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VwGH vom 21.11.2007, 2006/08/0104

VwGH vom 21.11.2007, 2006/08/0104

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der P P in W, vertreten durch MMag. Christoph Doppelbauer, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Vogelweiderstraße 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. SV(SanR)-411321/2-2005-Bb/May, betreffend Rückerstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen (mitbeteiligte Partei:

Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die 1948 geborene Beschwerdeführerin im Jahr 1981 Versicherungszeiten für die Pensionsversicherung für näher genannte Zeiträume in den Jahren 1971 bis 1974 als Zeiten der Kindererziehung nachgekauft hat.

Mit Bescheid vom wies die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung bzw. Umwidmung der für den genannten Nachkauf bezahlten Beträge mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe durch die rechtmäßige Entrichtung von Beiträgen für den nachträglichen Einkauf für Zeiten der Kindererziehung rechtswirksam Beitragszeiten erworben. Eine Rückerstattung von Beiträgen sei für diesen Fall nicht vorgesehen.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.

In der Begründung gab die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen wieder und stellte folgenden Sachverhalt fest:

"Die (Beschwerdeführerin) hat Kindererziehungszeiten in den Zeiträumen Jänner bis März 1971, Mai bis Juni 1971, April bis Mai 1973 und Jänner 1974 bis Jänner 1975 nachgekauft (20 Monate). Diese Zeiten wurden als Beitragszeiten zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung gewertet.

Durch eine Änderung der Gesetzeslage (51. und 52. Novelle zum ASVG) wurden die Kindererziehungszeiten dermaßen aufgewertet, dass diese nunmehr als Ersatzzeiten angerechnet werden und die Möglichkeit besteht, beitragsfrei Versicherungsmonate angerechnet zu bekommen (für die ersten vier Lebensjahre des Kindes möglich).

Mit Schreiben vom ersuchte die (Beschwerdeführerin) aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung die nachgekauften Kindererziehungszeiten als Nachkauf von Schulzeiten anzurechnen.

Der Gatte der (Beschwerdeführerin) erhielt anlässlich eines Anrufes bei der PVA am die Information, dass eine Umwidmung bzw. Rückerstattung von nachgekauften Kindererziehungszeiten nicht möglich sei und ersuchte darauf um Ausstellung eines entsprechenden Bescheides, welcher nunmehr Gegenstand des Einspruchsverfahrens ist."

Daran anschließend stellte die belangte Behörde die von ihr als maßgeblich erachtete Rechtslage dar und führte aus, die Beschwerdeführerin habe freiwillig Beiträge nachgezahlt, die für die Berechnung der Pension beachtlich sein könnten. Abweichend von sonstigen Ersatzzeiten sei für die Zeit der Kindererziehung eine eigene Bemessungsgrundlage zu bilden. Für die Feststellung, aus welchen Beitragsmonaten diese Bemessungsgrundlage zu bilden sei, würden auch Beitragsmonate einer freiwilligen Versicherung herangezogen werden. Somit bestehe durchaus die Möglichkeit, dass die für Zeiten der Kindererziehung entrichteten Beiträge über die Bemessungsgrundlage einen Einfluss auf die Pensionshöhe hätten. Eine analoge Anwendung des § 70b ASVG komme nicht in Betracht. In der Sozialversicherung gelte der Grundsatz der Äquivalenz von Beitrags- und Versicherungsleistung nicht, sodass in Kauf genommen werden müsse, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Beiträgen zu keiner oder zu einer geringeren Versicherungsleistung komme.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom , B 3244/05-7, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Kindererziehungszeiten galten - ohne Nachkauf bis zur 51. ASVG-Novelle nicht als Ersatzzeiten für die Pensionsversicherung. Das änderte sich durch folgende - auszugsweise wiedergegebene - am in Kraft getretene Bestimmung des ASVG:

"§ 227a. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem und vor dem gelten überdies in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind (Abs. 2) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes."

