VwGH vom 20.10.2011, 2010/21/0435
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des P, vertreten durch Dr. Eva Wagner, Rechtsanwältin in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 319.918/2-III/4/10, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Im August 2009 wurde er von seiner Großmutter adoptiert. Diese verfügt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG".
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wies die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner Adoptivmutter (leiblichen Großmutter) gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 iVm § 46 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Der Beschwerdeführer sei seit volljährig und gelte daher nicht mehr als Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG. Die angestrebte Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 4 NAG komme daher nicht mehr in Betracht.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Die vom Beschwerdeführer beantragte Familienzusammenführung mit seiner bosnischen Adoptivmutter sieht das Gesetz nur für Minderjährige vor (§ 2 Abs. 1 Z 9 iVm § 46 Abs. 4 NAG). Das zieht der Beschwerdeführer nicht in Zweifel. Er stellt sich diesbezüglich im Ergebnis aber auf den Standpunkt, bei Beurteilung der Frage der Minderjährigkeit wäre auf den Zeitpunkt seiner Antragstellung und nicht auf den Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides abzustellen gewesen; bei Antragstellung (am ) sei er noch minderjährig gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat demgegenüber (zunächst) zu § 47 Abs. 2 NAG (auf Basis der auch hier maßgeblichen Rechtslage vor dem FrÄG 2011) erkannt, dass die Minderjährigkeit des Antragstellers im Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss. Andernfalls komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach der genannten Bestimmung nicht in Betracht (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0882; siehe mit weiteren Judikaturnachweisen auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/21/0206). In der Folge hat der Verwaltungsgerichtshof aber - daran anknüpfend - auch für die hier zu beurteilende Konstellation nach § 46 Abs. 4 NAG die Auffassung vertreten, dass für die Frage der Minderjährigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen sei (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2010/22/0188).
Die Beschwerdeausführungen zeigen nichts auf, was nunmehr zu einer anderen Sichtweise führen müsste. Davon ausgehend stellte die belangte Behörde zutreffend auf die inzwischen eingetretene Volljährigkeit des - in Österreich aufhältigen - Beschwerdeführers ab und gelangte damit zu Recht zu dem Ergebnis, dass es an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung nach § 46 Abs. 4 NAG ermangle.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
GAAAE-81629