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VwGH vom 26.11.2008, 2006/08/0179

VwGH vom 26.11.2008, 2006/08/0179

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach, Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Köllnerhofgasse 6/2, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Burgenland vom , Zl. LGS-Bgld./KP 1/0566-2/2006, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beendete das Dienstverhältnis zu seinem ehemaligen Arbeitgeber mit durch vorzeitigen Austritt gemäß § 25 Konkursordnung. In der Folge beantragte er (am ) die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Auf Grund einer Mitteilung der I GmbH vom , wonach dem Beschwerdeführer Kündigungsentschädigung für die Zeit vom bis sowie Urlaubsersatzleistung für 68 Werktage zuerkannt würde, sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Mattersburg mit Bescheid vom aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. k AlVG für den Zeitraum vom bis zum ruhe. Mit Bescheid vom selben Tag sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Mattersburg weiters aus, dass gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld wegen Bestehens eines Anspruches auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) für den Zeitraum vom bis ruhe.

Mit einem weiteren Schreiben der I GmbH vom wurde der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Mattersburg in "Ergänzung der bereits bekannt gegebenen Daten" mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer Insolvenz-Ausfallgeld für Kündigungsentschädigung für die Zeit vom bis zuerkannt werden würde.

Mit einem am ausgegebenen Antragsformular (auf dem vom Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice als Tag der Geltendmachung der bezeichnet wurde) beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Arbeitslosengeld und stellte ergänzend ein "Ansuchen auf Arbeitslosengeld" für den Zeitraum vom bis . Begründend führte er darin aus, dass er der Annahme gewesen sei, dass auf Grund seiner "aufliegenden Registrierung" bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Mattersburg auf Grund der Insolvenzanmeldung seines ehemaligen Dienstgebers die Fortzahlung des Arbeitslosengeldes nach Beendigung des Entgeltanspruchs über den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds automatisch erfolge. Er sei nach 20 Jahren Arbeitstätigkeit erstmalig arbeitslos gewesen und habe "übersehen bzw. nicht wirklich registriert", dass er den Antrag auf Arbeitslosengeld (gemeint: nach Ende des Ruhenszeitraums) stellen müsse, und er ersuche um Nachsicht.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Mattersburg vom wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab dem zuerkannt, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Arbeitslosengeld "erst am gestellt" habe und triftige Gründe für eine Nachsicht nicht vorlägen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges, insbesondere auch des Berufungsvorbringens, sowie der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, dass der Ruhenszeitraum entsprechend der von der erstinstanzlichen Behörde erlassenen Bescheide vom eine Dauer von 62 Tagen überschritten habe. Der Beschwerdeführer sei auf der letzten Seite dieser Bescheide vom darauf hingewiesen worden, dass ein Weiterbezug des Arbeitslosengeldes nur nach vorheriger Antragstellung wieder möglich sei. Ebenso sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung im Juli 2005 bzw. im Zuge der Antragsabgabe eingehend über die im gegenständlichen Fall zu wählende Vorgangsweise bzw. über die derzeitigen Bestimmungen informiert worden sei. Die vom Beschwerdeführer "behauptete nicht stattgefundene mündliche Informationserteilung" sei schon deshalb ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer "zu Beginn des Leistungsbezuges" auf jeden Fall über die Ruhensbestimmungen habe aufgeklärt werden müssen, da es nicht unmittelbar bei der Antragstellung zur Auszahlung des Arbeitslosengeldbezuges habe kommen können. Ebenso sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei dieser Informationserteilung auch erklärt worden sei, dass eine neuerliche Antragstellung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vonnöten sei, wenn der Ruhenszeitraum nach § 16 AlVG einen Zeitraum von 62 Tagen übersteige. Der im gegenständlichen Fall festgestellte Ruhenszeitraum auf Grund des Erhaltes einer Kündigungsentschädigung und der Ersatzleistung für Urlaubsentgelt betrage "155 Tage (vom bis )", somit sei einwandfrei davon auszugehen, dass eine neue Antragstellung nach der Beendigung des Ruhenstatbestandes gemäß § 46 Abs. 5 AlVG notwendig gewesen sei. Übersteige der Ruhenszeitraum die Dauer von 62 Tagen, sei nicht nur eine persönliche Wiedermeldung, sondern eine formale Antragstellung bzw. eine neuerliche Beantragung der Leistung selbst erforderlich. Dies könne nur durch eine persönliche Vorsprache und die Behebung bzw. Abgabe des Antrages auf Zuerkennung von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz erfolgen. Aus den gesetzlichen Bestimmungen sei nicht zu entnehmen, dass eine notwendige formale Antragstellung analog zur persönlichen Wiedermeldung bei einem Ruhenszeitraum von unter 62 Tagen nachgesehen werden könne. Die formale Beantragung von Leistungen durch eine neuerliche Antragstellung im Falle des Ruhens über einen Zeitraum von mehr als 62 Tagen sei eine grundsätzliche Voraussetzung für einen Arbeitslosengeldbezug. Dafür sei es unwesentlich, ob der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Ruhenszeitraumes, sofern dieser 62 Tage übersteige, bekannt sei oder nicht.

