VwGH vom 27.01.2016, 2013/08/0126

VwGH vom 27.01.2016, 2013/08/0126

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter und als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , GS5-A-949/153-2013, betreffend Nachsicht von Verzugszinsen nach § 35 Abs. 5 GSVG (mitbeteiligte Partei: W R in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom stellte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG fest, dass der Mitbeteiligte für bestimmte, zwischen und gelegene Zeiträume gemäß den §§ 25, 27, 27a und 27d GSVG näher genannte monatliche Beiträge in der Pensions- bzw. in der Pensions- und Krankenversicherung zu zahlen habe. Weiters bestehe gemäß § 35 Abs. 5 GSVG und § 37 Abs. 4 GSVG Zahlungspflicht für Verzugszinsen iHv EUR 2.297,65 sowie für Nebengebühren iHv EUR 1.718,71.

Begründend führte sie aus, die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) habe mit Bescheid vom die Aufrechnung des Beitragsrückstandes bei der SVA iHv EUR 23.171,96 auf die Pension des Mitbeteiligten festgestellt. Dem Aufrechnungsbescheid sei ein Rückstandsausweis der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt zu Grunde gelegen, mit dem das Bestehen der Beitragsschuld im Zeitraum von bis , bis und bis iHv EUR 23.171,96 zuzüglich Verzugszinsen aus einem Betrag von EUR 16.644,27 festgestellt worden sei. Seit Erlassung des Bescheides der PVA würden durch die Aufrechnung monatliche Zahlungseingänge iHv derzeit EUR 147,77 erfolgen.

In den Jahren 1980, 1981, 2001 und 2002 sei der Mitbeteiligte nicht zur Einkommensteuer veranlagt gewesen. In den Jahren 1980 und 1981 sei die Beitragsgrundlage mit der reduzierten Beitragsgrundlage für Neuzugänge gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 GSVG festzustellen gewesen.

In den Jahren 2001 bis 2003 sei die Beitragsgrundlage aufgrund der Nichtveranlagung zur Einkommensteuer bzw. der Höhe der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte mit der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlage festzustellen gewesen.

Die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2006 seien der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt durch den gemäß § 229a GSVG vorgesehenen Datenaustausch übermittelt worden.

Nach Darlegung der Berechnung der Beitragsgrundlagen und Feststellung deren monatlicher Höhe für das jeweilige Jahr stellte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt fest, der derzeit offene Saldo betrage EUR 20.928,08 und setze sich folgender Maßen zusammen:

EUR 16.644,27 Sozialversicherungsbeiträge

EUR 2.297,65 Verzugszinsen

EUR 1.718,71 Nebengebühren

EUR 267,45 Exekutionskosten

Im gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch führte der Mitbeteiligte - handschriftlich - im Wesentlichen Folgendes aus (Wiedergabe des Originals, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"1) Der von Ihnen in der Begründung angegebene Bescheid vom wurde mir nie zugestellt. Der Bescheid ist mir jedenfalls unbekannt und die darin enthaltenen Behauptungen beziehen sich auch auf Ereignisse, die zum Teil mehr als 30 Jahre zurückliegen und von mir nicht mehr nachvollzogen werden können. Sollten diesbezüglich tatsächlich Ihrerseits Forderungen bestehen, wären diese jedenfalls verjährt.

2) In den Jahren ca. 2003 bis 2006 (genau kann ich mich nicht erinnern und Unterlagen habe ich dazu nicht mehr), habe ich für die Fa. B. gearbeitet. Die Fa. hat mich angemeldet, zumindest dachte ich das bis jetzt, denn ich war Angestellter, verwendete deren Büro und Verkaufseinrichtungen und war weisungsgebunden. Allfällige Dienstnehmer/-geberbeiträge wären allenfalls von dieser einzufordern und nicht von meiner Mindestpension, welche ohnehin mir eine Mindestlebensgrundlage darstellt, im Nachhinein einfach einzubehalten.

3) Die Festsetzung der Beiträge 1980 und 81 sowie für die Jahre wo ich de facto arbeitssuchend war und von der Unterstützung meiner Kinder lebte sind rein willkürlich, basieren auf keiner Anstellung und sind wie sie selbst ausführen einfach geschätzt.

Die mir überwiesene monatliche Pension zuzüglich der Ausgleichszulage für meine Frau ist eine Mindestpension und ihre Abzüge davon begründen sie mit Einkommensteuererklärungen, die ich nie abgegeben habe, da ich Angestellter bei der Fa. B. war. Warum das Finanzamt offensichtlich willkürlich schätzte und die Abgaben nicht von B. forderte weiß ich nicht.

Um mir gleich noch mehr abziehen zu können legen sie auch einen willkürlichen Satz für Jahre fest, wo sie einfach keine Unterlagen haben können, da ich teilweise wegen Depressionen überhaupt keiner Tätigkeit nachging und von der Unterstützung meiner Kinder lebte.

