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VwGH vom 04.07.2007, 2006/08/0183

VwGH vom 04.07.2007, 2006/08/0183

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in Wien, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom , Zl. BMSG- 20204/0017-II/A/3/2006, betreffend Entsendung von Versicherungsvertretern gemäß § 421 Abs. 1 ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. Ingrid R in W, 2. Mag. Andrea K in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten 1a, 1b und 3 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die von Harald K eingebrachte Gegenschrift wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:

"Gemäß § 450 ASVG wird wie folgt entschieden:

1.a) Es wird festgestellt, dass Frau Mag. Ingrid R nicht Versicherungsvertreterin aufgrund einer vom Österreichischen Gewerkschaftsbund (kurz ÖGB), und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft vorzunehmenden Entsendung gemäß § 421 Abs. 1 ASVG im Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) für die Amtsperiode ab ist.

1.b) Es wird festgestellt, dass Frau Mag. Andrea K nicht Stellvertreterin der Versicherungsvertreterin, Frau Mag. Ingrid R aufgrund einer vom ÖGB, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft vorzunehmenden Entsendung gemäß § 421 Abs. 1 ASVG im Vorstand der PVA für die Amtsperiode ab ist.

2.a) Es wird festgestellt, dass Herr Harald K, nicht Versicherungsvertreter aufgrund einer vom ÖGB und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft vorzunehmenden Entsendung gemäß § 421 ASVG im Vorstand der PVA ist.

2.b) Es wird festgestellt, dass Frau Mag. Angelika P nicht Stellvertreterin des Versicherungsvertreters Harald K aufgrund einer vom ÖGB, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft vorzunehmenden Entsendung gemäß § 421 Abs. 1 ASVG im Vorstand der PVA ist.

3. Es wird festgestellt, dass die Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) die in Betracht kommende Gewerkschaft nach § 421 Abs. 1 ASVG ist. Sie ist zur Entsendung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin in den Vorstand der PVA für dessen am beginnende Amtsperiode betreffend das dem Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB) gemäß den Feststellungen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zukommende Mandat berechtigt."

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 421 Abs. 1 ASVG die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer, wenn eine entsprechende Interessenvertretung für diese nicht besteht, vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft, zu entsenden seien. Auf Grund der nach § 421 Abs. 1 ASVG von der belangten Behörde nach Anhörung der in Frage kommenden Interessenvertretungen vorzunehmenden Mandatsfestlegung sei unter anderem ein Mandat im Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt vom Österreichischen Gewerkschaftsbund zu besetzen. Diese Mandatsfestlegung sei im Anhörungsverfahren unwidersprochen geblieben. Die belangte Behörde habe mit Schreiben vom die beschwerdeführende Partei gemäß § 421 Abs. 3 und 4 ASVG aufgefordert, binnen der im Gesetz vorgesehenen Frist von längstens einem Monat einen Versicherungsvertreter in den Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt zu entsenden.

Mit dem an die belangte Behörde gerichteten "Schreiben der GÖD" vom seien Harald K als Versicherungsvertreter und Mag. Angelika P als dessen Stellvertreterin in den Vorstand der PVA entsandt worden. Zur Begründung sei in diesem Schreiben angeführt worden, dass die GÖD (Gewerkschaft öffentlicher Dienst) diejenige Gewerkschaft sei, die die größte Zahl der in Betracht kommenden Kolleginnen und Kollegen vertrete. Damit sei sie die "in Betracht kommende Gewerkschaft" im Sinne des § 421 Abs. 1 ASVG. Dieses Schreiben sei vom Vorsitzenden der GÖD unterfertigt worden.

Mit Schreiben vom seien seitens der beschwerdeführenden Partei die Erstmitbeteiligte als Versicherungsvertreterin und die zweitmitbeteiligte Partei als deren Stellvertreterin in den Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt entsandt worden. In der Begründung sei angeführt worden, dass die Entsendung im Einvernehmen mit der Gewerkschaft der Privatangestellten als derjenigen Gewerkschaft erfolge, die die größte Zahl der in Betracht kommenden Kolleginnen und Kollegen vertrete und die damit die "in Betracht kommende Gewerkschaft" im Sinne des § 421 Abs. 1 ASVG sei.

