VwGH vom 26.04.2006, 2006/08/0123
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des M in V, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas Hofer-Straße 44, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom , Zl. LGSTi/V/0552/7146 -702/2005, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Inhalt der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass über den Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Guinea - nach Abweisung seines Asylantrages im Jahre 1998 ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde. Die Abschiebung, die aus faktischen Gründen nicht vollzogen werden konnte, wurde immer wieder - zuletzt bis - aufgeschoben. Der Beschwerdeführer war - mit kurzen Unterbrechungen - vom bis zum arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Für die Zeit vom bis zum ist ihm für eine Tätigkeit als Küchengehilfe in einem Gastlokal eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 5 AuslBG (Branchenkontingent) erteilt worden. Für diesen Dienstgeber war der Beschwerdeführer vom bis zum tätig.
Am hat der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice Innsbruck einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld gestellt, den die belangte Behörde, in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides, gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 und Abs. 6 AlVG mangels Verfügbarkeit des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt abgewiesen.
In der Begründung gab die belangte Behörde die einschlägige Rechtslage wieder und führte aus, der Beschwerdeführer sei im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt gewesen. Nach Beendigung dieser Beschäftigung sei er gemäß § 7 Abs. 6 AlVG dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden, weshalb er die Voraussetzung nach § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG nicht erfülle.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, der mit Beschluss vom , B 727/05-3, ihre Behandlung abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde verneint im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Verfügbarkeit des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 6 AlVG.
In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, sein Aufenthalt in Österreich sei "ein solcher, der es dem AMS ermöglicht hätte, eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, weshalb er dem Arbeitsmarkt zugehörig anzusehen war."
Die für den Zeitpunkt der Antragstellung am und danach maßgebende Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Nach § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist (§ 7Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die aufenthaltsrechtlich berechtigt ist, eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
Nach § 7 Abs. 6 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2004 stehen Personen, die im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, dem Arbeitsmarkt nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht zur Verfügung und erfüllen daher nicht die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeergänzung im Wesentlichen geltend, dass er sich nicht unerlaubt in Österreich aufhalte. Damit übersieht er, dass es für die Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG nicht ausreicht, dass sich der Beschwerdeführer erlaubt im Inland aufhält, sondern er müsste - nach rechtskräftigem negativen Abschluss seines Asylverfahrens - aufenthaltsrechtlich berechtigt sein, eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen. Dass er im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit oder in der Zeit seither über einen solchen Aufenthaltstitel verfügt hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Die belangte Behörde hat daher schon aus diesem Grund zurecht die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers verneint (vgl. auch das Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0211).
Es kann daher auf sich beruhen, ob die belangte Behörde auf den Beschwerdeführer zurecht auch § 7 Abs. 6 AlVG angewendet hat, weil allein § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG ihren Bescheid zu stützen vermag.
Da sich schon aus dem Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
HAAAE-81714