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VwGH vom 16.05.2012, 2010/21/0485

VwGH vom 16.05.2012, 2010/21/0485

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der K, zuletzt in G, vertreten durch die Graf Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH, 8010 Graz, Marburgerkai 47, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 155.736/2-III/4/10, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige. Sie war in Deutschland als Au-Pair-Kraft tätig und verfügte in dieser Eigenschaft über einen bis gültigen (deutschen) Aufenthaltstitel.

Die Beschwerdeführerin beabsichtigte, ein neues Au-pair-Verhältnis in Österreich einzugehen. Sie überreichte daher am bei der erstinstanzlichen Behörde einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung-Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit".

Nach Nachreichung erforderlicher Unterlagen wurde die österreichische Staatsdruckerei sodann von der erstinstanzlichen Behörde am beauftragt, für die Beschwerdeführerin den beantragten Aufenthaltstitel mit Gültigkeit vom bis herzustellen. Zur Ausfolgung dieses Titels ist es dann bis nicht mehr gekommen. Die erstinstanzliche Behörde wies daraufhin den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 iVm § 62 und § 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.

Der dagegen erhobenen Berufung gab die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 11 Abs. 1 Z 5 und § 21 Abs. 6 NAG keine Folge. Die Beschwerdeführerin sei zwar - so die behördliche Begründung auf das Wesentliche zusammengefasst - infolge des bis gültigen deutschen Aufenthaltstitels zur Inlandsantragstellung berechtigt gewesen. Nach dem habe sie Österreich jedoch nicht verlassen, sondern halte sich - nach wie vor - hier auf. Damit sei der zwingende Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG verwirklicht.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie über die Gültigkeitsdauer des deutschen Aufenthaltstitels hinaus, somit auch nach dem , in Österreich verblieben ist. Sie tritt auch der - zutreffenden - Ansicht der belangten Behörde nicht entgegen, dass demnach der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem der Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG entgegensteht. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, dieser Versagungsgrund komme fallbezogen deshalb nicht zum Tragen, weil der beantragte Aufenthaltstitel ohnehin bereits am ausgestellt worden sei.

Mit diesem Vorbringen nimmt die Beschwerdeführerin auf die oben erwähnte - technische - Herstellung des beantragten Aufenthaltstitels Bezug. Anders als sie meint, entfaltete diese Herstellung jedoch noch keine Rechtswirkungen. Vielmehr hätte es dafür noch der Ausfolgung (tatsächliche Übergabe und Entgegennahme) des Aufenthaltstitels - in Kartenform - bedurft (siehe die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/22/0882, vom , Zl. 2008/21/0526, und vom , Zl. 2009/22/0239).

Zu der erforderlichen Ausfolgung der hergestellten Karte ist es unstrittig nicht gekommen. Die dann erfolgte bescheidmäßige Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin erfolgte daher nach dem Gesagten zu Recht, woran weder der allgemeine Hinweis auf mögliche unverschuldete Umstände, die der rechtzeitigen Abholung der Karte entgegenstehen könnten, noch das Aufzeigen der mit der Antragsabweisung für die Beschwerdeführerin verbundenen Konsequenzen (neuerliche Antragstellung im Ausland) etwas zu ändern vermögen (zu einer von den Konsequenzen her vergleichbaren Situation vgl. das schon genannte Erkenntnis vom ). Etwaige Härtefälle sind Auswirkungen des vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Systems der "Auslandsantragstellung". Weder machen sie die Regelung des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG verfassungswidrig, noch ermöglichen sie, wie die Beschwerdeführerin meint, eine "verfassungsrechtliche Interpretation" im Sinne ihres Standpunktes.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
HAAAE-81753