Dieses Schreiben sei vom damaligen Präsidenten der beschwerdeführenden Partei und dem leitenden Sekretär der beschwerdeführenden Partei unterzeichnet worden.

Die belangte Behörde habe sich in der Folge neuerlich mit Schreiben vom "sowohl an den ÖGB als auch an die GÖD" gewendet und diese "unter Hinweis auf die Tatsache, dass offenbar innerhalb der Gewerkschaft Uneinigkeit darüber bestehe, welche Teilgewerkschaften nun tatsächlich die Mehrzahl der in Betracht kommenden Personen vertritt" aufgefordert, die der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegten Fakten zu übermitteln und deren Relevanz im gegenständlichen Zusammenhang darzustellen, sowie zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Entsendung der Vertreter der GÖD im Einvernehmen mit dem ÖGB als dessen Organ getätigt worden sei. Stellungnahmen hiezu seien mit Schreiben der GÖD vom und des ÖGB vom ergangen, wobei in beiden Schreiben auf das Zahlenmaterial der belangten Behörde als Basis jener Überlegungen verwiesen worden sei, aus dem sich jeweils die Vertretungszuständigkeit ergebe, weshalb die jeweilige Gewerkschaft die "in Betracht kommende" nach § 421 Abs. 1 ASVG und auch die entsprechende Entsendung erfolgt sei. Die beschwerdeführende Partei habe ausgeführt, dass entsprechend der internen Organisationszuständigkeit im ÖGB-Präsidium statutenkonform und einstimmig die Entsendung einer GPA-Vertreterin in den Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt beschlossen worden sei. Dieser Beschluss sei im Einvernehmen mit der GPA (Gewerkschaft der Privatangestellten) und deren zuständigen Organen gefasst worden. Weiters habe die beschwerdeführende Partei darauf verwiesen, dass das Schreiben der GÖD vom den zuständigen Gremien des ÖGB nicht zur Beschlussfassung vorgelegt worden sei und daher dort auch nicht behandelt habe werden können.

Da die belangte Behörde nach diesen Ausführungen weiterhin vom Bestehen einer strittigen Situation bezüglich der Entsendung auszugehen gehabt habe, seien die betroffenen Stellen ein weiteres und letztes Mal auch zu einer Stellungnahme aufgefordert worden; dabei seien näher dargelegte Fragen zur Zuordnung von Gruppen von pensionsversicherten Personen zu den einzelnen Fachgewerkschaften gestellt worden; außerdem sei die Vorlage aussagekräftiger Dokumente, aus denen sich die im § 421 Abs. 1 ASVG vorgesehene Befassung der zuständigen Fachgewerkschaft ergebe, verlangt worden.

Mit Schreiben vom habe die GÖD zur Frage, wer als Versicherungsvertreter seitens des ÖGB und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft entsandt werde, Stellung genommen; mit Schreiben vom habe der ÖGB Stellung genommen.

Im Folgenden werden im angefochtenen Bescheid beide Stellungnahmen im Wesentlichen wörtlich wiedergegeben. In beiden Stellungnahmen wird zum Einen auf die Zuordnung der Pensionsversicherten zu den in Betracht kommenden Fachgewerkschaften eingegangen und dargelegt, aus welchen Überlegungen heraus die jeweils erfolgte Entsendung nach Ansicht der Stellungnehmenden wirksam gewesen sei.

