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VwGH vom 23.03.2015, 2013/08/0131

VwGH vom 23.03.2015, 2013/08/0131

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des K B in M, vertreten durch Dr. Fritz Schuler, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Inselstraße 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK- 520135/0001-II/A/3/2013, betreffend Pflichtversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern in 1030 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt fest, dass der Beschwerdeführer vom bis laufend in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung gemäß §§ 2 Abs. 1 und 2, 3, 6, und 7 BSVG pflichtversichert sei (Spruchpunkt 1). Weiters wurden die monatlichen Beitragsgrundlagen festgestellt (Spruchpunkt 2) sowie die monatlichen Beiträge (Spruchpunkt 3) und ein Beitragszuschlag (Spruchpunkt 4) vorgeschrieben.

Begründend führte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aus, der Beschwerdeführer sei Eigentümer von landwirtschaftlichen und von unproduktiven Flächen sowie Inhaber eines Fischereirechtes. Durch die Zurverfügungstellung von Fischereikarten übe der Beschwerdeführer sein Fischereirecht aus bzw. es erfolge eine Bewirtschaftung des Fischereirechtes auf seine Rechnung und Gefahr. Nach dem Landarbeitsgesetz (LAG) gelte die Fischerei ausdrücklich als land- und forstwirtschaftliche Produktion. In sozialversicherungsrechtlicher Konsequenz seien solche Betriebe bzw. deren Betriebsführer nach dem BSVG - bei Erreichen der Pflichtversicherungsgrenzen - in die Pflichtversicherung einzubeziehen.

1.2. Der Landeshauptmann von Vorarlberg gab dem Einspruch des Beschwerdeführers Folge und stellte fest, dass dieser auf Grund der Erteilung von Erlaubnissen zur Sportfischerei nicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert sei. Soweit sich der Einspruch gegen die Spruchpunkte 2 bis 4 richtete, wurde auf einen gesondert ergehenden Bescheid verwiesen.

Der Landeshauptmann begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich der Pflichtversicherung nach dem BSVG nicht auf das Eigentum an den land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder Betrieben abzustellen sei, sondern auf die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt werde. Im gegenständlichen Fall sei der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigter zur Erteilung der Erlaubnis zur Sportfischerei an einen bestimmten Personenkreis befugt und habe davon im gegenständlichen Zeitraum auch Gebrauch gemacht. Mit einer solchen Erlaubnis werde den Sportfischern das Recht eingeräumt, nach eigenem Belieben die Sportfischerei auszuüben oder von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen. Letzteres stehe den Sportfischern zu, weil sie keine Pflicht zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischereireviers treffe. Des Weiteren seien Sportfischer befugt, ihren Fang nach eigenem Belieben zu verwerten. Da der Beschwerdeführer die Sportfischerei somit weder auf eigene Rechnung und Gefahr ausübe, noch die Sportfischerei auf seine Rechnung und Gefahr ausgeübt werde, seien die Voraussetzungen zur Feststellung der Pflichtversicherung im Sinne der §§ 2 und 3 BSVG nicht gegeben.

1.3. Der dagegen von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid Folge. Sie kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom bis laufend in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach §§ 2 Abs. 1 und 2, 3, 6, und 7 BSVG pflichtversichert sei.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei seit einem rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts B vom unter anderem Inhaber eines Fischereirechts in der Katastralgemeinde R in Vorarlberg. Dieses Fischereirecht weise zusammen mit weiteren vom Beschwerdeführer geerbten teils landwirtschaftlichen, teils unproduktiven Flächen einen Einheitswert von rund EUR 9.000,-- aus. Der Beschwerdeführer habe die Einantwortung der Sozialversicherungsanstalt nicht gemeldet. Er sei zuvor als Fischereipächter nach BSVG pflichtversichert gewesen, allerdings nur in der Unfallversicherung, weil die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht überwiegend durch den Fischereibetrieb erfolgt sei. Am habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, die in seinem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Flächen würden weder von ihm selbst bewirtschaftet, noch verpachtet und es werde kein landwirtschaftlicher Betrieb geführt. Hinsichtlich des Fischereirechts besitze der Beschwerdeführer kein Patent zur Ausübung der Fischerei, er vergebe aber als Inhaber des Fischereirechts Tages- bzw. Monats- oder Ferienkarten an Sportfischer. Der Verkauf und die Abgabe von Fischen seien dabei ausdrücklich untersagt. Die Vergabe der Karten geschehe entweder persönlich oder durch dazu beauftragte Personen. Die daraus erzielten Einnahmen würden steuerrechtlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 28 EStG eingestuft. Das Fischereirecht sei vom Beschwerdeführer nicht verpachtet worden und es liege auch kein Fischereiverbot vor.

