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VwGH vom 26.11.2008, 2006/08/0162

VwGH vom 26.11.2008, 2006/08/0162

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. A in S, vertreten durch Dr. Friedrich Oedl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Getreidegasse 21, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom , Zl. 20305- V/13.835/ 9 -2006, betreffend Feststellung von Beitragsgrundlagen nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84- 86), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt die bescheidmäßige Festsetzung der Beitragsgrundlagen für einen näher angegebenen Zeitraum.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat mit Bescheid vom gegenüber dem Beschwerdeführer wörtlich festgestellt:

"Die endgültige monatliche Beitragsgrundlage laut Kontoauszug für das 3. Quartal 1998 in der Pensionsversicherung nach dem GSVG beträgt für das Jahr 1993 EUR 2.848,78, die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG beträgt für das Jahr 1994 EUR 1.449,31, für das Jahr 1995 für Jänner bis März EUR 2.082,08 und ab April EUR 2.213,47, für das Jahr 1996 EUR 3,306,61 und die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG beträgt für das Jahr 1998 EUR 3.078,80."

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Einspruch. Er führte darin aus, dass mit dem erstinstanzlichen Bescheid "auch für die Jahre 1993 und 1994 sowie 1998 die in den Beitragsvorschreibungen vom und für die vorgenannten Jahre angewendeten geänderten Beitragsgrundlagen festgestellt" worden seien. Die geänderten Beitragsgrundlagen in den Beitragsvorschreibungen dürften nicht mehr angewendet werden, da das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen jeweils nach Ablauf der dreijährigen Frist verjährt gewesen sei. Für das Jahr 1998 sei dies jedenfalls hinsichtlich der Beiträge vom 1. Jänner bis zum der Fall. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sämtliche Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gesetzmäßig und zeitgerecht für die einzelnen Beitragszeiträume gemeldet. Diese Grundlagen seien auch für die Neubemessung verwendet worden. Eine Änderung der gemeldeten Grundlagen sei nicht erfolgt. Die von ihm vorgelegten Unterlagen seien zur richtigen und vollständigen Bemessung der Beitragsgrundlagen und der Beiträge geeignet gewesen, es seien auch keine ergänzenden Anfragen oder Auskunftsverlangen seitens der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt an ihn herangetragen worden. Dies habe zur Folge, dass die Fälligkeit der Beiträge mit der ursprünglichen Vorschreibung eingetreten sei, sodass das Recht der Neufestsetzung verjährt sei. Es bestehe kein Grund für die Anwendung der verlängerten fünfjährigen Verjährungsfrist.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge. Sie stellte fest, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben der belangten Behörde vom wunschgemäß die Ablichtung eines im Beitragsakt befindlichen Bemessungsblattes übermittelt worden sei. Daraus seien auf Grund einer Rückmeldung des Bundesrechenzentrums die jeweils mit Bescheid vom "finanzrechtlich ermittelten Einkommensdaten" des Beschwerdeführers unter anderem der Jahre 1990 (ATS 434.288,00 <EUR 31.560,93>) und 1991 (ATS 201.611,00 <EUR 14.651,64>) ersichtlich. Weiters scheine in einem gesonderten Bemessungsblatt für das Jahr 1995 ein Einkommen in Höhe von EUR 28.306,94 auf.

Nach Darlegung der Entwicklung der Rechtslage betreffend den direkten Datenaustausch zwischen dem Bundesrechenamt und der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt hielt die belangte Behörde fest, dass nunmehr die einschlägigen Daten unaufgefordert für jeden Einzelfall vom Bundesrechenzentrum an die Sozialversicherungsanstalt zu übermitteln seien. Dieser Vorgabe sei auch im vorliegenden Fall Folge geleistet worden. Wörtlich heißt es sodann im angefochtenen Bescheid:

