VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/07/0099
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser, Mag. Haunold und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Wassergenossenschaft I in H, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in 4470 Enns, Bräuergasse 3, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zl. LVwG-551389/7/Wim, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit des Wasserrechtsgesetzes 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (BH) vom wurde unter gleichzeitiger Satzungsgenehmigung die revisionswerbende Wassergenossenschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannt. Der Zweck dieser Genossenschaft besteht in der Entwässerung, Regelung des Grundwasserhaushaltes sowie in der Errichtung, dem Betrieb und der Erhaltung der genossenschaftlichen Anlagen.
2 Mit Bescheid der BH vom wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass die Einberufung der Gemeinde H. zur Mitgliederversammlung der Revisionswerberin am durch den Geschäftsführer der Revisionswerberin nicht rechtzeitig erfolgt sei und daher die bei der Mitgliederversammlung der Revisionswerberin am gefällten Beschlüsse nichtig seien.
3 Gegen diesen Spruchpunkt des genannten Bescheides vom erhob die Revisionswerberin, vertreten durch den Geschäftsführer, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG). Eine diesbezügliche Willensbildung im Innenverhältnis bzw. eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung über die Erhebung der Beschwerde erfolgte nicht.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss des LVwG vom wurde die Beschwerde der Revisionswerberin als unzulässig zurückgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung wurde für unzulässig erklärt.
5 In seinen Erwägungen zitierte das LVwG zunächst Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vertretung von juristischen Personen (auch) des öffentlichen Rechts. Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe - so das LVwG weiter - seien als zur Erhebung eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde berechtigt anzusehen, wenn die ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Person von einer "Vertretung nach außen schlechthin" sprächen. Auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen sei in einem solchen Fall nicht zurückzugreifen. Bänden die Organisationsnormen der juristischen Person das (Vertretungs-)Handeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen jedoch an eine Mitwirkung anderer Organe, könne von einer Befugnis "zur Vertretung nach außen schlechthin" nicht gesprochen werden.
6 Bei der Revisionswerberin handle es sich unzweifelhaft um eine juristische Person in Form einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Verweis auf § 74 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)). Im Grunde obliege sowohl gemäß § 78a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 WRG 1959 als auch nach § 13 Abs. 1 der Satzung der Revisionswerberin dem Geschäftsführer die Vertretung der Revisionswerberin nach außen. Die rechtswirksame Satzung enthalte aber nähere Wirkungskreise, die den jeweiligen Organen der Genossenschaft (hier seien lediglich die Mitgliederversammlung und der Geschäftsführer relevant) vorbehalten seien. 7 Nach den wörtlichen Ausführungen zu den satzungsmäßigen Aufgabenbereichen der Organe der Revisionswerberin (§§ 11 und 13f der Satzung) sei jedoch weder der Mitgliederversammlung noch dem Geschäftsführer ausdrücklich die Einleitung gerichtlicher Schritte bzw. die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht zugewiesen. Der Satzung der revisionswerbenden Wassergenossenschaft fehle sohin eine ausdrücklich festgeschriebene Regelung betreffend die Beschwerdeführung und damit bezüglich der Vertretung der Revisionswerberin in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Damit könne der Geschäftsführer nicht von vornherein als zur "Vertretung nach außen schlechthin" im Sinne der Rechtsprechung angesehen werden. Es liege eine planwidrige Lücke in den Satzungen vor. 8 Da - wenn auch nicht konkret in Bezug auf die Beschwerdeführung - die Satzung das (Vertretungs-)Handeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen an die näher ausgestalteten Wirkungskreise der jeweiligen Organe der Revisionswerberin binde, sei interpretatorisch zu ermitteln, welchem Organ der Revisionswerberin die Berechtigung zur Erhebung eines Rechtsmittels bzw. der Beschwerde zukomme.
