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VwGH vom 29.02.2012, 2010/21/0508

VwGH vom 29.02.2012, 2010/21/0508

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des E, vertreten durch Dr. Josef Habersack, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Roseggerkai 5/III, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 152.310/9-III/4/10, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am brachte der am geborene und somit damals minderjährige Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, bei der österreichischen Botschaft Abuja den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 46 Abs. 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) ein; dies zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem in Österreich aufhältigen Vater, der ebenfalls nigerianischer Staatsangehöriger ist.

Diesen Antrag wies die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom ab. Tragend begründete die belangte Behörde diese Entscheidung damit, dass gemäß § 46 Abs. 4 NAG nur Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zu erteilen sei. Gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG sei Familienangehöriger nur, wer Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind sei. Da der Beschwerdeführer seit volljährig sei, erfülle er diese besondere Voraussetzung nicht und schon deshalb sei der Antrag abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage erwogen hat:

Die belangte Behörde hat dem gegenständlichen, vom Beschwerdeführer als Kind eines aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" iSd § 46 Abs. 4 NAG wegen Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzung "Minderjährigkeit" nicht stattgegeben.

Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch in der Beschwerde "insofern" in seinen Rechten verletzt, als die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 46 NAG seinen Antrag vom abgewiesen habe. In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde die Verfahrensdauer kritisiert und geltend gemacht, bei der Antragstellung sei der Beschwerdeführer gerade fünfzehn Jahre alt gewesen. Der Beschwerdeführer folgert daraus, dass richtigerweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung und nicht auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung abzustellen gewesen wäre. Andernfalls könnte die Behörde nämlich die Entscheidung immer derart hinauszögern, bis der Antragsteller volljährig werde und die bei der Antragstellung "gültigen" Voraussetzungen nicht mehr gegeben seien.

Dem ist allerdings zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung mittlerweile klargestellt hat, auch in einer Konstellation wie der vorliegenden sei für die Frage der Minderjährigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0882; siehe daran anschließend auch die Erkenntnisse vom , Zl. 2008/21/0539, vom , Zl. 2008/21/0526, und vom , Zl. 2009/21/0206, jeweils zu Anträgen nach § 47 Abs. 2 NAG; zu einer Konstellation wie hier - Antrag nach § 46 Abs. 4 NAG - siehe beispielsweise das Erkenntnis vom , Zl. 2010/21/0435, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 2010/22/0188). Demnach ging die belangte Behörde zu Recht von der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers und damit vom Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung nach § 46 Abs. 4 NAG aus.

Die (nur auf die Erteilung dieses Aufenthaltstitels abstellende) Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass es auf die (ergänzenden) Überlegungen der belangten Behörde zum Fehlen auch von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und das diesbezügliche Beschwerdevorbringen noch ankommt.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
EAAAE-81809