VwGH vom 09.09.2015, 2013/08/0168

VwGH vom 09.09.2015, 2013/08/0168

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , BMASK-426551/0001- II/A/3/2011, betreffend Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (mitbeteiligte Partei: M R in T, vertreten durch Dr. Anton Moser, Rechtsanwalt in 4050 Traun, Johann-Roithner-Straße 9), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Mitbeteiligte (M. R.) - Kommanditist der R. KG (in der Folge: KG) - von 1. Jänner bis nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlag.

Die R. KG bestehe seit als Kommanditerwerbsgesellschaft (am sei sie, dem UGB entsprechend, als Kommanditgesellschaft eingetragen worden). Als Basis dafür habe der "Zusammenschlussvertrag und Kommanditerwerbsgesellschaftsvertrag" vom gedient.

Dieser laute auszugsweise wie folgt:

" (...)

3. Unternehmensgegenstand Gegenstand des Unternehmens ist:

a) der Betrieb einer Frühstückspension

b) der Betrieb einer Kegelbahn

c) Außerdem ist die Gesellschaft zu allen Handlungen,

Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des

Gesellschaftszweckes förderlich sind, wie insbesondere

o die Errichtung und der Betrieb von

Zweigniederlassungen und weiteren Betriebsstätten im In- und Ausland,

o die Übernahme einschlägiger Handelsvertretungen,

o Gründung, der Erwerb oder die Verpachtung von

anderen in- und ausländischen Unternehmen sowie die Beteiligung an solchen in beliebiger Rechtsform.

...

6. Gesellschafter, Einlage

Als persönlich haftende Gesellschafterin und einzige Komplementärin fungiert Frau K. R. Sie ist am Kapital nicht beteiligt und bringt in Form der Geschäftsführung der Kommanditerwerbsgesellschaft ihre Dienstleistung in die Gesellschaft ein.

Als einziger Kommanditist fungiert Herr M. R. mit einer Einlage von EUR 5.000,00.

Der Kommanditist ist beschränkt haftender Gesellschafter.

Die Höhe seiner Haftung beschränkt sich auf die Höhe seiner Einlage. ...

...

8. Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegen der Komplementärin, Frau K. R. Diese ist verpflichtet, die Geschäfte mit der Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsfrau zu führen.

Der Komplementärin sind Aufwendungen aller Art, die ihr durch die Geschäftsführung der Kommanditerwerbsgesellschaft erwachsen, alljährlich nach Feststellung des Jahresabschlusses zu ersetzen.

Die Komplementärin hat das Recht, angemessene Akontozahlungen auf diese Forderungen zu begehren.

Der Komplementärin steht weiters monatlich ein Vorwegbezug von EUR 1.100,00 (Euro tausendeinhundert) für ihre Tätigkeit und als Haftungsvergütung zu.

...

10. Gesellschafterbeschlüsse

Gesellschafterbeschlüsse bedürfen grundsätzlich einer Kapitalmehrheit von 76%, sofern im gegenständlichen Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Keiner der Gesellschafter unterliegt einem Stimmverbot und kann somit jeder Gesellschafter auch in eigenen Angelegenheiten mitstimmen.

Im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs obliegt die Beschlussfassung ausschließlich der persönlich haftenden Gesellschafterin.

Folgende Fälle fallen in den außergewöhnlichen Geschäftsbereich und bedürfen der Zustimmung des Kommanditisten.

a) Erwerb, Veräußerung, Vermietung und Belastung von Grundstücken;

b) Erwerb, Übernahme und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen;


