VwGH vom 08.05.2019, Ra 2019/08/0018

VwGH vom 08.05.2019, Ra 2019/08/0018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W178 2206436-1/2E, betreffend Beitragszuschlag nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: P D in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Kostenbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse vom , mit dem dem Mitbeteiligten gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,-- vorgeschrieben worden war, ersatzlos behoben. Am habe im Betrieb des Mitbeteiligten eine gemeinsame Kontrolle durch Prüforgane der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse und durch Prüforgane der Bundespolizei stattgefunden. Dabei sei Violeta B. beim Bedienen der Gäste angetroffen worden. Diese sei zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Pflichtversicherung gemeldet gewesen.

2 Aus § 113 Abs. 2 und § 111a ASVG sei abzuleiten, dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur möglich sei, wenn die Betretung des Mitbeteiligten durch die Abgabenbehörden des Bundes bzw. deren Prüforgane erfolgt. Dies sei hier nicht der Fall. Ein Beitragszuschlag könne nicht vorgeschrieben werden. Die Prüfung, ob die Kontrollierte Dienstnehmerin der mitbeteiligten Partei gewesen sei, erübrige sich.

3 Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Rechtslage sei eindeutig.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevision. Der Mitbeteiligte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

6 Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2019/08/0017, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die in diesem Erkenntnis enthaltene Begründung verwiesen.

7 Aus den dort genannten Gründen war auch das hier vorliegende Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

8 Ein Aufwandersatz an die revisionswerbende Partei kommt nicht in Betracht, weil sie selbst der zum Aufwandersatz verpflichtete Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG wäre. Der diesbezügliche Antrag war daher abzuweisen.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080018.L00

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