In rechtlicher Hinsicht sei - so die belangte Behörde weiter -

strittig, ob durch den Verkauf von Fischereikarten der land- und forstwirtschaftliche Betrieb (§ 5 Abs. 1 LAG) auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers geführt werde. Dass es sich beim gegenständlichen Fischereibetrieb um einen solchen im Sinne des Landarbeitsgesetzes handle, ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Die Mitteilung des Beschwerdeführers, er würde keinen Betrieb führen, ändere daran nichts. Durch die Ausgabe von Fischereikarten durch den Fischereiberechtigten oder eine von diesem beauftragte Person werde für die Gültigkeitsdauer der Fischereikarte nur das Recht, zu fischen und das Fanggut grundsätzlich nach Belieben zu verwerten, übertragen. Rechnung und Gefahr verblieben in solchen Fällen weiter beim Fischereiberechtigten, weil für die Beurteilung, wann Rechnung und Gefahr übergehe, maßgeblich sei, welche Person im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet werde. Dies sei nach den rechtlichen Gegebenheiten am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu beantworten. Eigentümer sei im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer. Um gemeinsam mit dem Recht zu fischen auch Rechnung und Gefahr zu übertragen, müsse ein Pachtvertrag über das Fischereirecht abgeschlossen werden. Ein solcher liege gegenständlich nicht vor. Mit der Pacht sei nämlich ein Recht zur Fruchtziehung (hier: die Verwertung der gefangenen Fische) verbunden, was man hier ausdrücklich ausgeschlossen habe. Der Umstand, dass die diesbezüglichen Einkünfte des Beschwerdeführers als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eingestuft würden, sei für die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt werde, irrelevant. Selbst wenn man annehme, dass die Sportfischer, die eine Fischereikarte vom Fischereiberechtigten erworben haben, weder in dessen Auftrag, noch in dessen Namen, noch auf dessen Rechnung und Gefahr tätig würden, ändere dies nichts an der Versicherungspflicht des Fischereiberechtigten, weil dieser ja schon allein durch den Verkauf der Fischereikarten sein Fischereirevier bewirtschafte.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Die Sozialversicherungsanstalt beteiligte sich nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Nach § 2 Abs. 2 BSVG besteht die Pflichtversicherung für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500,-- erreicht oder übersteigt.

Die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a BSVG bezeichneten Personen sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG auch in der Unfallversicherung pflichtversichert, soweit es sich um natürliche Personen handelt. Nach § 3 Abs. 2 BSVG besteht die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von EUR 150,-- erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG) sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. Zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion zählen nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz LAG unter anderem auch die Jagd und Fischerei.

Nach § 10 Abs. 1 des Bodenseefischereigesetzes darf die Sportfischerei nur auf Grund einer vom Fischereiberechtigten schriftlich erteilten privatrechtlichen Erlaubnis ausgeübt werden.

§ 11 Abs. 1 leg cit bestimmt, dass diese Erlaubnis für bestimmte Tage oder Wochen oder für ein bestimmtes Kalenderjahr zu erteilen ist.

2.2. Die Beschwerde bringt vor, ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 LAG sei dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft alleine oder mit Arbeitskräften mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolge. Der Beschwerdeführer stelle keine solche organisatorische Einheit dar, er bewirtschafte seit keinen Fischereibetrieb mehr und verfolge auch keine Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion. Der Beschwerdeführer sei als Fischereiberechtigter in dem von seinem Fischereirecht betroffenen Bodenseerevier zu keiner (insbesondere nachhaltigen) Bewirtschaftung verpflichtet. Anders als in den Fischereigesetzen anderer Bundesländer finde sich im Bodenseefischereigesetz keine Verpflichtung des Fischereiberechtigten zur (nachhaltigen) Bewirtschaftung. Der Beschwerdeführer verkaufe als Fischereiberechtigter nur Fischereikarten an Hobby- bzw. Freizeitfischer (Handangler). Mit dem Erwerb der Karte werde dem Hobby- bzw. Freizeitfischer das Recht eingeräumt, im Rahmen der einschlägigen Vorschriften nach eigenem Belieben - ohne rechtliche Verpflichtung zu einer Bewirtschaftung - die Sportfischerei auszuüben. Der jeweilige Sportfischer sei befugt, das Fanggut nach Belieben für den eigenen Gebrauch zu verwenden, allerdings ohne Verkaufsmöglichkeit. Der Sportfischer werde weder im Auftrag, noch im Namen, noch auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers tätig. Der Beschwerdeführer übe somit keine Fischerei auf eigene Rechnung und Gefahr aus.