"Die angeführten Einkommensbeträge inklusive jeweiligem Bescheiderlassungsdatum sind daher mit ausreichender Beweiskraft als den Tatsachen entsprechend der ggst. Entscheidung zu Grunde zu legen. Die insoweit als gegeben anzunehmende bloße Tatsache, dass die aktuelle Beibringung von - wie vom (Beschwerdeführer) gefordert - Bescheidausfertigungen vom , trotz einschlägiger Versuche sowohl der Einspruchsbehörde als auch des (Beschwerdeführers) selbst, fehlgeschlagen ist, ist nicht dazu geeignet, die im erstinstanzlichen Akt als Beweisgrundlage herangezogenen Nachweise in Frage zu stellen. Ergänzend ist aber zu bemerken, dass der (Beschwerdeführer) ausgehend von den insoweit nicht in Frage gestellten Einkommenswerten und Aktualisierungs- bzw. Erhöhungsfaktoren rein rechnerisch der Ermittlung der jeweiligen Beitragsgrundlagen nicht entgegentritt."

Nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde zunächst aus, dass die Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln seien, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage zu ermitteln ist. Weiter heißt es wörtlich:

"Bei der Feststellung der Beitragsgrundlagen für die Jahre 1993 und 1994 kann nunmehr von der in der Folge rechtskräftigen Erlassung der Einkommensbescheide 1990 und 1991 vom jeweils , wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung erörtert, ausgegangen werden. Von der SVA wird insoweit nicht bestritten, dass die Beiträge für 1993 und 1994 bereits auf Basis zeitlich vorangegangener Entscheidungsfindungen des zuständigen Finanzamtes betreffend die Verlängerungszeiträume 1990 und 1991 bemessen wurden. Dass der SVA die (damals) maßgebenden Einkünfte bekannt waren wird von dieser - und insoweit die Ausführungen des Einspruchswerbers in Punkt 3.4. der ergänzenden Stellungnahme vom bestätigend - nicht bestritten. Hierbei ist die SVA selbst offenkundig nicht von einer wie auch immer gearteten, lediglich 'vorläufigen' Beitrags(grundlagen)festsetzung bzw. Vorschreibung ausgegangen. Hieraus resultiert offenkundig auch die fehlende Tatsache weiterer bzw. nachfolgender Ermittlungstätigkeiten, welche unter dieser Prämisse auch nicht geboten waren. Aus welchen Gründen in der Folge seitens des zuständigen Finanzamtes die Erlassung der Bescheide vom erfolgt ist, mit welchen die jeweiligen Einkommenshöhen der Jahre 1990 und 1991 rechtskräftig neu festgestellt bzw. berichtigt wurden, ist weder bekannt noch rechtlich relevant. Faktum ist, dass bei der einspruchsgegenständlichen Beitragsgrundlagenfestsetzung für die Jahre 1993 und 1994 ohne Verletzung von Verjährungsvorschriften rechtlich korrekt gemäß der §§ 27 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5, 35 Abs. 2 Satz 2 und § 40 Abs. 1 GSVG auf die letzten bzw. jüngsten rechtskräftigen und der SVA bekannten Einkommensdaten abgestellt wurde. Das hierbei der nachträglichen Feststellung von Beiträgen zu Grunde liegende Recht ergibt sich aus dem in § 27 Abs. 5 GSVG ausgesprochenen allgemeinen Grundsatz, dass sich jedenfalls nach dem Vorliegen eines neuen (erstmaligen oder korrigierten) rechtskräftigen

Einkommensteuerbescheides 'der Beitrag ..... auf jenen Betrag

ändert, der ..... bei rechtzeitigem Vorliegen des rechtskräftigen

Einkommensteuerbescheides zu leisten gewesen wäre.'"