9 Aus dem systematischen wie inhaltlichen Zusammenhang des § 11 der Satzung gehe hervor, dass wesentliche Angelegenheiten, die die grundsätzlichen und genossenschaftsbezogenen Interessen der Revisionswerberin berührten, der Entscheidungs- /Beschlusshoheit bzw. dem Wirkungskreis der Mitgliederversammlung überantwortet worden seien.
10 Hingegen seien dem Wirkungskreis des Geschäftsführers keine grundsatzbezogenen, sondern vielmehr die Erledigung laufender Geschäfte (Verweis auf § 13 Abs. 4 der Satzung) und anstelle der Mitgliederversammlung nur dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (§ 13 Abs. 7 der Satzung) zugeordnet. 11 Dafür spreche auch die grundlegende Regelung und Systematik des WRG 1959 in den organisationsrechtlichen Bestimmungen über Wassergenossenschaften. So finde sich in § 78a Abs. 3 WRG 1959 die Formulierung, dass der Mitgliederversammlung "insbesondere" die Beschlussfassung über die Satzungen und den Voranschlag sowie die Wahl des Ausschusses obliege. In Abs. 4 leg. cit. finde sich die Formulierung, dass dem Obmann bzw. dessen Stellvertreter die Vertretung der Genossenschaft nach außen obliege. "Darüber hinaus" habe die Satzung den weiteren Handlungsbereich festzulegen. Auch daraus ergebe sich, dass Aufgaben "an den Obmann" (bzw. wie im konkreten Fall an den Geschäftsführer) konkret in den Satzungen verankert sein müssten, während grundsätzliche Aufgaben durch die Formulierung "insbesondere" der Mitgliederversammlung zugewiesen seien.
12 Da es sich hier um eine Angelegenheit der Mitgliederversammlung, nämlich deren Beschluss, handle, müsse auch die Erhebung eines Rechtsmittels dagegen als grundsätzliche Angelegenheit ebenfalls in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung fallen. Dabei sei nicht von der Besorgung laufender Geschäfte auszugehen, weil es sich dabei keinesfalls um immer wieder vorkommende routinemäßige Aufgaben handle, sondern es werde dabei eine grundsätzliche Angelegenheit der Genossenschaft erfasst.
13 Aufgrund der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG sei nicht von dringlichen Anordnungen und unaufschiebbaren Geschäften im Sinne des § 13 Abs. 7 der Satzung auszugehen.
14 Es sei daher festzuhalten, dass dem Geschäftsführer zwar die Vertretung der Revisionswerberin nach außen obliege, jedoch bei näherer Betrachtung und Interpretation der Satzung die gegenständliche Beschwerdeführung grundsätzliche genossenschaftsbezogene Interessen berühre.
15 Die Beschwerdeführung hätte daher der Willensbildung bzw. Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bedurft. Diese sei unstrittig unterblieben. Die Beschwerde sei deshalb wegen Fehlens der Berechtigung des einschreitenden Geschäftsführers zur Rechtsmittelerhebung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
16 Gegen diesen Beschluss erhob die Wassergenossenschaft außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. 17 Mit ergänzendem Schriftsatz vom wurde der in der Revision gestellte Antrag, "das Land Oberösterreich" als zuständigen Rechtsträger der belangten Behörde schuldig zu erkennen, der Revisionswerberin die Kosten des Verfahrens zu ersetzen, dahingehend modifiziert, dass der Revisionswerberin die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuerkannt werden mögen.
18 Die BH als belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Ansicht vertritt, dass der Obmann der revisionswerbenden Wassergenossenschaft dazu befugt gewesen sei, die Beschwerde ohne Beschluss der Mitgliederversammlung zu erheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
19 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird unter anderem die Rechtsfrage formuliert, ob der Geschäftsführer einer Genossenschaft, dem nach der Satzung der Genossenschaft eine allgemeine und uneingeschränkte Vertretungsbefugnis der Genossenschaft nach außen (vgl. hier § 13 Abs. 1 der Satzung) zuerkannt worden sei, berechtigt und befugt sei, ohne interne Willensbildung bzw. Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Vertretung der Genossenschaft ein Rechtsmittel (für das kein Anwaltszwang bestehe) in einem Verwaltungsverfahren zu erheben.
