VwGH vom 09.06.2015, 2013/08/0135
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in St. Pölten, vertreten durch die Bartlmä Madl Köck Rechtsanwälte OG in 1090 Wien, Liechtensteinstraße 45a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. GS5-A-1620/361-2013, betreffend Verzugszinsen gemäß § 59 ASVG (mitbeteiligte Partei:
M s.r.o. in B, vertreten durch Mag. Clemens Wanha, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Jacquingasse 35/4), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchteil C (Vorschreibung von Verzugszinsen) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Einspruch der mitbeteiligten Partei insoweit Folge gegeben, als sie den Bescheid der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse vom hinsichtlich der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in der Höhe von EUR 34.305,02 für den Nachverrechungszeitraum von bis einschließlich ersatzlos behoben hat (Spruchteil A).
Mit Spruchteil B des angefochtenen Bescheides verpflichtete die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides für den Dienstnehmer J. S. für den Zeitraum von bis einschließlich Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in der Höhe von EUR 52.069,50 an die Gebietskrankenkasse zu bezahlen.
Mit Spruchteil C des angefochtenen Bescheides wurde die mitbeteiligte Partei verpflichtet, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides auf Grund verspäteter Einzahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen für den Dienstnehmer J. C. für den Zeitraum von bis einschließlich Verzugszinsen gemäß § 59 ASVG in der Höhe von EUR 1.454,47 an die Gebietskrankenkasse zu bezahlen. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass die mitbeteiligte Partei für den Zeitraum von bis einschließlich keine Verzugszinsen zu entrichten habe.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse habe zur gleichen Aktenzahl zwei mit datierte Bescheide erlassen. Der erste Bescheid habe die Pflichtversicherung des J. S. als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG auf Grund seiner Tätigkeit als Account Manager für die mitbeteiligte Partei im Zeitraum vom bis festgestellt. Er sei an J. S. adressiert gewesen, aber nach der Zustellverfügung ebenso an die Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei ergangen. Der zweite Bescheid betreffe die - hier gegenständliche - Beitragsnachverrechnung in Höhe von EUR 118.371,46 (davon EUR 86.375,52 Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen sowie EUR 31.995,94 Verzugszinsen). Er sei an die mitbeteiligte Partei adressiert, nach der Zustellverfügung aber zu Handen deren Rechtsvertreter zugestellt worden. Beide Bescheide seien getrennt voneinander jeweils mittels Rückscheinbrief (RSb) und jeweils mit der gleichen Aktenzahl versehen abgefertigt worden und in der Kanzlei der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei am gleichen Tag, dem , eingelangt. Es sei von einer gültigen Zustellung beider Bescheide an die Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei auszugehen. Die mitbeteiligte Partei habe nur Einspruch gegen den Beitragsnachverrechnungsbescheid erhoben. Der Bescheid über die Feststellung der Pflichtversicherung des J. S. sei somit in Rechtskraft erwachsen. Der Einspruch befasse sich vorrangig mit Argumenten, die im Pflichtversicherungsverfahren vorzubringen gewesen wären.
Die Behörde sei im Beitragsnachverrechnungsverfahren (Beitragsvorschreibung, Beitragsgrundlagenfeststellung) gemäß § 38 AVG an rechtskräftige und auch an nicht rechtskräftige, von ihr selbst stammende Vorfrageentscheidungen über die Pflichtversicherung gebunden. Dies gelte auch im vorliegenden Fall für die Feststellung der Pflichtversicherung des J. S. im Zeitraum vom bis .