Erfolge die Antragstellung nach dem Wegfall des Ruhenszeitraumes über 62 Tagen binnen einer Woche, so könne der Leistungsbezug unmittelbar nach der Beendigung des Ruhenszeitraumes zuerkannt werden. Verstreiche zwischen dem Ende des Ruhenszeitraumes und der neuerlichen Antragstellung mehr als eine Woche, so sei die Leistung ab dem Tage der neuerlichen Geltendmachung anzuweisen. Im gegenständlichen Fall sei daher die Leistungszuerkennung ab der neuerlichen Antragstellung am erfolgt.

Zu den in der Berufung vorgebrachten Einwänden im Hinblick auf die Anleitungspflicht der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Mattersburg führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Beantragung des Arbeitslosengeldes im Juli 2005 "mit Sicherheit auf die Ruhensbestimmungen und die gesetzlichen Folgen hingewiesen" worden sei. Dies schon deshalb, weil dem Beschwerdeführer habe mitgeteilt werden müssen, dass ein Arbeitslosengeldbezug erst nach der Beendigung der Pflichtversicherung auf Grund der Entgeltfortzahlung erfolgen könne. In diesem Zusammenhang sei auch die Mitteilung erfolgt, dass das Arbeitslosengeld erst nach neuerlicher Antragstellung wieder angewiesen werden könne. Ebenso sei der Beschwerdeführer in den Bescheiden vom , in welchen das Ruhen des Leistungsbezuges ausgesprochen worden sei, schriftlich auf die Notwendigkeit der neuerlichen Beantragung des Arbeitslosengeldes durch eine formale Antragstellung nach der Beendigung des Ruhenszeitraumes hingewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 16 AlVG, in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2004, lautet auszugsweise wie folgt:

"Ruhen des Arbeitslosengeldes

§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

...


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k)
des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,
l)
des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
...

(2) Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 KO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.

(3) Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

(4) Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) strittig oder wird eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht."

§ 46 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 lautet auszugsweise wie folgt:

"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Das Arbeitsmarktservice hat neben einem schriftlichen auch ein elektronisches Antragsformular zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat. Hat die arbeitslose Person zum Zweck der Geltendmachung des Anspruches bereits persönlich vorgesprochen und können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so kann die regionale Geschäftsstelle vom Erfordernis der persönlichen Abgabe des Antrages absehen. Eine persönliche Abgabe des Antrages ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

...

(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich persönlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die regionale Geschäftsstelle kann die arbeitslose Person vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache entbinden, wenn kein Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung besteht und keine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die regionale Geschäftsstelle kann die arbeitslose Person vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache entbinden, wenn kein Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung besteht und keine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen."

