VwGH vom 25.06.2020, Ra 2019/07/0097
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser, Mag. Haunold und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste), vertreten durch die Österreichische Bundesforste AG, diese vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17-19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl. LVwG 53.28-447/2017-13, betreffend Einforstungsrechte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Steinach; mitbeteiligte Parteien: 1. O M und 2. J M, beide in B, und 3. R A in P), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1Zur Vorgeschichte in dieser Angelegenheit wird auf die hg. Erkenntnisse vom , 2013/07/0059, und vom , Ra 2017/07/0140, verwiesen.
2Mit am bei der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach (im Folgenden: ABB), eingelangter Eingabe vom (in der Folge wegen der entsprechenden Bezeichnung durch die ABB und das LVwG als „Antrag vom “ bezeichnet) beantragte die Drittmitbeteiligte die Übertragung des mit der im Eigentum der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien stehenden Liegenschaft „EZ 161“ (richtig: EZ 169) GB B.A. verbundenen „Holz-Einforstungsrechtes“ auf ihre Liegenschaft EZ 250 GB P. Sie bat um Durchführung eines Agrarverfahrens. Die Revisionswerberin ist hinsichtlich dieses (im Regulierungsvergleich Nr. 190 vom 26. April 1872 festgelegten) Holzbezugsrechtes verpflichtete Partei.
3Im Gutachten eines agrartechnischen Amtssachverständigen der ABB vom wurde unter anderem festgehalten, dass die in Rede stehenden Holzbezugsrechte (Brenn-, Bau-, Zaun- und Zeugholzbezugsrechte) für die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien keine große Bedeutung mehr hätten, weil ihr Haus seit vielen Jahren mit Öl beheizt werde. Es seien keine Maschinen und Geräte zur Erzeugung des Brenn- und Nutzholzes vorhanden und der Erstmitbeteiligte sei auch nicht in der Lage, das Holz selbst zu werben. Für den bäuerlichen Betrieb der Drittmitbeteiligten stelle diese Aufstockung der Holzbezugsrechte eine wertvolle Bereicherung dar. Der große Holzbedarf, im Speziellen der Brennholzbedarf der Liegenschaft, werde dadurch besser gedeckt, zumal das Wohnhaus ausschließlich mit Holz beheizt werde. Aus agrartechnischer Sicht bestünden gegen die Übertragung der Holzbezugsrechte keine Bedenken.
4Am schlossen die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien sowie die Drittmitbeteiligte vor der ABB ein Übereinkommen über die Übertragung der Einforstungsrechte von der Liegenschaft EZ 169 auf die Liegenschaft EZ 250 für ein Entschädigungsentgelt von € 40.000,--. Unter Pkt. 6. dieses Übereinkommens beantragten die Parteien die Genehmigung desselben bzw. die Herstellung der Grundbuchsordnung. Ein weiterer Antrag bezog sich auf das hier nicht gegenständliche Elementarholzbezugsrecht.
5In einer ebenso am von der ABB aufgenommenen Niederschrift sprach sich die Revisionswerberin gegen die beantragte Übertragung der Einforstungsrechte aus. Die Übertragung von einem gewerbeholzbezugsberechtigten Bürgerhaus auf eine landwirtschaftliche Liegenschaft werde grundsätzlich abgelehnt und widerspreche den landeskulturellen Interessen. Durch die Übertragung würde das gegenständliche Holzbezugsrecht von der Einforstungsgruppe B.A. auf die Einforstungsgruppe B.M. übergehen, was zu einer Erschwernis in der Wirtschaftsführung durch die Revisionswerberin als verpflichtete Partei führe. Aufgrund der Eigenwaldausstattung der Liegenschaft der Drittmitbeteiligten und der bereits bestehenden Holzeinforstung widerspreche die beantragte Übertragung den wirtschaftlichen Bedürfnissen des verpflichteten Gutes. Von der Familie der Drittmitbeteiligten könnten die Verpflichtungen einer berechtigten Partei durch den Erwerb eines zusätzlichen Holzbezugsrechts nicht wahrgenommen werden (z.B. fristgemäße Aufarbeitung und Werbung der Jahresgebühr). Die Revisionswerberin beantragte die Ablösung des Holzbezugsrechts der Liegenschaft EZ 169 in Geld.
6Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides der ABB vom wurde gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 3 und § 48 Abs. 2 Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983 (StELG 1983) das von der Drittmitbeteiligten und den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien abgeschlossene Übereinkommen betreffend die Übertragung des urkundlichen Holzbezugsrechtes (mit Ausnahme des Elementarholzbezugsrechtes) agrarbehördlich genehmigt.
7Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (LAS) vom abgewiesen. Aufgrund einer dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2013/07/0059, im Umfang der Abweisung der Berufung der Revisionswerberin im Zusammenhang mit deren Antrag auf Ablösung von Einforstungsrechten wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des LAS, im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
8In seinen Erwägungen führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen unter Hinweis auf das der Behörde bei der Entscheidung über die vorliegenden Anträge eingeräumte Ermessen, von dem jedoch nur im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht werden dürfe, aus, die ABB hätte - was der LAS verkannt habe - entweder begründend darzulegen gehabt, weshalb ihrer Ansicht nach zunächst die alleinige Behandlung des Antrages auf Übertragung des Holzbezugsrechtes dem Sinn des Gesetzes entspreche, oder über beide bei ihr anhängigen Anträge in einem einheitlichen, einzuleitenden Servitutenverfahren entscheiden müssen.
9Ferner erweise sich die vom LAS (in seiner Begründung) vertretene Rechtsansicht, dass die Berufung der Revisionswerberin unzulässig gewesen sei, soweit sie sich gegen die Übertragung von Einforstungsrechten gerichtet habe, und § 50 StELG 1983 daran nichts ändere, weil die Einräumung bloß eines Anhörungsrechtes in § 5 Abs. 3 StELG 1983 als speziellere Regel § 50 StELG 1983 insoweit aufhebe, (aus näher dargelegten Erwägungen) als unzutreffend. Dem Verpflichteten aus dem Einforstungsrecht komme in der Frage der agrarbehördlichen Genehmigung einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung des Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere Liegenschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 StELG 1983 nach § 5 Abs. 3 leg. cit. Parteistellung zu.
10Da der LAS - ausgehend von seinen unzutreffenden Rechtsansichten - weder die Ausübung von Ermessen und eine diesbezügliche Begründung noch eine Auseinandersetzung mit dem inhaltlichen Vorbringen der Revisionswerberin für erforderlich erachtet habe, habe er den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
11Schließlich hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, bei dem Ablösungsantrag der Revisionswerberin handle es sich um einen selbständigen Antrag, über den die ABB noch nicht entschieden habe. Soweit der LAS die Berufung der Revisionswerberin auch im Zusammenhang mit dem von dieser gestellten Ablösungsantrag abgewiesen habe, habe er seinen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.
12In weiterer Folge hob das zuständig gewordene Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) mit Beschluss vom in Stattgabe der Beschwerde der Revisionswerberin den Bescheid der ABB vom auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG an die ABB zurück.
13Mit Bescheid vom leitete die ABB hinsichtlich der aufgrund des Regulierungsvergleiches vom 26. April 1872, Zl. 190, mit der Liegenschaft EZ 169 der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien verbundenen Einforstungsrechte auf den im Eigentum der Revisionswerberin stehenden Grundstücken das Einforstungsverfahren ein.
14Im Rahmen dieses Verfahrens holte die ABB ein Gutachten eines anderen Amtssachverständigen der ABB vom ein. Dieser hielt darin fest, dass das Wohngebäude der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien schon seit vielen Jahren mit Öl beheizt werde und keinerlei Geräte für die Holzwerbung bei dieser Liegenschaft vorhanden seien. Die Eigentümer seien nicht in der Lage, das Holz selbst zu werben. Die Holzwerbung, speziell in diesem Fall, wo das Recht vorwiegend Brennholz beinhalte, sei bei einer Eigenwerbung ein „Nullsummenspiel“, bei einer Fremdwerbung sogar ein Defizit. Unter diesen Voraussetzungen trage dieses Holzbezugsrecht nicht zur wirtschaftlichen Stärkung der Liegenschaft bei, es sei daher dauernd entbehrlich und könne in Geld abgelöst werden.