Ich stelle hiermit auch den Antrag meiner Berufung aufschiebende Wirkung zuzusprechen da es sich um eine Mindestpension handelt, die Abzüge meine Existenzgrundlage gefährden und sie ohnehin ohne meine Verfügungsmöglichkeit darüber verfügen.

..."

In ihrem Vorlagebericht führte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt unter anderem aus, dass sie eine Vielzahl von Einbringungsmaßnahmen gesetzt habe, weshalb keinesfalls Einforderungsverjährung gemäß § 40 Abs. 2 GSVG eingetreten sei. Dem Vorlagebericht ist eine Beilage angeschlossen, in der die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt die von ihr gesetzten Einbringungsmaßnahmen anführt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch teilweise Folge und stellte fest, dass nach Aufrechnung der bisher geleisteten Zahlungen Zahlungspflicht für offene Beitragsrückstände iHv EUR 10.511,54 bestehe. Weiters bestehe Zahlungspflicht für Nebengebühren iHv EUR 1.718,71 und Exekutionskosten iHv EUR 267,45.

Die belangte Behörde stellte - soweit hier von Bedeutung - folgenden Sachverhalt fest:

Der Mitbeteiligte beziehe seit Invaliditätspension. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt habe die PVA mit Schreiben vom um Aufrechnung der Beitragsschuld des Mitbeteiligten gemäß § 103 ASVG gebeten. Gemäß dem "eingefügten" Rückstandsausweis habe zu diesem Zeitpunkt ein Rückstand iHv EUR 23.171,96 zuzüglich Verzugszinsen von 6,94 % seit aus EUR 16.644,27 bestanden, der sich aus offenen Beiträgen für die Versicherungszeiträume von bis , bis und bis ergeben habe.

Die PVA habe mit Bescheid vom die offene Forderung der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt an Beiträgen zur Sozialversicherung iHv EUR 23.171,96 zuzüglich Verzugszinsen ab auf den Leistungsanspruch des Mitbeteiligten aufgerechnet. Die Höhe des monatlichen Pensionsabzuges habe circa EUR 140,00 betragen.

Aus der bei der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt aufgenommenen Niederschrift vom gehe hervor, dass der Mitbeteiligte den Bescheid der PVA über die Aufrechnung erhalten und über den Inhalt des Bescheides Kenntnis gehabt habe. Er habe dabei um Herabsetzung der monatlichen Rate auf EUR 50,00 ersucht. Diesem Ersuchen sei seitens der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt aufgrund der Höhe des ausstehenden Betrages nicht stattgegeben worden.

Im Zuge einer am bei der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt aufgenommenen Niederschrift habe der Mitbeteiligte erneut um Prüfung ersucht, ob ein Aussetzen des Einbehaltens möglich sei, habe sich über die Verrechnung der Verzugszinsen beklagt, da er mit dem einbehaltenen Betrag lediglich Zinsen abzahle, wodurch sich das Kapital nicht verringere, und habe die Ausfertigung und Übermittlung eines anfechtbaren Bescheides über die Zusammensetzung des Beitragsrückstandes beantragt. Aufgrund dieses Antrages sei der gegenständliche Bescheid erlassen worden.

Festgestellt werde, dass durch die Zahlungen des Mitbeteiligten seit Beginn der Aufrechnung lediglich Verzugszinsen gedeckt worden seien, wogegen die Höhe des offenen Kapitals gleich geblieben sei.

Festgestellt werde weiters, dass der Mitbeteiligte seit dem Jahr 1982 laufend über seinen Beitragsrückstand informiert worden sei, Mahnungen an ihn versendet worden seien, Exekutionen beantragt und bewilligt worden seien, Ratenvereinbarungen geschlossen worden seien und auch ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt worden sei. Aus dem Versicherungsakt gehe weiters hervor, dass der Mitbeteiligte laufend über Beginn und Ende der Pflichtversicherung, über die Beitragshöhe und den offenen Beitragsrückstand informiert gewesen sei, aber die Beiträge nicht geleistet habe.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, Gegenstand des Einspruchsverfahrens sei die Beurteilung der Höhe des Beitragsrückstandes.

Zu den Zeiten der Pflichtversicherung führte sie aus, der Mitbeteiligte sei von bis berechtigt gewesen, das Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 25 GewO 1973 auszuüben, und sei damit der Pflichtversicherung nach GSVG unterlegen. Von bis habe er über eine Gewerbeberechtigung für Handelsgewerbe (mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe) und Handelsagenten gemäß § 124 Z 10 GewO 1994 verfügt. Auch für diesen Zeitraum sei er der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlegen.

