VwGH vom 13.08.2013, 2013/08/0151
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des AK in H, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom , Zl. LGSOÖ/Abt.4/2013-0566-4-000305-12, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab Arbeitslosengeld bezogen hatte. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom wurde das Arbeitslosengeld ab mangels Verfügbarkeit eingestellt, weil der Beschwerdeführer seit 2008 illegal in Österreich sei, nachdem ihm sein Aufenthaltstitel (Niederlassungsnachweis) entzogen worden sei. Die belangte Behörde wies die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung mit dem angefochtenen Bescheid ab. Sie stellte fest, dass gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden sei. Mit diesem sei seine Berechtigung nach dem Beschluss Nr. 1/80 des durch das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) verloren gegangen. Auch nach Ablauf des Aufenthaltsverbotes habe er keinen gültigen Aufenthaltstitel vorweisen können. Arbeitslosengeld habe ihm daher mangels Verfügbarkeit nicht gewährt werden können. Ab habe ihm das Arbeitsmarktservice wieder Arbeitslosengeld im gesetzlichen Ausmaß gewährt, nachdem er einen am ausgestellten Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" nachgewiesen habe.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist (§ 7 Abs. 2 AlVG). Nach § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich (u.a.) berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
Voraussetzung für die Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt.
Der Gesetzgeber hat durch die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 erfolgte Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/08/0369, mwN).
2. Der Beschwerdeführer bestreitet weder, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, noch behauptet er, dass er im hier zu beurteilenden Zeitraum über einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung verfügt habe. Er bringt lediglich vor, dass der gegen das rechtskräftige Aufenthaltsverbot erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Die Behandlung der Beschwerde wurde aber schließlich mit Beschluss vom , Zl. 2009/21/0144, abgelehnt. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 ist infolge des als Maßnahme nach Art. 14 ARB 1/80 zu verstehenden Aufenthaltsverbotes verloren gegangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0170, mwN). Da er zufolge den unbekämpften Feststellungen der belangten Behörde danach - bis zum - keinen Aufenthaltstitel erworben hat, kann auch keine Rede davon sein, dass die "Ordnungsgemäßheit (s)einer Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 immer gegeben war".
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe ihm ihre "Rechtsansicht des Erlöschens (s)einer Rechte aus dem Assoziationsabkommen" nie zur Kenntnis gebracht, ist ihm zu entgegnen, dass Rechtsansichten nicht dem Parteiengehör unterliegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0182, mwN).
3. Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
KAAAE-81765