15Ferner führte der Amtssachverständige aus, mit der Liegenschaft der Drittmitbeteiligten sei ein Holz- und Streubezugsrecht laut Regulierungsvergleich Nr. 269/1873 (Brennholz, Brennholz hart, Zeugholz und Streu) verbunden. Der landwirtschaftliche Vollerwerbsbetrieb weise ein Ausmaß von 28,63 ha auf, wovon 7,6 ha Wald seien. Zur Zeit der Erstellung der Regulierungsurkunde habe die Liegenschaft ein Ausmaß von 22,5 ha gehabt, in welches auch Waldflächen inkludiert gewesen seien. Der jährliche Brennholzbedarf für ein Wohnhaus dieser Größenordnung sei mit dem Holzbezugsrecht laut dem Regulierungsvergleich Nr. 269/1873 von rund 29 rm und der Eigenwaldausstattung hinreichend gedeckt. Der Umstand einer Eigenwaldausstattung der Liegenschaft zur Zeit der Erstellung der Regulierungsurkunde sei bei der Holzbezugsermittlung sicherlich berücksichtigt worden. Ein zusätzlicher Holzbezug, wie im gegenständlichen Fall ein Brennholzbezug von 109,14 rm für ein Wohnhaus, welcher weit über den ortsüblichen Bedarf hinausgehe, erfolge aus anderem als wirtschaftlichem Interesse.
16Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides der ABB vom wurde der Antrag vom auf Übertragung des mit der Liegenschaft EZ 169 der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien verbundenen Holzbezugsrechtes auf die Liegenschaft EZ 250 der Drittmitbeteiligten gemäß § 5 Abs. 2 StELG 1983 abgewiesen. Unter Spruchpunkt 2. des Bescheides wurde auch der Antrag der Revisionswerberin vom auf Ablöse des Holzbezugsrechtes der Liegenschaft EZ 169 gemäß § 34 StELG 1983 abgewiesen.
17Mit Erkenntnis des LVwG vom wurde der gegen den genannten Bescheid der ABB erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Parteien stattgegeben und gemäß § 5 Abs. 3 StELG 1983 mit dem Übereinkommen vom die Übertragung des dort in Punkt 2. genannten Holzbezugsrechtes auf die Liegenschaft EZ 250 der Drittmitbeteiligten verfügt. Die Beschwerde der Revisionswerberin wurde als unbegründet abgewiesen.
18Dieses Erkenntnis wurde aufgrund einer Revision der Revisionswerberin mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2017/07/0140, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
19Das LVwG habe - so im Wesentlichen die hg. Erwägungen - nicht nachvollziehbar begründet, weshalb dem vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis dargelegten, für Änderungen von Nutzungsrechten maßgeblichen Sinn des StELG 1983 mit der vom LVwG verfügten Übertragung der Holzbezugsrechte am besten entsprochen worden sei. Ferner könne der Rechtsmeinung des LVwG, das Vorbringen der Revisionswerberin, die Übertragung werde aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt und entspreche deshalb nicht dem Gesetz, sei unzulässig, nicht gefolgt werden, betreffe es doch auch die Frage der Nachvollziehbarkeit der Begründung im Rahmen der Ermessensausübung. Das LVwG habe (trotz eines entsprechenden Vorbringens der Revisionswerberin und des Gutachtens vom ) nicht dargelegt, aus welchen Gründen es letztlich zum Ergebnis gelangt sei, dass die Eigenwaldausstattung der Liegenschaft der Drittmitbeteiligten und die dieser bereits zukommenden Holzbezugsrechte einer Übertragung der in Rede stehenden Holzbezugsrechte nicht entgegenstünden. Dieser Begründungsmangel werde auch nicht durch den bloßen Hinweis auf das öffentliche Interesse an einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft und die weiteren Erwägungen, die Drittmitbeteiligte werde „die zu übertragenden Holzbezugsrechte für den Verkauf des Holzes als Teil ihres Wirtschaftsbetriebes vollständig nutzen“, beseitigt. Ebenso wenig habe das LVwG begründet, weshalb es den gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen vom , die beantragte Übertragung des Holzbezugsrechtes erfolge aus anderem als wirtschaftlichem Interesse, nicht gefolgt sei. Wenn es ein Sachverständigengutachten für nicht schlüssig erachte, sei das Verwaltungsgericht gehalten, den Amtssachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen. Es sei auch nicht zu erkennen, dass aus Sicht des LVwG rein rechtliche Überlegungen gegen die Beurteilungsergebnisse des genannten Gutachtens sprächen. Gleichzeitig habe sich das LVwG auch nicht näher mit dem Beschwerdevorbringen der mitbeteiligten Parteien, wonach - entgegen dem genannten Amtssachverständigengutachten - bei der Liegenschaft der Drittmitbeteiligten sehr wohl ein ungedeckter Haus- und Gutsbedarf vorliege, befasst. Das LVwG habe auch keine Abwägung der - hinsichtlich der Übertragung der Holzbezugsrechte zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangenden - Gutachten vom und vom durchgeführt.