20 "Die belangte Behörde" (gemeint wohl: das LVwG) weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu jenen Fällen, in denen die ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Person von einer "Vertretung nach außen schlechthin" sprächen, ab.
21 Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist aus nachstehenden Gründen auch berechtigt.
22 Seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 2671/78, VwSlg. 10147 A, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe als zur Erhebung eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde berechtigt anzusehen sind, wenn die ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Person von einer "Vertretung nach außen schlechthin" sprechen. Auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen ist in einem solchen Fall nicht zurück zu greifen. Binden die Organisationsnormen der juristischen Person das (Vertretungs-)Handeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen jedoch an eine Mitwirkung anderer Organe, kann von einer Befugnis "zur Vertretung nach außen schlechthin" nicht gesprochen werden (vgl. ; , 2011/07/0121 (jeweils betreffend eine Agrargemeinschaft); , 2007/05/0237, 0239, 0240 (betreffend eine Bringungsgemeinschaft);
vgl. zu Fällen beschränkter Vertretungsbefugnis des Obmannes einer Agrargemeinschaft , 2008/07/0013;
, Ra 2016/07/0069).
23 Gleiches gilt auch im Zusammenhang mit der Vertretung von nach dem WRG 1959 gebildeten Wassergenossenschaften als juristische Personen öffentlichen Rechts.
24 § 78a WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung
BGBl. I Nr. 155/1999, lautet:
"Genossenschaftsorgane
§ 78a. (1) Genossenschaftsorgane sind insbesondere die Mitgliederversammlung, der Ausschuss, der Obmann, in den Fällen des § 79 Abs. 3 der Geschäftsführer. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist durch die Satzungen zu bestimmen.
(2) In der Mitgliederversammlung haben alle Genossenschaftsmitglieder Sitz und Stimme. Sofern die Satzungen nichts anderes bestimmen, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten, wobei der ein Drittel der Gesamtkosten übersteigende Kostenanteil eines Mitgliedes außer Betracht bleibt.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlussfassung über die Satzungen und den Voranschlag sowie die Wahl des Ausschusses. Für die zur Gültigkeit eines Beschlusses oder einer Wahl erforderliche Stimmenzahl sind die Satzungen maßgebend; falls diese darüber nichts besagen, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 77 Abs. 5 bleibt unberührt.
(4) Dem Obmann bzw. dessen Stellvertreter obliegt die Vertretung der Genossenschaft nach außen. Darüber hinaus hat die Satzung den weiteren Handlungsbereich festzulegen."
25 Da gemäß § 78a Abs. 4 WRG 1959 dem Obmann bzw. dessen Stellvertreter die Vertretung der Genossenschaft nach außen obliegt und die Satzung "darüber hinaus" den "weiteren Handlungsbereich" festzulegen hat, ist die Vertretungsbefugnis des Obmannes von Gesetzes wegen uneingeschränkt und eine von ihm vorgenommene Vertretungshandlung auch dann wirksam, wenn ihr im Innenverhältnis kein Beschluss des zuständigen Organs zugrunde liegt. Die Satzung einer Wassergenossenschaft, die das gesetzlich festgelegte uneingeschränkte Vertretungsrecht des Obmannes einschränkte, verstieße gegen das WRG 1959 (vgl. dazu auch Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz2 (2013), K4 zu § 78a WRG 1959). Bei der Auslegung allenfalls unklarer Formulierungen einer Satzung ist auch der dargelegte Inhalt des Gesetzes zu berücksichtigen.
26 Die Satzung der revisionswerbenden Wassergenossenschaft in der mit Bescheid der BH vom genehmigten Fassung (im Folgenden: Satzung) legt in ihrem § 9 die Organe der Wassergenossenschaft (Mitgliederversammlung, Geschäftsführer, Geschäftsführer-Stellvertreter und Rechnungsprüfer) fest. 27 § 11 der Satzung bestimmt den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung, § 13 der Satzung regelt den Wirkungskreis des Geschäftsführers. Zu den Kompetenzen des Geschäftsführers zählt unter anderem "die Vertretung der Genossenschaft nach außen" (§ 13 Abs. 1 der Satzung).