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c)
Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen;
d)
Bürgschaftsübernahme, Verpfändung von Sachen, Forderungen oder sonstigen Rechten der Gesellschaft;
e)
Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich der Änderung des Unternehmensgegenstandes;
f)
Neuaufnahme von Gesellschaftern;
g)
Abschluss von Verträgen mit einem Auftragswert von über EUR 5.000,- (Euro fünftausend) netto beziehungsweise einer Laufzeit oder Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr;
h)
Abschluss von Dienstverhältnissen, soweit der Bruttomonatsbezug EUR 1.300,- (Euro tausenddreihundert) übersteigt;
i)
Abschluss, Änderung oder Beendigung von Dauerschuldverhältnissen, insbesondere von Miet-, Pacht-, oder Leasingverträgen, sofern die jährliche Verpflichtung EUR 12.000,-
(Euro zwölftausend) netto beziehungsweise die Gesamtverpflichtung EUR 40.000,- (Euro vierzigtausend) netto übersteigt;
j)
Entscheidungen im Zusammenhang mit gerichtlichen Angelegenheiten, soweit der Streitwert EUR 5.000,-
(Euro fünftausend) übersteigt.
k)
Investitionen ab einer Einzelgröße von EUR 5.000,-
(Euro fünftausend) netto.
11.
Gesellschafterversammlung
...
Die "ordentliche Generalversammlung" ist jährlich einmal in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres einzuberufen. In dieser Gesellschafterversammlung ist über die Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres zu beschließen und hat die Komplementärin einen kurzen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu geben.
Die Gesellschafterversammlung muss auch dann ohne Verzug einberufen werden, wenn der Kommanditist dies von der Komplementärin verlangt. Das Begehren muss mit konkreten Wünschen verbunden sein, damit die Komplementärin die Tagesordnung zusammenstellen kann. Kommt die Komplementärin dieser Aufforderung binnen zwei Wochen nicht nach, dann kann der Kommanditist diese Gesellschafterversammlung unter Beachtung der vorstehenden Förmlichkeiten selbst einberufen.
Die Komplementärin kann Gesellschafterversammlungen unter Beachtung der obigen Bestimmungen jederzeit selbst einberufen.
Mit 76% Kapitalmehrheit wird der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung bestimmt. ...
14.
Auseinandersetzung
..."
Die Gesellschaft betreibe seit Errichtung des Vertrages eine Frühstückspension mit 21 Zimmern und eine Kegelbahnanlage. Der Mitbeteiligte trete als Vermieter jener Liegenschaftsteile und Baulichkeiten auf, die vor der Gründung der nunmehrigen KG für den Gewerbebetrieb (Frühstückspension/Kegelbahn) genutzt worden seien. Mit Mietvertrag vom seien diese mit einem Mietzins von EUR 500,- exkl. 20% USt an die R. K(E)G vermietet worden. Im verfahrensgegenständlichen Jahr 2008 habe der Mitbeteiligte als Kommanditist der KG Einkünfte iHv. EUR 12.921,77 erzielt. Des Weiteren habe er im Jahr 2008 eine Pension der SVA bezogen. Der gewöhnliche Geschäftsbetrieb werde von der Komplementärin geleitet, welche den Betrieb überwache und organisiere (Durchführung der Zahlungs- und Bankabwicklung, teilweise auch der Abwicklung des Tagesbetriebs mit den Gästen). Für diese Tätigkeit und als Haftungsvergütung erhalte sie einen Vorwegbezug von monatlich EUR 1.100,-. Nur für die im Vertrag aufgezählten außergewöhnlichen Maßnahmen sei ein Zustimmungsrecht des Mitbeteiligten als Kommanditist gegeben. Die KG beschäftige zwei teilzeitbeschäftigte Dienstnehmerinnen, welche nach Abreise der Gäste die Zimmerreinigung und die Abwicklung des Frühstücks vornähmen. Die benötigten Einkäufe würden bedarfsorientiert und meist in den umliegenden Geschäften getätigt. Ebenso würden Verträge bedarfsorientiert geschlossen. Die Stammklientel der KG bestehe vorwiegend aus Vertretern, die in der Gegend für einzelne Nächte übernachteten. Adaptierungen und Erneuerungen würden ebenfalls nur nach Bedarf durchgeführt. Die erwähnten Kegelbahnen befänden sich in einem vermieteten Gasthof, die KG übernehme nur Instandhaltungs- und Serviceleistungen, sowie das Entleeren der Losung.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, es sei strittig, ob der Mitbeteiligte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Kommanditist der KG der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen sei. Dafür müssten folgende drei Kriterien erfüllt sein: selbstständige Tätigkeit, Einkünfte nach § 22 Z 1 bis Z 3 und Z 5 bzw. § 23 EStG und es dürfe keine andere Pflichtversicherung für dieselbe Tätigkeit gegeben sein.
Nach Wiedergabe der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Versicherungspflicht von Kommanditisten gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und des Obersten Gerichtshofs zu deren Geschäftsführungsbefugnis sowie zur Abgrenzung von gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften im Sinne des § 164 iVm § 116 UGB führte die belangte Behörde Folgendes aus:
