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VwGH vom 29.02.2012, 2010/21/0500

VwGH vom 29.02.2012, 2010/21/0500

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des H Ö in R, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom , Zl. 2.2. O 5 - 2004, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gelangte am nach Österreich und stellte einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom abgewiesen wurde. Unter einem wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei für zulässig erklärt. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom keine Folge gegeben und die Behandlung der dann eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Hierauf erging im Instanzenzug eine fremdenpolizeiliche Ausweisung des Beschwerdeführers. Die gegen diesen Bescheid der Sicherheitsdirektion des Bundeslandes Steiermark vom erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom als unbegründet abgewiesen.

Am stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, der vom Bundesasylamt - nach Aufhebung der zunächst ergangenen, wegen entschiedener Sache zurückweisenden Entscheidung - im zweiten Rechtsgang mit Bescheid vom abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer in die Türkei ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom abgewiesen. Auch hier blieb eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erfolglos; die Ablehnung ihrer Behandlung erfolgte mit Beschluss vom .

Hierauf stellte der Beschwerdeführer am den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) idF BGBl. I Nr. 122/2009, der mit dem angefochtenen, im Namen des Landeshauptmannes von Steiermark erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen (der belangten Behörde) vom unter Bezugnahme auf § 44 Abs. 4 iVm § 11 Abs. 2 Z 1, 3, 4 und Abs. 5 NAG abgewiesen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass der angefochtene Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen ist. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des NAG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im November 2010 geltende Fassung des genannten Gesetzes.

Vorweg ist weiters darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges zulässig ist, weil nach § 3 Abs. 2 zweiter Satz NAG gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 NAG eine Berufung nicht zulässig ist.

Die zuletzt erwähnte Bestimmung und § 11 NAG lauten

(auszugsweise):

"Niederlassungsbewilligung - beschränkt

§ 44.

(4) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und

2. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist.

Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der Deutschen Sprache, zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Sicherheitsdirektion einzuholen. ....

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;


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2.
3.
der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4.
der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5.
durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
6.

(3) …

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. …

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. ..."

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid von dem einleitend wiedergegebenen Sachverhalt aus und stellte ergänzend fest, der Beschwerdeführer sei vom bis Ende Februar 2010 durchgehend, zuletzt bei einem näher genannten Holzindustrie-Unternehmen mit einem Einkommen von monatlich EUR 1.600,--, beschäftigt gewesen. Er habe bisher keine Sozialhilfeleistungen bezogen. Ein gesichertes Einkommen und der Wille des Beschwerdeführers, für seinen Unterhalt aufzukommen, könne von der belangten Behörde erkannt werden. Auch eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung sei gegeben.

Der Beschwerdeführer verfüge über einen Mietvertrag für eine aus Wohn-, Schlaf- und Vorzimmer samt Küche und Dusche bestehende Kleinwohnung in Rottenmann; die monatliche Miete betrage inklusive Betriebskosten EUR 160,--. Der Beschwerdeführer, der eine Besuchsbestätigung über einen Deutsch-Grundkurs vorgelegt habe, sei der deutschen Sprache "bedingt mächtig"; um einer Amtshandlung folgen zu können, benötige er einen Dolmetsch. Er sei ledig und habe keine Kinder.

Unter der Überschrift "Sonstige besonders berücksichtigungswürdige Gründe" hielt die belangte Behörde noch fest, der Beschwerdeführer sei in ihrem Verwaltungsbereich nicht auffällig geworden. Von der belangten Behörde "könnte eine positive Stellungnahme" zum Verbleib im Bundesgebiet abgegeben werden, wenn sich die Voraussetzungen, die zur Erlassung der Ausweisung geführt haben, geändert hätten. Die Erhebungen hätten ergeben, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich zu integrieren versuche und für seinen Lebensunterhalt selbst aufkomme.

Im Anschluss daran wurde im angefochtenen Bescheid die eingeholte Stellungnahme der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom weitgehend wörtlich wiedergegeben. Unter Bezugnahme auf die im § 66 Abs. 2 FPG genannten Kriterien kam die Sicherheitsdirektion dort zu dem Ergebnis, aktuell könne kein Zweifel bestehen, dass in fremdenpolizeilicher Hinsicht nach wie vor die Kriterien überwögen, die für die Vollstreckung der asylrechtlichen Ausweisung sprächen. Die Durchsetzung dieser rechtskräftigen Ausweisung sei daher nach wie vor auf Dauer für zulässig zu erachten und bewirke keinen ungerechtfertigten Eingriff in das in Österreich geführte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, zumal die persönlichen Kontakte zu seinen beiden eingebürgerten Onkeln bzw. zum Cousin nicht die Kernfamilie betreffen würden. Gewichtige humanitäre Gründe könnten nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer habe keine Änderung der sozialen, familiären und persönlichen Lebensumstände seit Eintritt der Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisung "am " ins Treffen führen können. Mangels einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die genannten Lebensumstände lägen keine Gründe iSd § 66 FPG iVm Art. 8 EMRK vor, wonach die Durchsetzung der asylrechtlichen Ausweisung als auf Dauer unzulässig zu beurteilen sei. Die Sicherheitsdirektion - so heißt es in dieser Stellungnahme abschließend - gebe demnach keine Zustimmung zur Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung für den Beschwerdeführer.

Nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung dann im Wesentlichen unter Bezugnahme auf diese Stellungnahme und wiederholte zusammenfassend, aktuell könne kein Zweifel bestehen, dass derzeit in fremdenpolizeilicher Hinsicht nach wie vor die Kriterien überwögen, die für die Vollstreckung der asylrechtlichen Ausweisung sprächen. Danach begründete die belangte Behörde die Antragsabweisung aber auch noch damit, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 3, 4 und Abs. 5 NAG nicht vorlägen. Dabei bezog sich die belangte Behörde auf die davor getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer verfüge über keinen Aufenthaltstitel bzw. über keine gültige Beschäftigungsbewilligung. Deshalb sei er nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen. "Dieser Sachverhalt" stelle auch eine gültige, alle Risiken abdeckende Krankenversicherung in Frage. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers führe somit zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft "bzw." der Beschwerdeführer verfüge über keine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung "(sofern der Fremde seine Beiträge nicht selbst leistet)". Aus diesem Grund könne keine positive Erledigung des Antrags erfolgen.

Dieser Begründung hält die Beschwerde unter anderem entgegen, die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung lediglich auf die Stellungnahme der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark. Dieser Einwand ist der Sache nach berechtigt.

Die Sicherheitsdirektion und ihr folgend die belangte Behörde haben entscheidungswesentlich darauf abgestellt, ob sich seit der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die asylrechtliche Ausweisung (Dezember 2009) die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers derart geändert hätten, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig wäre. Damit haben sie nicht beachtet, dass auch dann, wenn eine Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt und wenn aus der demnach gegebenen Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 66 FPG folgt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten ist (§ 11 Abs. 3 NAG), trotzdem ein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" im Sinne § 44 Abs. 4 NAG gegeben sein kann. Für die Frage der (Un )Zulässigkeit einer Ausweisung unter dem Blickwinkel des § 66 FPG und für die Frage des Vorliegens eines (wegen des erreichten hohen Integrationsgrades) besonders berücksichtigungswürdigen "Altfalls" im Sinne des § 44 Abs. 4 NAG gilt jeweils ein unterschiedlicher Beurteilungsmaßstab. Aus diesem unterschiedlichen Beurteilungsmaßstab ergibt sich auch die Zulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG trotz anhängigen Verfahrens auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 NAG (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/21/0214, mit dem Hinweis auf die grundlegenden Ausführungen in Punkt 4.3.3. der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom , Zl. 2009/21/0293).

Demzufolge hat die Niederlassungsbehörde in einem Verfahren über einen Antrag nach § 44 Abs. 4 NAG eine Stellungnahme der ihr übergeordneten Sicherheitsdirektion auch nur zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 NAG und damit im Zusammenhang stehender fremdenpolizeilicher Maßnahmen einzuholen. In diesem Sinn heißt es dazu auch im Bericht des Innenausschusses (387 BlgNR 24. GP 8), es werde nunmehr bestimmt, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde jedenfalls eine begründete Stellungnahme der Sicherheitsdirektion einzuholen habe. Da in den Fällen des § 44 Abs. 4 NAG einer Ausweisungsentscheidung keine unmittelbare Bedeutung zukomme, habe sich die Stellungnahme vor allem auf Aspekte der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu beziehen. (Vgl. demgegenüber § 44b Abs. 2 NAG in Bezug auf Anträge nach § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 3 NAG, wonach in den dort genannten Fällen eine begründete Stellungnahme der Sicherheitsdirektion zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob eine Ausweisung auf Dauer oder bloß vorübergehend unzulässig ist, einzuholen ist.)

Indem die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung im Ergebnis nur - die Beurteilung in der (den themenmäßig vorgegebenen Rahmen überschreitenden, unter Bezugnahme auf § 44b Abs. 2 NAG erstatteten) Stellungnahme der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom übernehmend - geprüft hat, ob gegen den Beschwerdeführer die Erlassung einer Ausweisung weiterhin zulässig wäre, hat sie somit die Rechtslage verkannt (siehe zum maßgeblichen Beurteilungsmaßstab des Näheren noch die Erkenntnisse vom , Zl. 2009/21/0270, und vom , Zl. 2009/21/0255). Im Übrigen ist aber auch noch darauf hinzuweisen, dass die Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisung nicht erst mit der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, sondern bereits mit der Erlassung der Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates vom eingetreten ist (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2011/22/0166).

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid aber auch mit dem Fehlen von in § 11 NAG enthaltenen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen begründet. Soweit sie dabei in der Begründung unter anderem auf das Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 11 Abs. 1 Z 3 NAG abgestellt hat, steht die dort genannte Erlassung einer durchsetzbaren Ausweisung jedoch schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs. 4 NAG der Erteilung einer auf diese Bestimmung gestützten Niederlassungsbewilligung nicht entgegen, weil eine solche Niederlassungsbewilligung ausdrücklich "trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3" erteilt werden kann.

Des Weiteren stützt sich die Antragsabweisung dem Spruch des angefochtenen Bescheides zufolge auch auf § 11 Abs. 2 Z 1 NAG. Dazu finden sich im angefochtenen Bescheid jedoch keine näheren Ausführungen der belangten Behörde, sodass die Berufung auf diesen Abweisungsgrund nicht nachvollziehbar ist.

Schließlich vermag auch die Heranziehung weiterer Tatbestände des § 11 Abs. 2 NAG, nämlich der Z 3 (Fehlen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes) und der Z 4 iVm Abs. 5 (Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft wegen unzureichender Einkünfte) die Antragsabweisung nicht zu tragen, weil die belangte Behörde - wie oben wiedergegeben - zum Vorliegen dieser Voraussetzungen einander widersprechende Feststellungen getroffen hat.

Schon deshalb war der angefochtene Bescheid wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass noch auf weitere Begründungsschwächen im angefochtenen Bescheid einzugehen war.

Von der in der Beschwerde beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
IAAAE-81783