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VwGH vom 23.09.2014, 2013/08/0109

VwGH vom 23.09.2014, 2013/08/0109

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde der A B in Wien, vertreten durch Mag. Andreas Habeler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2013-0566-9-000890, betreffend Anspruch auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom stellte die regionalen Geschäftsstelle des AMS fest, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 iVm den §§ 44 und 46 AlVG ab dem gebühre. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sie sich nach Ende ihres Krankenstandes, welcher von 14. bis angedauert habe, nicht fristgerecht, sondern erst am telefonisch wieder beim AMS gemeldet habe.

In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung vom führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus (Fehler im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"S.g. AMS-Geschäftsstelle

Hiermit lege ich offiziell Beschwerde und Berufung gegen den mir vorenthaltenen Leistungsbezug ein!

Anbei der Sachverhalt/Mailverkehr mit dem AMS und meine letzte Krankenstands Bestätigung.

Ich habe mich wie schon öfters bei der telefonischen 'Serviceline' des AMS am gesund gemeldet und hatte bisher noch keine Probleme damit (ausser das man oft den halben Tag nicht durch kommt und nur das Tonband hört oder es zwar lange läutet aber einfach niemand abhebt)!

Irgend jemand von der 'Service Line' hat mich einfach erst am beim AMS gesund gemeldet obwohl ich an diesem Tag keinerlei Kontakt mit dem AMS hatte!

Ich verlange Akteneinsicht/Nachforschung wer einfach in meinem Namen am agiert hat und verlange auch die Nachzahlung meiner Leistungen!

Sollte mir die zustehende Versicherungsleistung weiterhin vorenthalten werden, so geht der ganze Sachverhalt an den Verwaltungs Gerichtshof!

MFG:

A.B.

1. Kopie ergeht an die Rechtsabteilung von 'S.' (Hilfe für Arbeitslose).

2. Kopie an 'MA 40' (Sozialhilfe).

Bitte nehmen sie zur Kenntnis das ich nur noch schriftliche Antworten (per Post) akzeptiere um für jeden weiteren Kontakt mit dem AMS einen Nachweis zu haben!"

Mit Ladung vom forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, in der Angelegenheit der Berufung am um 10:30 Uhr persönlich vorzusprechen. Sie möge die Ladung zum Termin mitbringen, ihren telefonischen Ansprechpartner vom angeben und einen Rechnungsbeleg ihres Telefonbetreibers vorlegen, aus dem ersichtlich sei, dass sie den behaupteten Anruf getätigt habe. Wenn sie aus wichtigen Gründen nicht kommen könne, möge sie dies mitteilen, damit der Termin verschoben werden könne. Sollte sie den Termin ohne triftigen Grund nicht einhalten, werde entsprechend der Aktenlage entschieden.

Die Beschwerdeführerin nahm diesen Termin ohne Begründung nicht wahr.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge. Sie stellte folgenden Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin beziehe seit mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In allen bundeseinheitlichen Anträgen, die sie zum Bezug dieser Ansprüche eigenhändig unterschrieben beim AMS gestellt habe, werde auf Seite vier darauf hingewiesen, dass sie, falls sie ihren Leistungsbezug unterbreche, die Weitergewährung ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich persönlich bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice beantragen müsse. Erfolge die Wiedermeldung später, gebühre die Leistung frühestens ab dem Tag ihrer Vorsprache.

Die Beschwerdeführerin beziehe seit dem Pensionsvorschuss auf Basis der Notstandshilfe. In den zu ihrer Person chronologisch über die EDV geführten Aufzeichnungen des AMS sei mit ein Eintrag mit dem Inhalt ersichtlich, dass sie ihren Krankenstand ab bekannt gebe. Es sei daher ihr Bezug mit eingestellt worden. Vom von 17. bis habe sie Krankengeld bezogen. Zum sei ein Eintrag der Service-Line des AMS u.a. mit dem Inhalt ersichtlich, dass sie ihre Leistung urgiere.

Die Beschwerdeführerin sei von der belangten Behörde mit Schreiben vom geladen worden, am vorzusprechen. Diesen Termin habe sie ohne triftigen Grund nicht eingehalten.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges von Krankengeld ruhe. Werde der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterbrochen oder ruhe der Anspruch, wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt sei, so sei der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe neuerlich persönlich geltend zu machen.

