VwGH vom 06.08.2013, 2013/08/0100
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des FB in D, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Bürgerstraße 62, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom , Zl. LGSOÖ/Abt.4/2012-0566-4-000876-0, betreffend Einstellung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die belangte Behörde mit diesem im Instanzenzug die Einstellung des Notstandshilfebezugs des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit ab dem ausgesprochen hat.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Traun (im Folgenden: AMS) dem Beschwerdeführer am eine befristete Beschäftigung (mindestens sechs Monate) als Hilfsarbeiter (Transitmitarbeiter) bei dem vom gemeinnützigen Verein zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung (FAB) betriebenen Unternehmen R mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung in Höhe von EUR 1.220,05 brutto monatlich und möglichem Arbeitsantrittsdatum verbindlich angeboten habe. Die wöchentliche Arbeitszeit habe 38,5 Stunden betragen, jedoch wäre auch, wenn es der Beschwerdeführer gewünscht hätte, eine Teilzeitbeschäftigung möglich gewesen.
Die befristete Tätigkeit als Transitmitarbeiter wäre im Bereich Wiederaufbereitung und Verkauf von Gebrauchtwaren gewesen, hätte also allgemeine Hilfstätigkeiten wie Warenübernahme, Funktionskontrolle, Aufbereitung von Waren für den Verkauf, Lagerverwaltung, Verkaufsbetreuung und Kassieren umfasst. Der Beschwerdeführer besitze den Führerschein B und einen PKW. Der Arbeitsort sei von seinem Wohnort mit dem PKW laut Routenplaner in zehn Minuten erreichbar gewesen.
Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil es sich nach den Berufungseinwendungen des Beschwerdeführers um keine Tätigkeit handle, die üblicherweise im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG auf dem Arbeitsmarkt angeboten werde.
Laut Stellungnahme des AMS vom sei der Beschwerdeführer seit ohne längere vollversicherte Arbeitsstelle (abgesehen von einer Beschäftigung beim Verein FAB von bis ) sowie Notstandshilfeempfänger. Zum vereinbarten Arbeitsbeginn beim sozialökonomischen Betrieb R am um 9:00 Uhr sei er nicht erschienen; er habe sich weder bei R noch beim AMS gemeldet.
Das AMS habe daher die Notstandshilfe mit Bescheid vom mangels Arbeitswilligkeit eingestellt, da bereits Ausschlussfristen im Notstandshilfebezug vom bis , vom bis 23. Juli (richtig: April) 2007, vom bis , vom bis , vom bis , vom bis und vom bis vorlägen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass es sich bei der zugewiesenen Tätigkeit nicht um eine zumutbare Tätigkeit, sondern wieder um einen Transitarbeitsplatz handelte, also um keine Tätigkeit, welche im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten würde. Dies wäre bereits bei einer vorangegangenen Zuweisung ab der Fall gewesen, sodass er auch gegen die Sperre ab Berufung erhoben hätte. Es läge sohin im vorliegenden Fall wiederum keine Ablehnung vor, welche die vom AMS Traun verhängte Sanktion rechtfertigte. Er beantrage daher, der Berufung stattzugeben und ihm die Notstandshilfe ab im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.
Am habe der Beschwerdeführer, so die belangte Behörde weiter, bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension innerhalb der Sperrfrist (wegen der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes) eingebracht und dazu als Nachweis eine ärztliche Bestätigung von Ärzten der Allgemeinmedizin der PVA vorgelegt, aus der eine Verschlimmerung seiner Beschwerden (Cervikalsyndrom) hervorgehe.
Mit Schreiben vom habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, es werde davon ausgegangen, dass er in der Lage sei, leichte Arbeiten mit Tragen bis 5 kg und Heben bis 10 kg im Gehen, Stehen und Sitzen durchzuführen. Ausgeschlossen seien Arbeiten in konstant vorgebeugter Körperhaltung ab etwa 30 bis 40 Grad sowie Arbeiten unter besonderer physischer und psychischer Belastung wie Akkord- und Nachtarbeit. Die Tätigkeit als Transitarbeiter im Bereich R umfasse im Allgemeinen folgende Aufgaben:
Montage und Demontage von Möbeln (Wohnzimmerkästen, Kleiderschränke, Tische, Sitzbänke ...);
Abholung und Zustellung von Möbeln mit dem Firmenbus;
Abholungen der R-Waren aus den Altstoffsammelzentren L;
Aufbereitung der Waren (Reinigung mit entsprechenden Mitteln bzw. Maschinen - z.B. Dampfreiniger, kleinere Reparaturen, ...);
Überprüfung der Elektrogeräte mit entsprechenden Prüfgeräten;
Löschen bzw. Neuaufsetzen von PCs;
Regalbetreuung im Shop (Einräumen von Waren, auf Ordnung achten, Umstellen, Neuorganisieren ...);
Shopdienst (Kunden- und Kassabetreuung).
Beim Heben und Tragen von Lasten (Möbeln) kämen grundsätzlich Hilfsmittel (Wagen, Hebebühne, Tragegurte,...) zum Einsatz bzw. würden sie bei Bedarf mindestens zu zweit getragen. Bei Hebeeinschränkungen werde seitens R darauf geachtet, dass die Mitarbeiter auch den Belastungen ausgesetzt werden dürften. Grundsätzlich werde seitens R immer auf die Mitarbeiter geachtet, und es würden Arbeitsaufträge, die von ihnen bewältigt werden könnten, verteilt. Wenn die Schutzmaßnahmen vor Ort nicht ausreichen sollten, werde umgehend seitens R nach geeigneten Mitteln gesucht.
