VwGH vom 04.09.2013, 2013/08/0180

VwGH vom 04.09.2013, 2013/08/0180

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des F R in W, vertreten durch Dr. Peter Knobl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Parkring 2, dieser bei Beschwerdeeinbringung vertreten durch Mag. Dr. Günter Harrich, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Margaretenstraße 91, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2013-0566-9-001181, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem gebühre, weil er an diesem Tag seinen Anspruch auf Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice persönlich geltend gemacht habe.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer am Notstandshilfe als Pensionsvorschuss beantragt habe. Mit sei ihm Notstandshilfe und ab Notstandshilfe als Pensionsvorschuss in der Höhe von EUR 17,96 täglich angewiesen worden. Am und am sei jeweils eine Leistungsmitteilung an den Beschwerdeführer ergangen, aus der die Höhe, der Beginn und das voraussichtliche Ende des Leistungsbezugs () ersichtlich gewesen sei. Eine Änderung des Höchstausmaßes des Notstandshilfebezuges habe sich nicht ergeben.

Mit sei der Leistungsbezug des Beschwerdeführers vorläufig mit eingestellt worden. An den Beschwerdeführer sei ein diesbezügliches Schreiben ergangen und er sei darin aufgefordert worden, mit Unterlagen über sein Pensionsverfahren persönlich vorzusprechen. Der Beschwerdeführer habe am bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorgesprochen und seine Unterlagen über das Pensionsverfahren abgegeben. Er habe eine Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt eingebracht und es sei eine entsprechende Niederschrift mit ihm aufgenommen worden. Er sei über seine Meldepflichten das Pensionsverfahren betreffend informiert worden und habe dies auch durch seine Unterschrift zur Kenntnis genommen. Somit sei die Einstellung per aufgehoben und die Leistung wieder fortlaufend angewiesen worden. Am Umstand, dass der letzte Bezugstag der sei, wie in den Mitteilungen vom und vom mitgeteilt worden sei, habe sich nichts geändert.

In einer im Berufungsverfahren abgegebenen Stellungnahme habe der Beschwerdeführer seine Berufungsausführungen wiederholt und ergänzt, er habe den Eindruck, dass es sich bei der anlässlich seiner Vorsprache in der regionalen Geschäftsstelle am erstellten Niederschrift um ein Dokument handle, welches das Antragsformular bezüglich Verlängerung der bisherigen Leistung ersetze.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass jeder Leistungsbezieher den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen habe. Die Meldung gelte erst dann erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sei. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung handle es sich um die Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Anspruchs. Materiell-rechtliche Fristen und Termine seien im Gegensatz zu verfahrensrechtlichen weder erstreckbar noch einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich. Daher könnten auch die Gründe, warum eine Person ihren Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend mache, keine Berücksichtigung finden. Eine rückwirkende Geltendmachung sei nicht möglich.

Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer bereits am und am eine Mitteilung erhalten habe, in der als voraussichtliches Ende des Leistungsbezugs der aufscheine. Die vom Beschwerdeführer unterschriebene Niederschrift vom könne keinesfalls als Ersatz für eine Antragstellung angesehen werden. Als Gegenstand der Verhandlung sei in dieser Niederschrift ausdrücklich die Ablehnung des Pensionsantrags vom angeführt. Weiters sei der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er jede Änderung betreffend das Pensionsverfahren der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich - jedoch längstens innerhalb von 7 Tagen - bekannt geben müsse.

Grundsätzlich habe jeder Arbeitslose für sich in geeigneter Weise Sorge zu tragen, dass er Termine einhalte. Bei Unsicherheit, ob der Inhalt der Schreiben vom und vom noch Gültigkeit habe, wäre eine Kontaktaufnahme mit der regionalen Geschäftsstelle zielführend gewesen.

Dem Beschwerdeführer stehe daher Notstandshilfe als Pensionsvorschuss erst ab dem Tag der persönlichen Geltendmachung am zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem zuerkannt; die belangte Behörde hat damit über den vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruch zwischen dem Erreichen des Höchstausmaßes seines letzten Notstandshilfebezugs - dem - und dem Tag der neuerlichen Zuerkennung - dem - negativ abgesprochen. Dieser Zeitraum ist daher Gegenstand des Verfahrens (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2009/08/0290).

2. Gemäß § 35 AlVG wird die Notstandshilfe jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.

Diese Bestimmung ist gemäß § 58 AlVG auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe. Der Beschwerdeführer habe in Reaktion auf eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle über die Einstellung des Leistungsbezugs per das Arbeitsservice aufgesucht und dort die angeforderten Unterlagen abgegeben. Daher sei die Einstellung der Leistung per aufgehoben und die Leistung wieder fortlaufend angewiesen worden. Es sei aus der Sicht des nicht rechtskundigen Beschwerdeführers völlig unvorhersehbar gewesen, dass dieser neue Bezug lediglich bis gelte. Der Beschwerdeführer habe aus seiner Sicht unmöglich wissen können, dass es über seine Antragstellung und Vorsprache hinaus noch einer gesonderten neuen Antragstellung im Hinblick auf die Notstandshilfe bedurft hätte.

Gemäß § 13a AVG habe die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen und Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Der Beschwerdeführer hätte daher von der zuständigen AMS-Betreuerin im Zuge des Gesprächs am über seine Antragspflicht belehrt werden müssen. Die Behörde habe daher ihre Verpflichtungen aus dem AVG verletzt.

4. Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, dass er tatsächlich erst am einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe gestellt hat. Er behauptet auch nicht, dass er anlässlich der Vorsprache am (die zum Zweck der Vorlage von Unterlagen aus dem laufenden Pensionsverfahren gedient hatte) bereits einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe ab stellen wollte oder die Mitarbeiterin des AMS diesbezüglich gefragt hat. Die Verpflichtung zur Rechtsbelehrung nach § 13a AVG besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur in Bezug auf ein konkretes Verfahren, das bereits anhängig ist oder durch das Anbringen, dessen Abfassung der Manuduktion bedarf, anhängig gemacht werden soll (vgl das Erkenntnis vom , Zl 2008/10/0343). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht lässt sich daher aus § 13a AVG keine Verpflichtung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ableiten, den Beschwerdeführer anlässlich der Aufnahme einer Niederschrift, mit der das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für den laufenden Leistungsbezug dokumentiert werden soll, auf das Erfordernis einer Antragstellung hinzuweisen, um gegebenenfalls nach Ende des gemäß § 35 AlVG bestimmten Zeitraums des Leistungsbezugs neuerlich Notstandshilfe beziehen zu können. Schon aus diesem Grund vermag das Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

4. Weitere Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides werden in der Beschwerde - ungeachtet des auch auf eine behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit Bezug nehmenden Aufhebungsantrags - nicht vorgebracht.

5. Die Beschwerde war daher, da bereits deren Inhalt erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am