Da ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2008, der Einkünfte iHv. EUR 12.921,77 ausweise, vorliege, sei die zweite Voraussetzung für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllt. Es sei auch keine bereits bestehende anderwärtige Pflichtversicherung für die gegenständliche Tätigkeit ersichtlich. Somit sei nur noch die Frage zu klären, ob der Mitbeteiligte als Kommanditist der KG unternehmerisch, also selbstständig, tätig gewesen sei. Das sei dann anzunehmen, wenn ihm aufgrund rechtlicher Gegebenheiten Geschäftsführungsbefugnisse zukämen, die über die gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgingen, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung besitze. Zur Beurteilung, ob außergewöhnliche Geschäfte vorliegen, seien jedenfalls der gegenständliche Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes sowie Art, Größe und Bedeutung des jeweiligen Geschäfts maßgeblich.
Wie bereits erwähnt, habe das festgestellte "Einkommen" im Jahr 2008 EUR 12.921,77 betragen. An dieser Zahl seien auch die in der Berufung erwähnten Geschäfte und Investitionen zu messen.
Zu den Verträgen ab einem Auftragswert von EUR 5.000,- oder ab einer Laufzeit von über einem Jahr (Punkt 10. lit. g des Gesellschaftsvertrags) sei zu sagen, dass ob des oben erwähnten "Einkommens" von EUR 12.921,77 im Jahr 2008 EUR 5.000,- knapp 40% des "Einkommens" ausmachen würden, weshalb man hier von einer außergewöhnlichen Maßnahme sprechen müsse. Ähnliches gelte für die erwähnten längerfristigen Verträge: Ein derart kleines Unternehmen wie die Frühstückspension der R. KG müsse bedarfsorientiert einkaufen, daher seien längerfristige Verträge (z.B. hinsichtlich Kaffee- oder Bierausschank) als außergewöhnlich zu beurteilen. Längerfristige Beherbergungsverträge, wie in der Berufung angedacht, stellten keine Geschäftsführungsmaßnahmen dar und seien im Übrigen, im Hinblick auf die betrieblichen Umstände, nicht realistisch.
Hinsichtlich des Abschlusses von Dienstverträgen ab einem Bruttomonatsentgelt von EUR 1.300,- sei zu sagen, dass die belangte Behörde zwar grundsätzlich mit dem Argument der Sozialversicherungsanstalt in der Berufung konform gehe, dass der Abschluss von Dienstverträgen bei Beherbergungsverträgen in den gewöhnlichen Geschäftsbereich falle. Allerdings negiere die Sozialversicherungsanstalt wiederum den Umstand der geringen Unternehmensgröße bzw. des geringen Einkommens. Denn aus dem glaubhaften Vorbringen des Mitbeteiligten sei abzuleiten, dass bei einer Anstellung von einem vollbeschäftigten Dienstnehmer statt der beiden Teilzeitkräfte, wie von der Sozialversicherungsanstalt ins Treffen geführt, der monatliche Personalaufwand rund EUR 1.386,- betragen würde. Daher sei auch hier von einer außergewöhnlichen Maßnahme auszugehen.
Wenn die Sozialversicherungsanstalt weiters in der Berufung aufzeige, dass der Kommanditist zu 100% an der KG beteiligt sei und die Komplementärin nicht und diese darüber hinaus auch trotz der vollen Haftung und der Geschäftsführung nur einen monatlichen Vorabbezug von EUR 1.100,- erhalte, was einem Fremdvergleich nicht standhalte, und dem Kommanditisten überdies ein Weisungsrecht einräume, ist einzuwenden, dass wenn man den monatlichen Vorabbezug der Komplementärin auf das gesamte Jahr aufteilt, EUR 13.200,00 herauskommen würde. Demgegenüber stünde das nachweisliche Einkommen des Kommanditisten im Jahr 2008 von EUR 12.921,77 und die Einlage von EUR 5.000,-. Daraus ergeben sich ein Verhältnis von knapp 50/50%, was einem Fremdvergleich sicher standhalten würde.
Auch der Umstand, dass der Mitbeteiligte die für den Betrieb nötige Liegenschaft und die Baulichkeiten aus seinem Sonderbetriebsvermögen an die KG vermietet habe, begründe keinen eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründenden Einfluss auf die Geschäftsführung. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folge, dass die Kündigung eines Mietvertrages, wodurch bei Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten der Weiterbestand des Unternehmens in Frage gestellt werde, jedem Vermieter grundsätzlich offenstehe. Dies habe nach der zitierten Judikatur mit der Stellung als Kommanditist an sich nichts zu tun. Weiters habe naturgemäß auch jeder Vermieter, egal ob fremd oder Kommanditist, Interesse an den Mieteinnahmen, weshalb hier nicht zwischen Kommanditist oder fremden Dritten zu differenzieren sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Der Mitbeteiligte hat in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt bringt in ihrer Beschwerde vor, dass im genannten Zeitraum eine selbständige Erwerbstätigkeit des Mitbeteiligten als Kommanditist vorliege und somit der Pflichtversicherungstatbestand nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllt sei.