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich sein Antrag vom darauf gerichtet habe, ihm Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom bis zuzuerkennen. Die erstinstanzliche Behörde habe darüber nicht entschieden, sondern einen stattgebenden Bescheid erlassen, worin sie festgestellt habe, dass ihm Arbeitslosengeld ab dem gebühre. Schon aus diesem Grunde hätte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid aufheben und der regionalen Geschäftsstelle eine Erledigung des Antrages im Sinne des § 47 Abs. 1 AlVG auftragen müssen. Die belangte Behörde habe über einen Anspruch entschieden, den sie dem Beschwerdeführer ohnedies zuerkannt habe und wogegen der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben habe, nämlich den Anspruch auf Arbeitslosengeld "ab " (gemeint wohl: ab ).

Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass die erstinstanzliche Behörde, wie sich im Zusammenhang des Spruchs mit der Begründung des Bescheides ergibt, mit der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab dem auch den Antrag des Beschwerdeführers für den davor liegenden Zeitraum abgewiesen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0428). Dass dies vom Beschwerdeführer auch so verstanden wurde, zeigt sich insbesondere aus seiner gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung, die sich nicht gegen die Zuerkennung (oder die Höhe) des Arbeitslosengeldes ab dem richtet, sondern ausschließlich gegen die mit diesem Bescheid materiell erfolgte Abweisung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruchs für den vor dem liegenden Zeitraum. Nur diese Frage war daher auch Gegenstand des Berufungsverfahrens und des - abweislichen - Berufungsbescheides.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass § 16 Abs. 4 AlVG eine Sonderbestimmung für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers enthalte. Diese sei darin begründet, dass - wie bei einer Strittigkeit des Anspruchs im Vorhinein - nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, ob und in welchem Ausmaß eine Ersatzleistung zustehe. Daher bestimme § 16 Abs. 4 AlVG, dass für den Fall, dass eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt aus sonstigen Gründen (z.B. Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt werde, § 16 Abs. 2 AlVG sinngemäß anzuwenden sei. Die erstinstanzliche Behörde habe "im Gegensatz zu dem bereits bezahlten Anspruch" auf Kündigungsentschädigung mit Bescheid vom ein Ruhen ausgesprochen, weil nach dem Ermittlungsverfahren ein Anspruch auf die Ersatzleistung bis bestanden habe. Es handle sich dabei um die antizipative Beurteilung eines weder vom Arbeitgeber anerkannten noch fälligen Anspruchs. Dieses Entgelt sei infolge Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom weder bezahlt gewesen noch habe mit Sicherheit gesagt werden können, ob und welcher Anspruch letztlich anfalle und zur Auszahlung gelange. Aus diesem Grunde sehe § 16 Abs. 2 AlVG im Insolvenzfall vor, dass in weiterer Folge der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Beantragung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld neu zu bemessen sei. Die Zahlung des Arbeitslosengeldes werde lediglich als Vorschuss auf die Ersatzleistung gewertet und gewährt.

Der Behörde sei aus dem Akteninhalt bekannt gewesen, dass es sich um ein Konkursverfahren gehandelt habe. Ebenso sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Ersatzleistungen einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld gestellt habe und im Zeitpunkt des Bescheides vom keine endgültige Aussage darüber habe getroffen werden können, für welchen Zeitraum das als Vorschuss anzusehende Arbeitslosengeld gebühre. Hierüber hätte die Behörde gemäß § 16 Abs. 2 AlVG erst nach Vorliegen der in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen, insbesondere unter Beachtung der Legalzession des § 67 AlVG, endgültig zu entscheiden gehabt. Solange diese Entscheidung nicht erfolgt sei, könne abschließend nicht gesagt werden, ob und in welchem Ausmaß von einem Ruhen des Anspruchs auszugehen sei. Damit stehe auch nicht fest, wann letztlich das Ende des Ruhenszeitraumes eingetreten sei, sowie ob und ab welchem Zeitpunkt die 62 Tagefrist für die im § 46 AlVG geregelten Sachverhalte in Lauf gesetzt werde.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die erstinstanzliche Behörde mit Bescheiden vom über das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs des Beschwerdeführers abgesprochen hat. Da diese Bescheide - wie auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet - in Rechtskraft erwachsen sind, kann dahingestellt bleiben, ob zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide die Voraussetzung zu deren Erlassung gemäß § 16 Abs. 2 und 4 AlVG vorgelegen sind und ob die Ruhenszeiträume in diesen Bescheiden richtig berechnet wurden. Vom Beschwerdeführer wird auch nicht bestritten, dass er im Zeitraum zwischen der erstmaligen Geltendmachung seines Arbeitslosengeldanspruchs am und dem Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bezogen hat.

