VwGH vom 27.01.2011, 2010/21/0457
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des G, vertreten durch die Blum, Hagen Partner Rechtsanwälte GmbH in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 76, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom , Zl. Fr-4250a-95/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der am geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste im Rahmen einer gewährten Familienzusammenführung auf Grundlage eines ihm im Weg der österreichischen Vertretungsbehörde in Zagreb übermittelten Visums im Februar 1998 zu seiner in Österreich lebenden und arbeitenden Mutter ein. Dieser wurde mit Wirkung vom die österreichische Staatsbürgerschaft zuerkannt. Angesichts dessen wurde dem Beschwerdeführer, der - auch nach dem Recht von Bosnien und Herzegowina - mit Vollendung seines 18. Lebensjahres seine Volljährigkeit erlangt hatte, zuletzt ein Aufenthaltstitel gemäß § 49 Abs. 1 FrG als Sohn einer Österreicherin und damit begünstigter Drittstaatsangehöriger mit Gültigkeit vom bis zum erteilt.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z. 1 sowie § 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die belangte Behörde stützte sich dabei auf folgende rechtskräftige Verurteilungen und die diesen zu Grunde liegenden Tathandlungen des Beschwerdeführers:
1. Bezirksgericht Feldkirch vom wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer (bedingt nachgesehenen) Geldstrafe (von 30 Tagessätzen). Er habe am , also bereits im Alter von 15 Jahren, einem Anderen in Feldkirch Schläge versetzt, wodurch dieser leichte Prellungen im Schulterbereich erlitten habe.
2. Landesgericht Feldkirch vom wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch (§§ 15, 127 und 129 Z. 1 StGB), des Vergehens der Hehlerei (§ 164 Abs. 2 StGB), des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) und des Vergehens der versuchten Nötigung (§§ 15 und 105 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe (von 240 Tagessätzen). Insbesondere sei er für schuldig befunden worden, am den S. durch einen Faustschlag in das Gesicht, der eine Rissquetschwunde an der Oberlippe und die Lockerung eines Zahnes zur Folge gehabt habe, vorsätzlich am Körper verletzt zu haben. Weiters habe er S. durch die Äußerung, wenn er zur Polizei gehe, werde er ihn umbringen, (zur Abstandnahme von einer Anzeige) zu nötigen versucht.
Auf Grund dieser Verurteilung sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angedroht worden, was ihn jedoch nicht an der Begehung weiterer Rechtsbrüche gehindert habe:
3. Landesgericht Feldkirch vom wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 129 Z. 1 und 2 sowie 15 StGB) und des Verbrechens der Hehlerei (§ 164 Abs. 2 und 4 StGB) zu einer bedingt nachgesehenen zweimonatigen Freiheitsstrafe. (Er hatte - so der Schuldspruch - mit einem Mittäter am 4./ im Raum Feldkirch einen Einbruchsdiebstahl in einen Supermarkt begangen, wobei er zehn Stangen und sechs Packungen Zigaretten sowie Kaugummi im Wert von insgesamt rund EUR 450,-- erbeutete. Weiters hatte er am in Feldkirch Zigaretten und Ladebons für Handys, die - wobei ihm dieser Umstand bewusst war - aus einem Einbruchsdiebstahl stammten, an sich gebracht.)
4. Bezirksgericht Feldkirch vom wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe (von 50 Tagessätzen). Er habe am (richtig: 2004) in Feldkirch den B. durch einen Faustschlag gegen das Gesicht, der eine Kieferprellung sowie eine leichte Verletzung im Augenbereich links zur Folge gehabt habe, am Körper verletzt.
Auf Grund dieser Verurteilungen sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom mitgeteilt worden, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes beabsichtigt sei. Dieser habe allerdings eine Bestätigung über die Teilnahme "an einer Kursmaßnahme beim Verein Neustart hinsichtlich einer Berufsorientierung" vorlegen können, sodass mit der Setzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen zugewartet worden sei. In der Folge sei der Beschwerdeführer jedoch neuerlich wie folgt verurteilt worden:
5. Bezirksgericht Feldkirch vom wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe (von 180 Tagessätzen). Er habe am in Feldkirch den M. durch Schläge und Tritte gegen den Körper verletzt, wodurch dieser eine Rissquetschwunde am Kopf und an der Schulter erlitten habe.