Weiters führte die belangte Behörde aus, dass zur abschließenden Klärung der Sachlage am mit Vertretern des ÖGB und der GÖD Niederschriften aufgenommen worden seien, in denen im Wesentlichen die Standpunkte der genannten Institutionen aufrecht erhalten bzw. bekräftigt worden seien. Konkret seien die Zuordnung der einzelnen Versichertengruppen zu den jeweiligen Fachgewerkschaften sowie Fragen des Vertretungsanspruchs der einzelnen Fachgewerkschaften im Detail diskutiert worden. Die Niederschriften seien in der Folge "der jeweils anderen Partei" noch einmal zur Stellungnahme übermittelt worden, wobei in den daraufhin ergangenen Stellungnahmen "die Parteien" im Wesentlichen jene Standpunkte wiederholt hätten, die sie bereits zuvor vertreten hätten.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass "die Frage der Entsendung einer Versicherungsvertreterin/eines Versicherungsvertreters durch den ÖGB, und zwar durch die in Betracht kommende Gewerkschaft, nach § 421 Abs. 1 ASVG in den Vorstand der PVA" zu entscheiden sei.

Nach auszugsweiser Zitierung der herangezogenen Rechtsvorschriften sowie der Statuten der beschwerdeführenden Partei und der Geschäftsordnung der GÖD, der Wahl- und Geschäftsordnung der GPA sowie der Geschäftsordnung der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, führte die belangte Behörde aus, dass eine Beweisaufnahme durchgeführt worden sei, durch

"Daten des BMSG zur Neubestellung der Versicherungsvertreter/innen für die Amtsperiode vom bis zum (Erhebung bei den Versicherungsträgern), Rundlaufbeschluss des ÖGB-Präsidiums (2005-05/FIN) vom , Protokollauszug der 56. Präsidiumssitzung der GPA vom ; Statut der GÖD, Wahl- und Geschäftsordnung der GPA, Wahl- und Geschäftsordnung der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Parteienstellungnahmen samt Beilagen, Niederschriften vom , aufgenommen mit Vertreter der GÖD, Herrn Vorsitzenden F und Herr Dr. V, und mit dem Vertreter des ÖGB, Herrn Mag. A, Statistik des HVB (Sonderauswertung von Jänner 2006), monatliche Statistik des HVB betreffend Juli 2004."

In der Folge führte die belangte Behörde - im Abschnitt über den als erwiesen angenommenen entscheidungswesentlichen Sachverhalt - aus, dass die Bestimmung des § 421 Abs. 1 ASVG keine nähere Konkretisierung enthalte, welche die "in Betracht kommende Gewerkschaft" sei. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass jene Teilgewerkschaft, die die größte Zahl der Beschäftigten der gegenständlichen "Versicherungsgruppe" vertrete, als diese anzusehen sei. Zur Klärung dieser Frage habe die Behörde unter Heranziehung der von der Neubestellung der Versicherungsvertreter für alle bundesweit tätigen Versicherungsträger zu Grunde liegenden Daten im Einzelnen angeführte Feststellungen über die nicht kammerzugehörigen Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung festgestellt. Bis auf wenige Details seien diese Erhebungsergebnisse unstrittig. Diese Versichertengruppen seien nach einem im Einzelnen dargelegten Schlüssel den Gewerkschaften zuzuordnen, wobei sich ergebe, dass die größte Zahl der von dieser Personengruppe umfassten Versicherten von der GÖD vertreten werde.

Im Zuge der rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde aus, dass sich die Zuständigkeit zur Entscheidung auf § 450 ASVG gründe. Im gegenständlichen Fall seien die Rechte und Pflichten von Mitgliedern eines Verwaltungskörpers, nämlich des Vorstandes der Pensionsversicherungsanstalt, strittig. Konkret sei zu entscheiden, ob die im Spruch genannten Personen zu Versicherungsvertreter/innen im Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt geworden seien bzw. wer von den entsandten Personen Versicherungsvertreter im Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt in der Funktionsperiode ab dem "auf dem Mandat des ÖGB" sei. In diesem Zusammenhang sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2001/08/0046, welches wiederum Bezug nehme auf das Erkenntnis vom , Zl. 2000/08/0033, zu verweisen.

Die belangte Behörde sei gemäß § 448 Abs. 1 ASVG oberste Aufsichtsbehörde über die Pensionsversicherungsanstalt. Hinsichtlich "des vom ÖGB (der in Betracht kommenden Gewerkschaft) zu besetzenden" Mandates lägen zwei Entsendungen (durch den ÖGB und die GÖD, die jeweils verschiedene Personen betreffen) vor.