Schon auf Grund der rechtskräftigen Bescheide der erstinstanzlichen Behörde vom ist es daher jedenfalls zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. k und l AlVG gekommen, das länger als 62 Tage gedauert hat. Damit liegen aber die Voraussetzungen dafür vor, dass für den Fortbezug des Arbeitslosengeldes eine neuerliche Geltendmachung gemäß § 46 Abs. 7 letzter Satz AlVG erforderlich, der frühere Antrag somit erloschen ist und gemäß § 17 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 46 Abs. 5 AlVG Arbeitslosengeld erst ab dem Zeitpunkt der persönlichen Geltendmachung gebührt.

4. Der Beschwerdeführer führt aus, dass dem Gesetzgeber offenbar vorgeschwebt sei, dass zunächst eine Feststellung der Ansprüche im Konkursverfahren oder durch die "Konkursversicherung" erfolge und sodann endgültig über Dauer und Ausmaß der Unterbrechung entschieden werde. Damit könne aber erst zu diesem (späteren) Zeitpunkt endgültig feststehen, ob nun eine Unterbrechung von über oder unter 62 Tagen stattfinde und § 46 Abs. 5, 6 oder 7 AlVG Anwendung finde. Andernfalls würde es von nicht voraussehbaren Zufällen abhängen (Anerkenntnis des Masseverwalters oder bescheidmäßige Erledigung des Antrags auf Insolvenzausfallgeld), ob nun die eine oder andere Bestimmung greife und der Arbeitslose wegen nicht rechtzeitigen Handelns seinen Anspruch verliere oder nicht. Diese unsichere Rechtslage, die letztlich nur retrospektiv geklärt werden könnte, wäre mit dem Legalitätsprinzip schwerlich in Einklang zu bringen. Infolge der unklaren Rechtslage habe der Beschwerdeführer darauf vertrauen können, dass die Behörde auf Grund der sie gemäß § 67 AlVG treffenden Gegenverrechnungspflicht und im Zusammenhang mit der sie weiters treffenden Pflicht einer Neubemessung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ihm bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, für welchen Zeitraum ihm letztlich Arbeitslosengeld zustehe und ab welchem Zeitraum kein Ruhen mehr gegeben sei. Erst dann könne eine endgültige Aussage über das Ruhen des Anspruchs getroffen werden.

Auch dazu ist darauf zu verweisen, dass die erstinstanzlichen Bescheide vom einen datumsmäßigen Abspruch über die Dauer des Ruhenszeitraums enthielten und, da sie rechtskräftig wurden, für den Beschwerdeführer damit feststand, für welchen Zeitraum jedenfalls Ruhen gegeben war. Daran ändert es auch nichts, dass sich der Ruhenszeitraum auf Grund einer späteren Mitteilung der I GmbH schließlich noch weiter verlängert hat.

Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer die Auffassung vertreten wollte, dass es sich bei den Bescheiden vom lediglich um eine "vorläufige Feststellung" handle, die demnach gegebenenfalls durch eine endgültige Feststellung ersetzt werden könnte (mangels besonderer gesetzlicher Regelung wohl nur im Wege einer allfälligen Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 oder 3 und Abs. 3 AVG), wäre für den Beschwerdeführer daraus nichts zu gewinnen: Auch in diesem Fall ergebe sich nämlich jedenfalls, dass ein Unterbrechungszeitraum von mehr als 62 Tagen vorlag, sodass die persönliche Geltendmachung nach Ablauf des Ruhenszeitraums erforderlich war.

Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer während des Ruhenszeitraums Arbeitslosengeld bezogen hätte und dementsprechend eine Neubemessung gemäß § 16 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 lit. k und l AlVG erforderlich gewesen wäre; dies ist jedoch auch für das Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung, da jedenfalls ein Ruhenszeitraum von mehr als 62 Tagen vorliegt.

5. Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend, dass gerade angesichts der Komplexität des Sachverhalts, der schon durch § 46 AlVG gegeben sei, wozu auch noch die insolvenzbedingte Unsicherheit des Anspruchs und somit auch der Unterbrechung hinzugetreten sei, die Behörde gemäß § 13a AlVG eine besondere Aufklärungspflicht getroffen habe. Bei einem unvertretenen Arbeitslosen genüge nicht ein schriftlicher Hinweis, insbesondere wenn er sich unter der Rechtsmittelbelehrung (gemeint: der Bescheide vom ) finde. Diese "Rechtsmittelbelehrung" sei jedenfalls hinsichtlich des Bescheides vom über die Kündigungsentschädigung unrichtig, da darin lediglich ein Ruhen vom bis festgestellt worden sei. Es hätte gemäß § 13a AlVG einer mündlichen Aufklärung und Belehrung bedurft, die anlässlich der wiederholten Vorsprachen des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum hätte gegeben werden können. Die Feststellung der belangten Behörde, dass die Belehrung erteilt worden sei, gründe sich nicht auf ein durchgeführtes Beweisverfahren, sondern nur auf die Annahme, die Behörde würde sich rechtskonform verhalten. Diesbezüglich fehle es an Feststellungen, die sich auf ein durchgeführtes Beweisverfahren stützten. Die belangte Behörde habe daher auch nicht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festgestellt. Ebenso sei nicht festgestellt, ob und in welchem Ausmaß auf Grund der Ergebnisse des Konkursverfahrens oder des Verfahrens nach dem IESG von einem Ruhen auszugehen sei, wie lange dieses angedauert habe, wann der Beschwerdeführer und ob und wann die Behörde hievon Kenntnis erhalten habe, und schließlich aus welchen Gründen nicht der in § 16 Abs. 2 AlVG erforderliche "Endbescheid" ergangen sei. Auffallend sei, dass trotz "vorläufiger Feststellung" eines Ruhens bis laut Bescheid vom sodann ohne nachvollziehbare Begründung von einem Ruhen für die Zeit laut Arbeitsbescheinigung (bis ), nicht aber gemäß Bescheid vom bis ausgegangen worden sei.

Zu diesem Vorbringen ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die Bescheide vom in Rechtskraft erwachsen sind. Von einer "vorläufigen Feststellung" kann keine Rede sein, ebenso wenig davon, dass gemäß § 16 Abs. 2 AlVG ein "Endbescheid" erforderlich wäre. Wie bereits ausgeführt, kann dahinstehen, ob die Bescheide vom rechtsrichtig waren, da sich jedenfalls daraus nachvollziehbar für den Beschwerdeführer ergab, dass die erstinstanzliche Behörde vom Ende des Ruhenszeitraums mit ausgegangen ist, sodass eine persönliche Wiedergeltendmachung gemäß § 46 AlVG anschließend an diesen Ruhenszeitraum erforderlich gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer die widersprüchlichen Zeitpunkte bzw. Zeiträume hinsichtlich des Ruhens rügt, dürften diese auf die nachträglich erfolgte Mitteilung der I GmbH betreffend die Kündigungsentschädigung bzw. die Arbeitsbescheinigung seines ehemaligen Dienstgebers zurückzuführen sein. Da der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom ausdrücklich die Zuerkennung von Arbeitslosengeld erst ab dem beantragt hat, kann er nicht in seinen Rechten verletzt sein kann, falls die Behörde für den davor liegenden Zeitraum (5. bis ) zu Unrecht von einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches ausgegangen sein sollte.

Im Hinblick auf die gerügte Verletzung der Manuduktionspflicht ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0428). Selbst wenn man daher eine Verletzung der Anleitungspflicht durch die erstinstanzliche Behörde annehmen wollte, würde dies nichts daran ändern, dass der Bezug von Arbeitslosengeld an die persönliche Geltendmachung geknüpft ist und daher im Beschwerdefall zutreffend der Anspruch erst ab dem zuerkannt wurde.

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am