Nur bei Beantragung eines Pensionsvorschusses könne die Antragsausgabe auch an einen Vertreter erfolgen, bei Fehlen eines Vertreters und nachgewiesener Beeinträchtigung der Mobilität aufgrund von Krankheit könne der Leistungsansuchende die regionale Geschäftsstelle des AMS in geeigneter Weise auffordern, an der Wohnadresse zu erscheinen, um eine rechtzeitige Antragsstellung zu ermöglichen. Als Geltendmachung werde das Datum der erstmalig bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS eingetroffenen Aufforderung bestimmt.

Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteige, so genüge für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung könne telefonisch oder elektronisch erfolgen. Erfolge die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebühre das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung handle es sich um die Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Anspruches. Materiell-rechtliche Fristen und Termine seien im Gegensatz zu verfahrensrechtlichen weder erstreckbar noch einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich. Daher könnten auch die Gründe, warum eine Person ihren Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend mache, keine Berücksichtigung finden. Eine rückwirkende Geltendmachung sei nicht möglich. Lediglich für den Fall, dass die verspätete Geltendmachung eines Anspruches auf ein Verschulden des AMS zurückzuführen sei, könne die Leistung ab einem früheren Zeitpunkt als dem tatsächlichen Geltendmachungszeitpunkt zuerkannt werden.

Im Fall der Beschwerdeführerin sei am aufgrund der Meldung ihres Krankenstandes ihr Leistungsbezug mit eingestellt worden. Naturgemäß sei die Dauer ihres Krankenstandes und somit auch das Ende dem AMS im Vorhinein nicht bekannt gewesen.

Es sei äußerst unwahrscheinlich, dass bei einer telefonischen Rückmeldung eines Kunden diese nicht vom AMS dokumentiert werde. Eine telefonische Rückmeldung könne nur gelingen, wenn auch der entsprechende (elektronische) Datensatz des Kunden geöffnet werde. Aus EDV-technischen Gründen sei es nicht möglich, dass allfällige Schritte (in diesem Datensatz) nicht nachvollziehbar seien. Ein derartiger Eintrag oder eine derartige Dokumentation sei jedoch weder am noch von bis ersichtlich. Dass das AMS bei dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Telefonat am ohne weitere Veranlassungen (die aufgrund der Arbeitsweise in der Service-Line ausschließlich nur in einem eröffneten Datensatz und ausschließlich nur auf elektronischem Weg und somit immer nachvollziehbar erfolgen könne) ihre Wiedermeldung einfach nur mündlich entgegengenommen hätte, schließe die belangte Behörde aus. Mangels Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht gelinge der Beschwerdeführerin auch nicht der Nachweis, dass sie tatsächlich am beim AMS angerufen habe.

Sie habe vom 17. bis Krankengeld bezogen. Für eine rechtzeitige Geltendmachung ihrer weiteren Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung wäre spätestens am eine persönliche Meldung, eine Vorsprache eines Vertreters oder eine geeignete Aufforderung an das AMS, an ihrer Wohnadresse zu erscheinen, notwendig gewesen. Eine derartige Meldung nach dem Ende ihres Krankenstandes am sei jedoch nicht ersichtlich. Ihre nächste dokumentierte Kontaktaufnahme mit dem AMS sei erst am erfolgt. Folglich sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld u.a. während des Bezuges von Krankengeld.

Gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz AlVG in der im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 63/2010 gebührt das Arbeitslosengeld, wenn der Anspruch ruht oder der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen ist, ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5 AlVG.

Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

§ 46 Abs. 5 und 6 AlVG in der im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 63/2010 lautet wie folgt:

"(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung."

Diese Bestimmung ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe gemäß § 58 AlVG sinngemäß anzuwenden.

Da der Pensionsvorschuss nur eine Variante des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0052, mwN), sind diese Bestimmungen auch auf die Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung anzuwenden.