6. Landesgericht Feldkirch vom wegen des Vergehens der - teils schweren - Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Z. 1 StGB sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1, zweiter Fall StGB zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe. Er habe am in Frastanz drei Personen vorsätzlich am Körper verletzt, wobei er die Tat gegenüber S. mit einem solchen Mittel und auf solche Weise begangen habe, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden sei, indem er trotz unmittelbarer körperlicher Nähe der späteren Tatopfer heftige Schnittbewegungen mit einem Messer gegen diese ausgeführt habe. Dadurch habe S. Schnittwunden im Bereich des Gesichtes, des Halses sowie an der rechten und linken oberen Extremität, C. eine oberflächliche Schnittverletzung im Bereich des Mittelbauches und J. zwei oberflächliche Schnittverletzungen im Bereich der linken Handbeuge erlitten. Am habe er in Feldkirch einen Sicherheitswachebeamten dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn wissentlich einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlungen falsch verdächtigt habe, wobei die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht gewesen sei (Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z. 3 StGB), indem er vor dem Untersuchungsrichter sinngemäß ausgeführt habe, der Polizist habe ihn mehrfach angeschrien, dass er "eine geschmiert bekomme", wenn er nicht die Wahrheit sage.
Über den Beschwerdeführer sei ein Waffenverbot verhängt worden.
Auf Grund der Vielzahl der Verurteilungen und des ihnen zu Grunde liegenden Gesamtfehlverhaltens (wiederholte Straftaten, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet gewesen seien, die große kriminelle Energie und eine sich daraus ergebende künftige Gefahr erkennen ließen) und des augenscheinlichen Unvermögens des Beschwerdeführers, sich rechtstreu zu verhalten, seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und 2 FPG erfüllt. Es sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (insbesondere Verhinderung strafbarer Handlungen und Schutz der Gesundheit anderer Personen) zuwiderlaufe.
Im Hinblick auf die vielen einschlägigen Rückfälle könnten hieran weder die Bewährungshilfebetreuung noch der Beginn eines "Anti-Gewalt-Trainings" im September 2006 oder die bedingte Entlassung aus der gerichtlich verhängten Freiheitsstrafe (am ) etwas ändern. Der Beschwerdeführer sei nämlich trotz bereits seit 2004 bestehender Bewährungshilfe immer wieder rückfällig geworden, sodass ihn auch eine entsprechende Betreuung nicht zu einem positiven Umdenken habe bewegen können. Das im September 2006 begonnene Programm laufe noch zu kurz, um eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Durch die bedingte Entlassung aus der Strafhaft (nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe) werde das kriminelle Fehlverhalten nicht entschuldigt. Auch sei die Frage der Rechtfertigung eines Aufenthaltsverbotes ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen. Insgesamt könne angesichts des schweren Gesamtfehlverhaltens keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.
Der Beschwerdeführer sei nicht minderjährig und daher kein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG.§ 86 FPG und die Richtlinie 2004/38/EG, deren Voraussetzungen er nicht erfülle, seien auf ihn nicht anzuwenden.
Bei ihrer Abwägung nach § 66 FPG führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei im Gebiet von Bosnien und Herzegowina geboren und dort aufgewachsen. "In der Folge (sei) dann seine Mutter alleine nach Österreich" gezogen, um sich eine Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer habe bei Verwandten im Heimatland gelebt, sein Vater sei im Krieg umgekommen. Im Februar 1998 sei der Beschwerdeführer nach Österreich nachgezogen. Er "dürfte" allerdings nicht beruflich integriert sein. Nach dem Abschluss der Pflichtschule sei er bis zum Frühjahr 2006 außer in einem kurzen Zeitraum im Jahr 2004 (5. bis ) keiner festen Beschäftigung nachgegangen. Bei Betrachtung dieser Umstände werde durch die fremdenpolizeiliche Maßnahme zwar in einem relevanten Maß in sein Privat- und Familienleben eingegriffen. Dieser Eingriff sei jedoch angesichts der Vielzahl der Taten und der darin zum Ausdruck kommenden Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers wegen der sonst drohenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie im Interesse der Gesundheit Anderer und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen dringend geboten. Der Beschwerdeführer habe nämlich keinen Respekt vor der Gesundheit anderer Personen und habe diese, teilweise aus nichtigem Anlass, schwer verletzt. Auch zeige seine Selbstkontrolle schwere Defizite.