Gemäß § 551 Abs. 7 ASVG ist bei Personen mit Stichtag bis , bei denen Zeiten gemäß § 227a bzw. § 228a nach der am geltenden Rechtslage für die Pension zu berücksichtigen gewesen wären, wenn diese Rechtslage bereits am in Kraft getreten wäre, die Pension von Amts wegen auf Grund der am geltenden Rechtslage (gesamtes Bemessungsrecht) neu zu bemessen.

Für die Beschwerdeführerin lagen sachverhaltsmäßig unstrittig die in § 227a Abs. 1 ASVG genannten Voraussetzungen für die Geltung ihrer Kindererziehungszeiten als Ersatzzeiten vor; wären die in Rede stehenden Kindererziehungszeiten von der Beschwerdeführerin nicht schon im Jahre 1981 nachgekauft worden, hätten sie daher nach der ab dem geltenden Rechtslage als Ersatzzeiten gegolten.

Die Beschwerdeführerin vertritt nunmehr die Ansicht, dass sich der Nachkauf auf Grund der dargestellten Gesetzesänderung erübrigt hätte, weshalb die für den Nachkauf aufgewendeten Beiträge zu erstatten wären. Ihren Anspruch auf Erstattung der Beiträge stützte die Beschwerdeführerin nicht auf eine ausdrückliche gesetzliche Regelung (die es tatsächlich auch nicht gibt); die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sieht sie vielmehr in der Unterlassung einer analogen Anwendung des § 70b ASVG, der seit der 61. Novelle zum ASVG (BGBl. I Nr. 71/2003) in Geltung steht und in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2003 folgenden Wortlaut hat:

"§ 70b. (1) Beiträge, die nach § 227 Abs. 3 und 4 entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten für den Besuch von Schulen oder Hochschulen oder für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem Hochschulstudium (§§ 227 Abs. 1 Z 1 und 228 Abs. 1 Z 3) anspruchs- oder leistungswirksam werden, sind dem (der) Versicherten oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Anspruchs- oder Leistungswirksamkeit dieser Ersatzzeiten nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen.

(2) Bei der Erstattung gehen Beiträge, die Ersatzmonate für den Hochschulbesuch und für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem Hochschulstudium (§ 227 Abs. 3 Z 2) betreffen, den anderen Beiträgen nach § 227 Abs. 3 vor.

(3) Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen."

Nach den Erläuterungen zur genannten Bestimmung (RV 59 GP XXII) hätten Versicherte im Vertrauen darauf, eine Frühpension in Anspruch nehmen zu können, Schul- und Studienzeiten "nachgekauft", weshalb diese Zeiten, soweit sie nicht anspruchs- oder leistungswirksam würden, von Amts wegen erstattet würden.

Für die für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten aufgewendeten Beiträge hat der Gesetzgeber demnach ausdrücklich deren Erstattung vorgesehen, wenn sie weder anspruchs- noch leistungswirksam werden. Abgesehen davon, dass es für den Nachkauf von Kindererziehungszeiten keine vergleichbare Erstattungsregelung gibt, kann sich - anders als die Beschwerdeführerin meint - die nachgekaufte Kindererziehungszeit, was für die nachgekauften Schul- und Studienzeiten nicht vorgesehen ist, auf die Höhe der Bemessungsgrundlage auswirken; bei einer Überschneidung von Zeiten der Kindererziehung und von anderen Versicherungsmonaten werden nämlich für diese sich überschneidenden Zeiten die jeweiligen Beitragsgrundlagen zusammengezählt (§ 239 Abs. 3 ASVG).