28 Eine Beschränkung der dem Geschäftsführer eingeräumten Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis (vgl. zu einer derartigen Beschränkung etwa , 2008/07/0013), ist weder im WRG 1959 noch in der Satzung der Revisionswerberin enthalten. Dass § 13 Abs. 1 der Satzung den in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Vertretungsbefugnis nach außen häufig verwendeten Begriff "schlechthin" nicht beinhaltet, ist ohne Bedeutung, zumal sie die Befugnis auch sonst nicht ausdrücklich beschränkt.
29 Da § 13 Abs. 1 der Satzung - in Übereinstimmung mit § 78a Abs. 4 WRG 1959 - die Vertretung der Genossenschaft nach außen durch den Geschäftsführer vorsieht, ohne dass diese Befugnis an eine Mitwirkung anderer Organe gebunden wird, ist im Sinne der zitierten Judikatur auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen nicht zurück zu greifen. Eine Beschränkung der dem Geschäftsführer eingeräumten allgemeinen Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis ergibt sich daher auch durch die mit der Satzung erfolgende interne Zuweisung von Angelegenheiten zu einzelnen "Wirkungskreisen" der Organe der Revisionswerberin nicht. Ebenso wenig erfolgt im Übrigen (in entsprechenden Fällen) eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers durch die interne Regelung des § 11 Abs. 14 der Satzung, wonach anlässlich der Aufnahme oder dem Ausscheiden von Mitgliedern und den aus diesen Anlässen von den betreffenden Mitgliedern oder von der Genossenschaft zu erbringenden Leistungen der Beschluss über an die Wasserrechtsbehörde zu stellende Anträge der Mitgliederversammlung obliegt.
30 Die Einleitung gerichtlicher Schritte oder die Erhebung einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht ist in der Satzung ausdrücklich weder der Mitgliederversammlung noch dem Geschäftsführer zugewiesen. Eine vom LVwG angenommene "planwidrige Lücke" in der Satzung liegt aber nicht vor, worauf die Revisionswerberin zutreffend verweist, weil die Kompetenz zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht bereits von der (allgemeinen) Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers nach außen gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung umfasst ist.
31 Angesichts der uneingeschränkten Vertretungsbefugnis nach außen war der Geschäftsführer der Revisionswerberin auch im vorliegenden Fall, in dem es darum ging, ob Beschlüsse der Mitgliederversammlung Wirkung entfalteten oder nichtig seien, befugt, die vom LVwG mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesene Beschwerde für die revisionswerbende Wassergenossenschaft zu erheben. Einer entsprechenden, dieser Beschwerdeerhebung vorangehenden Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung der Revisionswerberin bedurfte es für die Rechtswirksamkeit der Beschwerdeerhebung nicht (vgl. dazu auch ).
32 Diesem Ergebnis steht nach dem Gesagten auch nicht entgegen, dass einerseits gemäß § 11 der Satzung wesentliche genossenschaftsbezogene Interessen berührende Angelegenheiten dem Wirkungskreis der Mitgliederversammlung überantwortet und andererseits dem Wirkungskreis des Geschäftsführers auch die Besorgung laufender Geschäfte (§ 13 Abs. 4 der Satzung) und die Besorgung unaufschiebbarer Geschäfte (§ 13 Abs. 7 der Satzung) zugeordnet sind.
33 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. 34 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 (zur Rechtzeitigkeit eines Antrages auf Zuerkennung von Aufwandersatz - hier: Änderung eines entsprechenden Antrages - durch einen Revisionswerber vgl. § 59 Abs. 3 VwGG und , mwN).
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070099.L00 |
Schlagworte: | Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Besondere Rechtsgebiete Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht Vertretungsbefugter juristische Person Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers |
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