Im vorliegenden Fall lägen nicht einmal die Voraussetzungen für eine Unfallversicherungspflicht vor, weil mit dem reinen Verkauf von Fischereikarten (Errichtung von Verträgen) kein Unfallrisiko verbunden sei. In Unterschied dazu habe ein Jagd- oder Fischereiberechtigter in anderen Bundesländern auch bestimmte technische und mit allfälligen Gefahren verbundene Tätigkeiten auszuüben. Die aus dem Verkauf der Fischereikarten erzielten Einnahmen habe der Beschwerdeführer als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern.

Der angefochtene Bescheid stütze sich schließlich auf ein E-Mail der Sozialversicherungsanstalt vom . Dieses sei dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden, was eine Verletzung von Verfahrensvorschriften und eine Verletzung des beiderseitigen Gehörs darstelle.

2.3. Mit dieser Argumentation vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

2.3.1. Soweit vorgebracht wird, der Beschwerdeführer stelle keine organisatorische Einheit dar, bewirtschafte keinen Fischereibetrieb mehr und verfolge keine Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion, ist einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach gerade daraus, dass die Jagd und die Fischerei als eigene Zweige der land- und forstwirtschaftlichen Produktion in § 5 LAG angeführt sind, obwohl bei ihnen in der Regel die Erzielung von Einkünften oder gar eines Gewinnes nicht im Vordergrund stehen sowie ein Gewinn nach Art der Führung gar nicht beabsichtigt und möglich ist, darauf geschlossen werden muss, dass der Gesetzgeber für "Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion" - und damit für "Betriebe der Land- und Forstwirtschaft" im Sinne des LAG sowie für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß den zitierten Bestimmungen des BVSG - die Art und den sie bestimmenden Beweggrund ihrer Führung nicht als entscheidend ansehen und noch weniger den Versicherungsschutz in der Jagd und in der Fischerei tätiger Personen davon abhängig machen wollte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/08/0210, mwN).

Demnach kommt es auf den subjektiven Beweggrund der Tätigkeit im vorliegenden Fall nicht an. Soweit der Beschwerdeführer andererseits das objektive Vorliegen einer solchen Tätigkeit bestreitet, ist ihm entgegenzuhalten, dass er durch die entgeltliche Vergabe von Fischereikarten Einnahmen erzielt. Dadurch bewirtschaftet er sein Fischereirevier und übt als Fischereiberechtigter objektiv eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit aus, weshalb die belangte Behörde zu Recht von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 5 LAG ausgegangen ist.

2.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem, dass er die Fischerei auf eigene Rechnung und Gefahr ausübe. Auch die Inhaber der Fischereikarten würden weder in seinem Auftrag, noch in seinem Namen, noch auf seine Rechnung und Gefahr tätig.

Die Pflichtversicherung der im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen knüpft nicht an das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, auf denen ein Betrieb oder mehrere Betriebe geführt wird bzw. werden, sondern daran an, wer den Betrieb oder die Betriebe auf seine Rechnung und Gefahr führt oder auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb oder die Betriebe geführt wird bzw. werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0072, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem grundlegenden Erkenntnis vom , Zl. 761/61, VwSlg. 5644 A, die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann.

Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (zB durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (zB durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern, oder aber auch eines Gesellschaftsvertrages) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. Die bloß tatsächliche Betriebsführung reicht dazu nicht aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/08/0090, mwN).

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf Grund des rechtskräftigen Einantwortungsbeschlusses vom Inhaber des Fischereirechts ist. Nachdem weder ein dinglicher noch ein obligatorischer Rechtsakt im oben beschriebenen Sinn vorliegt (durch die Vergabe von Fischereikarten wird auch kein Pachtvertrag abgeschlossen), ist es zu keiner Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung gekommen. Der Beschwerdeführer übt sein Fischereirecht aus, indem er gegen Entgelt Fischereikarten vergibt. Er wird im Rahmen dieser Tätigkeit im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet. Damit führt der Beschwerdeführer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eine eigene Rechnung und Gefahr im Sinne des BSVG.

2.3.3. Soweit der Beschwerdeführer sein Recht auf Parteiengehör darin eingeschränkt sieht, dass ihm von der belangten Behörde ein E-Mail der Sozialversicherungsanstalt nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, unterlässt er es, die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers konkret darzulegen.

2.4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am