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VwGH 17.12.2015, 2013/08/0154

VwGH 17.12.2015, 2013/08/0154

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die Rechtsstellung eines Kommanditisten kann durch entsprechende Vertragsgestaltung, insbesondere durch Einräumung von Geschäftsführungsbefugnissen, der eines Komplementärs so weit angenähert werden, dass seine Tätigkeit der eines selbständig Erwerbstätigen entspricht (vgl. das Erkenntnis vom , 2001/08/0170, mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/08/0227 E RS 2
Normen
RS 2
Der Gesellschaftsvertrag sieht keine Regelung vor, wonach dem Kommanditisten in Angelegenheiten der Geschäftsführung die Entscheidungsinitiative zukommt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen hat, lässt sich dies auch nicht allein aus der Befugnis zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen ableiten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2009/08/0182).
Normen
RS 3
Die Informationsbeschaffung im Wege des Einsichtsrechts gewährt einem Kommanditisten noch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG.
Normen
RS 4
Für die Frage, ob ein Kommanditist sich in einer solchen Weise aktiv im Unternehmen betätigt, dass er der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt, kommt es nach der Rechtsprechung wesentlich auf den Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse an und nicht auf die Einflussmöglichkeiten hinsichtlich der gesellschaftsvertraglichen Grundlagen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2009/08/0182).
Normen
RS 5
Dass allein aus den gesellschaftsrechtlichen Regelungen zur Gewinn- und Verlustbeteiligung des Kommanditisten keine Einflussmöglichkeiten auf den (gewöhnlichen) Geschäftsbetrieb abgeleitet werden können, die über die in den §§ 161 ff UGB geregelten Befugnisse eines Kommanditisten hinausgehen würden, hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2011/08/0357, und vom , 2009/08/0288). Es sind Abweichungen von der gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Gewinnverteilung, somit auch Einschränkungen des Entnahmerechts des Kommanditisten, angesichts der dispositiven Regelung des § 167 UGB (vgl. H. Torggler in Straube, UGB-Kommentar, 37. Lfg. (2012), Rz 10 zu § 167, mwN) zulässig.

Entscheidungstext

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:2013080154.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAE-81777