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VwGH vom 21.11.2011, 2008/18/0640

VwGH vom 21.11.2011, 2008/18/0640

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des MAB in S, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs-2008/25/0915-2, betreffend Einstellung von Leistungen nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom wurden dem Antragsteller SMKHS, gemäß den Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes (TGVG) für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen bestimmte, näher genannte Leistungen gewährt.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom wurden die mit oben genanntem Bescheid gewährten Leistungen aus der Grundversorgung gegenüber MNMAB (den Beschwerdeführer), eingestellt, weil keine Notlage im Sinn des § 1, § 2 und § 4 lit. c (letzter Satz) TGVG vorliege, Ausschlussgründe gemäß § 6 TGVG vorlägen und der Vater des Beschwerdeführers gemäß § 140 ABGB zur Unterhaltsleistung verpflichtet sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass die mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom gewährte Leistung aus der Grundversorgung S. zuerkannt worden sei. Inzwischen sei bekannt geworden, dass es sich dabei um den Vetter des nunmehrigen Beschwerdeführers handle. S. habe keinen Antrag auf Grundversorgung gestellt, der Beschwerdeführer habe vielmehr dessen Personalien angegeben und für diesen die Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Es gebe keinen Hinweis dafür, dass S. in Österreich einen Asylantrag gestellt hätte; dieser befinde sich offenbar weiterhin in Palästina und habe die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 lit. c TGVG nie erfüllt.

Mit Bescheid vom sei S. die Grundversorgungsleistung nur für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen gewährt worden. Diese hätten jedoch nie vorgelegen.

Wenn der Beschwerdeführer die seinem Vetter gewährten Leistungen bezogen habe, weil die Behörde ihn auf Grund seiner falschen Angaben für diesen gehalten habe, und sich nun gegen die Einstellung der diesem zugesprochenen Leistung zur Wehr setze, könne er damit keinen Erfolg haben, weil seiner Person gar keine Grundversorgung zuerkannt worden sei und er nicht weiter unter der falschen Identität seines Vetters Grundversorgungsleistungen in Anspruch nehmen könne. "Ganz abgesehen davon ist der Bescheid der Landesregierung vom mangels Zustellung an den Bescheidadressaten gar nicht erlassen worden."

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer "im vom erstinstanzlichen Bescheid abgesprochenen Zeitraum" inhaltlich Anspruch auf Grundversorgung nach dem TGVG gehabt habe. Dies sei jedoch gänzlich unterblieben. Da die erstinstanzliche Behörde dem Beschwerdeführer die Grundversorgung per Bescheid versagt habe, sei dieser auch Normadressat dieses Bescheides und die Zustellung an diesen rechtswirksam erfolgt. Inhaltlich sei während des gesamten Verfahrens nur der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde aufgetreten. Die Verwendung des falschen Namens sei ein berichtigungsfähiger Fehler, solange feststehe, dass es sich beim Träger des falschen Namens um die idente Person handle.

Dieses Vorbringen ist berechtigt.

Werden von einem Antragsteller falsche Angaben zu seiner Person gemacht, wird dem Antrag stattgegeben und stellt sich in der Folge die wahre Identität des Antragstellers heraus, ist zu prüfen, ob die dem stattgebenden Bescheid zugrunde gelegten Merkmale in Wirklichkeit auf den Antragsteller zutreffen (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 94/01/0728). Ist unzweifelhaft, dass sich das behördliche Handeln ausschließlich auf den Antragsteller selbst bezogen hat, ist der Bescheid gegenüber dem unter falscher Identität auftretenden Antragsteller rechtswirksam. Dabei kommt es im Wesentlichen darauf an, ob die konkrete Person als Subjekt des behördlichen Handelns feststeht, und nicht auf den Namen oder die Nationalität des Betroffenen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/02/0276, mwN, sowie zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/01/0184, mwN).

Trifft dies zu, hätte die belangte Behörde den Bescheid vom als gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen werten müssen, und sie hätte die Leistungen nicht mit der Begründung einstellen dürfen, dem Beschwerdeführer sei keine Grundversorgung zuerkannt worden und der Bescheid vom sei ihm gegenüber gar nicht erlassen worden.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
QAAAE-81789