Zu den - im wesentlichen gleichheitsrechtliche Aspekte betreffenden - weiteren Argumenten in der Beschwerde ist Folgendes auszuführen:

Vor Inkrafttreten der Erstattungsbestimmung des § 70b ASVG war - ebenso wie für die im Beschwerdefall wesentlichen Kindererziehungszeiten - die Möglichkeit gegeben, für Zeiten des Besuchs einer mittleren oder höheren Schule bzw. einer Hochschule oder Universität durch Beitragsentrichtung leistungswirksam Ersatzzeiten zu erwerben. Zu dieser Rechtslage (nach dem GSVG) hatte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0182, den Fall zu entscheiden, dass der dortige Beschwerdeführer die Rückerstattung von für den Einkauf von Schul- und Studienzeiten entrichteten Beiträgen beantragte, weil von insgesamt 50 "nachgekauften" Beitragsmonaten sich lediglich zwei Monate ausgewirkt hätten, da schon durch die zwei Versicherungsmonate das Maximalausmaß der Alterspension erreicht worden sei. Wörtlich führte der Verwaltungsgerichtshof aus:

"Dies führt allerdings - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - weder zu einem unmittelbaren, noch zu einem auf Analogieschlüssen gleich welcher Art beruhenden Rückforderungsanspruch. Dies aus folgenden Gründen:

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Analogieschlusses aus dem allgemeinen Rückforderungstatbestand wegen ungebührlicher Entrichtung von Beiträgen im Sinne des § 41 GSVG (und nur diese Bestimmung käme in Betracht) wäre, dass eine Lücke im Gesetz vorläge. Eine solche Lücke könnte dann vorliegen, wenn ohne eine Bestimmung über die Zulässigkeit der Rückerstattung von Beiträgen die Rechtslage in einer gegen den Gleichheitssatz verstoßenden Weise unvollständig wäre...

Von einer solchen Konstellation kann hier aber nicht die Rede sein: Den Ausführungen des Beschwerdeführers, es sei ihm bei der Einzahlung des Einkaufsbetrages für die Schul- und Studienzeiten die 'Leistungswirksamkeit der einzubezahlenden Beträge zugesichert' worden, ist zunächst zu entgegnen, dass es sich beim Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsträger um ein gesetzlich geregeltes Rechtsverhältnis, nicht aber um ein solches handelt, welches durch Verträge (oder durch vertragsähnliche 'Zusicherungen') bestimmt wird.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers könnten aber auch Konstellationen im Auge haben, in denen durch freiwillige Einzahlung bestimmter Geldbeträge in die gesetzliche Pensionsversicherung bestimmte Anwartschaften auf eine Pensionsleistung erworben, diese aber durch eine nachfolgende gesetzliche Regelung entweder beseitigt oder geschmälert werden, wodurch das entstandene Vertrauen auf eine bestimmte Leistung (welches auch zur Einzahlung dieser Beiträge geführt hat) in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise enttäuscht worden sein könnte.

Auch ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor: Zunächst wurde das Vertrauen des Beschwerdeführers auf die Höhe der zu erwartenden Leistung schon deshalb nicht enttäuscht, weil er in Wahrheit eine höhere Leistung erhalten hat, als er nach der alten Rechtslage bei gleicher Anzahl von Versicherungsmonaten hätte erwarten dürfen. Der Umstand, dass durch die am in Kraft getretene Gesetzesänderung eine Rechtslage eingetreten ist, die - wäre sie früher eingetreten - den Beschwerdeführer möglicherweise von der Einzahlung von Beiträgen für Schul- und Studienzeiten abgehalten hätte, weil sich die Einzahlung dieser Beiträge aus der Sicht des Beschwerdeführers im nachhinein als 'unrentabel' herausgestellt hat, vermag schon deshalb keine Verletzung eines verfassungsgesetzlichen Vertrauensschutzes darzustellen, weil der Beschwerdeführer durch die Einzahlung dieser Beiträge ab dem Zeitpunkt ihrer (potentiellen) Leistungswirksamkeit bis zur tatsächlichen Inanspruchnahme seiner Pension (d.h. auch für die Zeit bis zum Inkrafttreten der 19. Novelle zum GSVG) gegen den Versicherungsfall des Todes und der Erwerbsunfähigkeit versichert gewesen ist: Hätte der Beschwerdeführer vor dem Inkrafttreten der 19. Novelle zum GSVG eine Pensionsleistung in Anspruch genommen (oder in Anspruch nehmen müssen), dann hätten sich die von ihm eingezahlten Versicherungsmonate entsprechend seinen ursprünglichen Erwartungen auf die Höhe der Pension insoweit ausgewirkt, als die Pension bei Fehlen dieser Versicherungsmonate entsprechend niedriger gewesen wäre. Schon dieser Umstand allein läßt die Auffassung des Beschwerdeführers als auf einer unrichtigen Prämisse beruhend erkennen.

