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VwGH vom 17.05.2006, 2006/08/0120

VwGH vom 17.05.2006, 2006/08/0120

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom , Zl. LGSTi/V/0552/3834 -702/2005, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers - nach der Aktenlage ein nigerianischer Staatsangehöriger - vom auf Gewährung von Arbeitslosengeld gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 und Abs. 6 AlVG mangels Verfügbarkeit des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt abgewiesen.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom sei der M. KG für den Beschwerdeführer für die Zeit vom bis zum gemäß § 5 Abs. 3 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung (im Rahmen des Branchenkontingents) für die Tätigkeit als Abwäscher erteilt worden. Nach Beendigung der Beschäftigung habe der Beschwerdeführer den genannten Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld gestellt, der mit Bescheid vom selben Tag vom Arbeitsmarktservice Innsbruck abgelehnt worden sei. In der dagegen erhobenen Berufung habe er außer Streit gestellt, bisher nur über "Kontingentbewilligungen" verfügt zu haben. Gemäß § 7 Abs. 6 AlVG stünden Personen, die im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt seien, dem Arbeitsmarkt nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht zur Verfügung und würden die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG nicht erfüllen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat mit Beschluss vom , B 717/05, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde verneint im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Verfügbarkeit des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 6 AlVG.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die aufenthaltsrechtlich berechtigt ist, eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

Nach § 7 Abs. 6 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2004 stehen Personen, die im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, dem Arbeitsmarkt nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht zur Verfügung und erfüllen daher nicht die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei am nach Österreich gekommen und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt, der am rechtskräftig abgewiesen worden sei. Während des Asylverfahrens sei er gemäß § 19 Abs. 1 AsylG zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Seit dem halte er sich "ohne Aufenthaltsrecht" im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen von Kontingentbewilligungen, die sein Arbeitgeber vom Arbeitsmarktservice Innsbruck erhalten habe, vom bis zum , vom bis zum , vom bis zum , vom bis zum , vom bis zum , vom bis zum und vom bis zum beschäftigt gewesen. Auch seit dem arbeite er auf Grund einer Kontingentbewilligung bei demselben Arbeitgeber. Er habe bisher insgesamt mehr als 26 Monate gearbeitet. Er bzw. sein Arbeitgeber hätten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung im Ausmaß von etwa EUR 2.500,-- geleistet. Er habe "zwar über kein erteiltes Aufenthaltsrecht in Österreich" verfügt, sein Aufenthalt sei aber als "nicht unbefugt" im Sinn des § 107 Abs. 2 FrG anzusehen. Er sei mit Wissen und Kenntnis der Behörde in Österreich, ohne dass die Behörde aktiv irgend etwas gegen seinen Aufenthalt unternommen hätte. Vielmehr habe die belangte Behörde Beschäftigungsbewilligungen erteilt. Sein Aufenthalt habe sich an einen Aufenthalt als Asylwerber angeschlossen, wobei sich gezeigt habe, "dass er nicht abschiebbar ist". Ein menschenwürdiges Leben sei nur möglich, wenn er jene Beträge, die er redlich erworben habe, wie eben Versicherungsleistungen, in Anspruch nehmen könne.

Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass er für die Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG aufenthaltsrechtlich berechtigt sein müsste, eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen. Dass er im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit oder in der Zeit seither über einen solchen Aufenthaltstitel verfügt hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Die belangte Behörde hat daher schon aus diesem Grund zurecht die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers verneint (vgl. das hg Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0123).

Es kann daher auf sich beruhen, ob die belangte Behörde auf den Beschwerdeführer zurecht auch § 7 Abs. 6 AlVG angewendet hat, weil allein § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG ihren Bescheid zu stützen vermag.

Da sich schon aus dem Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
WAAAE-81709