Durch die Anfügung des zweiten Satzes in § 35 Abs. 2 GSVG durch die GSVG-Novelle BGBl. Nr. 610/1987 sei klargestellt worden, dass bei einer nachträglichen Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a Abs. 3 GSVG oder bei der nachträglichen Feststellung geänderter Beiträge gemäß § 27 Abs. 5 GSVG die Fälligkeit - mit entsprechenden Konsequenzen für den Beginn der Verjährungsfristen nach § 40 GSVG - nicht bereits mit dem Ablauf des Beitragsmonats bzw. mit dem Ablauf des zweiten Monats des Kalendervierteljahres (§ 35 Abs. 1 bzw. Abs. 2 GSVG), sondern erst eine bestimmte Zeit nach der nachträglichen Vorschreibung durch den Sozialversicherungsträger eintrete. Da die relevanten Einkommensdaten aus den Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes vom resultierten, handle es sich um eine nachträgliche Feststellung der Einkünfte im Sinn des § 35 Abs. 2 Satz 2 GSVG, wobei der Sozialversicherungsanstalt die Existenz der gegenständlichen und rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide und somit der relevanten Einkommensdaten erst im Jahr 1998 bekannt geworden sei. Die Beitragsvorschreibung, nach Abwarten der einmonatigen Rechtsmittelfrist der am erlassenen Bescheide und erfolgter Datenübermittlung, habe frühestens im 3. Quartal (konkret im August) 1998 erfolgen können und sei daher von § 35 Abs. 2 Satz 2 GSVG rechtlich gedeckt und vor allem nicht verjährt.

Hinsichtlich der Feststellung der vorläufigen Beitragsgrundlage für das Jahr 1998 führte die belangte Behörde aus, dass diese lediglich im Einspruchsschreiben beanstandet worden sei. Im Rechtsmittelverfahren sei eine "fortlaufende Verfolgung" in Form weiterer bzw. ergänzender inhaltlicher Stellungnahmen durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt. Das GSVG normiere für die Zeiträume ab ein geändertes System der Beitragsgrundlagenbildung (§ 25a iVm § 25 Abs. 6 GSVG), wonach die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage trete, sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen. Es sei daher - wie auch im Beschwerdefall - immer zunächst eine vorläufige Beitragsgrundlage anhand der Einkommensdaten für das drittvorangegangene Jahr zu bilden. Die "ursprüngliche" Rüge des Beschwerdeführers sei deshalb nicht zu Recht erfolgt, weshalb auch ein Verjährungstatbestand schon deshalb nicht vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die vom Beschwerdeführer ausgeführten Beschwerdepunkte lauten wörtlich wie folgt:

"Durch den angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Beibelassung der Beitragsgrundlagen, wie sie ursprünglich für die Jahre 1993 und 1994 von der SVA festgesetzt worden waren, sohin in seinem Recht auf Feststellung der Beitragsgrundlagen für die Jahre 1993, 1994 und 1998 in der Höhe, wie sie den Gutschriftsbeträgen in den Beitragsvorschreibungen vom und vom entsprechen verletzt.

Weiters wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Nichtvorschreibung geänderter Beiträge durch die SVA bei unveränderten Einkommensdaten aufgrund von bereits rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden für 1990 und 1991 verletzt, sowie in seinem Recht auf Zustellung bzw. Erlass geänderter Einkommenssteuerbescheide im Falle einer Veränderung der jeweiligen Einkommensdaten. Weiters wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichtanwendung des § 35 Abs. 2 Z. 2 GSVG, sowie damit in seinem Recht auf - ihm gemäß § 40 GSVG zustehende - Bemessungsverjährung verletzt.

Der Vollständigkeit halber wird die Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers auf Nichtanwendung des § 27 Abs. 5 GSVG geltend gemacht."

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte auf die Gegenschrift.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat von der Erstattung einer Gegenschrift ausdrücklich Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid, der - im Instanzenzug - über ausdrücklichen Antrag des Beschwerdeführers auf "bescheidmäßige Festsetzung der Beitragsgrundlagen" ergangen ist, wurden entsprechend diesem Antrag auch ausschließlich Beitragsgrundlagen in der Pensions- bzw. Krankenversicherung nach dem GSVG festgestellt. Eine Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen war nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens.

