VwGH vom 11.12.2013, 2013/08/0178
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des Ing. GW in K, vertreten durch Mag. Gerhard Walzl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 25, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. GS5-A-949/158-2013, betreffend Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, in 1051 Wien, Hartmanngasse 2b), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Beitragsgrundlagen für das Jahr 2005 mit monatlich EUR 2.533,42 feststellt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen - sohin betreffend der Feststellung der Beitragsgrundlagen für die Jahre 1998, 1999, 2000, 2002, 2003 und 2006 - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/08/0130, und vom , Zl. 2009/08/0291, verwiesen.
Mit (Ersatz )Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG gegenüber dem Beschwerdeführer fest:
"1.) die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung beträgt:
von bis 1.867,73 EUR
von bis 3.567,92 EUR
von bis 3.116,92 EUR
Rechtsgrundlagen: §§ 25, 273 Abs. 12 GSVG in der jeweils
geltenden Fassung
von bis 1.401,34 EUR
von bis 3.920,00 EUR
von bis 2.533,42 EUR
von bis 1.165,15 EUR
Rechtsgrundlagen: §§ 25, 25a GSVG in der jeweils geltenden
Fassung"
Diese Beitragsgrundlagen seien wie folgt errechnet worden:
" Beitragsgrundlage 1998:
9 354,52 EUR Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut
Einkommensteuerbescheid 1992
971,78 EUR lnvestitionsfreibetrag
6.658,52 EUR Im Jahr 1992 vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge
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10.326,30 EUR + 1.331,73 EUR (1/5 von 6.658,52 EUR) : 12 =971,50 EUR x 3 = | 2.914,50 EUR |
10.326,30 EUR + 6.658,52 EUR: 12 = 1.415,41 EUR x 9 = | 12.738,69 EUR |
Summe | 15.653,19 EUR |
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vervielfacht mit dem Aktualisierungsfaktor (1992 auf 1998) x 1,310 = | 20.505,68 EUR |
aufgewertet um 9,3 % (x 1,093) = | 22.412,71 EUR |
dividiert durch 12 (Anzahl der Monate) = 1.867,73 EUR |
Beitragsgrundlage 1999:
20.012,79 EUR Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut
Einkommensteuerbescheid 1993
2.223,64 EUR zuzüglich Investitionsrücklage
504,93 EUR zuzüglich Investitionsfreibetrag
8.421,76 EUR zuzüglich vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge
31.163,12 EUR
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vervielfacht mit dem Aktualisierungsfaktor (1993 auf 1999) x 1,257 = | 39.172,04 EUR |
aufgewertet um 9,3 % (x 1,093) = | 42.815,04 EUR |
dividiert durch 12 = 3.567,92 EUR |
Beitragsgrundlage 2000:
19.759,09 EUR Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut
Einkommensteuerbescheid 1994
65,26 EUR zuzüglich Investitionsfreibetrag
8.457,08 EUR zuzüglich vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge
28.281,43 EUR
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vervielfacht mit dem Aktualisierungsfaktor (1994 auf 2000) 1,210 = | 34.220,53 EUR |
aufgewertet um 9,3 % (x 1,093) = | 37.403,04 EUR |
dividiert durch 12 = 3.116,92 EUR |
Beitragsgrundlage 2002:
- 11.264,87 EUR Verlust aus selbstständiger Arbeit laut
Einkommensteuerbescheid 1999
17.923,01 EUR Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Einkommensteuerbescheid 1999
7.801,72 EUR zuzüglich vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge
14.459,86EUR
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vervielfacht mit dem Aktualisierungsfaktor 1,064 = | 15.385,29 EUR |
aufgewertet um 9,3 % (x 1,093) = | 16.816,12 EUR |
dividiert durch 12 = 1.401,34 EUR |
Beitragsgrundlage 2003:
1.915,66 EUR Einkünfte aus selbstständiger Arbeit laut
Einkommensteuerbescheid 2000
36.453,28 EUR Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Einkommensteuerbescheid 2000
6.904,06 EUR zuzüglich vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge
45.273,00
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vervielfacht mit dem Aktualisierungsfaktor 1,071 = | 48.487,38 EUR |
aufgewertet um 9,3 % (x 1,093) = | 52.996,71 EUR |
dividiert durch 12 = 4.416,39 EUR |
Die Beitragsgrundlage war mit der Höchstbeitragsgrundlage in Höhe von monatlich 3.920,- EUR festzustellen.
Beitragsgrundlage 2005:
189,66 EUR Einkünfte aus selbstständiger Arbeit laut Einkommensteuerbescheid 2002
22.454,67 EUR Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Einkommensteuerbescheid 2002
3.277,68 EUR zuzüglich vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge
25.922,01 EUR
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vervielfacht mit dem Aktualisierungsfaktor 1,073 = | 27.814,32 EUR |
aufgewertet um 9,3 % (x 1,093) = | 30.401,05 EUR |
dividiert durch 12 = 2.533,42 EUR |
Beitragsgrundlage 2006:
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- | 1.997,60 EUR Verlust aus selbstständiger Arbeit laut Einkommensteuerbescheid 2003 |
10.271,18 EUR Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Einkommensteuerbescheid 2003 | |
4.708,56 EUR zuzüglich vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge | |
12.982,14 EUR |
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vervielfacht mit dem Aktualisierungsfaktor 1,077 = | 13.981,76 EUR |
dividiert durch 12 = 1.165,15 EUR" |
Bisher seien keine rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide der Jahre 2002 bis 2006 vorhanden. Pensionsstichtag sei der .
