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VwGH vom 25.11.2010, 2008/18/0560

VwGH vom 25.11.2010, 2008/18/0560

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des PSM in W, geboren 1981, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/218.496/2008, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am illegal in das Bundesgebiet gelangt sei und einen Asylantrag gestellt habe, der am zweitinstanzlich rechtskräftig abgewiesen worden sei. Am habe der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und - darauf gestützt - einen Aufenthaltstitel erhalten.

Die mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zunächst durchgeführten Vernehmungen hätten keinen hinreichenden Nachweis für das Vorliegen einer Scheinehe ergeben.

Aufgrund eines anonymen Schreibens, das den Beschwerdeführer der Scheinehe bezichtigt habe, sei seine Ehefrau am vor der Erstbehörde niederschriftlich vernommen worden. Sie habe zugegeben, mit dem Beschwerdeführer nie eine aufrechte Ehe geführt zu haben. Sie habe ihn im August 2004 kennen gelernt, weil er sie angesprochen und gefragt habe, ob sie Interesse habe, ihn zu heiraten. Damals sei sie in finanziellen Schwierigkeiten gewesen und habe zugesagt, für EUR 7000,-- die Ehe zu schließen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie jedoch bereits mit ihrem Lebensgefährten zusammen gewohnt. Im Dezember 2004 habe sie eine Wohnung in Wien 3 bezogen und dort bis August 2007 mit ihrem Lebensgefährten gelebt.

Bereits zuvor, am , habe eine polizeiliche Hauserhebung an der angeblich ehelichen Wohnanschrift des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Wien 10 stattgefunden. Dabei seien der Beschwerdeführer und drei weitere indische Staatsangehörige angetroffen worden. Die Wohnung sei erheblich verschmutzt gewesen und somit sei bei den erhebenden Beamten sofort der Eindruck entstanden, dass dort keine Frau lebe. Der Beschwerdeführer sei ersucht worden, persönliche Gegenstände seiner Ehefrau vorzuweisen, worauf er lediglich einen Pullover und ein Paar verstaubte Damenschuhe vorgezeigt habe.

Ebenso habe ermittelt werden können, dass als Unterkunftgeber des genannten Lebensgefährten die Ehefrau des Beschwerdeführers fungiere, die laut Hausverwaltung des Objektes die besagte Wohnung in Wien 3 gemietet habe. Bei einer Hauserhebung an dieser Adresse sei ein Nachbar befragt worden, der die Ehefrau des Beschwerdeführers sofort erkannt und ausgesagt habe, dass diese von Dezember 2004 bis August 2007 in genannter Wohnung gewohnt habe.

Am sei die Ehefrau des Beschwerdeführers noch einmal niederschriftlich vernommen worden. Diese habe erneut und ausführlich geschildert, wie es zur Scheineheschließung gekommen sei. Ihr jetziger Lebensgefährte sei damals ihr Trauzeuge gewesen. Bei der Aufgebotsbestellung habe sie zum ersten Mal einen Geldbetrag erhalten, sie könne jedoch jetzt nicht mehr sagen, wie viel es gewesen sei. Nach der Trauung seien alle zusammen in ein Lokal gegangen, wo sie EUR 2000,-- oder 3000,-- vom Beschwerdeführer bar auf die Hand erhalten habe. Nach etwa einer Stunde Aufenthalt im genannten Lokal seien sie getrennte Wege gegangen. Sie habe in genannter Wohnung in Wien 3 gewohnt, sei jedoch dort nicht gemeldet gewesen. Der Beschwerdeführer habe sie ab und zu dort besucht, wenn er etwas gebraucht habe. Auch sie habe sich manchmal in seiner Wohnung aufgehalten, weil er sie ersucht habe, nach der Post zu sehen. Seinen Haushalt habe sie nie geführt. Da sie in der Wohnung des Beschwerdeführers nur gemeldet gewesen sei, dort aber nie gewohnt habe, habe sie auch nur wenige persönliche Sachen dort gehabt. Bis Juli 2007 habe sie monatlich EUR 100,-- bekommen, sie wisse jedoch nicht, ob sie die gesamten EUR 7000,-- erhalten habe. Anfang August habe sie eine neue Wohnung bekommen, in der sie jetzt lebe. Am 12. oder sei die Scheidung erfolgt. Es habe nie ein Eheleben zwischen den beiden gegeben, sie hätten nie zusammen gewohnt und die Ehe sei auch nie geschlechtlich vollzogen worden. Anderes sei für sie nicht in Frage gekommen und es sei auch so vereinbart gewesen.

