VwGH vom 31.07.2014, 2013/08/0163

VwGH vom 31.07.2014, 2013/08/0163

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des R K in S, vertreten durch Mag. Andreas Friedl, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom , Zl. LGS NÖ/RAG/05661/2013, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum von bis Arbeitslosengeld. Zuvor war er vom bis als Lehrling bei der a-GmbH, einem Ausbildungszentrum für Jugendliche, vom bis als Arbeiter bei der Marktgemeinde P und vom bis als Arbeiter bei der Firma T beschäftigt.

1.2. Mit (rechtskräftigem) Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie 8 Abs. 1 AlVG ab eingestellt, weil die Untersuchung der Gesundheitsstraße der Pensionsversicherungsanstalt ergeben habe, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei.

1.3. Mit Bescheid vom hat das AMS den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In der Begründung stützte sich das AMS auf das Ergebnis des ärztlichen Gutachtens der Pensionsversicherungsanstalt vom , wonach das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausreiche und somit Erwerbsunfähigkeit bestehe. Seit diesem Zeitpunkt habe keine Veränderung bzw. Verbesserung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden können, weshalb keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten sei.

1.4. Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge.

In der Begründung verwies die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges zunächst ebenfalls auf die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt vom ; demnach reiche auf Grund des festgestellten Leidenszustandes des Beschwerdeführers das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht aus. Der Beschwerdeführer sei trotzdem nicht invalid im Sinne des § 255 Abs. 3 ASVG. Es bestehe eine angeborene intellektuelle Behinderung, sodass der Beschwerdeführer niemals ohne besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers - ausgenommen im geschützten Bereich - arbeitsfähig gewesen sei. Man könne davon ausgehen, dass Erwerbsunfähigkeit bestehe.

Weiters gehe aus dem ärztlichen Gesamtgutachten gemäß § 8 AlVG der Pensionsversicherungsanstalt vom hervor, dass beim Beschwerdeführer eine leichte Intelligenzminderung (ICD- 10: F70.1) und unbehandelter Bluthochdruck (ICD-10: I10) vorliege. Zusätzliche Leiden seien Übergewicht und Nikotinabusus. Laut ärztlicher Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit mit zusätzlicher Stellungnahme im Falle einer vorliegenden Leidenspotenzierung zeige sich klinisch/psychiatrisch ein in der Stimmung euthymer und im Antrieb ausgeglichener, adäquat affizierbarer Beschwerdeführer, dessen Denken einfach und ideenarm sei und dessen übrige noopsychischen Leistungen bis auf eine konkretistische Auffassung und eine leichte Intelligenzminderung intakt seien. Es fänden sich keine Hinweise auf pathologischen Erlebnisvollzug; auch Biorhythmusstörungen bestünden nicht. Die Persönlichkeit sei einfach strukturiert. Seit der Geburt bestehe eine leichte Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung. Der Beschwerdeführer habe bisher nach Absolvierung der Sonderschule nie ohne Entgegenkommen des Arbeitgebers gearbeitet. Das letzte Dienstverhältnis sei vom Arbeitgeber gekündigt worden, nachdem der Beschwerdeführer die geforderte Leistung nicht erbracht habe. Der Beschwerdeführer sei wiederholt nicht pünktlich zur Arbeit erschienen und habe die Pausenregelungen nicht eingehalten, wodurch es zum Konflikt mit dem Arbeitgeber gekommen sei. Das ärztliche Gesamtgutachten komme daher zum Ergebnis, dass auf Grund der Verhaltungsstörung daher auch weiterhin keine Einordenbarkeit in den Arbeitsprozess gegeben sei.

Im Verfahren vor der belangten Behörde sei die Sachwalterin des Beschwerdeführers aufgefordert worden, Nachweise vorzulegen, dass sich dessen Gesundheitszustand seit dem Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom wesentlich geändert habe.

