergrund hierfür sei jedoch, dass die Kasse nach Rechnungslegungsbestimmungen etc. zu dieser Speicherung nicht verpflichtet sei und nicht, wie von der Einspruchsbehörde vermutet, dass Meldungen in Verlust geraten seien. Hierzu sei auszuführen, dass auf den Kleinbetriebskonten die Beitragsgrundlagen der einzelnen Dienstnehmer zur internen Berechnung nach dem Lohnstufenverfahren eingetragen worden seien. Die Meldungen seien hingegen auf der Stammkarte des Dienstnehmers und auch auf der Leistungskarte eingetragen worden. Sowohl Stammkarte als auch Leistungskarte des Beschwerdeführers seien im Akt vorhanden. Auf beiden Karten sei ersichtlich, dass er ab bei F. B. gemeldet worden sei. Auch dieser Zeitpunkt liege noch vor dem Kalenderjahr 1967, womit klar ersichtlich sei, dass das Vorhandensein von Meldungen in keinem Zusammenhang mit der Speicherung der Kleinbetriebskonten stehe. Es bestehe somit für die Vermutung der Einspruchsbehörde, dass wohl "auch" die Meldungen verloren gegangen seien, wenn die Kleinbetriebskonten nicht mehr gespeichert seien, kein Raum. Die Speicherdaten der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse legten vielmehr den Schluss nahe, dass für den Beschwerdeführer erstmals ab eine Meldung geschickt worden sei und in der Zeit davor kein Dienstverhältnis bestanden habe.

Der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme zur Berufung.

Die belangte Behörde gab der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid Folge und stellte in Abänderung des Einspruchsbescheides fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom bis zum in keinem die (Voll- oder Teil-)- Versicherungspflicht begründenden Dienstverhältnis zu F. B.

gestanden sei.

Nach Darstellung des Verfahrensgangs und der Rechtslage

stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:

Im strittigen Zeitraum habe der Beschwerdeführer die Schule

besucht, vom bis zum die mittlere Schule. Er habe im Betrieb des Vaters mitgearbeitet, ohne verpflichtet gewesen zu sein, in einem bestimmten Ausmaß tätig zu werden. Vom bis zum sei er erstmals auf Grund einer Tätigkeit im Unternehmen seines Vaters F. B. zur Teilversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG (in der Stammfassung) gemeldet gewesen. Der Beschwerdeführer, der am geboren sei, habe am das 17. Lebensjahr vollendet.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, im gegenständlichen Verfahren sei strittig, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom bis zum im Unternehmen seines Vaters als Dienstnehmer beschäftigt gewesen sei. Strittig sei auch, ob er auf Grund dieser Beschäftigung bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen sei und für ihn Beiträge entrichtet worden seien; diese Frage sei aber nicht in diesem Verfahren zu klären. Die Frage, ob es bei der Kasse Unterlagen über die Meldung des Beschwerdeführers gebe, habe für die Beurteilung der Pflichtversicherung nur im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung.

Der Beschwerdeführer behaupte, neben dem Schulbesuch täglich durchschnittlich sechs bis sieben Stunden gearbeitet zu haben und von seinem Vater als Dienstnehmer gemeldet worden zu sein. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse verweise darauf, aus den bei ihr befindlichen Unterlagen gehe eindeutig hervor, dass es keine Anmeldung gegeben habe und daher zwangsläufig auch keine Beiträge entrichtet worden seien. Die Einspruchsbehörde gehe hingegen davon aus, dass die entsprechenden Unterlagen in Verlust geraten seien, da zum betreffenden Dienstgeber überhaupt keine Unterlagen mehr vorlägen, obgleich damals mehrere Personen im Betrieb des Vaters gearbeitet hätten. Dafür, dass die Unterlagen tatsächlich in Verlust geraten wären, gebe es jedoch, wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in ihrer Berufung schlüssig ausführe, keine Anhaltspunkte. Aus den Speicherdaten der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gehe klar hervor, dass für den Beschwerdeführer erstmals ab eine Meldung als Dienstnehmer von seinem Vater geschickt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers und Inhaber des Betriebes bei der Meldung seiner Beschäftigten exakt vorgegangen sei und die Nichtmeldung auf ein Nicht-Tätigwerden hindeute.

