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VwGH vom 21.07.2011, 2008/18/0558

VwGH vom 21.07.2011, 2008/18/0558

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der AI, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/124.665/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, ein auf § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestütztes, auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei im Sommer 2005 mit einem Visum C in Österreich eingereist. Am habe sie in Niederösterreich den österreichischen Staatsbürger H geheiratet. In weiterer Folge habe sie einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, den sie auf diese Ehe gestützt habe, eingebracht. Der Antrag sei bewilligt worden. Der ihr so erteilte Aufenthaltstitel sei auch, zuletzt mit Gültigkeit bis , verlängert worden.

Nunmehr habe die Beschwerdeführerin beim Landeshauptmann von Wien neuerlich um Verlängerung des Aufenthaltstitels angesucht. Das diesbezügliche Verfahren sei noch anhängig. In diesem Verfahren sei hervorgekommen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mittlerweile vom Bezirksgericht Hollabrunn mit Urteil vom wegen Übertretung des § 117 Abs. 2 FPG rechtskräftig verurteilt worden sei. Er sei schuldig erkannt worden, am am Standesamt in Ravelsbach mit dem Vorsatz, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt von insgesamt EUR 4.150,-- unrechtmäßig zu bereichern, mit der Beschwerdeführerin die Ehe eingegangen zu sein, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen zu wollen, wobei er gewusst habe, dass sich die Beschwerdeführerin für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen wolle.

Im Weiteren führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf dieses Urteil, die vom Ehemann der Beschwerdeführerin im Zuge von Erhebungen getätigten Angaben sowie die Ergebnisse der Erhebungen der Polizeiinspektion Hollabrunn aus, es sei als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin mit H eine Aufenthaltsehe eingegangen sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe dies im Rahmen seiner Vernehmung vom zugestanden und dazu zahlreiche Details "zu Protokoll gegeben". Die Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin erweise sich als glaubwürdig und nachvollziehbar. Hingegen bestreite die Beschwerdeführerin das Eingehen einer Aufenthaltsehe allein deswegen, weil sie dadurch ihren Aufenthalt "in Österreich zu prolongieren" versuche.

In ihren rechtlichen Ausführungen ging die belangte Behörde davon aus, das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtfertige die in § 86 Abs. 1 FPG ausgedrückte Gefährdungsannahme.

Zur Interessenabwägung führte die belangte Behörde aus, eine aus der bisherigen Berufstätigkeit und der Aufenthaltsdauer allenfalls ableitbare Integration der Beschwerdeführerin sei in ihrer Relevanz gemindert, weil sie die Genehmigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet und den Zugang zum Arbeitsmarkt nur infolge der Aufenthaltsehe erlangt habe. Es könne aber auch deswegen von einer maßgeblichen Integration in den heimischen Arbeitsmarkt nicht gesprochen werden, weil die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise nur knapp sechs Monate dem Arbeitsmarkt angehört habe, wobei sie zum überwiegenden Teil bloß als geringfügig Beschäftigte tätig gewesen sei. Seit sei die Beschwerdeführerin selbständig erwerbstätig. Eine Schul- oder Berufsausbildung in Österreich habe sie nicht absolviert. Sie habe den größten Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht. In Anbetracht ihres Fehlverhaltens und des hohen öffentlichen Interesses an der Wahrung der öffentlichen Ordnung durch Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, das die Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt habe, ergebe sich, dass bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin bestehe.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde, sie habe mit dem österreichischen Staatsbürger H eine Aufenthaltsehe geschlossen. Dazu bringt sie vor, sie hätte sich veranlasst gesehen, ihren Ehemann "auf Grund der bestehenden Problematik, die naturgemäß mit einer Belastung der ehelichen Verhältnisse verbunden" gewesen sei, vorübergehend zu verlassen. Damit gelingt es ihr allerdings nicht, die behördliche Beweiswürdigung, die tragend auf die Angaben ihres Ehemannes, der das Eingehen einer Aufenthaltsehe unter Darlegung der näheren Umstände zugestanden hat, abgestellt hat, als unschlüssig darzustellen. Dies gilt auch für die übrigen, sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde richtenden Ausführungen in der Beschwerde, die gänzlich unsubstantiiert bleiben, bloß allgemein gehalten sind und in keiner Weise auf konkrete Umstände des gegenständlichen Falles abstellen.

Vor dem Hintergrund der dem Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Beweiswürdigung bloß eingeschränkt zukommenden Prüfungsbefugnis (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0054, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe mit dem österreichischen Staatsbürger H nie ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt und die Ehe nur zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile geschlossen, letztlich keinen Bedenken.

Die Richtigkeit der Ansicht der belangten Behörde, dass das Eingehen einer Aufenthaltsehe (im Sinn des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG) und das Berufen darauf zur Erlangung eines Aufenthaltstitels die Annahme einer Gefährdung (auch) im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG rechtfertigt, wird in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen; diese entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. des Näheren etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0304, mwN).

Soweit die Beschwerdeführerin die gemäß § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung der belangten Behörde anspricht, ist ihr entgegenzuhalten, dass auch insoweit bloß allgemein vorgebracht wird, es seien bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes jedenfalls auch die das Privat- und das Familienleben betreffenden Umstände zu prüfen und gewichtige persönliche Interessen rechtfertigten die Abstandnahme von der Verhängung des Aufenthaltsverbotes. Worin diese Umstände fallbezogen zu erblicken seien, legt die Beschwerde aber nicht näher dar. Vor dem Hintergrund der - oben wiedergegebenen - Feststellungen der belangten Behörde zu den im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen begegnet das Ergebnis der von ihr vorgenommenen Abwägung allerdings keinen Bedenken.

Da sohin die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
QAAAE-81604