Am sei ein psychologischer Befund der klinischen und Gesundheitspsychologin P vom vorgelegt worden. Nach Durchführung einer Anamnese und Exploration, Verhaltungsbeobachtung, Leistungsuntersuchung und Persönlichkeitsuntersuchung werde darin zusammenfassend festgestellt, dass ausgehend von einer eher schwach ausgeprägten Gesamtintelligenz (Lernbehinderung) der Beschwerdeführer im Aufmerksamkeits- und Konzentrationstest Werte unter dem Durchschnitt erreiche. Die Aufmerksamkeit und Konzentration hätten sich über einen kürzeren Zeitraum als etwas beeinträchtigt und fluktuierend gezeigt. Auch die Lernfähigkeit für nonverbales Material zeige sich insgesamt als beeinträchtigt. In der Arbeitsleistungsserie, bei der einfache Kopfrechnungen zu lösen sind, schneide der Beschwerdeführer leicht unterdurchschnittlich ab, was seine Bearbeitungszeit betrifft. Allerdings gelinge es ihm, seine Leistung durch die Übung über die Testdauer hinweg deutlich zu steigern. Er zeige aber eine unterdurchschnittlich niedrige Leistungsmotivation und ein niedriges Leistungsniveau. Bezogen auf das Leistungsverhalten lasse sich ein hohes Engagement bei Leistungsanforderung erkennen. Das Selbstvertrauen bei Prüfungsanforderung zeige sich hingegen als defizitär. In Hinblick auf die Persönlichkeit ergebe sich ein unauffälliges Persönlichkeitsprofil. Auf Grund der derzeitigen beruflichen Situation seien beim Beschwerdeführer das Erfolgserleben im Beruf, die beschriebene innere Ruhe und Ausgeglichenheit, die Lebenszufriedenheit und das Erleben sozialer Unterstützung weit unterdurchschnittlich ausgeprägt. Die Diagnose nach ICD-10 laute F06.7 leichte kognitive Störung und grenzwertige/niedrige Intelligenz (IQ 70-85).

Die belangte Behörde stellte zudem fest, dass eine Stellungnahme der Arbeitsassistenz der Caritas Diözese S vorliege, wonach der Beschwerdeführer seit April 2013 das Angebot der Arbeitsassistenz in Anspruch nehme. Ziel sei die berufliche Integration in den ersten Arbeitsmarkt. In der bisherigen Zusammenarbeit zeige sich der Beschwerdeführer sehr bemüht und engagiert, sein Fokus liege auf einer weiteren begleitenden Ausbildung in Form einer IBA im Baunebengewerbe. Der kommunikative Austausch gelinge. Der Beschwerdeführer sei körperlich fit und im handwerklichen Bereich einsetzbar. Auf Grund seiner leichten Intelligenzminderung sowie seines zum Teil leicht impulsiven Verhaltens werde eine intensive Einarbeitung sowie Präsenz eines Ansprechpartners notwendig sein. Einfache Tätigkeiten mit einem entsprechenden Routineablauf würden selbständig durchgeführt werden können, komplexere Aufgabenstellungen, die ein vorausschauendes alternatives Handeln erfordern, seien vorerst nur in Zusammenarbeit mit den Kollegen zu bewältigen.

Ein mit datiertes ärztliches Gesundheitszeugnis eines Allgemeinmediziners attestiere dem Beschwerdeführer, "derzeit physisch und psychisch vollkommen gesund" zu sein.

Schließlich stellte die belangte Behörde fest, dass der ICD-Code F70.1 eine leichte Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung beschreibe, die Beobachtung und Behandlung erfordere. ICD-Code I10 stehe für eine essentielle (primäre) Hypertonie. Der ICD-Code F06.7 beschreibe eine leichte kognitive Störung, die charakterisiert sei durch Gedächtnisstörungen, Lernschwierigkeiten und die verminderte Fähigkeit, sich längere Zeit auf eine Aufgabe zu konzentrieren. Oft bestehe ein Gefühl geistiger Ermüdung bei dem Versuch, Aufgaben zu lösen. Objektiv erfolgreiches Lernen werde subjektiv als schwierig empfunden. Keines dieser Symptome sei so schwerwiegend, dass die Diagnose einer Demenz (F00-F03) oder eines Delirs (F05.-) gestellt werden könne. Die Diagnose solle nur in Verbindung mit einer körperlichen Krankheit gestellt werden und bei Vorliegen einer anderen psychischen oder Verhaltungsstörung aus dem Abschnitt F10-F99 nicht verwendet werden. Diese Störung könne vor, während oder nach einer Vielzahl von zerebralen oder systemischen Infektionen oder anderen körperlichen Krankheiten auftreten. Der direkte Nachweis einer zerebralen Beteiligung sei aber nicht notwendig. Die Störung werde vom postenzephalitischen und vom postkontusionellen Syndrom durch ihre andere Äthiologie, die wenig variablen, insgesamt leichteren Symptome und die zumeist kürzere Dauer unterschieden.

In ihren rechtlichen Ausführungen ging die belangte Behörde davon aus, dass sich angesichts des inhaltlichen Gleichklangs des ärztlichen Gutachtens vom und des vorgelegten psychologischen Befundes vom und insbesondere der darin festgestellten Diagnosen und der damit verbundenen ICD-Codes keine maßgebliche Sachverhaltsänderung ergebe, die nunmehr in vergleichbarer Betrachtung der bereits ausgesprochenen Arbeitsunfähigkeit zu einer anderen Entscheidung führen könnte. Beide Diagnosen stellten auf eine Intelligenzminderung ab, die nunmehrige Diagnose vom verweise auf die Diagnose vom , da der ICD-Code F6.7 den ICD-Code F70.1 inkludiere. Es habe im Berufungsverfahren keine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf Grund der vorgelegten Unterlagen festgestellt werden können. Der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld sei daher zurückzuweisen gewesen, weil keine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit der ergangenen Einstellung des Arbeitslosengeldes mit rechtskräftigem Bescheid vom erfolgt sei.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nichts anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezembers 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG (idF BGBl. I Nr. 201/1996) ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, dass die betreffende Person der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG (ebenfalls idF BGBl. I Nr. 201/1996) steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.

