VwGH vom 17.12.2015, 2013/08/0165
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, Top 11a und 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , BMASK-426873/0001- II/A/3/2011, betreffend Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (mitbeteiligte Partei: Dr. B H in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom stellte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt gemäß § 194 GSVG in Zusammenhalt mit § 410 ASVG fest, dass die Mitbeteiligte im Zeitraum von 1. Jänner bis gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung unterliege. Begründend führte sie aus, dass die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv EUR 8.777,06 aufweise. Daraus sei zu entnehmen, dass die Mitbeteiligte sowohl als Autorin als auch als Ärztin Betriebsausgaben geltend gemacht habe. Somit sei im Jahr 2007 von einer betrieblichen Tätigkeit auszugehen.
Im gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch führte die Mitbeteiligte - soweit hier von Bedeutung - aus, dass sie ihre Tätigkeit als Autorin bereits im Jahr 2006 mit ihrem zuletzt erschienenen Werk "S" - Erscheinungstermin - endgültig eingestellt habe. Sämtliche vereinnahmten Tantiemen stammten ausnahmslos von Werken, welche noch vor diesem Datum veröffentlich worden seien. Seit Ende 2006 habe sie keine neuen Werke veröffentlicht, ein weiteres Werk sei auch nicht im Entstehen begriffen.
Die geltend gemachten Werbungskosten seien nicht durch eine aktive Tätigkeit verursacht. Die Ausgaben im Zusammenhang mit den Einkünften aus Tantiemen würden rein durch Ausgaben entstehen, welche keineswegs mit einer aktiven Tätigkeit in Verbindung zu bringen seien.
Die Internetseite habe in den letzten Jahren insbesondere der Anpreisung der durch die Mitbeteiligte verfassten Bücher bzw. der ausschließlich in Deutschland ausgeübten ärztlichen Tätigkeit gedient. Die Werbungskosten für den Laptop seien nicht durch eine weitergehende Tätigkeit als Autorin begründet, sondern durch die Notwendigkeit der Kommunikation mit dem Verleger bzw. insbesondere mit Behörden und dem steuerlichen Vertreter, da sich aufgrund der komplizierten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Situation immer wieder Fragen ergeben würden; dies schlage sich insbesondere auch in den hohen Beratungskosten nieder.
Mit Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Tirol den Einspruch als unbegründet ab. Dagegen erhob die Mitbeteiligte Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge und stellte fest, dass die Mitbeteiligte im Zeitraum vom 1. Jänner bis nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen sei. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs stellte sie folgenden Sachverhalt fest:
Die Mitbeteiligte habe seit ihren Hauptwohnsitz in S. (vorher in Deutschland). Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 würden sich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit iHv EUR 8.777,06 ergeben. Diese resultierten aus Autorenhonoraren für das Buch "S und W", das die Mitbeteiligte im Jahr 2001 in Deutschland verfasst habe, wo sie damals auch ihren Wohnsitz gehabt habe, iHv EUR 14.078,76, inländischen Autorenhonoraren iHv EUR -1.193,90 und ihrer Arztpraxis in Deutschland iHv EUR -4.116,80.
Die Mitbeteiligte habe ihre Tätigkeit als Autorin im Jahr 2006 mit ihrem zuletzt erschienen Buch "S", Erscheinungsdatum , eingestellt. Seit diesem Zeitpunkt habe sie kein weiteres Buch mehr verfasst. Aus der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 ergebe sich, dass die Mitbeteiligte im Zusammenhang mit dem Tantiemenbezug Betriebsausgaben (diese würden die Abschreibung eines Laptops iHv EUR 519,66; Abschreibung Website iHv EUR 773,33 und die Kosten für die Steuerberatung iHv EUR 2.021,50 umfassen) und Betriebsausgaben als Ärztin geltend gemacht habe.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, im gegenständlichen Fall sei strittig, ob die Mitbeteiligte auf Grund des Bezuges von Tantiemen im Zeitraum vom 1. Jänner bis der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen sei.
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Versicherungspflicht der "neuen Selbstständigen " im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG führte die belangte Behörde aus, dass als Betrieb die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit zu verstehen sei. Der Betrieb werde mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und bestehe beim Versicherten so lange, bis die wesentlichen Grundlagen dieser Strukturen entweder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder diese Strukturen zerschlagen würden. Das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes sei noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt würden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden seien.
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG seien Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst seien. Demnach würden nur solche Aufwendungen als Betriebsausgaben gelten, die sich für die berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen würden. Die Geltendmachung von Betriebsausgaben würde demnach belegen, dass derartige Aufwendungen nur im Rahmen der Ausübung einer laufenden selbständigen Erwerbstätigkeit anfallen könnten.
Unbestrittener Weise habe die Mitbeteiligte im Zeitraum von bis Tantiemen aus ihrer Autorentätigkeit erhalten, die bereits in den Jahren zuvor entfaltet worden sei. Sie habe mit Ende des Jahres 2006 die betriebliche Tätigkeit, also ihre Tätigkeit als Autorin, eingestellt. Die geltend gemachten Betriebsausgaben, hier handle es sich um einen Laptop und eine Internetseite, seien jedoch nicht im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit als Autorin geltend gemacht worden, da sie diese ja nicht mehr ausgeübt habe. Darüber hinaus befasse sich die Internetseite im überwiegenden Maße mit der von der Mitbeteiligten in Deutschland ausgeübten Tätigkeit als Ärztin, und auf der Internetseite sei nicht einmal die Bestellung von Büchern der Mitbeteiligten vorgesehen worden.
Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die Mitbeteiligte im Jahr des Zuflusses der Tantiemen, d. h. von 1. Jänner bis , keine betriebliche Tätigkeit als Autorin ausgeübt habe, weswegen keine selbständige Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorgelegen sei. Somit hätten die geltend gemachten Betriebsausgaben auch nicht im Zusammenhang mit dieser betrieblichen Tätigkeit stehen können, da diese nicht mehr vorgelegen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
1. § 2 Abs. 1 GSVG in der im verfahrensrelevanten Zeitraum der festgestellten Pflichtversicherung maßgebenden Fassung (BGBl. I Nr. 139/1998; hinsichtlich der Z 4 durch die Novelle BGBl. I Nr. 131/2006 nicht geändert) lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
(...)
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen."
2. Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Frage der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG wiederholt ausgesprochen hat, dass sich diese grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2010/08/0215, mwN, und vom , 2013/08/0012).
Der Begriff "betriebliche Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG knüpft an den Betriebsbegriff i.S. einkommensteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkommenstatbeständen gemäß den §§ 22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die "betriebliche Tätigkeit" abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung (vgl. zur Bedeutung der Wortfolge "betriebliche Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , 2000/08/0068, mwN).
3. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt wendet sich im Wesentlichen gegen die Beurteilung der belangten Behörde, die Mitbeteiligte habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine betriebliche Tätigkeit als Autorin ausgeübt, weswegen keine Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorgelegen sei.
Sie führt dazu in der Beschwerde aus, dass im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung ansetzbare Betriebsausgaben als stets nur durch einen "Betrieb" - also durch eine selbständige und betriebliche Tätigkeit - veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben in Betracht kommen würden (vgl. § 4 Abs. 4 EStG); es seien nur solche Aufwendungen Betriebsausgaben, die sich für die berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Den erzielten Einkünften aus selbständiger Arbeit aus Autorentätigkeit würden gegenständlich somit auch inhaltlich typischerweise mit einer laufenden selbständigen und betrieblichen Tätigkeit im Sinn des § 22 Z 1 lit. a EStG im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben gegenüber stehen, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum angefallen seien und aus Sicht der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt eine betriebliche Tätigkeit als Autorin auch während dieses Zeitraums voraussetzen würden.
4. Mit diesem Vorbringen befindet sich die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt im Recht.
Zwar trifft es zu, dass im Fall der Nichtausübung der betrieblichen Tätigkeit die Mitbeteiligte als Autorin im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 1. Jänner bis allein durch den Bezug von Tantiemen noch keiner Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2008/08/0269, Punkt 6 der Entscheidungsgründe, mwN). Um eine Pflichtversicherung zu begründen, muss das Element der selbständigen Tätigkeit hinzutreten.
Die Mitbeteiligte hat unbestritten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 gegenüber den Finanzbehörden sowohl betreffend ihre Tätigkeit als Autorin als auch ihre Tätigkeit als Ärztin Betriebsausgaben geltend gemacht. Laut ihrem Einspruchsvorbringen handelt es sich bei den die Autorentätigkeit betreffenden Betriebsausgaben um Aufwendungen für einen Laptop und für ihre Website sowie um Kosten für die Steuerberatung.
5. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 anzuwenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24/2007, sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach der gesetzlichen Definition kommt es dabei darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch die konkrete Einkunftsquelle veranlasst werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0234, mwN). Sie müssen überdies in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen (vgl. dazu Doralt/Ruppe , Steuerrecht, Band I, 11. Auflage, Rz 262, mwN).
Daraus folgt, dass die Geltendmachung von Betriebsausgaben - wie vorliegendenfalls in einer Einkommensteuererklärung - eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, somit eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Abgrenzung zur privaten Tätigkeit einer Person, indiziert.
Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Geltendmachung pauschaler Betriebsausgaben gemäß § 17 EStG 1988 bereits bejaht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2011/08/0339, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom , 2013/08/0012). Es ist kein Grund ersichtlich, in der gegenständlichen Konstellation des Vorliegens von Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Auch die belangte Behörde weist in ihrer Begründung zunächst - zutreffend - darauf hin, die Geltendmachung von Betriebsausgaben belege, dass derartige Aufwendungen nur im Rahmen der Ausübung einer laufenden selbständigen Erwerbstätigkeit anfallen könnten. Sie folgt im Ergebnis jedoch der von der Mitbeteiligten vertretenen Ansicht, wonach diese ihre betriebliche Tätigkeit als Autorin mit Ende des Jahres 2006 eingestellt habe, weswegen keine selbständige Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorgelegen sei.
Damit verkennt die belangte Behörde jedoch den auch im vorliegenden Fall gegebenen Zusammenhang zwischen den von der Mitbeteiligten geltend gemachten Betriebsausgaben und ihrer Autorentätigkeit. Ihren erzielten Einkünften (Tantiemen) sind auch Betriebsausgaben gegenübergestanden, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum angefallen sind, und die wie bereits ausgeführt eine betriebliche Tätigkeit auch während dieses Zeitraums voraussetzen, wenn man die Steuerehrlichkeit der Mitbeteiligten unterstellt. Außerdem deutet nichts darauf hin, dass die Mitbeteiligte ihre Tätigkeit tatsächlich aufgegeben hat, mag sie auch im Jahr 2007 nicht konkret an einem Buchprojekt gearbeitet haben. Gerade ihre Website spricht für eine Fortführung der betrieblichen Tätigkeit.
Somit steht fest, dass eine betriebliche Tätigkeit der Mitbeteiligten im Jahr 2007 entfaltet wurde, die durch das unstrittige Überschreiten der Versicherungsgrenze eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründet.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am