2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die von der belangten Behörde durchgeführten Erhebungen nicht ausreichten, um eine fundierte Beurteilung der im Beschwerdefall zentralen Frage zu ermöglichen, ob sie nach Beendigung des Bezuges von Krankengeld am rechtzeitig eine Wiedermeldung gemäß § 46 Abs. 5 AlVG vorgenommen habe und ihr daher der Pensionsvorschuss auch für den Zeitraum von bis einschließlich auszubezahlen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe stets vorgebracht, dass sie die Wiedermeldung gemäß § 46 Abs. 5 AlVG telefonisch am vorgenommen und am keinen wie immer gearteten Kontakt zum AMS aufgenommen habe, sodass der von diesem Tag stammende EDV-mäßig erfasste Eintrag einer Grundlage entbehre. Insbesondere angesichts der in der Berufung enthaltenen Anträge hätte die belangte Behörde jene Mitarbeiterin der Service-Line des AMS (Frau F. Y.) einvernehmen müssen, die den EDV-mäßigen Eintrag vom vorgenommen habe. Für den Fall, dass der Gesetzgeber ausdrücklich telefonische Anbringen - wie hier die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle nach Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe als Pensionsvorschuss gemäß § 46 Abs. 5 AlVG - vorsehe, würde es der betreffenden Behörde obliegen, dafür Sorge zu tragen, ein System einzurichten, das das Einlangen solcher telefonischer Anbringen lückenlos dokumentiere. Demgemäß müssten bei der Service-Line des AMS Anruflisten über eingegangene Anrufe geführt werden, aus denen insbesondere die Telefonnummer des jeweiligen Anrufers ersichtlich sei. Anhand solcher Anruflisten hätte die belangte Behörde verifizieren müssen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zutreffe, wonach sie die Service-Line des AMS tatsächlich am kontaktiert habe (zumal den Behörden ihre Telefonnummer angesichts der Bestimmung des § 17 Abs. 3 AlVG ja bekannt sein müsse). Es sei daher der belangten Behörde oblegen, amtswegig zu ermitteln, ob das telefonische Anbringen der Beschwerdeführerin am eingelangt sei. Der Verweis auf eine (angesichts der Bestimmung des § 46 Abs. 5 AlVG gar nicht bestehende) Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin sei daher verfehlt; die belangte Behörde hätte die notwendigen Ermittlungen auch ohne jede Mitwirkung der Beschwerdeführerin durchführen können und müssen. Sollte eine ordnungsgemäße Dokumentation eingegangener Anrufe (die es auch erlaube, das Einlangen telefonischer Anbringen nachzuvollziehen) durch die Behörden nicht durchgeführt werden, so könne dieser Umstand keinesfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen.

3. Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde nach § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen.

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteienvorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. dazu Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I2, E 84 zu § 39 AVG).

Diesem Erfordernis hat die belangte Behörde dadurch entsprochen, dass sie die Beschwerdeführerin persönlich zu einer Einvernahme geladen hat. Die Beschwerdeführerin hat dieser Ladung ohne Begründung keine Folge geleistet. Auch die Beschwerde äußert sich darüber nicht.

Unter diesen Umständen war die belangte Behörde nicht verpflichtet, weitere Ermittlungsschritte zu setzen und etwa die Person zu vernehmen, die die von der Beschwerdeführerin bestrittene Meldung vom entgegengenommen hat, oder Untersuchungen darüber anzustellen, aus welchen anderen Beweismitteln (zB internen Telefonlisten) sich eventuell Indizien für die behauptete frühere Meldung ableiten lassen könnten (vgl. zu Hilfsbeweisen bzw. Kontrollbeweisen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/08/0194).

Das AMS hat die Erstellung von Aufzeichnungen von erfolgten Meldungen organisatorisch dadurch sicher gestellt, dass die eine Meldung entgegen nehmenden MitarbeiterInnen den entsprechenden Datensatz bei Eingang der betreffenden Meldung öffnen und entsprechende Informationen festhalten (vgl. § 16 AVG). Der Verwaltungsgerichtshof kann im Rahmen seiner eingeschränkten Befugnis, die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu überprüfen (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG), dieser nicht entgegentreten, wenn sie aus dem Unterbleiben einer solchen Öffnung des Datensatzes der Beschwerdeführerin (aus dem Nichtvorliegen eines elektronisch erstellten Aktenvermerks) den Schluss gezogen hat, dass in diesem Zeitraum keine Meldung erstattet wurde.

Schließlich bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass ihr die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ab dem in zutreffender Höhe zuerkannt wurde, sodass sie ein (versehentliches) Unterbleiben des Zusatzes "als Pensionsvorschuss" nicht in ihren Rechten verletzt.

4. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom , Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am