§ 8 AlVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 35/2012

lautet wie folgt:

"Arbeitsfähigkeit

§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist.

(2) Der Arbeitslose ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen. Weigert er sich, dieser Anordnung Folge zu leisten, so erhält er für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

(3) Ärztliche Gutachten von Personen zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit, die im Wege der Pensionsversicherungsanstalt nach § 351b ASVG erstellt werden, sind vom Arbeitsmarktservice anzuerkennen und dessen weiterer Tätigkeit zu Grunde zu legen.

(4) Auf Personen, die der Anordnung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 bis zum Vorliegen des ärztlichen Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch für zwei Monate, nicht anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG (idF BGBl. I Nr. 82/2008) ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt.

§ 68 Abs. 1 AVG bestimmt, dass Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind.

Aus § 68 Abs. 1 AVG folgt, dass Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen sind, wenn das Begehren nicht ausdrücklich auf Aufrollung der entschiedenen Sache lautet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/09/0162).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht jedoch, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw. tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, dh. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 2008/18/0422 und 0425; vom , Zl. 2009/08/0226; und vom , Zl. 2008/18/0714, jeweils mwN).

Dabei kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/01/0344, mwN).

2.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert habe, wodurch eine wesentliche Sachverhaltsänderung vorliege, die zumindest die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglicht hätte. Es ergebe sich schon aus dem Vergleich der beiden Gutachten, dass nunmehr lediglich eine leichte kognitive Störung vorliege und keine Verhaltensstörung gegeben sei. Im Gutachten vom werde sogar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus klinisch psychologischer Sicht durchaus geeignet sei, einfache Tätigkeiten, die immer einen ähnlichen Ablauf haben oder gut trainierbar sind bzw. von einem direkten Vorgesetzten klar angeleitet werden, durchzuführen. Die belangte Behörde hätte zur Abklärung der Widersprüchlichkeiten der vorliegenden Gutachten einen weiteren Sachverständigen beiziehen müssen.

2.3. Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt:

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen sie bei ihrem Bescheid ausgegangen ist, und worauf sich die getroffenen Sachverhaltsannahmen im Einzelnen stützen. Dieser Rechtspflicht nicht entsprechend gestaltete Bescheide werden nicht nur dem Sinn und Zweck der §§ 58 und 60 AVG nicht gerecht, sondern hindern auch den (angerufenen) Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im § 41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als nicht oder unzureichend begründete Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom , 2012/03/0132).

Im vorliegenden Fall verneint die belangte Behörde das Vorliegen einer wesentlichen Änderung im Sachverhalt mit der Begründung, dass beide Gutachten auf eine Intelligenzminderung abstellten; die nunmehrige Diagnose vom verweise auf die Diagnose vom , weil der ICD-Code F6.7 den ICD-Code F70.1 inkludiere. Damit habe keine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers festgestellt werden können.

Die belangte Behörde kommt zu diesem Ergebnis, ohne sich mit den abweichenden Diagnosen der vorliegenden Gutachten näher auseinandergesetzt zu haben. So hat die belangte Behörde vor allem nicht nachvollziehbar begründet, wie sie bei den Diagnosen "leichte Intelligenzminderung mit Verhaltungsstörung" einerseits und "leichte kognitive Störung und grenzwertige/niedrige Intelligenz: IQ 70-85" andererseits von einem "inhaltlichen Gleichklang" der ärztlichen Gutachten ausgehen konnte. Die bloße Behauptung, beide Diagnosen stellten auf eine Intelligenzminderung ab und die nunmehrige Diagnose verweise auf die ältere Diagnose, weil der ICD-Code F6.7 den ICD-Code F70.1 inkludiere, stellt jedenfalls keine solche Begründung dar. Damit ist die belangte Behörde ihrer Verpflichtung, schlüssig und nachvollziehbar darzutun, dass die Voraussetzung für die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG, nämlich die tatsächliche Identität der Sache, vorliegt, nicht nachgekommen. Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift versucht, diese Begründungsmängel auszuräumen, ist darauf zu verweisen, dass eine im Bescheid fehlende Begründung in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/08/0031, uva.)

2.4. Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014 weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am