Bei der Personengruppe, die durch einen Gewerkschaftsvertreter im Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt vertreten werden solle, handle es sich um jene bei der Pensionsversicherungsanstalt Pensionsversicherten, die keiner Kammer (Arbeiterkammer, Landarbeiterkammer) angehörten. Diese Gruppe umfasse

317.711 Personen.

Nach der Bestimmung des § 421 Abs. 1 ASVG komme das Recht zur Entsendung der beschwerdeführenden Partei, und zwar der in Betracht kommenden Gewerkschaft, zu. Es sei dabei auf die innere Organisation der beschwerdeführenden Partei insofern abzustellen, als den Teilgewerkschaften zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit zukomme, sie aber Organe des ÖGB seien. Das Mandat sei von der "in Betracht kommenden Gewerkschaft" zu besetzen, wenn auch als Organ und namens der beschwerdeführenden Partei. Zur Klärung der Frage, wie diese Bestimmung, die seit dem Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz 1947 bzw. seit der Stammfassung des ASVG inhaltlich unverändert in Geltung stehe, zu interpretieren sei, lägen keine Materialien vor, auch nicht zu der Frage, ob und wie der Gesetzgeber den Widerspruch zwischen dem Wortlaut der Bestimmung (Abstellen auf Teilgewerkschaften) und der Organisation der beschwerdeführenden Partei (nur dem ÖGB komme Rechtspersönlichkeit zu) lösen habe wollen.

Nach Auffassung der belangten Behörde sei eine Entsendung dann rechtsgültig zu Stande gekommen, wenn sowohl die in Betracht kommende Gewerkschaft in einer ihr zurechenbaren Weise mitgewirkt habe, als auch die beschwerdeführende Partei als juristische Person, beide jeweils durch die vertretungsbefugten Organe.

Im Lichte dieser Erwägungen sei die mit Schreiben der GÖD vom getätigte Entsendung als nicht rechtsgültig zu Stande gekommen zu beurteilen. Die Entsendung sei lediglich vom Vorsitzenden der GÖD unterfertigt worden. Dass die GÖD als Organ der beschwerdeführenden Partei in deren Namen und mit deren Zustimmung gehandelt habe, gehe aus dem Schreiben nicht hervor. Die beschwerdeführende Partei habe auf Nachfrage durch die belangte Behörde mitgeteilt, dass diese Entsendung nicht von den zuständigen Gremien der beschwerdeführenden Partei beschlossen worden sei und daher auch nicht im Einvernehmen mit der beschwerdeführenden Partei erfolgt sei.

Die Entsendung durch die GÖD sei daher schon aus diesem Grunde nicht wirksam, unabhängig davon, ob die GÖD die "in Betracht kommende Gewerkschaft" im Sinne des § 421 Abs. 1 ASVG sei oder nicht. Harald K bzw. Mag. Angelika P als seine Stellvertreterin seien daher nicht Versicherungsvertreter im Sinne des § 421 ASVG geworden.

Welche Organe die beschwerdeführende Partei nach außen vertreten, sei im § 21 des Statuts der beschwerdeführenden Partei geregelt; dies seien der Präsident und der leitende Sekretär.

Weiters sei die Frage zu klären, welche der Teilgewerkschaften die in Betracht kommende nach § 421 Abs. 1 vierter Satz ASVG sei. Das Gesetz stelle dafür keine Kriterien auf. In einer anderen Bestimmung, die ebenfalls die Bestellung von Versicherungsvertreter/innen betreffe (§ 421 Abs. 2 erster Satz ASVG), sei auf die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer in den den einzelnen Stellen zugehörigen Gruppen von Dienstnehmern und Dienstgebern Bedacht zu nehmen. Es sei nach Auffassung der belangten Behörde im Sinne des Gesetzes, dieses Kriterium auch für die Bestimmung der entsendeberechtigten Stelle nach § 421 Abs. 1 ASVG heranzuziehen. Im Übrigen seien - dem Prinzip der Selbstverwaltung durch Vertreter der Dienstnehmer und Dienstgeber entsprechend - die Versicherungsvertreter jeweils aus dem Kreis zu bestimmen, der die Interessen der jeweiligen Versicherten am ehesten vertrete.