20Wesentliche Begründungsmängel lägen aber auch im Zusammenhang mit der Beurteilung des Antrags der Revisionswerberin auf Ablösung der Holzbezugsrechte vor. So seien etwa konkrete Feststellungen dazu, ob die in Rede stehenden Holzbezugsrechte aufgrund der Regulierungsurkunde ausschließlich mit dem auf der Liegenschaft der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien noch bestehenden Gasthaus oder - wie die Revisionswerberin vorgebracht habe - auch mit weiteren, heute nicht mehr existierenden Gebäuden verbunden gewesen seien, nicht getroffen worden. Im zweitgenannten Fall könne aber die Relevanz des Wegfalls ehemals eingeforsteter Gebäude für die Beurteilung des Kriteriums „dauernd entbehrlich“ nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Ferner könne auch der im Gutachten vom dargelegte Umstand, dass das Wohnhaus auf der Liegenschaft EZ 169 seit vielen Jahren mit Öl beheizt werde, im Rahmen der Beurteilung der dauernden Entbehrlichkeit von Einforstungsrechten von Relevanz sein, werde doch auch dadurch der Zweck des seinerzeit eingeräumten Holzbezugsrechtes berührt. Schließlich sei auch die Beurteilung des Amtssachverständigen, wonach die Fremdwerbung von Brennholz für die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien sogar ein Defizit darstelle, nicht in die Entscheidung des LVwG eingeflossen.
21Weshalb im Rahmen der Ermessensausübung der Entscheidung über den Antrag auf Übertragung der Vorzug gegenüber der Entscheidung über den Ablösungsantrag zu geben gewesen sei und die Bewilligung der Übertragung der Einforstungsrechte dem Gesetz am besten entspreche, sei nicht nachvollziehbar begründet worden.
22Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis des LVwG vom wurde (erneut) der Beschwerde der Erst- bis Drittmitbeteiligten gegen den Bescheid der ABB vom stattgegeben und gemäß § 5 Abs. 3 StELG 1983 mit dem durch die ABB aufgenommenen Übereinkommen vom die Übertragung des dort in Punkt 2. genannten Holzbezugsrechts auf die Liegenschaft EZ 250 der Drittmitbeteiligten verfügt. Die Beschwerde der Revisionswerberin wurde als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.
23Nach Darstellung des agrarbehördlichen Gutachtens vom hielt das LVwG in seinen Erwägungen fest, gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 Steiermärkisches Landwirtschaftliches Siedlungs-Landesgesetz (StLSG) sei Gegenstand von Siedlungsverfahren auch die Aufstockung bestehender vom Eigentümer selbst oder gemeinsam mit dem voraussichtlichen Betriebsnachfolger bewirtschafteter Betriebe mit Nutzungsrechten. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des dieser Bestimmung zugrundeliegenden Grundsatzgesetzes (gemeint: Landwirtschaftliches Siedlungs-Grundsatzgesetz; LSGG) werde ausgeführt, dass durch die Aufstockung schon vorhandener Betriebe mit Einforstungsrechten, denen aber eine ausreichende Produktionsbasis fehle, diese zu konkurrenzfähigen und krisenfesten Wirtschaften ausgestaltet werden sollten. Die Aufstockung eines bäuerlichen Betriebes im Sinne des § 1 Abs. 2 StLSG mit Einforstungsrechten diene daher der Mehrung seiner Produktionsbasis unabhängig davon, ob der Haus- und Gutsbedarf an Forstprodukten bereits gedeckt sei, und unabhängig davon, ob es sich dabei um einem Markthaus zustehende Rechte handle. Dass die Eigentümerin an der neu zu berechtigenden Liegenschaft einen bäuerlichen Betrieb gemäß § 1 Abs. 2 StLSG bewirtschafte, beweise zum einen das agrarbehördliche Gutachten vom , in dem ihr landwirtschaftlicher Betrieb als bäuerlicher Betrieb bezeichnet werde, und zum anderen das agrarbehördliche Gutachten vom , in dem dieser Betrieb als Vollerwerbsbetrieb bezeichnet werde.
24Dass der Vollerwerbsbetrieb der Drittmitbeteiligten keiner Aufstockung mit den Einforstungsrechten bedürfe, weil er schon bisher in einem Umfang bestanden habe, der einen angemessenen nachhaltigen Lebensunterhalt ermögliche (Verweis auf die Erläuternden Bemerkungen der Regulierungsvorlage zu § 1 LSGG), sei im Verfahren nicht hervorgekommen.