Die angefochtene Beitragsnachverrechnung sei nachvollziehbar begründet. Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse habe auf die von J. S. übermittelten Lohnunterlagen verwiesen und die Auswertung derselben mit den als wesentlichen Bestandteil erklärten Beilagen detailliert und zeitraumbezogen dargelegt. Zur Verjährung sei festzuhalten, dass J. S. zwar das Verfahren mit dem Schreiben vom an die Wiener Gebietskrankenkasse eingeleitet habe, dieses Schreiben aber erst am bei der örtlich zuständigen beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse eingelangt sei, womit erst zu diesem Zeitpunkt das Verwaltungsverfahren auf Seiten der Kasse begonnen habe. Nach erfolglosen Versuchen, die mitbeteiligte Partei zur Vorlage von Unterlagen und zur Anmeldung bei der Sozialversicherung per zu bewegen, habe die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse am vier Bescheide über die Vorschreibung von Beitragszuschlägen erlassen. In dem dagegen erhobenen Einspruch vom sei die mitbeteiligte Partei sowohl auf die Pflichtversicherung des J. S. als auch auf die - bis dahin seitens der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse gar nicht ausgesprochenen - Beitragsforderung so klar eingegangen, dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt von einer Kenntnisnahme der mitbeteiligten Partei über ein Beitragsnachverrechnungsverfahren der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse auszugehen gewesen sei. Da dieser verjährungsunterbrechende Akt aber von der mitbeteiligten Partei selbst gesetzt worden sei, müsse er von der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse zur Kenntnis genommen werden, was mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Einspruchs am anzunehmen sei. Zwar sei im Einspruch die Übermittlung per Telefax angekündigt, doch fehle jeglicher Eingangs- oder Scanvermerk auf dem im Verwaltungsakt befindlichen Exemplar. Aus diesem Grund sei auf den Postweg abzustellen und zwar, dass der Einspruch am eingelangt und zu diesem Zeitpunkt die Verjährung erstmals unterbrochen worden sei. Damit seien die Beträge für die Jahre 2005 bis einschließlich verjährt, weshalb der erstinstanzliche Bescheid in diesem Umfang ersatzlos zu beheben gewesen sei (Spruchteil A).
Der in § 68 Abs. 1 ASVG normierte Sorgfaltsverstoß als Voraussetzung der fünfjährigen Verjährungsfrist liege im gegenständlichen Fall vor. Ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener redlicher und sorgfältiger Dienstgeber hätte die unterlassene Anmeldung des J. S. auf Grund seiner Tätigkeit als Account Manager als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG zur Sozialversicherung als unrichtig erkennen müssen. Somit sei das Einspruchsbegehren hinsichtlich des Nachverrechnungszeitraumes bis einschließlich abzuweisen gewesen (Spruchteil B).
In ihren rechtlichen Erwägungen betreffend Spruchteil C (Verzugszinsen) nahm die belangte Behörde zunächst auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse Bezug, wonach gemäß § 59 ASVG Verzugszinsen zu entrichten seien, wenn die Beiträge auch noch innerhalb der dort genannten Toleranzfrist (18 Tage) nicht bezahlt würden. Somit sei der Beginn des Zinsenlaufs festgelegt. Die Höhe der Verzugszinsen sei variabel und bestimme sich jeweils für ein Kalenderjahr nach dem Basiszinssatz im Oktober des Vorjahres zuzüglich acht Prozentpunkte. Diese gesetzliche Regelung sei mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I 111/2010, in Kraft getreten, die daraus berechneten Prozentsätze hätten für das Jahr 2011 8,38 %, für das Jahr 2012 8,88 % und für das Jahr 2013 8,38 % ergeben. Der Basiszinssatz sei auf www.oenb.at überprüfbar. Jeweils mit dem Jahreswechsel sei der neue Prozentsatz heranzuziehen, sofern die Verzugszinsen noch nicht vorgeschrieben seien.
Nachtragsbeiträge aus einer Sozialversicherungsprüfung (§ 41a ASVG), die sich bis zu fünf Jahre in die Vergangenheit erstrecken könnten (§ 68 ASVG), seien mit dem aktuellen Prozentsatz des Jahres, in dem die Vorschreibung erfolgt sei, zu verzinsen. Außer der Toleranzfrist von 15 und drei Tagen sei gesetzlich kein verzugszinsenfreier Raum vorgesehen.
