zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 25.04.2019, Ra 2019/08/0002

VwGH vom 25.04.2019, Ra 2019/08/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Arbeitsmarktservice Melk in 3390 Melk, Babenbergerstraße 6-8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W121 2182505-1/7E, betreffend Notstandshilfe (mitbeteiligte Partei: N R in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der mitbeteiligten Partei Notstandshilfe ab zuerkannt. Die mitbeteiligte Partei habe der revisionswerbenden Partei (im Folgenden: AMS) am bekannt gegeben, dass sie sich am einer Weisheitszahnoperation im Krankenhaus unterziehen werde. In der Folge sei es nicht zu dieser Operation gekommen. Dies habe die Mitbeteiligte dem AMS nicht gesondert mitgeteilt. Sie habe sich nicht krank gemeldet und sie sei auch nicht arbeitsunfähig gewesen. Da es nicht zu einem Ruhen des Anspruchs gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG gekommen sei, habe das AMS zu Unrecht den Bezug der Notstandshilfe ab eingestellt.

5 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 6 Das AMS erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, indem es die Bekanntgabe des Operationstermins nicht als Mitteilung eines Ruhenstatbestandes iSd § 46 Abs. 6 AlVG gewertet habe.

7 Das ist jedoch nicht der Fall. Der Ruhenstatbestand des § 16 Abs. 1 lit. a AlVG stellt auf den Bezug von Krankengeld ab. Er erfasst weder den Fall einer kurzfristigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, während der kein Krankengeld gebührt (; , Ra 2015/08/0214), noch den Fall einer in Aussicht genommenen Operation, bei der nicht fest steht, ob es in weiterer Folge zu einem Bezug von Krankengeld kommen wird.

8 Das AMS hätte daher nicht schon allein auf Grund einer bevorstehenden Operation der Mitbeteiligten vom Vorliegen eines Ruhens- bzw. Unterbrechungsgrundes ausgehen dürfen. Der Anspruch der Mitbeteiligten auf Notstandshilfe war über den hinaus aufrecht. Die vom AMS beanstandete Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine Mitarbeiterin habe der mitbeteiligten Partei gesagt, sie möge am Tag der Operation noch einmal anrufen, ist nicht entscheidungsrelevant. Mangels Ruhens oder Unterbrechung des Leistungsbezuges bedurfte es auch keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs durch die mitbeteiligte Partei gemäß § 46 Abs. 5 AlVG.

9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080002.L00

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.