Der Beschwerdeführer kann daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem von ihm geltend gemachten "Recht auf Nichtvorschreibung geänderter Beiträge" - auch nicht im Hinblick auf die Fälligkeitsregelungen des § 35 GSVG - verletzt sein.

2. Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zur Beschwerdebegründung (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) zielt darauf ab, die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgrund eingetretener Verjährung des Rechts auf Feststellung der Beitragsgrundlage darzulegen.

Damit vermag der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

§ 40 Abs. 1 GSVG in der Fassung BGBl. Nr. 677/1991 lautet:

"§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde lediglich die Höhe der Beitragsgrundlagen für bestimmte Zeiträume festgestellt, er enthält jedoch keinen Ausspruch über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen im Sinne des § 40 GSVG. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Fragen im Zusammenhang mit den die Fälligkeit der Beiträge regelnden Bestimmungen des § 35 GSVG sind daher für die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Beitragsgrundlagen nicht relevant. Das ausschließlich die Verjährung geltende machende Vorbringen in der Beschwerdebegründung geht daher ins Leere (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1999/72, zur im hier maßgeblichen Punkt - der "Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen" - gleichlautenden Bestimmung des § 24 GSPVG).

Soweit aus dem ersten Satz der oben wiedergegebenen Beschwerdepunkte abzuleiten ist, dass sich der Beschwerdeführer auch durch die konkrete Höhe der festgestellten Beitragsgrundlage verletzt erachtet, ist festzuhalten, dass eine nähere Begründung dafür in der Beschwerde nicht gegeben wird.

3. Der Beschwerdeführer regt an, der Verwaltungsgerichtshof möge einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung des § 35 Abs. 2 zweiter Satz GSVG stellen: Er hält diese Gesetzesstelle insofern für zu unbestimmt, als die rechtliche Grundlage der von den Finanzbehörden durchzuführenden Neufestsetzung der Einkommensverhältnisse nicht bezeichnet sei und letztlich Beitragsvorschreibungen umfasst sein könnten, die "dem Verfassungsrecht (Gleichheitsgrundsatz, Recht auf den gesetzlichen Richter)" zuwiderliefen.

Da im Beschwerdefall - wie dargestellt - ausschließlich die Festsetzung der Beitragsgrundlage verfahrensgegenständlich war und Fragen der Fälligkeit von Beiträgen, die in § 35 GSVG geregelt werden, nicht zu beurteilen sind, ist dieser Anregung schon mangels Präjudizialität der vom Beschwerdeführer angesprochenen Bestimmung für die vom Verwaltungsgerichtshof zu treffende Entscheidung nicht näherzutreten.

4. Die belangte Behörde hat der Feststellung der Beitragsgrundlagen "Einkommensdaten" zugrundegelegt, wie sie sich aus einem Bemessungsblatt im Akt der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt ergeben, aus dem "insoweit unstrittig auf Grund einer Rückmeldung des Bundesrechenzentrums die mit jeweils Bescheid vom finanzrechtlich ermittelten Einkommensdaten" des Beschwerdeführers ersichtlich seien. Sie hat dabei unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat, dass ihm gegenüber entsprechende Bescheide der Abgabenbehörden nicht erlassen worden seien, sodass jedenfalls keine rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide vorlägen.

Aus § 25 Abs. 1 GSVG ergibt sich eine Bindung an die abgabenbehördlich (rechtskräftig) festgestellten Einkünfte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0169), nicht aber an Mitteilungen, die zwar nach § 229a GSVG von der Abgabenbehörde dem Versicherungsträger übermittelt wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0166). Die belangte Behörde hat es - ausgehend von der unzutreffenden Rechtsansicht, dass die gemäß § 229a GSVG an die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt übermittelten "Einkommensdaten" jedenfalls der Feststellung der Beitragsgrundlagen zugrunde zu legen sei - unterlassen, sich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach ihm keine Einkommensteuerbescheide vom zugestellt worden seien, auseinander zu setzen und dazu die erforderlichen Feststellungen zu treffen.

5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am

Fundstelle(n):
XAAAE-81752