Diese Auffassung der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse - so die belangte Behörde weiter - könne nicht unwidersprochen bleiben. Ein Beitragsschuldner würde "gebührende und darüber hinaus gezahlte Entgelte" nur von Dienstnehmern nach § 4 Abs. 2 ASVG und von freien Dienstnehmern nach § 4 Abs. 4 ASVG im Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4 ASVG) ermitteln und die allgemeinen Beiträge abführen. Wenn er hingegen der Rechtsansicht sei, dass aus unionsrechtlichen Gründen keine Sozialversicherungspflicht in Österreich bestehe, würde dies unterbleiben. Der betreffende Dienstnehmer würde erst durch die Gebietskrankenkasse in die Sozialversicherung einbezogen. Der Sozialversicherungsträger habe nach § 410 Abs. 1 Z 2 ASVG die Verpflichtung, einen Bescheid über die Einbeziehung einer bis dahin nicht zur Sozialversicherung gemeldeten Person zu erlassen.
Das könne nur dann anders sein, wenn sich der Dienstgeber mit den Feststellungen der Kasse in der Schlussbesprechung abfinde und selbst die Nachmeldung durchführe. Es könne daher die Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht vor der Rechtskraft der Feststellung der Pflichtversicherung des betreffenden Dienstnehmers entstehen. Im gegenständlichen Falle sei die Vorschreibung der Beiträge gemäß § 58 Abs. 4 ASVG gleichzeitig mit dem Bescheid über die Beitragsnachverrechnung erfolgt.
Die Fälligkeit von Beträgen gemäß § 58 Abs. 1 und 4 ASVG trete bei einer gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 ASVG bestehenden Verpflichtung der Kasse zur Bescheiderlassung mit Rechtskraft der Feststellung der Pflichtversicherung hinsichtlich des durch die Kasse einbezogenen Dienstnehmers ein, nämlich mit . Der Beginn des Zinsenlaufes sei daher mit Ablauf des (somit ab ) 15 Tage nach Rechtskraft des Bescheides über die Pflichtversicherung gegeben gewesen.
Da die Verzugszinsen nach dem vorgeschrieben worden seien, sei der Zinssatz für das Jahr 2013 in Höhe von 8,38 % anzuwenden. Für ein Jahr errechneten sich die Zinsen für den Betrag von EUR 52.069,50 in Höhe von EUR 4.363,42 und für einen Monat in Höhe von EUR 363,62. Da der Betrag mit diesem Bescheid über vier Monate zu verzinsen sei (einschließlich der Dauer der Zustellung, aber nur einschließlich eines kleinen Teiles der Zahlungsfrist), errechneten sich somit EUR 1.454,47 an Verzugszinsen. Dieser Betrag bedürfe keiner gesonderten Erhebung hinsichtlich der Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der mitbeteiligten Partei in Hinblick auf eine Nachsichtgewährung. Hingegen sei aber festzustellen gewesen, dass vor dem keine Verpflichtung zur Bezahlung von Verzugszinsen bestanden habe.
Darüber hinaus sei dem Vorbringen der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse zu widersprechen, dass über Herabsetzung und Nachsicht der Verzugszinsen erst nach endgültiger Feststellung und Bezahlung des Kapitals - und auch das nur auf Antrag - zu entscheiden wäre. Zum einen habe die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse darüber, wenn sie über entsprechende Informationen verfüge - als Vorfrage, ob überhaupt Verzugszinsen vorzuschreiben seien - von Amts wegen zu entscheiden (zB bei Vorliegen von Zahlungsstockungen, Zahlungsstundungen oder Ansuchen darauf, bei Durchführung von Exekutionen oder auch sonst bei Vorliegen gravierend schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse wie bei Kurzarbeit, Massenkündigungen, Werksschließungen udgl., die der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse bekannt seien). Anderenfalls habe der Dienstgeber ein geeignetes Vorbringen ("Antrag") zu erstatten, um eine spezielle Entscheidungspflicht der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse auszulösen. Wäre dem nicht so, dann dürften die Verzugszinsen in einem Bescheid über die Beitragsnachverrechnung erst gar nicht vorgeschrieben werden. Jedenfalls wäre der Zeitraum anzugeben gewesen, für den ein Zinsenlauf durch die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse festgestellt worden sei. Ein Zinsenlauf bis sei weder in Hinblick auf die erst mit Bescheid vom erfolgte Beitragsvorschreibung noch in Hinblick auf die Pflicht der Kasse zur Bescheiderlassung hinsichtlich der Pflichtversicherung des neu in die Pflichtversicherung einzubeziehenden J. S. nachvollziehbar.