25Dem Einwand der verpflichteten Partei in der agrarbehördlichen Verhandlung am , dass die Erwerberin der Einforstungsrechte nicht fähig wäre, das Holz fristgerecht zu werben und aufzuarbeiten, sei damit zu begegnen, dass der Qualifikation als bäuerlicher Betrieb gemäß § 145 Abs. 3 Landarbeitsgesetz 1984 die Beschäftigung von Dienstnehmern nicht entgegenstehe, um im Bedarfsfall die Einhaltung der Bestimmungen der Regulierungsurkunde zu gewährleisten. Die vom Amtssachverständigen der Agrarbehörde in seinem Gutachten vom vorgenommene (ohnehin unbeachtliche) rechtliche Wertung, dass die Aufstockung mit Einforstungsrechten des im Rahmen des § 1 Abs. 2 StLSG liegenden Betriebes der Drittmitbeteiligten nicht aus wirtschaftlichem Interesse erfolge, widerspreche diametral dem Bodenreformrecht. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Bewilligung für die angestrebte Übertragung gemäß § 5 Abs. 1 StELG 1983 lägen daher entgegen dem Inhalt der Entscheidung der ABB grundsätzlich nach § 5 Abs. 2 StELG 1983 vor.
26Ferner hielt das LVwG fest, eine Ablösung von Einforstungsrechten sei nach § 26 Abs. 1 StELG 1983 nur unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig. Darüber hinaus sei die Ablösung von Einforstungsrechten in Geld an die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 StELG 1983 geknüpft. Dies bedeute, dass das StELG 1983 tendenziell die Aufrechterhaltung (und volle wirtschaftliche Ausnutzung, vgl. § 14 Abs. 2 StELG 1983) der Einforstungsrechte zum Ziel habe, wenn zum einen die Übertragung von Einforstungsrechten grundsätzlich zu genehmigen sei und zum anderen deren Aufhebung (Ablösung) nur unter engen Grenzen, also nur ausnahmsweise für zulässig erklärt werde.
27Im Falle gleichzeitig anhängiger Verfahren über widerstreitende, bewilligungsfähige Anträge, einerseits auf Bewilligung einer „Übertragung“ gemäß § 5 StELG 1983 und andererseits auf „Ablösung in Geld“ gemäß § 34 StELG 1983 dürfe der Übertragung der Einforstungsrechte der Vorzug gegeben werden. Dies treffe vor allem dann zu, wenn mit der Übertragung von Einforstungsrechten gleichzeitig ein weiteres bodenreformatorisches Ziel, nämlich die Aufstockung und Stärkung der Produktionsbasis des bäuerlichen Betriebs, hier der Erwerberin, nach dem Siedlungsrecht erreicht werde.
28Mit dem Ersuchen „um Durchführung eines Agrarverfahrens“ im verfahrenseinleitenden, bei der Behörde am eingelangten Schriftsatz habe die Drittmitbeteiligte tatsächlich ein Siedlungsverfahren nach dem StLSG beantragt. Erst mit der Versagung der Zustimmung durch die Verpflichtete werde die Agrarbehörde ermächtigt, die anhängige Übertragung der Einforstungsrechte gemäß § 5 Abs. 3 StELG 1983 zu verfügen. Der dafür erforderliche Antrag der Berechtigten, des Erst- und des Zweitmitbeteiligten, ergebe sich aus Punkt 6. der Niederschrift der ABB „vom “ (Anmerkung: Angesprochen ist hier offenkundig die am vor der ABB aufgenommene und mit dem Datum des ABB-Stempels „“ versehene Niederschrift, die auch im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses als „Übereinkommen vom “ bezeichnet wurde). Insofern - so das LVwG - habe die ABB in Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides den Antrag falsch bezeichnet.
29In der Begründung der Entscheidung der ABB im ersten Rechtsgang finde sich dazu die Feststellung, dass „für den bäuerlichen Betrieb bei der Übertragungswerberin [...] die gegenständliche Aufstockung der Holzbezugsrechte eine wertvolle Bereicherung“ darstelle. Dem sei die Revisionswerberin in keinem Stadium des Verfahrens entgegengetreten, sondern sie habe sich darauf beschränkt, auf den aus ihrer Sicht mit Eigenwald und vorhandenen Einforstungsrechten bereits gedeckten Haus- und Gutsbedarf der Antragstellerin zu verweisen, der, wie ausgeführt, dann für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht mehr relevant sei, wenn mit der Übertragung der Einforstungsrechte gleichzeitig eine Aufstockung des Produktionspotentials bäuerlicher Familienbetriebe nach dem StLSG verwirklich werde.
