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VwGH vom 15.12.2011, 2010/21/0535

VwGH vom 15.12.2011, 2010/21/0535

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des V in S, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. 1/01-830/1/1- 2010, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste am in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde dieser Antrag abgewiesen; dabei wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom abgewiesen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss vom , Zl. 2007/01/0734, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab.

Zum weiteren Geschehen, nämlich der gemäß § 53 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG erfolgten Ausweisung des Beschwerdeführers mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom , wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/22/0193, verwiesen, mit dem die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde (Bürgermeister der Stadt Salzburg) den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 und § 11 Abs. 2 Z. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage - soweit im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung - aus, der Beschwerdeführer sei während seines achtjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet noch nie selbsterhaltungsfähig gewesen. Er verfüge weder über ein eigenes Einkommen noch über einen Arbeitsvorvertrag, eine Einstellungszusage oder eine arbeitsrechtliche Bewilligung. Es sei also davon auszugehen, dass er auch in Zukunft nicht selbsterhaltungsfähig sein werde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Familie K. bestreite seinen Lebensunterhalt, sei zu entgegnen, dass diese keine Patenschaft für ihn übernommen habe. Deshalb und auf Grund des Fehlens eigener Mittel sei zu besorgen, dass sein weiterer Aufenthalt zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde.

Der Beschwerdeführer, der mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt worden sei, habe seinen rund achtjährigen Aufenthalt in Österreich weder für eine schulische noch eine berufliche Ausbildung genützt, obwohl dies infolge seines Alters von 18 Jahren (im Zeitpunkt der Einreise) möglich gewesen wäre. Er verfüge daher auch über keine berufliche Ausbildung, die auf eine künftige Integration am Arbeitsmarkt schließen ließe. Zu seinen Deutschkenntnissen habe er zwar behauptet, die deutsche Sprache ausgezeichnet zu sprechen und zu verstehen. Der Besuch eines entsprechenden Kurses oder die Ablegung einer Deutsch-Prüfung seien allerdings nicht nachgewiesen worden. Familiäre Bindungen in Österreich bestünden lediglich mit einem Bruder und einem Cousin (die nicht gemeinsam mit dem Beschwerdeführer wohnten). Die Eltern des Beschwerdeführers, der ledig sei und weder eine Lebensgemeinschaft eingegangen sei noch Sorgepflichten habe, lebten im Kosovo. Insgesamt reiche der Grad an Integration daher nicht aus, um einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des § 44 Abs. 4 NAG für die Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung zu begründen. Es seien keine besonderen Aspekte von Integration hervorgetreten.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auch auf das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG (in der hier anzuwendenden Fassung vor dem FrÄG 2011) gestützt. Offenbar darauf Bezug nehmend räumt der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde ein, dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen habe, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheine, wobei auch die Verpflichtung bestehe, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein müsse, dass er einen Rechtsanspruch darauf habe und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Diese Voraussetzungen erachtet er in seinem Fall durch die ins Treffen geführten finanziellen Unterstützungen der Familie K. als erfüllt, die in ihm "einen Sohn sehen" und "zu einer Ersatzfamilie geworden" sei.

Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass hieraus gerade kein Rechtsanspruch darauf abgeleitet werden kann, gesichert für die erforderliche Höhe des notwendigen Unterhalts während seines gesamten künftigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ausreichende Mittel zu erhalten. Dass keine Patenschaftserklärung vorgelegt wurde, ist unstrittig.

Auch dem von der belangten Behörde festgestellten Fehlen jeder aktuellen oder früheren Berufstätigkeit während des achtjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie dem Fehlen eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages oder einer Einstellungszusage tritt die Beschwerde nicht entgegen. Dasselbe gilt für das Unterbleiben von Aus- oder Fortbildungen, die vom Lebensalter her nahegelegen wären und aus denen zumindest ein Indiz für die Wahrscheinlichkeit künftiger Selbsterhaltungsfähigkeit gewonnen werden könnte. Die bloße, im Verwaltungsverfahren geäußerte Ansicht des Beschwerdeführers, im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Arbeitsstelle finden zu können, wird diesen Anforderungen in keiner Weise gerecht (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/21/0109, mwN).

Einer Antragsstattgebung stand daher bereits das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 NAG entgegen.

Auch trifft es - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht zu, dass allein aus der Dauer des rund achtjährigen Aufenthaltes in Österreich in Verbindung mit dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache und dem - vor allem durch Aufbau eines den Beschwerdeführer unterstützenden Bekanntenkreises - erreichten Maß an sozialer Integration ausreichende Umstände abgeleitet werden könnten, um vom Vorliegen eines "besonders berücksichtigungswürdigen Falles" sprechen zu können (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/22/0178, mwN).

Dass im Zuge des Verfahrens eine Stellungnahme der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg eingeholt wurde, entspricht - anders als der Beschwerdeführer meint - dem Gesetz (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/21/0382).

Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach § 44 Abs. 4 NAG verneint hat. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
UAAAE-81847