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VwGH vom 24.02.2016, 2013/08/0177

VwGH vom 24.02.2016, 2013/08/0177

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, Top 11a und 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. GS5-A-949/144-2012, betreffend Feststellung der Beitragsgrundlagen und Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (mitbeteiligte Partei: G S in Z), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I) Mit Bescheid vom stellte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG fest, dass der Mitbeteiligte verpflichtet sei, für die Zeit von 1. November bis , 1. Jänner bis , 1. Jänner bis , 1. Jänner bis , 1. Jänner bis und 1. Jänner bis gemäß den §§ 2 Abs. 1 Z 2, 25, 27, 27a und 27d GSVG näher genannte monatliche Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung zu entrichten. Weiters verpflichtete sie den Mitbeteiligten, jeweils zum , gemäß § 35 Abs. 5 GSVG zur Entrichtung von Verzugszinsen iHv EUR 5.059,24, gemäß § 37 Abs. 4 GSVG zur Entrichtung von Nebengebühren iHv EUR 29 und gemäß § 86 GSVG zur Entrichtung von Kostenanteilen iHv EUR 416,25.

Begründend führte sie aus, die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) habe mit Bescheid vom die Aufrechnung des Beitragsrückstandes bei der Sozialversicherungsanstalt iHv EUR 19.769,37 auf die Pension des Mitbeteiligten festgestellt. Basis für diese Aufrechnung sei der Rückstandsausweis der Sozialversicherungsanstalt vom gewesen, demzufolge der Mitbeteiligte im Zeitraum von bis Beiträge (inkl. Verzugszinsen und Nebengebühren) iHv EUR 19.769,37 schulde. Gegen diesen Bescheid habe der Mitbeteiligte Klage erhoben. Das Gerichtsverfahren sei mit Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom zur Erlassung eines Bescheides über den Beitragsrückstand unterbrochen worden.

In seinem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch vom wandte sich der Mitbeteiligte im Wesentlichen gegen die Höhe der Forderungen und verwies zur Begründung auf sein im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien erstattetes Vorbringen. Er ersuche weiters um "Rückstellung der Verzugszinsenforderungen", die sich seit Jahren akkumulierten und seinen Schuldenstand immer höher treiben würden. Dies vor dem Hintergrund, dass er schon seit Jahren in Pension sei, eine Mindestpension beziehe und nach dem Ende seiner Firma und weiterer Berufstätigkeit praktisch auf das Existenzminimum gepfändet werde. Es bestehe daher sowieso keine Aussicht für die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt, dass der Schuldenstand in dieser Form jemals von ihm abgetragen werden könne.

In seiner gegen den Bescheid der PVA vom gerichteten Klage vom führte der Mitbeteiligte im Wesentlichen aus, dass er im Jahr 2001 zu einer Geschäftsreise auf die Philippinen aufgebrochen sei, dort um sein Geld betrogen worden, von Milizen festgehalten worden und erst im November 2002 wieder nach Hause zurückgekehrt sei. Seine Frau habe schon Mitte 2001 sein Fernblieben und die Unmöglichkeit des Weiterführens seiner Firma schriftlich und telefonisch u.a. der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt mitgeteilt, um ein Ruhestellen der Firma zu bewirken. Dies sei aber abgelehnt worden, da seine Frau in der S. KG keine Prokura gehabt habe.

So habe erst er selbst nach seiner Rückkehr die Firma stilllegen können. Seine Frau sei den massiv hereinbrechenden Forderungen nicht mehr gewachsen gewesen. Die Folge sei sein persönlicher Bankrott gewesen. Er finde die Höhe der Forderung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt als unangemessen, könne es sich aber finanziell nicht leisten, auf dem Gerichtsweg dagegen vorzugehen.

Aktenkundig ist ein an die Sozialversicherungsanstalt gerichtetes E-Mail des Mitbeteiligten vom , in dem er vorbringt, dass er über ein Jahr auf den Philippinen gewesen sei und es verabsäumt habe, die Firma S. KG, die bereits "pleite" gewesen sei, abzumelden. So sei der ihm angelastete Rückstand zustande gekommen. Auch aus dem Aktenvermerk der Sozialversicherungsanstalt vom selben Tag gehe hervor, dass er telefonisch mitteilte, er habe vergessen, das Gewerbe abzumelden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge und stellte fest, dass die rückständigen Beiträge des Mitbeteiligten zur Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum von bis einschließlich verjährt seien.

Nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides und des Einspruchs stellte sie folgenden Sachverhalt fest:

Die S. KG habe an näher genannter Adresse in Niederösterreich ein Handelsgewerbe gemäß § 124 Z 11 GewO 1994, eingeschränkt auf den Ein-, Aus- und Durchführhandel, mit bei der Bezirkshauptmannschaft T. angemeldet. Der Mitbeteiligte sei von bis persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer der S. KG gewesen und als solcher der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG unterlegen.

Die Sozialversicherungsanstalt habe laut Akt am die vorläufige Beitragsbemessung für 1999 nachweislich gegenüber dem Mitbeteiligten eingeleitet und ihn zur Übersendung des Einkommensteuerbescheides 1999 sowie später desjenigen aus dem Jahr 2000 aufgefordert. In den Jahren 2001 bis 2004 sei der Mitbeteiligte nicht zur Einkommensteuer veranlagt gewesen. Die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 der S. KG wiesen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in folgender Höhe aus:

Einkommensteuerbescheid 1999 vom : Einkünfte von EUR 33.173,19; Einkommensteuerbescheid 2000 vom : Verlust von EUR 7.195,12.

Im Jahr 1999 seien dem Mitbeteiligten Sozialversicherungsbeiträge iHv EUR 3.151,38 vorgeschrieben worden. Die Gattin des Mitbeteiligten habe der Sozialversicherungsanstalt am wegen des Unterbleibens einer Zustellung mitgeteilt, dass sich der Mitbeteiligte seit Anfang 2002 im Ausland befinde.

Mit Mahnschreiben zum Stichtag habe die Sozialversicherungsanstalt den Mitbeteiligten zur Bezahlung des Beitragsrückstandes iHv EUR 824,22 aufgefordert. Zunächst habe sie dieses Mahnschreiben an den Hauptwohnsitz des Einspruchswerbers nach S., F.-gasse, und dann an seinen Nebenwohnsitz nach Wien, P.- gasse, geschickt. Beide Versuche, das genannte Mahnschreiben zuzustellen, seien fehlgeschlagen. Das Mahnschreiben sei jedes Mal mit dem Vermerk "verzogen" zur Sozialversicherungsanstalt zurückgekommen.

Am habe die S. KG der Sozialversicherungsanstalt den Nichtbetrieb ihres Handelsgewerbes gemäß § 124 Z 11 GewO 1994 ab angezeigt. Diese Anzeige sei bei der Sozialversicherungsanstalt am eingelangt. Daher ende die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG am . Dies habe die Sozialversicherungsanstalt dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom mitgeteilt. Gleichzeitig habe sie ihn über den Beitragsrückstand in der Höhe von damals EUR 16.185,50 informiert.

Laut Akt habe die Sozialversicherungsanstalt dem Mitbeteiligten am nachweislich ein Mahnschreiben geschickt. Auf dieses habe er mit E-Mail vom geantwortet und darin sinngemäß Folgendes ausgeführt: Seine Firma sei bankrott, er beziehe "Arbeitslose" iHv EUR 270,00 im Monat; die Bank habe das Haus seiner Mutter, die für ihn gebürgt hätte, versteigern lassen. Er sei nicht in der Lage, die Forderung der Sozialversicherungsanstalt zu bedienen, da die Gegenstände im Haus nicht sein Eigentum seien.

Da, so die belangte Behörde weiter, der Mitbeteiligte auf dieses Mahnschreiben mit E-Mail vom reagiert habe, sei davon auszugehen, dass ihm das Mahnschreiben tatsächlich bereits am zugekommen sei.