Auch dafür, dass der Beschwerdeführer, ohne bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse angemeldet worden zu sein, in einer Beschäftigung mit persönlicher Abhängigkeit gestanden wäre, fänden sich keine ausreichenden Anhaltspunkte. In Übereinstimmung mit der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sei darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom , wonach er rund S 1.000,-- verdient habe, ihm allerdings aufgrund von Abzügen nur S 450,-- bis 500,-- ausbezahlt worden seien, nicht schlüssig seien, selbst wenn man von einer versicherungspflichtigen Tätigkeit ausgehe. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse weise auch zu Recht darauf hin, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Beiträge zur Unfallversicherung 1,4 % und die Beiträge zur Pensionsversicherung 18,5 % betragen hätten und Abzüge von 50 % und mehr - auch unter Berücksichtigung der einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen - nicht erklärbar seien.

Darüber hinaus erscheine eine Beschäftigung im Ausmaß von täglich durchschnittlich sechs bis sieben Stunden neben dem Besuch einer Mittelschule wenig lebensnah, selbst wenn man die damals noch anderen gesellschaftlichen Verhältnisse berücksichtige. Arbeiten in diesem Umfang hätten neben dem Schulbesuch so gut wie keine Zeit mehr für Lernen, Hausaufgaben, Erholung und Freizeitaktivitäten gelassen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers werde hingegen nur auf seine eigenen Angaben und eine von ihm vorgebrachte schriftliche eidesstattliche Erklärung seiner Mutter gestützt; beiden komme geringe Beweiskraft zu. Andere Beweismittel habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorbringen können. Insbesondere sei er, ohne Begründung, dem Ersuchen der belangten Behörde nicht nachgekommen, Namen anderer bei seinem Vater beschäftigter Dienstnehmer - nach seinen Angaben seien es im gegenständlichen Zeitraum zehn bis zwölf gewesen - zu nennen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, im streitgegenständlichen Zeitraum seien die Kinder des Dienstgebers gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 ASVG von der Pflichtversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen und in die Teilversicherung einbezogen gewesen, soweit sie als Dienstnehmer gegen Entgelt beschäftigt gewesen seien (erster Tatbestand). Seien sie ohne Entgelt beschäftigt gewesen, habe die Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung bestanden, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet hätten und hauptberuflich tätig geworden seien.

Eine Teilversicherung des Beschwerdeführers als im Betrieb des Vaters ohne Entgelt tätiges Kind komme daher vor dem nicht in Frage, weil er die Altersgrenze (vollendetes 17. Lebensjahr) des § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG nicht erreicht habe. Nach diesem Zeitpunkt bis zum Ende der Schulzeit sei der Schulbesuch als Haupttätigkeit anzusehen und es bestehe keine Pflichtversicherung nach dem zweiten Tatbestand des § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung. Aber auch nach dem ersten Tatbestand des § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG habe keine Pflichtversicherung bestanden: Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, habe für den Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht festgestellt werden können, dass er - wie von ihm angegeben - im Unternehmen seines Vaters in persönlicher Abhängigkeit beschäftigt gewesen sei. Auf die wirtschaftliche Abhängigkeit und die Entgeltlichkeit sei bei Fehlen eines Tatbestandselementes nicht mehr einzugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber - ebenso wie ausdrücklich die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt - Abstand genommen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 ASVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der 20. Novelle, BGBl. Nr. 201/1967, sind von der Vollversicherung nach § 4 - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - u.a. die Kinder des Dienstgebers ausgenommen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG in der Stammfassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Unfall- und Pensionsversicherung u. a. die im Betrieb der Eltern als Dienstnehmer oder Lehrlinge beschäftigten Kinder versichert (teilversichert), ferner die im Betrieb der Eltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2) handelt.

In § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG in der genannten Fassung werden demnach zwei Gruppen von Teilversicherten unterschieden, wobei beiden Gruppen gemeinsam ist, dass es sich um Personen handelt, die in den Betrieben - ausgenommen land- und forstwirtschaftliche oder gleichgestellte Betriebe - bestimmter naher Angehöriger beschäftigt sind. Der Unterschied zwischen den beiden Gruppen besteht darin, dass die erste Gruppe nur Personen umfasst, die als Dienstnehmer oder Lehrlinge beschäftigt sind, ohne dass jedoch hiebei das Lebensalter von Belang wäre, während zur zweiten Gruppe jene Personen gehören, die ohne Entgelt regelmäßig beschäftigt sind, keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen und bereits das 17. Lebensjahr vollendet haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/08/0217, mwN).

2. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er als Kind des Dienstgebers im maßgeblichen Zeitraum gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen war. Allerdings wendet er sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass in seinem Fall im betreffenden Zeitraum auch eine Teilversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG nicht in Betracht gekommen sei, wobei er vorwiegend die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft.