30Die Beschwerde der Revisionswerberin sei daher abzuweisen gewesen. Der Beschwerde der Mitbeteiligten sei Folge zu geben und die begehrte Übertragung von Einforstungsrechten gemäß § 5 Abs. 3 StELG 1983 in Verbindung mit § 17 VwGVG zu verfügen gewesen.
31Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
32Weder die belangte Behörde noch die mitbeteiligten Parteien brachten eine Revisionsbeantwortung ein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
33Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Gründe für die Zulässigkeit der Revision gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen. Der Darstellung von Revisionsgründen wird nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird (, mwN). Auf die Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision, mit denen eine Befangenheit des Richters der LVwG geltend gemacht bzw. dieser als befangen abgelehnt wird, ist demnach nicht einzugehen, weil in den Revisionsgründen dazu lediglich auf die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision verwiesen wird.
34Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision ferner vor, das LVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es entgegen der im hg. Vorerkenntnis erteilten (näher dargestellten) Aufträge die Übertragung der Holzbezugsrechte verfügt und die Ablöse in Geld abgelehnt und dies ohne mündliche Verhandlung und ohne Erörterung der Rechtssache auf eine antragslose, vollkommen überraschende Rechtsansicht gestützt habe.
35Das LVwG habe seine Entscheidung auf das StLSG gestützt, obwohl weder die mitbeteiligten Parteien noch die Revisionswerberin einen entsprechenden (gemäß § 3 StLSG notwendigen) Antrag gestellt hätten. Nach über acht Jahren Verfahrensdauer habe das LVwG den Antrag nach dem StELG 1983 in einen Antrag nach dem StLSG umgedeutet und der ABB unterstellt, den ursprünglichen Antrag falsch gedeutet zu haben. Überdies lägen die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem StLSG nicht vor.
36Im angefochtenen Erkenntnis werde die Genehmigung der Übertragung der Einforstungsrechte damit begründet, dass auch ein weiteres bodenreformatorisches Ziel erreicht werde, obwohl die Berücksichtigung dieses Ziels aus dem StELG 1983 nicht hervorgehe. Im Gegenteil sei der Zweck der Einforstungsrechte seit jeher die ergänzende Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Liegenschaften, deren Eigentumsflächen allein zur vollen Bedarfsdeckung nicht ausreichten. Der enge Zusammenhang zwischen Einforstungsrechten und dem objektiven wirtschaftlichen Bedarf der berechtigten Liegenschaft sichere, dass Einforstungsrechte nicht zu „freien Handelswaren“ unfunktioniert würden.
37Zudem weiche das LVwG durch die neuerliche Nichtbegründung seiner Ermessensausübung im Zusammenhang mit den widerstreitenden Anträgen (Übertragung oder Ablöse in Geld) von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Das LVwG habe keine nähere Prüfung durchgeführt, ob die Versagungsgründe des § 5 Abs. 2 StELG 1983 vorlägen und warum dennoch der Übertragung der Einforstungsrechte der Vorzug zu geben sei.
38Die Revision erweist sich im Zusammenhang mit der Genehmigung der Übertragung der Einforstungsrechte mit der Begründung, auch ein weiteres bodenreformatorisches Ziel (hier: nach dem StLSG) werde erreicht, obwohl die Berücksichtigung dieses Ziels aus dem StELG 1983 nicht hervorgehe, und hinsichtlich der geltend gemachten Nichtbegründung der Ermessensausübung durch das LVwG als zulässig. Sie ist aus nachstehenden Erwägungen auch berechtigt:
39Das LVwG vertritt im dritten Rechtsgang erstmals die Ansicht, in dem Antrag auf Übertragung der Einforstungsrechte vom habe die Drittmitbeteiligte tatsächlich ein Siedlungsverfahren nach dem StLSG begehrt.
40Träfe dies zu, hätte das LVwG aber den Bescheid der ABB, mit dem unzweifelhaft auf Rechtsgrundlage des StELG 1983 (auch) über den Antrag vom abgesprochen worden war, aufheben und die Angelegenheit in diesem Umfang an diese zurückverweisen müssen. Das LVwG traf aber demgegenüber (nur) eine inhaltliche Entscheidung im Rahmen eines auf das StELG 1983 gestützten Verfahrens.