Der Mitbeteiligte beziehe seit Pension. Mit Schreiben vom habe die Sozialversicherungsanstalt die PVA gemäß § 103 ASVG um Aufrechnung der Beitragsschuld des Mitbeteiligten laut rechtskräftigem Rückstandsausweis vom ersucht. Diesem zufolge schulde er Beiträge inkl. Verzugszinsen und Nebengebühren iHv EUR 19.769,37 für den Zeitraum von bis , da er diese nicht bezahlt habe.

Die PVA habe daraufhin mit Bescheid vom die Aufrechnung des Beitragsrückstandes iHv EUR 19.769,37 auf die Pension des Mitbeteiligten festgestellt. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien habe mit Beschluss vom sein Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Höhe des Rückstandsausweises unterbrochen.

Bereits am habe die Sozialversicherungsanstalt das Exekutionsverfahren beim Bezirksgericht T. beantragt. Am habe sie dort den Antrag auf Exekution aufgrund des Rückstandsausweises gestellt, der am eingelangt und am bewilligt worden sei. Im Zeitraum von bis habe das Bezirksgericht T. somit keine Exekution gegenüber dem Mitbeteiligten betrieben.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, Gegenstand des Einspruchsverfahrens sei die Beurteilung, ob die Verpflichtung zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren des Mitbeteiligten an die Sozialversicherungsanstalt im genannten Zeitraum in Übereinstimmung mit den verfahrensrelevanten Gesetzesbestimmungen erfolgt sei.

Die Verjährung des Feststellungsrechtes nach § 40 Abs. 1 GSVG werde durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt werde. Die Verjährung sei gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig sei.

Dass im gegenständlichen Falle die Feststellungs- und nicht die Eintreibungsverjährung nach § 40 Abs. 2 GSVG anzuwenden sei, liege daran, dass erst der hier angefochtene Bescheid den von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Abrechnungsbescheid darstelle. Solange ein solcher nicht erlassen worden sei, sei die Eintreibungs(Vollstreckungs-)verjährung nicht anwendbar. Die genannte Verjährungsbestimmung des § 40 Abs. 1 GSVG sei mit jener des § 68 Abs. 1 ASVG inhaltlich völlig gleichlautend. Die Feststellungsverjährung im Sinn des § 68 Abs. 1 ASVG werde durch jede zum Zweck der Feststellung der Beitragsschulden getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige davon in Kenntnis gesetzt werde.

Obwohl ein von der Sozialversicherungsanstalt erstellter Rückstandsausweis gemäß § 64 Abs. 2 ASVG auch einen Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung bilde, stellten nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung Rückstandsausweise keine anfechtbaren Bescheide dar. Eine Zustellung des Rückstandsausweises an den Beitragsschuldner sei deshalb nicht vorgesehen, weil diesem die Höhe der Forderung schon durch die Mahnung bekannt sei.

Aufgrund des Einwandes des Mitbeteiligten in seinem Einspruch zur Höhe der Beitragsforderungen sei die belangte Behörde zur Prüfung verpflichtet, ob das Recht der Sozialversicherungsanstalt auf Feststellung der Beitragsschulden im genannten Zeitraum gemäß § 40 Abs. 1 GSVG bereits verjährt sei bzw. ob diese zur Feststellung der Beitragsschuld gegenüber dem Mitbeteiligten rechtzeitig Maßnahmen gesetzt habe, die die Verjährung wirksam unterbrochen hätten. Die Verjährungsbestimmungen seien nämlich von Amts wegen wahrzunehmen und gälten auch für Verzugszinsen sowie Verwaltungskostenersätze (gemäß § 42 GSVG) und für den Kostenanteil für Sachleistungen (gemäß § 86 Abs. 3 GSVG).

Hinweise darauf, dass hier die fünfjährige Verjährungsfrist der Feststellung der Beiträge anzuwenden sei, habe die belangte Behörde dem Akt nicht entnehmen können. Fraglich sei jedoch, welche verjährungsunterbrechenden Maßnahmen der Feststellung der Beitragsschuld die Sozialversicherungsanstalt im Zeitraum 2004 bis 2008 gegenüber dem Mitbeteiligten getroffen habe.