Erfolge auch nach Rechtskraft der Beitragsnachverrechnung keine Zahlung der Beiträge, liefen die Zinsen - dann aber mit dem dann aktuellen Zinssatz, da sie neuerlich vorzuschreiben seien - weiter. Über die Verzugszinsen sei aber jedenfalls nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu entscheiden.
Somit sei die Beitragsnachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen für den Zeitraum bis einschließlich (Spruchteil A) zu beheben, hinsichtlich des Zeitraumes von bis einschließlich hingegen zu bestätigen (Spruchteil B) und die Entscheidung der Kasse über die Verzugszinsen auf den Zeitraum ab Rechtskraft des Bescheides über die Pflichtversicherung einzuschränken (Spruchteil C) gewesen.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
1.3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet mit dem Begehren, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
2.1. Die Beschwerde richtet sich nur gegen Spruchteil C des angefochtenen Bescheides. Sie bringt vor, die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse sei in ihrem Recht verletzt, von der mitbeteiligten Partei gemäß § 59 ASVG die auf den Zeitraum vom bis einschließlich entfallenden Verzugszinsen zu verlangen. Die mitbeteiligte Partei unterliege dem Lohnsummenverfahren und habe gemäß § 58 Abs. 4 ASVG als Beitragsschuldnerin die Beiträge an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen. Die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge hänge in einem solchen Fall gemäß § 58 Abs. 1 ASVG ausschließlich vom "Ende des Beitragszeitraumes" ab, nicht aber davon, ob der Dienstgeber den Dienstnehmer ordnungsgemäß gemeldet habe oder nicht. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach Sozialversicherungsbeiträge erst dann zu entrichten seien, wenn die Versicherungspflicht rechtskräftig feststehe, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen anfallen könnten, sei unrichtig.
2.2. Die Beschwerde ist berechtigt.
§ 59 Abs. 1 ASVG in der im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 lautet auszugsweise wie folgt:
"Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
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1. | nach der Fälligkeit, |
2. | (...) |
eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden." | |
Verzugszinsen haben keinen pönalen Charakter, sondern stellen ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht fristgerecht erhält; daher kommt es für die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß den Beitragspflichtigen am Zahlungsverzug ein Verschulden trifft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0594, mwN). | |
Der Lauf von Verzugszinsen setzt die Fälligkeit der Beiträge voraus (§ 59 Abs. 1 Z 1 ASVG). Gemäß § 58 Abs. 1 erster Satz ASVG in der im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2010 sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Gemäß § 58 Abs. 4 ASVG hat der Beitragsschuldner die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. | |
Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/08/0107, ausgesprochen hat, setzt die Vorschreibung der Beiträge durch den Träger der Krankenversicherung gemäß § 58 Abs. 4 ASVG - wodurch es zu einem Hinausschieben der Fälligkeit kommt - aber eine ordnungsgemäße Meldung des Dienstnehmers durch den Beitragsschuldner voraus. Werden Meldepflichten verletzt, wie im vorliegenden Fall dadurch, dass weder eine Meldung erstattet noch die entsprechenden Beiträge im Lohnsummenverfahren entrichtet wurden, so tritt die Fälligkeit entsprechend der grundsätzlichen Regelung des § 58 Abs. 1 erster Halbsatz ASVG ein (vgl. das zu dem im Wesentlichen gleichlautenden § 58 Abs. 3 ASVG in der Fassung der 41. ASVG-Novelle, BGBl. I Nr. 111/1986, ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0331). | |
Die Fälligkeit der Beiträge ist im vorliegenden Fall daher bereits jeweils am letzten Tag des Kalendermonats eingetreten, in den das Ende des Beitragszeitraums fällt (§ 58 Abs. 1 ASVG). Verzugszinsen fallen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG an, wenn die allgemeinen Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit eingezahlt werden, wobei diese Rechtsfolgen durch Zahlung innerhalb weiterer dreier Tage abgewendet werden können. | |
Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG im angefochtenen Umfang, also hinsichtlich seines Spruchteiles C, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. |
2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am