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen den genannten Bescheid keine Folge.
Im Einspruch sei vorgebracht worden, dass die Beitragsgrundlagen nicht dem tatsächlich erzielten Einkommen in den jeweiligen Jahren entsprechen würde und die Einkommensteuerbescheide nunmehr rechtskräftig seien. Eine Erhebung beim Finanzamt habe ergeben, dass die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2000 im Jahr 2007, sohin nach dem Pensionsstichtag () rechtskräftig geworden seien und die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2006 bisher nicht rechtskräftig seien. Die Beitragsgrundlagen seien nach Maßgabe der (oben zitierten) Vorerkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes ermittelt worden. Es sei nicht zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend sei. Die Behörde sei an die Feststellungen der Steuerbehörde gebunden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
1.1. Die Beschwerde bringt vor, § 25a Abs. 2 GSVG sehe vor, dass der gemäß § 25a Abs. 1 GSVG ermittelte Betrag zum Zweck der Feststellung der Beiträge um 9,3 % zu erhöhen und auf volle Schilling zu runden sei. Eine solche Erhöhung um 9,3 % habe die belangte Behörde für alle verfahrensgegenständlichen Jahre mit Ausnahme des letzten Jahres (2006) vorgenommen. § 25a Abs. 2 GSVG sei durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, mit Ablauf des aufgehoben worden. Für 2005 hätte daher keine auf § 25a Abs. 2 GSVG gestützte Aufwertung vorgenommen werden dürfen.
1.2. Damit ist die Beschwerde im Recht.
§ 25a Abs. 2 GSVG wurde mit Art. 3 Z 10 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, aufgehoben. Gemäß § 306 Abs. 2 GSVG traten die §§ 25a Abs. 2 und 156a mit Ablauf des außer Kraft. Wie im Vorerkenntnis vom , Zl. 2007/08/0130, ausgeführt, ist die Beitragsgrundlage grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den sie zu ermitteln ist. Dasselbe gilt für die vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a GSVG. Die belangte Behörde hat dadurch, dass sie den für das Jahr 2005 ermittelten Betrag nach dem für diesen Zeitraum nicht mehr in Geltung stehenden § 25a Abs. 2 GSVG um 9,3 % aufgewertet hat, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
2.1. Die Beschwerde bringt vor, es hätte für die Zeiträume vor Einführung des Euro, also bis einschließlich 2001, mit Schilling gerechnet und "nur als letzter Schritt das Endergebnis auf die aktuelle Währung Euro umgerechnet werden" müssen. Die gesetzlich vorgeschriebene Rundung auf volle Schilling sei unterlassen worden.
2.2. Dem ist zu erwidern, dass gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Eurogesetz ab dem in Verordnungen und Bescheiden Geldbeträge in Euro auszudrücken sind. Gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, sind 13,7603 Österreichische Schilling ein Euro. Die belangte Behörde hat daher - ebenso wie die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt in ihrem erstinstanzlichen Bescheid - zutreffend die den Berechnungen zu Grunde liegenden Geldbeträge in Euro umgerechnet und in ihrem Bescheid in Euro ausgedrückt. Sie hat sodann gemäß § 25a Abs. 2 GSVG (bzw. für das Jahr 2006 gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG) - den maßgeblichen Betrag auf Cent gerundet.
3. Die Beschwerde bemängelt, dass die belangte Behörde keine Beweiswürdigung vorgenommen habe. Es sei nicht erkennbar, welchen konkreten Sachverhalt die Behörde als erwiesen erachtet.
Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides die vom Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis vom , Zl. 2009/08/0291, als fehlend beanstandeten Feststellungen auf Basis der Einkommensteuerbescheide getroffen hat. Soweit diese Einkommensteuerbescheide noch nicht in Rechtskraft erwachsen und bindend sein sollten, stellen sie Einkommensnachweise iSd § 25a Abs. 1 Z 2 bzw. § 25 Abs. 6 GSVG dar, deren Ergebnisse von der Beschwerde nicht konkret bestritten wurde. Die Beschwerde behauptet auch nicht, dass andere Einkommensnachweise vorliegen würden, die zu einem anderen Ergebnis führen würden.
4.1. Die Beschwerde bringt vor, die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei nur zulässig, "wenn die strittige Frage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann". Für einen Feststellungsbescheid sei kein Raum, wenn ein Leistungsbescheid möglich sei. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Behörde nicht mit einem konkreten Leistungsbefehl hätte vorgehen können.
Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu (vgl. zur umfassenden Feststellungsbefugnis des Sozialversicherungsträgers betreffend Beitragsgrundlagen z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/08/0295, mwN).
5. Der angefochtene Bescheid war daher im angegebenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Ein Ersatz für Eingabengebühren war wegen der sachlichen Abgabenfreiheit (vgl. § 46 GSVG) nicht zuzusprechen.
Wien, am