41Das LVwG übersieht mit dieser Annahme aber auch, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinen beiden Vorerkenntnissen deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass das Verfahren mit dem Antrag der Drittmitbeteiligten vom auf Übertragung des Einforstungsrechtes begann, zu dem das „diesbezüglich“ am abgeschlossene Übereinkommen (samt Antrag aller mitbeteiligten Parteien) hinzutrat (vgl. in diesem Sinne Rz 29 in 2013/07/0059; auch Rz 10 in Ra 2017/07/0140). Dieser - in weiterer Folge als (ein einziger) Antrag auf Übertragung bezeichnete - Antrag stand im weiteren Verfahren dem widerstreitenden Ablöseantrag der Revisionswerberin, ebenfalls vom , gegenüber.
42Die - im Übrigen auch nicht nachvollziehbar begründete - Annahme des LVwG, mit dem Antrag vom sei vielmehr ein Siedlungsverfahren beantragt worden, steht daher im Widerspruch zur bindenden Qualifikation dieses Antrages durch den Verwaltungsgerichtshof. Die Bezeichnung des Antrages in Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides der ABB erweist sich daher als korrekt.
43Das LVwG gab im angefochtenen Erkenntnis - vor dem Hintergrund gleichzeitig anhängiger Anträge auf Übertragung von Einforstungsrechten gemäß § 5 StELG 1983 und auf deren Ablöse in Geld nach § 34 StELG 1983 - der Übertragung der Rechte den Vorzug. Es begründete dies damit, dass mit der Übertragung von Einforstungsrechten gleichzeitig ein weiteres bodenreformatorisches Ziel, nämlich die Aufstockung und Stärkung der Produktionsbasis des bäuerlichen Betriebs (hier: der Drittmitbeteiligten) nach dem Siedlungsrecht erreicht werde.
44Dabei nahm es auf § 2 Abs. 1 Z 6 StLSG, wonach Gegenstand von Siedlungsverfahren auch die Aufstockung bestehender, vom Eigentümer selbst oder gemeinsam mit dem voraussichtlichen Betriebsnachfolger bewirtschafteter Betriebe (unter anderem) mit Nutzungsrechten an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, wenn deren Teilung unzweckmäßig wäre, ist, sowie auf näher zitierte Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage des dieser Bestimmung zugrundeliegenden Grundsatzgesetzes Bezug. Das LVwG schloss daraus, dass die Aufstockung eines bäuerlichen Betriebes im Sinne des § 1 Abs. 1 StLSG mit Einforstungsrechten der Mehrung seiner Produktionsbasis unabhängig davon diene, ob der Haus- und Gutsbedarf an Forstprodukten bereits gedeckt sei.
45Dem LVwG ist jedoch anzulasten, dass es bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der Übertragung von Einforstungsrechten nach dem StELG 1983 Kriterien (eines anderen Gesetzes) heranzog, die nicht den hier maßgeblichen Bestimmungen des StELG 1983 entsprechen. Gemäß § 5 Abs. 2 StELG 1983 ist die Bewilligung (betreffend Vereinbarungen unter anderem über die Übertragung von Nutzungsrechten im Sinne dieses Gesetzes) zu versagen, wenn der beabsichtigten Änderung Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen, insbesondere wenn mit Grund angenommen werden kann, dass die Änderung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird.
46Das LVwG ging offensichtlich davon aus, dass eine Übertragung von Einforstungsrechten, mit der nach dem Siedlungsrecht eine Aufstockung eines bäuerlichen Betriebes mit Einforstungsrechten, weil es der Mehrung seiner Produktionsbasis diene, verbunden ist, gemäß § 5 Abs. 3 StELG 1983 in keinem Fall versagt werden dürfe. Diese Rechtansicht erweist sich jedoch als verfehlt.
47Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellen Einforstungsrechte keinen Selbstzweck dar; sie dienen der ordentlichen Bewirtschaftung berechtigter (meist) land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften (§ 6 Abs. 1 StELG 1983) und sollen diesen Erwerbszweig stärken. Sie belasten im Gegenzug aber auch land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, weshalb sie (in Geld) abgelöst werden können, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, oder - für den Fall weiterhin bestehender Erforderlichkeit -, wenn für sie ein dauernder Ersatz gefunden wurde (vgl. ).