Nach Auseinandersetzung mit der Zuordnung einzelner Personengruppen kommt die belangte Behörde schließlich zum Ergebnis, dass eine Mehrheit der von der GÖD zu vertretenden Versicherten festzustellen sei. Die GÖD sei daher als die "in Betracht kommende Gewerkschaft" nach § 421 Abs. 1 ASVG zu sehen. Die Entsendung habe daher von der beschwerdeführenden Partei im Zusammenwirken mit der GÖD zu erfolgen. Die Entsendung der beschwerdeführenden Partei "im Zusammenwirken mit der GPA" sei daher deshalb rechtswidrig, weil die GPA nicht die in Betracht kommende Gewerkschaft nach § 421 Abs. 1 ASVG sei. Deshalb sei festzustellen gewesen, dass die von der beschwerdeführenden Partei entsandten Personen nicht Versicherungsvertreterin bzw. Stellvertreterin seien.

Dieser Bescheid wurde an die "Gewerkschaft öffentlicher Dienst", an die beschwerdeführende Partei, die Erst- und Zweitmitbeteiligten, Harald K, Mag. Angelika P sowie weiters an die Pensionsversicherungsanstalt und an die "Gewerkschaft für Privatangestellte" zugestellt.

Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerde beantragt die beschwerdeführende Partei, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Harald K erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Zurückweisung, in eventu Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligten Parteien haben sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die beschwerdeführende Partei ficht den Bescheid ausdrücklich nicht hinsichtlich der in Spruchpunkt 2 ausgesprochenen Feststellung an. Da in den Spruchpunkten 1, 2 und 3 jeweils Feststellungen getroffen werden, die nicht wechselseitig bedingt sind und für sich selbst bestehen können, ist die nur teilweise Anfechtung zulässig.

Da Spruchpunkt 2.a), mit dem festgestellt wurde, dass Harald

K nicht Versicherungsvertreter der Pensionsversicherungsanstalt sei, nicht vom Aufhebungsantrag umfasst war, und da die anderen angefochtenen Spruchpunkte Harald K nicht in seinen subjektivöffentlichen Rechten berühren, war daher die von Harald K erstattete Gegenschrift zurückzuweisen.

2. Zur Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei ist festzuhalten, dass nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides festgestellt wurde, dass die Mitbeteiligten nicht auf Grund einer von der beschwerdeführenden Partei vorzunehmenden Entsendung Versicherungsvertreter bzw. Stellvertreter im Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt seien (Spruchpunkt 1) und dass eine nicht rechtsfähige Teilorganisation der beschwerdeführenden Partei in Betracht kommende Gewerkschaft im Sinne des § 421 Abs. 1 ASVG sei und dass diese zur Entsendung eines Versicherungsvertreters in den Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt für dessen am beginnende Amtsperiode "betreffend das dem Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB)" - somit der beschwerdeführenden Partei - zukommende Mandat berechtigt sei (Spruchpunkt 3). Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei auch zugestellt.

Es kann nicht zweifelhaft sein, dass der bescheidmäßige Ausspruch über eine Entsendeberechtigung für ein nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides der beschwerdeführenden Partei zukommendes Mandat im Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt in die subjektiv-öffentlichen Rechte der beschwerdeführenden Partei eingreift; ebenso ist durch den Ausspruch, dass eine von der beschwerdeführende Partei vorgenommene Entsendung nicht wirksam gewesen sei, ein Eingriff in das ihr zukommende subjektivöffentliche Recht, Versicherungsvertreter gemäß § 421 Abs. 1 ASVG zu entsenden, gegeben. Die beschwerdeführende Partei war daher zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt.

3. § 421 ASVG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 132/2005 lautet auszugsweise wie folgt:

"Bestellung der Versicherungsvertreter

§ 421. (1) Die Versicherungsvertreter sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zu entsenden. ...

Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter der Dienstnehmergruppe vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft, und die Versicherungsvertreter der Dienstgebergruppe vom Landeshauptmann zu entsenden; erstreckt sich der Sprengel des Versicherungsträgers auf mehr als ein Land, so sind die Versicherungsvertreter der Dienstgebergruppe

1. bei der Pensionsversicherungsanstalt und den Pensionsinstituten vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, ...

zu entsenden. Die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter sowohl in die Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung desselben Versicherungsträgers ist unzulässig.

...

(2) Bei Versicherungsträgern, deren Sprengel sich nicht über mehr als ein Land erstreckt, hat, wenn mehrere entsendeberechtigte Stellen in der Gruppe der Dienstgeber oder der Dienstnehmer in Betracht kommen, der zuständige Landeshauptmann die auf die einzelnen Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertretern unter Bedachtnahme auf die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer in den den einzelnen Stellen zugehörigen Gruppen von Dienstnehmern oder Dienstgebern festzusetzen. Die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer ist auf Grund einer im Monat Juli des der Neubestellung der Verwaltungskörper zweitvorangegangenen Kalenderjahres durchzuführenden Stichtagserhebung zu ermitteln. Hiebei ist bei Versicherungsträgern, in deren Vollzugszuständigkeit mehrere Versicherungszweige fallen, von jenem Versicherungszweig auszugehen, der die größte Anzahl von pflichtversicherten Dienstnehmern aufweist. Die Berechnung der auf die einzelnen Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern hat unter Berücksichtigung des § 427 Abs. 2 nach dem System d'Hondt zu erfolgen. Die Wahlzahl ist ungerundet zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Stellen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter, so entscheidet das Los. Die Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer.

(3) Der Landeshauptmann hat die in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen und Gewerkschaften aufzufordern, die Vertreter innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat der Landeshauptmann selbst die Versicherungsvertreter zu bestellen. Im Falle der Säumigkeit einer öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung hat der Landeshauptmann dabei nach dem System d'Hondt unter Zugrundelegung des Mandatsergebnisses der Wahl zum satzungsgebenden Organ dieser Interessenvertretung unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 dritt- und vorletzter Satz vorzugehen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein; Abs. 1 zweiter Satz letzter Halbsatz ist anzuwenden.

(4) Bei Versicherungsträgern, deren Sprengel sich über mehr als ein Land erstreckt, gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß

1. in Fällen, in denen der Wirkungsbereich der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer sich nicht über mehr als ein Land erstreckt und eine für das gesamte Bundesgebiet zuständige öffentlich-rechtliche Interessenvertretung nicht besteht, der Berechnung der auf diese Gruppe von Dienstnehmern entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern die Gesamtzahl der im Bundesgebiet in Betracht kommenden Dienstnehmer zugrunde zu legen ist und

2. die Befugnisse des Landeshauptmannes zustehen:

a) bei der Pensionsversicherungsanstalt und den Pensionsinstituten dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, ...

In den Fällen der Z 1 sind die Versicherungsvertreter von jener Interessenvertretung zu entsenden, die für sich allein die größte Zahl von Dienstnehmern vertritt. Diese hat hiebei das Einvernehmen mit den übrigen für diese Gruppe von Dienstnehmern in Betracht kommenden Interessenvertretungen herzustellen.

(5) Vor Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter im Sinne des Abs. 2 ist den in Betracht kommenden öffentlichrechtlichen Interessenvertretungen und Gewerkschaften, vor Verfügungen im Sinne des Abs. 4 auch den beteiligten Landeshauptmännern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

...

(7) Für jeden Versicherungsvertreter ist gleichzeitig mit dessen Bestellung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu bestellen. ..."