Die aus dem mehrjährigen Aufenthalt seit dem Frühjahr 1998 und den familiären Beziehungen in Österreich abzuleitende Integration habe in ihrer sozialen Komponente durch die vielfach begangenen Straftaten eine erhebliche Minderung erfahren. Zudem befinde er sich als Zwanzigjähriger in einem Alter, in dem er nicht mehr auf den direkten Kontakt mit seiner Mutter angewiesen sei. Seine privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt träten somit gegenüber den in hohem Maß bestehenden öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung in den Hintergrund. Die nachteiligen Folgen von der Abstandnahme der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wögen schwerer als dessen Auswirkungen auf seine Lebenssituation und die seiner Familie.
Die Dauer des Aufenthaltsverbotes ergebe sich aus dem - unter Berücksichtigung des relativ jungen Alters des Beschwerdeführers - prognostizierten Zeitraum, nach dem vermutlich die Voraussetzungen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen sein werden.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß § 87 FPG die Privilegierung des § 86 FPG für Kinder als Familienangehörige (§ 2 Abs. 4 Z. 12 FPG) von Österreichern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nicht Gebrauch gemacht haben, nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit gilt. In der Schlechterstellung Fremder, die ihr Aufenthaltsrecht - wie der Beschwerdeführer - von einem österreichischen Staatsbürger ableiten, im Verhältnis zu solchen, die sich auf unionsrechtlich begünstigte Ankerpersonen beziehen, hat der Verfassungsgerichtshof keine Unsachlichkeit erblickt (vgl. das - u.a. - den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 17/10 u.a., insbesondere Punkte 2.4.4. und 2.8.).
Die Beschwerde wirft der belangten Behörde in diesem Zusammenhang vor, die Ausübung des Freizügigkeitsrechts durch die Mutter des Beschwerdeführers nicht geprüft (und dadurch zu Unrecht ihre Zuständigkeit zur Erledigung der Berufung bejaht) zu haben.
Dem ist zu entgegnen, dass eine Ausübung des Freizügigkeitsrechtes durch die österreichische Mutter des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren weder behauptet wurde, noch darauf hinweisende Anhaltspunkte hervorgekommen sind. Selbst die vorliegende Beschwerde vermisst nur die Prüfung, ob von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht wurde, spezifiziert aber keinen konkreten Sachverhalt, dessen Vorliegen ergänzende Erhebungen unter Beweis gestellt hätten. Dass die Mutter des Beschwerdeführers vor ihrer Einreise nach Österreich "zuerst nach Deutschland geflohen" ist, begründet - sie war damals noch nicht österreichische Staatsbürgerin - keinen "Freizügigkeitssachverhalt". Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Fehlen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z. 1 und des § 86 Abs. 1 FPG ausgegangen (vgl. dazu weiters etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/21/0455).
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer zuletzt ein vom bis zum gültiger Aufenthaltstitel als begünstigter Drittstaatsangehöriger (mit Bezug auf seine österreichische Mutter) nach § 49 Abs. 1 FrG erteilt worden war. Dieser Aufenthaltstitel galt ab gemäß § 81 Abs. 2 NAG iVm § 11 Abs. 1 lit. A.3. sublit. b NAG-DV als Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" weiter. Daraus ergibt sich allerdings kein für den Beschwerdeführer günstigerer Gefährdungsmaßstab als der nach § 60 Abs. 1 FPG, den die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid angelegt hat.
Nach § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z. 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z. 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme iSd § 60 Abs. 1 FPG rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Ausgehend von den im angefochtenen Bescheid dargestellten und von der Beschwerde nicht in Abrede gestellten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen ist der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 erster und vierter Fall FPG erfüllt. Auf Grund der vielfältigen Rechtsverstöße, insbesondere der wiederholten Begehung mit zunehmender Intensität ausgeführter Gewalttaten, unterliegt es keinem Zweifel, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Den Beteuerungen künftigen Wohlverhaltens ist zu entgegnen, dass sich der Beschwerdeführer weder von (unter bedingter Strafnachsicht ausgesprochenen) Verurteilungen, noch einer Androhung der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes oder selbst von der Einleitung eines fremdenpolizeilichen Verfahren von der Begehung neuerlicher erheblicher Straftaten abhalten ließ. Die Unzuverlässigkeit entsprechender Zusagen des Beschwerdeführers ist etwa aus seiner Stellungnahme vom abzuleiten, in der er ausführte, er sei seit seiner letzten Verurteilung als Jugendlicher gereift, sodass er "sicher nicht mehr rückfällig werde".