Der Mitbeteiligte habe laut Akt auf das Mahnschreiben der Sozialversicherungsanstalt vom mit E-Mail am geantwortet. Für den Fall, dass die Sozialversicherungsanstalt binnen der Verjährungsfrist von drei Jahren, somit bis zum , keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen gegenüber dem Mitbeteiligten gesetzt habe, sei die Verjährung zur Feststellung der Beiträge mit eingetreten. In diesem Fall wäre das Recht der Sozialversicherungsanstalt auf Feststellung der gegenständlichen Beitragsschuld des Mitbeteiligten im genannten Zeitraum bereits verjährt. Was sonstige Mahnungen und Verständigungen in den Jahren 2007 und 2008 betreffe, habe die belangte Behörde im ganzen Verwaltungsakt keinen Anhaltspunkt dafür finden können, dass der Mitbeteiligte diese Mahnungen zur Kenntnis genommen habe bzw. ihm diese auch tatsächlich zugekommen seien.

Da die Einleitung des Exekutionsverfahrens aufgrund des vollstreckbaren Rückstandausweises vom erst mit erfolgt sei, das letzte Mahnschreiben der Sozialversicherungsanstalt dem Mitbeteiligten nachweislich am zugekommen sei und die Sozialversicherungsanstalt dazwischen keine ihm gegenüber wirksame, verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt habe, liege zu den Beiträgen im Zeitraum von bis bereits Verjährung vor.

II) Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt wendet sich im Wesentlichen gegen das Vorliegen der Feststellungsverjährung nach § 40 Abs. 1 GSVG. Es sei vielmehr die Einforderungsverjährung nach § 40 Abs. 2 GSVG zu prüfen gewesen, welche jedoch aufgrund der dokumentierten verjährungsunterbrechenden Maßnahmen nicht eingetreten sei.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

2.1. § 40 Abs. 1 und Abs. 2 GSVG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden, seit geltenden Fassung der 18. GSVG-Novelle, BGBl. I Nr. 677/1991 (die folgenden Novellen haben keine für den Beschwerdefall relevanten Änderungen mit sich gebracht), lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. ..."

Gemäß § 42 GSVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.

3. Der Mitbeteiligte hat die ihm vorgeschriebenen Beitragsforderungen - soweit aktenkundig und von der belangten Behörde festgestellt - nicht bestritten. Auf die Mahnung der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt im Juni 2004 reagierte er in seinem Email vom lediglich mit einem Hinweis auf Zahlungsschwierigkeiten bzw. Zahlungsunfähigkeit; ein Streitfall - dem Grunde oder der Höhe nach - bestand aber im vorliegenden Fall nach der Vorschreibung der Beiträge nicht. Der Mitbeteiligte hat auch nicht verlangt, dass über die Beitragsforderung mittels Bescheid abgesprochen werde (§ 410 Abs. 1 Z 7 ASVG). Somit war aber mit der Beitragsvorschreibung das Verfahren zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen abgeschlossen. Demzufolge hat die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt auch keine Maßnahmen zum Zwecke der Feststellung der Beitragsforderung, sondern lediglich zum Zwecke der Hereinbringung der Forderung gesetzt. Damit waren - mangels Streites über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen - die Beitragsschulden auch iSd § 40 Abs. 1 GSVG "festgestellt", womit die Einforderungsverjährungsfrist iSd § 40 Abs. 2 GSVG zu laufen begonnen hat. Dies schließt nicht aus, dass - etwa weil die festgestellten Beiträge später doch bestritten werden - (wie hier) die Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge noch bescheidmäßig festgestellt bzw. ein Leistungsbefehl erlassen wird. Das ist jedoch nur insoweit zulässig, als nicht die Einforderungsverjährung eingetreten ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2009/08/0049). Im fortgesetzten Verfahren wird daher zu prüfen sein, ob die von der Beschwerdeführerin behaupteten Einhebungsschritte geeignet waren, die laufende Einforderungsverjährungsfrist zu unterbrechen bzw. zu hemmen.

Abschließend soll nicht unbemerkt bleiben, dass der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom auf die Erlassung eines Abrechnungsbescheides zum genannten Stichtag abzielte, der allenfalls von der Beschwerdeführerin nachzuholen sein wird.

Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

4. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf "Altfälle" weiter anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am