In seiner Stellungnahme vom habe der Beschwerdeführer den Vorwurf der Scheinehe bestritten. Er habe geltend gemacht, dass er Zeugen namhaft machen könne, die ein gemeinsames Eheleben bestätigen könnten, wenn dies die Behörde so wünsche. Wenn seine Ehefrau behaupte, von ihm etwa EUR 7000,-- erhalten zu haben, bleibe offen, ob dieser Betrag tatsächlich bezahlt worden sei. Die vagen Angaben seiner Ehefrau hätten ihren Ursprung in einem massiven Ehestreit; die Beziehung habe sich mittlerweile entfremdet. Der Beschwerdeführer beantrage die Vernehmung sämtlicher Personen, die im Wohnhaus des Ehepaares gewohnt hätten.

In der Stellungnahme vom habe der Beschwerdeführer den polizeilichen Erhebungsbericht über die Hauserhebung vom kritisiert und vorgebracht, der Meldungsleger habe verabsäumt, den bei ihm entstandenen Eindruck, dass in der Wohnung des Beschwerdeführers keine Frau lebe, zu begründen. Es gebe ordentliche und eben unordentliche Frauen. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, dass eine Beziehung kurzfristig oder auch langfristig eine Pause benötige. Es sei auch die Motivation seiner Ehefrau für ihre Aussagen betreffend die Scheinehe nicht hinterfragt worden. Außerdem könne eine Person mehrere Mietverträge haben und der Bericht lege auch nicht dar, welches Lichtbild, auf dem der genannte Nachbar die Ehefrau erkannt habe, diesem vorgelegt worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch keine Gelegenheit gehabt, Fragen an diese Auskunftsperson zu stellen.

Die Erstbehörde - so die belangte Behörde weiter - habe zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei, um einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken. Dies aus folgenden Gründen:

Die Angaben der Ehefrau seien ausführlich, konkret, schlüssig und nachvollziehbar. Darüber hinaus stünden diese Angaben mit dem Ergebnis der polizeilichen Erhebungen in Übereinstimmung. Die belangte Behörde habe deshalb keine Veranlassung gesehen, dem wiederholten Eingeständnis der Ehefrau keine Glaubwürdigkeit beizumessen. Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber lediglich angebe, diese Angaben hätten ihren Ursprung in einem massiven Ehestreit, so sei dem keinerlei Glaubwürdigkeit beizumessen. Nicht nur, dass dieses Argument völlig unbescheinigt, unkonkretisiert und ohne weiteren Informationsgehalt gewesen sei, erkläre es nicht, warum polizeiliche Erhebungen - was die offenbare wahre Wohnsitznahme der Ehefrau betreffe - unzutreffend sein sollten. Gleiches gelte für genannte Stellungnahme vom , in welcher der Beschwerdeführer zwar mögliche Erklärungen für die im polizeilichen Erhebungsbericht festgestellten Umstände aufzähle, jedoch keine konkreten Behauptungen aufstelle, die einer Beweiswürdigung zugänglich wären. Dass der Beschwerdeführer keine Fragen an eine Auskunftsperson stellen könne, entspreche den geltenden Verfahrensgesetzen.