Bei den in Punkt 10. lit. g des Gesellschaftsvertrages genannten Vertragsabschlüssen, die der Zustimmung des Kommanditisten bedürfen, erscheine ein Vergleich der Auftragssumme mit dessen Nettoeinkommen des Jahres 2008 nicht zielführend. Ziehe man den im Einspruch genannten Umsatz aus den Nächtigungen des Jahres 2008 für die Gegenüberstellung heran (EUR 109.563,80), würden EUR 5.000,- davon "schon nur mehr" 4,56% ausmachen. Durch das Abstellen auf "die Gewinnbeteiligung" eines Jahres könne nicht unmittelbar darauf geschlossen werden, ob es sich um ein außergewöhnliches Geschäft der KG handle, da die Gewinnbeteiligung in der Regel jährlich variiere und gerade durch entsprechende Betriebsausgaben geringer ausfallen könne.

Weiters sei die im Gesellschaftsvertrag genannte Auftragsgrenze für den gegenständlichen Betrieb nicht als außergewöhnlich anzusehen. Gerade in diesem Betriebsbereich immer wieder zu tätigende Aufträge im Zusammenhang mit "Renovierungsarbeiten" wie beispielsweise Ausmalen der Innenräume, Neugestaltung des Frühstücksbereiches oder dergleichen, würden bei einem Betrieb dieser Größe bei Weitem den genannten Grenzbetrag überschreiten. Die Anstellung von Dienstnehmern mit einem Bruttomonatsgehalt von EUR 1.300,- stelle im Beherbergungsgewerbe eine gewöhnliche Maßnahme dar, die nicht über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehe und keinen Ausnahmecharakter besäße. Es sei nicht untypisch oder unwahrscheinlich, dass entweder durch einen höheren Arbeitsanfall oder im Fall des Abschlusses eines neuen Dienstverhältnisses infolge von Kündigung, Schwangerschaft, Krankheit etc. der genannte Grenzbetrag aufgrund einer geänderten Arbeitszeitaufteilung (höhere Stundenzahl dieser Dienstnehmerin) oder durch eine nunmehr geringfügig höhere Entlohnung, die allein durch die jährlichen Lohnsteigerungen erreicht werden dürfte, überschritten werde.

Auch Investitionen über EUR 5.000,- stellten beim Betrieb einer Fremdenpension samt Kegelbahn keine Angelegenheiten dar, die bereits über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgingen. Bedarfsorientiertes Einkaufen möge für die Küche zutreffen, dies könne aber nicht für alle Bereiche des Unternehmens gelten. So sei es üblich, Abschreibgüter wie z. B. Bettmatratzen gleichzeitig oder zumindest in großen Tranchen zu tauschen, sodass der Betrag durchaus als zur gewöhnlichen Geschäftsführung gehörig angesehen werden könne. Gleiches würde für den Austausch der Fernseher gelten. Investitionen ab EUR 5.000,- stellten somit ebenfalls beim Betrieb einer Frühstückspension mit 21 Zimmern und 37 Betten und einer Kegelbahn nicht generell eine Ausnahme dar, weshalb sie nicht generell der außergewöhnlichen Geschäftsführung zugeordnet werden könnten.

2. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der im Beschwerdefall zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 131/2006, lautet wie folgt:

"§ 2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

...

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen."

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in den hg. Erkenntnissen vom , 2006/08/0041 und 2006/08/0243, eingehend mit der Pflichtversicherung von Kommanditisten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auseinandergesetzt. Er hat dabei ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten, abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht. Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (siehe dazu aus jüngerer Zeit etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2009/08/0205, und vom , 2009/08/0288, jeweils mwN).

Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach § 164 UGB (zuvor HGB) zustehen, richtet sich also danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach § 164 erster Satz zweiter Halbsatz HGB (jetzt UGB) in Verbindung mit § 116 Abs. 1 HGB (jetzt UGB) zusteht (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom , 2006/08/0041).

Die Frage, ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend sind dabei Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2012/08/0235, mwN).

Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes anordnen. Im Hinblick auf das Fehlen einer Formpflicht für den Gesellschaftsvertrag (vgl. Krejci in Krejci, RK UGB, Rz 60 zu § 105, mwN) kommt es dabei aber nicht nur darauf an, ob und welche weiter reichenden Geschäftsführungsbefugnisse dem Kommanditisten in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eingeräumt wurden, sondern es ist - beim Vorliegen entsprechender Indizien - darüber hinaus zu untersuchen, ob der Kommanditist ohne Widerspruch durch den Komplementär de facto regelmäßig mehr Geschäftsführungsbefugnisse in Anspruch nimmt, als ihm der schriftliche Vertrag einräumt (der diesfalls als zumindest konkludent ergänzt bzw. geändert zu beurteilen ist), oder ob er kraft seiner sonstigen Rechtsstellung im Unternehmen, wie z.B. der Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH, der Sache nach über ein - wenn auch im Wege eines Beschlusses der Generalversammlung ausübbares - Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der GesmbH verfügt (vgl. § 20 Abs. 1 GmbH-Gesetz), die mittelbar zugleich solche der KG sind, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung der KG besitzt (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom , 2006/08/0041).

Gewöhnlich sind Handlungen, die im konkreten Unternehmen, wenn auch nicht alltäglich, so doch von Zeit zu Zeit zu erwarten sind, z.B. der Abschluss und die Auflösung von Dienstverhältnissen (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2012/08/0123, mwN, vom , 2007/08/0043, und vom , 2006/08/0173), die Abgrenzung der Arbeitsgebiete der Vertreter eines Handelsunternehmens, das mit Vertretern arbeitet, bei Bestehen von Zweigniederlassungen die Gründung oder Stilllegung von diesen, die Veräußerung von Vermögengegenständen gewöhnlichen Wertes im Vergleich zum Restvermögen und zur sonstigen Tätigkeit (vgl. Kraus in Torggler , UGB2 (2013), Rz 2 zu § 116, mwN sowie Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann , UGB2 (2010), Rz 5 zu § 116, mwN).

Außergewöhnliche Geschäfte sind solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben, d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom , 2012/08/0235, mwN). Die Qualifikation einer Geschäftsführung als außergewöhnlich kann stets nur aus einer Gesamtbetrachtung erfolgen ( Enzinger in Straube , UGB-Kommentar4 (2011), Rz 12 zu § 116, mwN).

4.1. Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt ist zwar zuzustimmen, dass das Abstellen auf die Einkünfte des Mitbeteiligten aus seiner Kommanditbeteiligung des Jahres 2008 zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei den in Punkt 10 lit. g und h des Gesellschaftsvertrages genannten Verträgen um Maßnahmen der außergewöhnlichen Geschäftsführung der KG handelt, nicht geeignet ist, zumal im gegebenen Zusammenhang die Betriebsgeschäfte der KG zu beurteilen sind (und nicht etwa die des Kommanditisten), weshalb die genannten Geschäfte vielmehr in Relation zu den übrigen von der KG getätigten Geschäfte zu setzen sind.

4.2. Die Argumentation der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt lässt die Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles weitgehend außer Acht.