Weiters liege ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, mit dem das Finanzamt festgestellt habe, dass der Mitbeteiligte im Jahr 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988 erzielt habe. Diese würden die monatliche Mindestbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a GSVG überschreiten. Für dieses Jahr erfülle der Mitbeteiligte somit den Tatbestand der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.

Anschließend legte die belangte Behörde die Ermittlung und Berechnung der Beitragsgrundlagen gemäß § 25 GSVG für die betreffenden Zeiträume dar und befand die im Bescheid der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt dargestellte Berechnung der Beitragsgrundlagen sowie der jeweils angewendeten Prozentsätze für korrekt.

Zu den ausgesprochenen Verzugszinsen führte sie aus, es ergebe sich aus dem Einspruch und dem Versicherungsakt, dass der Mitbeteiligte seit Jahren verschuldet und zahlungsunfähig sei. Er beziehe eine Mindestpension inkl. Ausgleichszulage, von welcher die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge aufgerechnet würden. Er habe dadurch seit Beginn der Aufrechnung im September 2009 monatlich etwa EUR 140 abgezahlt, insgesamt EUR 6.132,73. Durch diesen abgezahlten Betrag habe sich die offene Forderung der Anstalt von EUR 23.171,96 (Stand ) auf EUR 20.867,50 (Stand ) reduziert. Das verzugszinsenpflichtige Kapital sei aufgrund der bevorzugten Abzahlung der Verzugszinsen gleich in der Höhe von EUR 16.644,27 geblieben.

Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitbeteiligten wären aus Sicht der belangten Behörde die Verzugszinsen nachzusehen und die per Aufrechnung geleisteten Beiträge direkt auf das Kapital anzurechnen gewesen. Die offene Beitragsschuld betrage demnach EUR 10.511,54 zuzüglich der Nebengebühren iHv EUR 1.718,71 und Exekutionskosten iHv EUR 267,45.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, dem Mitbeteiligten Verzugszinsen im streitgegenständlichen Ausmaß vorzuschreiben. Sie habe im erstinstanzlichen Bescheid die Zusammensetzung der Beitragszahlungspflicht aufgeschlüsselt in Beiträge der Kranken- und Pensionsversicherung sowie Verzugszinsen und Nebengebühren bescheidmäßig festgestellt. Da kein Antrag über Herabsetzung oder Nachsicht der Verzugszinsen vorgelegen sei, sei im Bescheid der Beschwerdeführerin auch nicht explizit darüber abgesprochen worden.

Die belangte Behörde habe mit der Feststellung einer Verzugszinsennachsicht den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, da diese nicht verfahrensgegenständlich gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen ist die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt im Ergebnis im Recht.

2. Gemäß § 35 Abs. 5 erster Satz GSVG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 122/2011, sind von rückständigen Beiträgen, wenn die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Nach dem vorletzten Satz leg. cit. kann der Versicherungsträger die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären.

Eine Nachsicht der Verzugszinsen im Sinne des § 35 Abs. 5 GSVG kann nur durch einen Bescheid erfolgen (vgl. - zu § 59 Abs. 2 ASVG - das hg. Erkenntnis vom , 99/08/0004).

Dazu ist auch festzuhalten, dass eine Herabsetzung oder Nachsicht der Verzugszinsen gemäß § 35 Abs. 5 GSVG, wofür die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu prüfen sind (vgl. dazu Resch in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), SV Kommentar § 59 Rz 28, mwN, zur nahezu wortgleichen Regelung in § 59 Abs. 2 ASVG), nicht - wie die Beschwerde vermeint - nur auf Antrag des Beitragsschuldners in Betracht kommt.

Dies ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung, die - etwa im Gegensatz zur in § 236 Abs. 1 BAO idF des Abgabenänderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 161/2005, geregelten (ganzen oder teilweisen) Nachsicht fälliger Abgabeschulden - einen darauf gerichteten Antrag nicht vorsieht. Die Entscheidung über die Herabsetzung oder Nachsicht von Verzugszinsen nach § 35 Abs. 5 GSVG kann vielmehr auch von Amts wegen erfolgen und liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Versicherungsträgers (vgl. dazu Aminger-Solich in Sonntag (Hrsg.), GSVG 4, Rz 25 zu § 35 GSVG sowie zur vergleichbaren Regelung nach § 59 Abs. 2 ASVG Derntl in Sonntag, ASVG 6, Rz 29 zu § 59 ASVG; weiters Resch, aaO, Rz 29, jeweils mwN).

Da die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt nicht über eine allfällige Nachsicht der Verzugszinsen abgesprochen hat, stellt der nun angefochtene Abspruch der belangten Behörde über die erteilte Nachsicht eine erstinstanzliche Entscheidung darüber dar. Die belangte Behörde war jedoch zu einer solchen (erstinstanzlichen) Sachentscheidung nicht befugt (vgl auch dazu das hg. Erkenntnis vom , 2013/08/0235), weswegen schon deshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.

Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

3. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am