Des Weiteren sei zu beachten gewesen, dass der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Beweismittel habe geltend machen können, die die Glaubwürdigkeit der Ehefrau in Zweifel hätten ziehen können. Dass er einerseits vorbringe, er könne Zeugen nennen, wenn dies die Behörde wünsche, und andererseits (völlig unkonkretisiert) beantrage, "sämtliche Personen die im Wohnhaus des Ehepaares wohnen" einzuvernehmen, sei jedoch nicht ausreichend. Zu Recht sei die Erstbehörde diesem Antrag auch nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe es auch im Berufungsverfahren unterlassen, Zeugen namentlich zu nennen, weshalb dieser Antrag nicht weiter zu beachten gewesen sei. Es sei nicht Aufgabe der belangten Behörde, unbekannte Personen auszuforschen, um herauszufinden, ob diese allenfalls Wahrnehmungen gemacht hätten, welche die bestreitenden Angaben des Beschwerdeführers stützen könnten. Vielmehr sei es am Beschwerdeführer gelegen, konkrete Beweismittel oder Zeugen zu benennen, die in Folge eigener Wahrnehmung sachdienliche Aussagen treffen hätten können. Das Vorbringen, dass eine Anführung der Personen und Adressen im erstinstanzlichen Verfahren durch den Beschwerdeführer unterblieben sei, weil die behördlich gewährte Frist zu kurz bemessen gewesen sei, erkläre nicht, warum der Beschwerdeführer dies während des Berufungsverfahrens unterlassen habe.

Letztlich sei zu beachten gewesen, dass der Beschwerdeführer angesichts dessen negativ entschiedenen Asylantrages nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen habe können (auch wenn dagegen eine höchstgerichtliche Beschwerde eingebracht worden sei) und das Eingehen einer Scheinehe der nahezu einzige Weg gewesen sei, eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen. Auch habe der Beschwerdeführer ein massives Interesse daran, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht darzustellen.

Darüber hinaus sei die Ehe des Beschwerdeführers seit rechtskräftig geschieden, was er bis dato unerwähnt gelassen habe. Der vom Beschwerdeführer gezogene Schluss, wenn wirklich eine Scheinehe vorliegen würde, so wäre die genannte Mitteilung nicht anonym ergangen, sei der belangten Behörde in keiner Weise auch nur im Ansatz nachvollziehbar.

Somit sei die belangte Behörde insgesamt zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe zur Legalisierung seines Aufenthaltes eingegangen sei. Aus diesem Grund sei der im § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierte Sachverhalt verwirklicht, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG gegeben seien.

Der Beschwerdeführer sei geschieden, familiäre Bindungen oder Sorgepflichten seien nicht geltend gemacht worden. Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiete des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße jedoch gravierend, wer zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung eine Scheinehe schließe. Die somit vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung sei von solchem Gewicht, dass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als dringend geboten und daher zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG erweise.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Gleichzeitig sei jedoch zu berücksichtigen, dass sich ein Großteil dieses Aufenthaltes auf einen Asylantrag gestützt habe, der sich als unberechtigt erwiesen habe, und danach auf eine Scheinehe. Auch die vom Beschwerdeführer ausgeübten unselbständigen Beschäftigungsverhältnisse seien erst durch die genannte Scheinehe ermöglicht worden. Da der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Bindungen zu Österreich geltend gemacht habe, seien solche dem gegenständlichen Bescheid auch nicht zugrunde zu legen gewesen.

Das dem Beschwerdeführer insgesamt zuzusprechende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet erweise sich daher als keinesfalls besonders gewichtig. Demgegenüber stehe jedoch das hohe öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zu der Ansicht gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als das in seinem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse an seinem "Verlassen und Fernbleiben des Bundesgebietes". Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.

Ein Sachverhalt gemäß § 61 FPG sei nicht gegeben.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so sei dieses mit nunmehr zehn Jahren zu befristen gewesen. Im Hinblick auf das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers könne auch unter Bedachtnahme auf seine aktenkundige Lebenssituation vor Ablauf dieser Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder (Z. 2) anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

2. Gegen die Annahme einer Aufenthaltsehe bringt die Beschwerde vor, dass kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und der Beschwerdeführer lediglich auf Grund eines anonymen Schreibens der Aufenthaltsehe bezichtigt worden sei. Es sei zu keinem Zeitpunkt überprüft worden, wer dieses anonyme Schreiben verfasst haben könnte. Auch die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers, dass sie zu dem genannten Zeitpunkt mit ihrem Lebensgefährten gelebt habe, entbehre jeglicher Grundlage. Dieser Lebensgefährte sei von der belangten Behörde nie vernommen worden;

somit seien die Angaben der Ehefrau keiner Prüfung unterzogen worden.