Sowohl der Abschluss von Verträgen mit einem Auftragswert von über EUR 5.000,- im Einzelfall bzw. mit einer über ein Jahr dauernden Laufzeit oder Kündigungsfrist als auch der Abschluss von Dienstverhältnisses mit einem Bruttomonatsbezug von über EUR 1.300,- können im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Frühstückspension offenkundig um einen von K. R. geführten Familienbetrieb handelt, dessen geringer Geschäftsumfang den Abschluss längerfristiger Verträge entbehrlich macht, und zu dessen Aufrechterhaltung die Anstellung zweier Teilzeitkräfte ausreicht bzw. geboten ist sowie aufgrund des Umstandes, dass der Betrieb der Kegelbahn hinsichtlich des dafür erforderlichen Zeit- und Personalaufwandes im Geschäftsbetrieb der KG nur eine untergeordnete Rolle spielt, durchaus als außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen angesehen werden.

Vor allem aufgrund der eingeschränkten Unternehmensgröße der KG - gemäß den insoweit unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde ist die Frühstückspension für max. 37 Personen ausgerichtet - und des sich daraus ergebenden geringen Arbeits- und Zeitaufwandes zur Aufrechterhaltung des Betriebes sowie der Tatsache, dass Verträge von einem Auftragswert ab EUR 5.000,- oder von einer Laufzeit von über einem Jahr (auch in Anbetracht der Anmietung der Räumlichkeiten) äußerst selten abgeschlossen werden (für den Gasthausbetrieb, der für die gegenständliche Beurteilung jedoch nicht maßgeblich ist, wird in der Regel anderes gelten), können die angesprochenen, der Zustimmung des Mitbeteiligten unterliegenden Geschäfte nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der KG gezählt werden. Dies wird umso deutlicher, setzt man die - aktenkundig - gesamten im Jahr 2008 für die Einkäufe der Pension getätigten Ausgaben iHv EUR 5.817,36 in Relation zum in Punkt 10. lit. g und k des Gesellschaftsvertrages genannten Auftragswert bzw. Investitionsvolumen iHv EUR 5.000,-.

Mag der Abschluss von Dienstverträgen auch häufig, so etwa beim Betrieb eines Gastgewerbes durch eine KG, zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zählen (vgl. dazu die unter Punkt 3. zitierte Rechtsprechung), kann dies jedoch wie hier vorliegend aufgrund der Betriebsgröße und der konkreten Unternehmensstruktur im Einzelfall anders sein (vgl. in diesem Sinne Enzinger in Straube , aaO, Rz 14 zu § 116, mwN, der darauf hinweist, dass ein und derselbe Geschäftsvorgang je nach Art der Branche, aber auch innerhalb derselben Branche, als gewöhnlich bzw. außergewöhnlich zu qualifizieren sein kann).

Schließlich können auch aus der gesellschaftsvertraglichen Regelung der Kapitaleinbringung und zur Gewinn- und Verlustaufteilung zwischen der Komplementärin und dem Mitbeteiligten keine Einflussmöglichkeiten auf den (gewöhnlichen) Geschäftsbetrieb abgeleitet werden, die über die in den §§ 161 ff UGB geregelten Befugnisse eines Kommanditisten hinausgehen würden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2011/08/0357, mwN).

Die belangte Behörde hat demnach im vorliegenden Fall zutreffend die von Rechtsprechung und Lehre geforderte Einzelfallbeurteilung vorgenommen und sich sowohl mit den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages als auch mit den (in der Vergangenheit) getätigten Geschäftsführungsmaßnahmen der KG auseinander gesetzt. Zur Beantwortung der Frage nach der Versicherungspflicht des Kommanditisten gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ist - infolge der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. dazu Enzinger in Straube , aaO, Rz 12 zu § 116; siehe oben unter Punkt 2.) - nämlich nicht nur die konkrete Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages, sondern auch die tatsächliche Tätigkeit des Kommanditisten in Betracht zu ziehen (vgl. dazu erneut das hg. Erkenntnis vom , 2006/08/0243).

Die Beurteilung der belangten Behörde, dem Kommanditisten stünden im konkreten Fall keine Einflussmöglichkeiten auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der KG zu, kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden.

5. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am