Es bedarf daher die Frage, ob Rentabilitätserwägungen, die der Entrichtung freiwilliger Pensionsbeiträge zugrundegelegen haben mögen, unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsprinzips überhaupt verfassungsrechtlichen Vertrauenschutz gegenüber (hier den Beschwerdeführer in leistungsrechtlicher Hinsicht sogar begünstigenden) Gesetzesänderungen beanspruchen können, keiner weiteren Erörterung, weil eine Rückerstattung von Beiträgen, die sich auf den Versicherungsschutz bereits ausgewirkt haben, unter keinem Gesichtspunkt geboten ist."

Die im genannten Erkenntnis angestellten Überlegungen gelten im Wesentlichen auch für den vorliegenden Fall: Eine Analogie zu § 70b ASVG kommt für die Kindererziehungszeiten nicht in Frage, weil von einer planwidrigen Lücke keine Rede sein kann. Allein die Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin nachgekauften Ersatzzeiten bei der Bildung der Bemessungsgrundlage und der damit verbundenen Auswirkung auf die Pensionshöhe lässt erkennen, dass (anders als bei den nachgekauften Schul- und Studienzeiten) die von der Beschwerdeführerin geleisteten Beiträge Auswirkungen auf ihre Pension haben können.

Abgesehen davon gilt auch im vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerin durch den Nachkauf der Kindererziehungszeiten bis zum Inkrafttreten der 51. Novelle eine Begründung, zumindest aber Erhöhung der Anwartschaft für den Fall des Eintrittes eines der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit erworben hatte, d.h. über einen besseren - wenngleich niemals effektuierten - Versicherungsschutz verfügt hat. Es ist daher unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten schon deshalb nicht geboten, die Beiträge zurückzuerstatten.

Der in der Beschwerde unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten mit der Möglichkeit der Rückerstattung gemäß § 70b ASVG von frustrierten Beiträgen für Schul- und Studienzeiten gezogene Vergleich ist insoweit unzutreffend, als es im rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers liegt - ungeachtet dessen, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist - unter bestimmten sachlich gerechtfertigten Voraussetzungen die Rückerstattung von bestimmten frustrierten Beiträgen zuzulassen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass die dabei vom Gesetzgeber vorgenommene Einschränkung auf Schul- und Studienzeiten sowie auf den Fall, dass sich diese Beiträge nicht in der Leistung ausgewirkt haben, mit Blick auf die Zeiten der Kindererziehung gleichheitsrechtlich bedenklich wäre: Erstens wurden zum Unterschied zu den Schul- und Studienzeiten beim Einkauf der Zeiten der Kindererziehung nicht bloß Ersatzzeiten, sondern Beitragszeiten der Pensionsversicherung erworben und zweitens waren Schul- und Studienzeiten schon lange vor der Einführung einer Beitragspflicht als Ersatzzeiten (vgl. §§ 227 Z. 1 sowie § 228 Abs. 1 Z. 3 ASVG in der Stammfassung) pensionsversicherungsrechtlich wirksam und es wurde durch die daher - teilweise - nachträgliche Einführung der Beitragspflicht insoweit vom Gesetzgeber in schon konkretisierte Anwartschaften eingegriffen. Schon deshalb durfte der Gesetzgeber für den Fall, dass sich diese Zeiten im Ergebnis trotz Einkaufs nicht in der Pensionsleistung ausgewirkt haben, den Einkauf von Schul- und Studienzeiten gegenüber jenem für Zeiten der Kindererziehung durch die Schaffung der Möglichkeit einer Beitragserstattung begünstigen.

Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass kein Rückforderungstatbestand betreffend die von der Beschwerdeführerin entrichteten Beiträge vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung II Nr. 333/2003.

Wien, am