Damit gelingt es der Beschwerde nicht, eine Unschlüssigkeit

der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Die belangte Behörde hat sich nämlich in ihrer Begründung

keineswegs auf ein anonymes Schreiben, sondern insbesondere auf die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers gestützt und auch die Ergebnisse der Hauserhebungen an der ehelichen Wohnanschrift in Wien 10 und der Wohnung der Ehefrau des Beschwerdeführers in Wien 3 berücksichtigt. Aus den wiederholten, übereinstimmenden Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers ergibt sich, dass es sich bei der Ehe mit dem Beschwerdeführer um eine Scheinehe gehandelt, die Ehefrau tatsächlich bereits bei Eingehen der Scheinehe mit ihrem Lebensgefährten in einer Lebensgemeinschaft gelebt hat, die Eheleute nie zusammen gewohnt haben - was durch die Ergebnisse der Hauserhebungen bestätigt wird - und die Ehe auch nie vollzogen wurde.

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie diesen nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Aussagen gefolgt ist, zumal der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kein konkretes Verhalten, keine konkrete familiäre Begebenheit und keinen auf ein gelebtes Familienleben hindeutenden konkreten Umstand aufzuzeigen vermochte, die auch nur in Ansätzen für ein tatsächlich gelebtes Familienleben sprechen würden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0406).

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet somit im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen unbedenklichen Sachverhaltsfeststellungen begegnet auch die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei und - im Hinblick darauf, dass das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers eine schwer wiegende Beeinträchtigung und Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt - die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken.

3. Auch gegen das - von der Beschwerde nicht bemängelte - Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung bestehen keine Bedenken.

4. Soweit die Beschwerde rügt, dass es bei der Hauserhebung Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe und die Behörde einen Dolmetscher beiziehen hätte müssen, macht sie keinen relevanten Verfahrensfehler geltend, weil sie nicht darlegt, welche Angaben des Beschwerdeführers mangels Beiziehung eines Dolmetschers von der Erstbehörde unrichtig protokolliert oder verstanden worden wären.

Die Beschwerde macht in weiterer Folge Aktenwidrigkeit geltend und begründet dies damit, dass der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe keinerlei konkrete Beweismittel geltend gemacht, nicht zutreffend sei. Er habe vielmehr die Vernehmung von zwei namentlich genannten Zeugen sowie aller Bewohner im Wohnhaus des Ehepaares beantragt.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde jedoch keinen Verfahrensmangel auf, legt sie doch nicht substanziiert dar, welche konkreten Angaben die Zeugen zur Frage des Vorliegens eines gemeinsamen Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Ehefrau hätten machen können; somit wurde die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0435, mwN). Die Bewohner des Wohnhauses wurden überdies - worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist - auch nicht konkret genannt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0130). Die Vernehmung des Lebensgefährten der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers wurde während des Verwaltungsverfahrens nicht beantragt.

Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, ihm sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, am Ermittlungsverfahren teilzunehmen, ist ihm zu entgegnen, dass er am 28. April und am eine Stellungnahme abgegeben hat und auch in der Berufung ausreichend Gelegenheit hatte, sich Parteiengehör zu verschaffen. Dessen ungeachtet zeigt die Beschwerde schon deshalb keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf, weil sie nicht ausführt, welche konkreten Tatsachen durch eine darüber hinausgehende Beteiligung des Beschwerdeführers hätten bewiesen werden sollen, sodass die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan wurde.

5. Auch die von der Beschwerde bekämpfte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes begegnet keinen Bedenken.

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 FPG unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach der hg. Judikatur ist ein Aufenthaltsverbot, das nicht unbefristet erlassen werden kann, für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0259, mwN).

Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtsmissbräuchlich einen Aufenthaltstitel erlangt zu haben. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom ).

6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7. Die beantragte Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.

8. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
OAAAE-81609