VwGH vom 10.07.2013, 2013/08/0117
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der MS in O, vertreten durch Hajek Boss Wagner Rechtsanwälte OG in 7000 Eisenstadt, Blumengasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom , Zl. 6-SO-N5181/3-2013, betreffend Beitragszuschlag nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei:
Burgenländische Gebietskrankenkasse, 7001 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin - soweit für das vorliegende Verfahren noch von Bedeutung - gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG sowie § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,-- vorgeschrieben hat.
Im Zuge einer am um 20.00 Uhr von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle sei M.S. bei der Verrichtung von Arbeiten für die Beschwerdeführerin in deren Restaurant H. betreten worden. M.S. sei an diesem Tag seit 18.00 Uhr tätig gewesen, ohne gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG zur Pflichtversicherung gemeldet worden zu sein. Die Anmeldung sei erst am mit erfolgt. Es liege ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Der Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG in Höhe von EUR 1.300,-- setze sich aus dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz von EUR 800,-- und dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung von EUR 500,-- pro Arbeitnehmer zusammen. Bei der verspäteten Anmeldung der Dienstnehmerin M.S. handle es sich zwar um den ersten Meldeverstoß der Beschwerdeführerin, jedoch habe der Verstoß zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Organe der Abgabenbehörde des Bundes noch angedauert, weshalb es sich nicht um einen Meldeverstoß mit unbedeutenden Folgen handle. Der Beitragszuschlag könne daher nicht (gemäß § 113 Abs. 2 dritter Satz ASVG) herabgesetzt werden. Für einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall (iSd § 113 Abs. 2 vierter Satz ASVG), der auch einen Entfall des Teilbetrages für den Prüfeinsatz rechtfertigen würde, müsste ein Ereignis vorliegen, welches im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Sozialversicherung stehe. Die Beschwerdeführerin habe als "Notfall" geltend gemacht, dass ein Kind einer Mitarbeiterin erkrankt sei. Die Meldung sei zu einem Zeitpunkt mit "Hochbetrieb" unterlassen worden. Dieser Umstand - so die belangte Behörde weiter - stehe nicht im Zusammenhang mit der Nichtanmeldung der Dienstnehmerin. Der Beschwerdeführerin wäre eine Anmeldung zumutbar und möglich gewesen wäre. Es läge kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007 (SRÄG 2007), BGBl. I Nr. 31, haben die Dienstgeber oder deren gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigte jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (vollversicherte und teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar 1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und 2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG Pflichtversicherte mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Nach § 113 Abs. 1 ASVG kann ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldete Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,--. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,-- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
2. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass zwischen M.S. und der Beschwerdeführerin am ab 18.00 Uhr ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden hat. Sie bringt vor, die Beschwerdeführerin habe für eine "Lappalie" die "Höchststrafe" erhalten. Es habe sich bei ihrem Fehlverhalten um einen erstmaligen diesbezüglichen Verstoß gehandelt. M.S. sei nur insgesamt zwei Stunden beschäftigt gewesen. Diese Beschäftigung sei durch ein unvorhersehbares Ereignis - die Erkrankung des Kindes einer anderen Arbeitnehmerin -
ausgelöst worden. M.S. habe sich aus Solidarität veranlasst gesehen, den Tätigkeitsbereich dieser anderen Arbeitnehmerin zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin "hatte daher auch gar nicht die Möglichkeit, M.S. vor Tätigkeitsbeginn zur Versicherung anzumelden". Es lägen jedenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, dass sowohl der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung als auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zu entfallen habe.
3. Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
§ 113 Abs. 1 ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/08/0186, und vom , Zl. 2004/08/0141).
Zur Frage der Herabsetzung bzw. des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages (§ 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG) Beschwerdeführerin ist zwar zuzugestehen, dass es sich bei ihr um den erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung der Dienstnehmerin war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen iSd § 113 Abs. 2 ASVG kann daher nicht die Rede sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/08/0218). Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe "daher auch gar nicht die Möglichkeit" gehabt, M.S. vor Tätigkeitsbeginn zur Pflichtversicherung anzumelden, ist nicht geeignet, einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 113 Abs. 2 ASVG aufzuzeigen, ist doch nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht zumindest möglich gewesen sein soll, vor Ort eine telefonische Mindestangaben-Meldung vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/08/0077).
Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am