§ 450 ASVG, auf den sich die belangte Behörde im Hinblick auf ihre Zuständigkeit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides gestützt hat, lautet wie folgt:

"Entscheidungsbefugnis

§ 450. (1) Die oberste Aufsichtsbehörde hat vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit anderer Stellen und unbeschadet der Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder sowie über die Auslegung der Satzung zu entscheiden. In Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister oder ausschließlich in den Wirkungsbereich des jeweils anderen Bundesministers fallen, entscheidet jener Bundesminister, der die oberste Aufsicht ausübt, im Einvernehmen mit dem anderen Bundesminister.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, wenn ein Träger der Krankenversicherung seiner Verpflichtung zur Abfuhr der anderen Stellen gebührenden Beiträge oder zur Weiterleitung der für fremde Rechnung eingehobenen Beiträge, Umlagen und dergleichen nicht nachkommt, die zur Sicherstellung der pünktlichen Abfuhr erforderlichen Veranlassungen namens des säumigen Trägers der Krankenversicherung selbst zu treffen."

Im vorliegenden Fall kann sowohl dahingestellt bleiben, ob § 450 Abs. 1 ASVG eine geeignete Rechtsgrundlage für ein amtswegiges Vorgehen der belangten Behörde als oberster Aufsichtsbehörde bildet, als auch, ob ein Streit über Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Verwaltungskörper bereits dann vorliegt, wenn strittig ist, ob eine Person überhaupt - durch eine allenfalls nicht rechtswirksame Entsendung - Mitglied des Verwaltungskörpers geworden ist.

Für die Entsendung bzw. Bestellung von Versichertenvertretern sieht nämlich § 421 ASVG ein gesetzlich gesondert geregeltes Verfahren vor, in dessen Zug die belangte Behörde auch - als Vorfrage für die von ihr nach § 421 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 ASVG zu treffende Entscheidung, im Fall des ungenützten Verstreichens der nach dieser Bestimmung gesetzten Frist die Bestellung der Versichertenvertreter vorzunehmen - zu prüfen hat, ob eine auf Aufforderung der belangten Behörde erfolgte, fristgerechte und wirksame Entsendung durch die beschwerdeführende Partei vorgenommen wurde. Eine Hauptfragenentscheidung über die Wirksamkeit einer Entsendung, wie sie von der belangten Behörde in den Spruchpunkten 1.a und 1.b des angefochtenen Bescheides (sowie in den nicht angefochtenen Spruchpunkten 2.a und 2.b) vorgenommen hat, kommt daher nicht in Betracht. Ist die belangte Behörde der Auffassung, eine von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Entsendung sei nicht wirksam und damit die Frist zur Entsendung ungenützt verstrichen, so hätte sie - nach Durchführung des erforderlichen Ermittlungserfahrens und Gewährung von Parteiengehör - gegebenenfalls bescheidmäßig gemäß § 421 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die Versichertenvertreter zu bestellen, wobei in diesem Verfahren auch die entsendeberechtigte beschwerdeführende Partei - in deren Rechte im Fall einer ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 421 Abs. 3 ASVG erfolgten Bestellung eingegriffen wird - Parteistellung hat.

Die von der belangten Behörde in den Spruchpunkten 1.a und

1. b als Hauptfragenentscheidung vorgenommene Feststellung, dass die erstmitbeteiligte Partei nicht Versichertenvertreterin und die zweitmitbeteiligte Partei nicht Stellvertreterin der Versichertenvertreterin geworden sei, erweist sich damit als inhaltlich rechtswidrig.

4. Soweit die belangte Behörde in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides festgestellt hat, dass die Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) die "in Betracht kommende Gewerkschaft nach § 421 Abs. 1 ASVG" sei, ist festzuhalten, dass weder § 450 noch § 421 ASVG noch eine sonstige gesetzliche Bestimmung die belangte Behörde dazu berufen, eine derartige Feststellung, welche in die Organisationsautonomie der beschwerdeführenden Partei eingreift, als Hauptfragenentscheidung zu treffen.

5. Der angefochtene Bescheid war daher im Anfechtungsumfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das auf den Ersatz der Eingabengebühr gerichtete Mehrbegehren war im Hinblick auf die sachliche Gebührenbefreiung gemäß § 110 ASVG abzuweisen.

Wien, am