Sein gesamtes Vorbringen, seine Aussage, die eidesstattliche Erklärung seiner Mutter sowie der Umstand, dass es bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vor 1967 keinerlei Aufzeichnungen über sein Beschäftigungsverhältnis sowie das der übrigen Mitarbeiter der Unternehmung seines Vaters gegeben habe, seien unberücksichtigt geblieben, und seine Glaubwürdigkeit sei unbegründet in Zweifel gezogen worden. Wenn die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse Unterlagen verliere, so könne dies nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers sein. Da weder über dessen Beschäftigungsverhältnis noch jenes der übrigen Arbeitnehmer des Betriebes des Vaters des Beschwerdeführers Unterlagen vorlägen, sei wohl jedenfalls dem Beschwerdeführer und seiner Mutter Glauben zu schenken.

Verwunderlich sei die Aussage im angefochtenen Bescheid, wonach sich keinerlei Anhaltspunkte ergäben, dass der Beschwerdeführer bei seiner Beschäftigung in einer persönlichen Abhängigkeit gestanden wäre. Auch diese Feststellung sei keineswegs in den Beweisaussagen sowie den vorliegenden schriftlichen Beweisen gedeckt und daher zurückzuweisen. Vielmehr sei es gerade die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse, die keinerlei Anhaltspunkte dafür vorbringen habe können, dass der Beschwerdeführer nicht beschäftigt gewesen sei. Da sie nicht einmal die Unterlagen der übrigen Mitarbeiter (immerhin zehn bis zwölf Angestellte und Arbeiter) auffinden und präsentieren habe können, sei wohl der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse der Beweis misslungen, dass der Beschwerdeführer seinerzeit nicht angestellt gewesen sei.

Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von bis in einem Dienstverhältnis zu seinem Vater F. B. gestanden sei, wobei dieses Dienstverhältnis im Zeitraum bis der Teilversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung unterlegen sei.

3. Die im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG angestellten Überlegungen der belangten Behörde unterliegen insoweit der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser befugt ist, zu prüfen, ob der in der Beweiswürdigung gelegene Denkvorgang zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat bzw. ob der Sachverhalt, der in dem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Hingegen kann die Beschwerde die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angreifen, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich nicht befugt, an die Stelle einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde eine andere, allenfalls auch schlüssige Beweiswürdigung zu setzen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/08/0150, mwN).

Im Lichte dieser Judikatur vermag der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zu erschüttern:

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde, ausgehend von in einem mängelfrei geführten Verfahren getroffenen Feststellungen, die Überlegungen, die für sie im Rahmen der Beweiswürdigung maßgeblich waren, klar und übersichtlich zusammengefasst und anhand dessen die Beurteilung der Rechtsfrage vorgenommen hat (vgl. zur Begründungspflicht der Behörde etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0222, mwN).

Anders als der Beschwerdeführer meint, hat sich die belangte Behörde in der Bescheidbegründung auch mit seinem Vorbringen ausreichend auseinandergesetzt und im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, aus welchen Gründen sie diesem keinen Glauben schenkt (vgl. zur diesbezüglichen Verpflichtung der belangten Behörde Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 60 AVG E 107). Sie ist ihrer Pflicht nachgekommen, zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung zu nehmen und schlüssig darzulegen, was sie veranlasst hat, dem einen mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen (vgl. die in Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 45 AVG, E 71 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde kann insgesamt nicht als unschlüssig erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer weder Unterlagen beigebracht hat, die eine vor dem liegende Meldung belegen würden, noch einen der im fraglichen Zeitraum bei seinem Vater tätigen Dienstnehmer genannt hat.

Für die Annahme des Beschwerdeführers, die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hätte im Verfahren ihren Standpunkt beweisen müssen, besteht im amtswegigen, vom Grundsatz der materiellen Wahrheit getragenen Verfahren nach dem AVG keine Grundlage (vgl. insbesondere § 39 Abs. 2 AVG und dazu etwa Thienel/Schulev-Steindl , Verwaltungsverfahrensrecht5, 184 f).

4. Auf Basis der demnach unbedenklichen Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht schon im Zeitraum bis im Betrieb seines Vaters als Dienstnehmer beschäftigt war, lagen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach dem ersten Fall des § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG (in der Stammfassung) nicht vor. Dass hingegen - nach Vollendung des 17. Lebensjahres - der zweite Tatbestand dieser Bestimmung erfüllt gewesen wäre, behauptet auch die Beschwerde nicht.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014 weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am