Zwar wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2006 zum ersten Mal in Strafhaft angehalten. Dennoch ist - unter Berücksichtigung der wiederholten, zuletzt massiven Gewaltanwendung, der daraus ersichtlichen hohen kriminellen Energie sowie der über mehrere Jahr hinweg (also nicht nur phasenweise) gesetzten Delinquenz unter Eingriff in unterschiedlichste geschützte Rechtsgüter - der zwischen bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug (am ) und Erlassung des angefochtenen Bescheides (am ) verstrichene Zeitraum noch zu kurz, um einen allfälligen Gesinnungswandel unter Beweis stellen zu können. Dieser ist nämlich - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - vorrangig daran zu prüfen, wie lange sich der betreffende Fremde in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/21/0026, mwN).
Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, seit Jänner 2007 neuerlich an einem "Anti-Gewalt-Training" teilzunehmen, bezieht er sich auf nach der Bescheiderlassung eingetretene Umstände. Hierauf ist daher schon als unzulässige Neuerung nicht inhaltlich einzugehen.
Der Argumentation mit der positiven Zukunftsprognose anlässlich der bedingten Entlassung aus der Strafhaft (am ) sowie der günstigen Stellungnahme des Bewährungshelfers (Verein Neustart) ist zu erwidern, dass die belangte Behörde ihre Beurteilung ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts vorzunehmen hatte (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/21/0109, und vom , Zl. 2008/18/0005, jeweils mwN).
Auch soweit der Beschwerdeführer auf eine teilweise Schadensgutmachung und seine Bereitschaft verweist, gegen seine Aggressionsneigung anzukämpfen, vermag er nicht darzutun, dass der belangten Behörde ein Fehler bei der Beurteilung der von ihm - dessen ungeachtet - ausgehenden Gefahr unterlaufen wäre.
Gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 FPG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) ist ein Aufenthaltsverbot, würde dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ein Aufenthaltsverbot darf gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 2 FPG jedenfalls dann nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen und die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen.
Auch der Beurteilung der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot nach § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten und iSd § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei, haftet keine Rechtswidrigkeit an. Zwar kann der Beschwerdeführer auf seine schwierige Lebenssituation (Verlust des Vaters im Krieg und Aufwachsen bei den Großeltern), auf einen inländischen Aufenthalt seit Februar 1998, das Familienleben mit seiner österreichischen Mutter und dem 2000 geborenen Halbbruder A., den Erwerb guter Kenntnisse der deutschen Sprache sowie auf eine kurze Berufstätigkeit verweisen. Das Verhältnis zur Mutter und zu Seitenverwandten ist jedoch durch seine Volljährigkeit relativiert. Soweit er dazu - neben einem besonders innigen Verhältnis zur Mutter - darauf verweist, die einzige männliche Bezugsperson für den Halbbruder A. zu sein, liegt eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässig Neuerung vor. Im Verwaltungsverfahren hat er nämlich (zuletzt in seiner Stellungnahme vom ) lediglich ein "sehr enges Verhältnis" ins Treffen geführt, ohne dieses inhaltlich näher zu konkretisieren.
Entscheidend ist jedoch vor allem, dass den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das hohe öffentliche Interessen an der Verhinderung - vor allem - von Gewaltdelikten gegenübersteht, wie sie vom Beschwerdeführer wiederholt verübt und auch im Erwachsenenalter fortgesetzt worden waren. Die aus dem Aufenthaltsverbot erwachsenden Beeinträchtigungen familiärer und privater Art des Beschwerdeführers müssen daher in Anbetracht der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit hingenommen werden. Soweit die Beschwerde das der belangten Behörde offen stehende Ermessen anspricht, ist ihr zu entgegnen, dass schon im Hinblick auf die letzte Verurteilung vom , die eine solche iSd § 55 Abs. 3 FPG darstellt, eine auf Ermessensübung beruhende Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht im Sinn des Gesetzes gelegen wäre (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/21/0492, mwN).
Soweit der Beschwerdeführer schließlich das Unterbleiben seiner mündlichen Einvernahme sowie einer Befragung seiner Mutter durch die belangte Behörde rügt, wird kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt, weil im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der belangten Behörde weder ein Recht auf eine mündliche Berufungsverhandlung noch ein Recht darauf besteht, von der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/21/0273, mwN).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Eine Kostenentscheidung hatte gemäß § 59 Abs. 1 VwGG mangels Antrages durch die belangte Behörde zu unterbleiben.
Wien, am