48Es mag in manchen Fällen eine nach dem StELG 1983 genehmigungsfähige Übertragung von Einforstungsrechten gleichzeitig auch den erwähnten Tatbestand nach dem StLSG (Aufstockung bestehender Betriebe mit Nutzungsrechten) erfüllen. Aus der (allfälligen) Verwirklichung eines Tatbestands des StLSG kann jedoch auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigung (hier: für die Übertragung von Einforstungsrechten) nach dem StELG 1983 nicht zwingend geschlossen werden (vgl. sinngemäß auch das in einem Flurbereinigungsverfahren ergangene hg. Erkenntnis , mwN, und die darin enthaltenen, auf das Oberösterreichische Landes-Siedlungsgesetz 1970 Bezug nehmenden Ausführungen).
49Die Bewilligung der Übertragung von Einforstungsrechten gemäß dem StELG 1983 im Kern mit der Erfüllung eines Tatbestands des StLSG zu begründen, erweist sich als rechtswidrig, zumal nur unter den im StLSG angeführten Voraussetzungen und nur in einem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführten Verfahren unter anderem eine Aufstockung mit Nutzungsrechten - die nicht solche im Sinne des StELG 1983 sein müssen - möglich ist (vgl. dazu auch ).
50Darüber hinaus ist es auch unzureichend, die Bewilligung der Übertragung von Nutzungsrechten nach dem StELG 1983 - und damit unter anderem die Beurteilung, dass die Änderung nicht aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird - mit der bloßen „Negativfeststellung“, es sei „im Verfahren nicht hervorgekommen“, dass der Betrieb der Drittmitbeteiligten „keiner Aufstockung mit den Einforstungsrechten bedarf“, zu begründen. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die beantragte Veränderung von Nutzungsrechten aus anderen als wirtschaftlichen Gründen erfolgt bzw. ihr Vorschriften des StELG 1983 entgegenstehen.
51Entgegen den Erwägungen des LVwG durfte das agrarfachliche Gutachten vom keineswegs als bloße „unbeachtliche rechtliche Wertung“ des Amtssachverständigen unberücksichtigt bleiben. Der Amtssachverständige hatte in diesem Gutachten näher begründend ausgeführt, weshalb aus seiner Sicht zum einen das in Rede stehende Holzbezugsrecht nicht zur wirtschaftlichen Stärkung der Liegenschaft der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien beitrage und zum anderen (unter anderem durch Verweis auf die Eigenwaldausstattung der Drittmitbeteiligten) die Übertragung des Holzbezugsrechts nicht aus wirtschaftlichem Interesse erfolge.
52Das LVwG zitierte dieses Gutachten im angefochtenen Erkenntnis zwar, ging - ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht, die im Ergebnis eine Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Einforstungsrechten im Sinne des StLSG als jedenfalls aus wirtschaftlichem Interesse erfolgend in den Vordergrund stellt - jedoch inhaltlich nicht ausreichend darauf ein.
53Bereits in seinem Vorerkenntnis Ra 2017/07/0140 hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass das Verwaltungsgericht, wenn es ein Sachverständigengutachten für nicht schlüssig erachte, gehalten ist, den Amtssachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen. Dies hat das LVwG ebenso unterlassen wie im angefochtenen Erkenntnis eine Abwägung der bereits vorhandenen, teilweise zu unterschiedlichen Ergebnissen kommenden Gutachten durchzuführen.
54Da die unzutreffende Rechtsmeinung, die Zulässigkeit der Übertragung von Einforstungsrechten nach dem StELG 1983 könne mit der Erfüllung eines Tatbestandes des StLSG begründet werden, die Entscheidung des LVwG nicht zu tragen vermag, ist der Revisionswerberin auch darin beizupflichten, dass das LVwG im angefochtenen Erkenntnis erneut nicht nachvollziehbar darlegte, weshalb im Rahmen der Ermessensausübung der Entscheidung über den Antrag auf Übertragung der Holzbezugsrechte der Vorzug gegenüber der Entscheidung über den Ablösungsantrag zu geben war und die Bewilligung der Übertragung der Einforstungsrechte dem Gesetz am besten entspreche.
55Das angefochtene Erkenntnis war aus den dargelegten Erwägungen wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
56Die Durchführung der von der Revisionswerberin beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG unterbleiben.
57Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070097.L00 |
Schlagworte: | Besondere Rechtsgebiete |
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Fundstelle(n):
DAAAE-81818