VwGH vom 30.04.2019, Ra 2019/06/0057
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision des Römisch-katholischen Zisterzienserklosters M in B, vertreten durch Dr. Ralph Vetter und Dr. Andreas Fritsch, Rechtsanwälte in 6890 Lustenau, Kaiser-Franz-Josef-Straße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom , LVwG-318-5/2019-R15, betreffend einen Feststellungsantrag in einer baurechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Berufungskommission der Landeshauptstadt Bregenz; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (LVwG) wurde in Erledigung der Beschwerde der revisionswerbenden Partei der Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Bregenz vom dahingehend abgeändert, dass der vor dieser bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz vom ersatzlos behoben und der verfahrenseinleitende Antrag (der revisionswerbenden Partei vom auf Feststellung, dass ein näher bezeichnetes Vorhaben nicht in den Geltungsbereich des Baugesetzes falle und keiner Bauanzeige und auch keiner baubehördlichen Bewilligung bedürfe) als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. 5 Begründend hielt das LVwG - soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung - fest, die revisionswerbende Partei sei mit Schreiben des Amtes der Landeshauptstadt Bregenz vom aufgefordert worden, eine Bauanzeige für das in Rede stehende Vorhaben einzubringen, worauf sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt habe. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Bregenz habe in weiterer Folge mit dem genannten Bescheid vom festgestellt, dass die Errichtung eines näher umschriebenen Vorhabens der revisionswerbenden Partei auf Grundlage der angeführten Projektunterlagen in den Geltungsbereich des Baugesetzes falle und somit zumindest einer Bauanzeige gemäß § 19 lit. e Baugesetz (BauG) bedürfe. Die Berufungskommission der Landeshauptstadt Bregenz habe die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.
6 Zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden führte das LVwG aus, die Verwaltungsbehörden seien zu deren Erlassung im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit berechtigt, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche gesetzliche Anordnung, ein im öffentlichen Interesse gelegener Anlass gegeben oder die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich sei. Ein solches rechtliches Interesse sei gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung oder ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung sei. Ein Feststellungsbescheid sei jedoch dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden könne. Insbesondere könne eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen sei, nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (Hinweis auf ).
7 Nach Darstellung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage einer allfälligen Feststellung der Baubewilligungspflicht nach der oberösterreichischen Bauordnung (Hinweis auf ) und Hinweis auf die in § 358 Gewerbeordnung 1994 normierte Möglichkeit der Feststellung der Genehmigungspflicht einer Anlage nach § 74 leg. cit. wies das LVwG darauf hin, dass ein solches Feststellungsverfahren im Baugesetz nicht vorgesehen sei. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei im Baugesetz lediglich im Zusammenhang mit dem Vorprüfungsverfahren nach § 23 Abs. 6 BauG möglich oder auch nach § 33 Abs. 1 BauG, wenn die Behörde ein angezeigtes Bauvorhaben als bewilligungspflichtig ansehe. Ein allgemeines Feststellungsverfahren zur Prüfung der Baubewilligungspflicht bzw. Anzeigepflicht eines Bauvorhabens sei im Baugesetz jedoch nicht vorgesehen. Zur Feststellung der Bewilligungspflicht bzw. Anzeigepflicht eines Bauvorhabens sehe das Baugesetz das Baubewilligungsverfahren (§§ 23 ff) bzw. das Anzeigeverfahren (§§ 32 ff) vor.
8 Die Frage, ob das Bauvorhaben der revisionswerbenden Partei anzeigepflichtig sei, sei somit im Rahmen des baubehördlichen Anzeigeverfahrens zu lösen. Um sich nicht der Gefahr eines baubehördlichen Vorgehens nach § 39 oder 40 BauG oder eines Strafverfahrens auszusetzen, habe die revisionswerbende Partei die Möglichkeit, eine Bauanzeige einzubringen. Die Erlassung des gegenständlich beantragten Feststellungsbescheides stelle somit kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar. Der angefochtene Bescheid sei daher im Sinne einer Behebung des erstinstanzlichen Bescheides und Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages abzuändern gewesen. 9 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen macht die revisionswerbende Partei geltend, es fehle Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages, wenn das Bauvorhaben (nach Ansicht des Bauwerbers) vom Baugesetz ausgenommen sei.
10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden ist eine Feststellung über die Bewilligungspflicht nur zulässig, wenn der Antragsteller zwar die Möglichkeit hat, einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zu stellen, ihm dies jedoch unzumutbar ist (vgl. , betreffend eine Genehmigung nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz).
11 Dieser Grundsatz gilt in gleicher Weise für das vorliegende Verfahren. Dass der revisionswerbenden Partei die Einbringung einer Bauanzeige bzw. die Stellung eines Antrages auf Genehmigung unzumutbar sei, wird nicht vorgebracht und ist auch fallbezogen (mit dem verfahrenseinleitenden Feststellungsantrag wurden die dem gewerbebehördlichen/wasserrechtlichen Verfahren zu Grunde liegenden Pläne des Vorhabens vorgelegt) nicht zu erkennen. 12 Soweit die revisionswerbende Partei schließlich als Zulässigkeitsgrund das Unterbleiben der von ihr beantragten mündlichen Verhandlung rügt, ist ihr Folgendes zu erwidern:
13 In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichtes, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Nach dem ersten Fall des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung auch dann entfallen, wenn der das Verfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist jedenfalls im hier gegebenen Zusammenhang keine (inhaltliche) Entscheidung über "eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen", sodass die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht zur Anwendung kommt (vgl. , mwN).
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060057.L00 |
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