Es sei daher davon auszugehen, so die belangte Behörde im Schreiben vom , dass der Beschwerdeführer die dargestellten Tätigkeiten für R auch aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen jedenfalls durchführen hätte können und ihm daher die angebotene Beschäftigung zumutbar gewesen sei und er die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung jedenfalls vereitelt habe, da er zum vereinbarten Termin der Arbeitsaufnahme nicht erschienen sei.
Herr Sch. vom Verein FAB habe der belangten Behörde am folgende Stellungnahme zum (im September 2012 durchgeführten) Vorstellungsgespräch des Beschwerdeführers abgegeben:
"Das Einstellungsgespräch mit Hr. B(…) (dem Beschwerdeführer) fand am im Beisein unserer Sozialpädagogin Frau A(…) Sch(…) statt. Hr. B(…) machte uns gleich einleitend darauf aufmerksam, dass er nicht gewillt sei, sich von uns oder AMSseitig sich 'irgendetwas gefallen zu lassen' und er auch diesbezüglich schon das Gericht bemüht hätte.
Es stellte sich auch gleich heraus, dass für ihn dieser Tag nicht als erster Arbeitstag in Betracht käme, da er noch einiges zu erledigen hätte. Auch sei ihm nicht zuzumuten 38,5 Stunden pro Woche zu arbeiten, da er schließlich auch Betreuungspflichten nachkommen müsste.
Nachdem wir uns auf eine 25 Std Woche geeinigt und den Arbeitsbeginn auf den 11.09. verschoben hatten, wurden ihm die durchzuführenden Tätigkeiten wie folgt erklärt:
Montage und Demontage von Möbeln (Wohnzimmerkästen, Kleiderschränke, Tische, Sitzbänke, ...)
Abholung und Zustellung von Möbeln mit dem Firmenbus Abholungen der ReVital-Waren aus den Altstoffsammelzentren L Aufbereitung der Waren (Reinigung mit entsprechenden Mitteln
bzw. Maschinen z.B. Dampfreiniger, kleinere Reparaturen, ...)
Überprüfung der Elektrogeräte mit entsprechenden Prüfgeräten Löschen bzw. Neuaufsetzten von PCs
Regalbetreuung im Shop (Einräumen von Waren, auf Ordnung achten, Umstellen, Neuorganisieren, ...)
Shopdienst (Kunden- und Kassenbetreuung).
Hr. B(…) wies uns umgehend daraufhin, dass er sich auf Grund seiner gesundheitlichen Einschränkungen außer Stande sieht, Tätigkeiten durchzuführen, die mit schwerem Heben verbunden sind. Worauf ihm erklärt wurde, dass ein großer Teil unserer Mitarbeiter ähnliche, womöglich sogar ärgere Einschränkungen aufweisen, und wir auch diese stets berücksichtigen und etwaige Arbeitsanweisungen immer darauf abstimmen würden. Außerdem ist ja der Möbeltransport nur ein Teil der Tätigkeit und der Rest sei ja durchaus abwechslungsreich und nur sehr wenig belastend.
Nachdem der übliche Personaleinstellbogen bzgl. Arbeitsbeginn und Wochenarbeitszeit von Frau Sch(…) korrigiert und ihm auf seinen Wunsch hin, unüblicherweise übergeben wurde, stimmte er einer Arbeitsaufnahme am zu und verabschiedete sich.
Zu dieser Arbeitsaufnahme ist es allerdings an diesem Tag und auch zu einem späteren Termin nicht gekommen."
Eine schriftliche Stellungnahme zum Schreiben vom habe der Beschwerdeführer nicht abgegeben, er habe jedoch in einem Telefonat mit der belangten Behörde erklärt, dass er Klage gegen den abweisenden Bescheid der PVA vom einbringen werde. Eine ärztliche Untersuchung habe bei der PVA aufgrund der mangelhaft nachgewiesenen Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes nicht stattgefunden.
Mit Bescheid vom habe die PVA den Antrag vom auf Berufsunfähigkeitspension innerhalb der Sperrfrist (Verschlimmerung des Gesundheitszustandes) abgewiesen. Laut telefonischer Auskunft der PVA vom habe der Beschwerdeführer keine Klage gegen diesen Bescheid eingebracht, sodass er rechtskräftig sei. Eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes gegenüber dem Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom sei nicht nachgewiesen worden.
Mit Mail vom habe Herr Sch. vom Verein FAB Folgendes zur möglichen Arbeitszeit bekanntgegeben:
"Die Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte beträgt 38 Std. Das bedeutet in unserem Fall 5 x von 8:25 bis 16:30. Die tägliche Arbeitszeit kann sich aber auf Grund der Öffnungszeiten des Shops bis 18:00 Uhr für die Person an der Kassa erhöhen. Diese Mehrarbeitszeit wird in Form von Zeitausgleich nach den Wünschen des Mitarbeiters kompensiert.
Bei Teilzeitbeschäftigten gehen wir gerne auf die Möglichkeiten des Mitarbeiters ein, sodass es nur individuelle Regelungen gibt. Da kann es sein, dass jemand 5x in der Woche 5 Stunde arbeitet und ein anderer sich die Wochenarbeitszeit auf 4 Tage aufteilt. Auch die Beginnzeiten werden sehr flexibel gehandhabt."
In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde sodann aus, dass für den Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung seiner Angaben zum Pflegebedarf seiner Mutter - jedenfalls eine Arbeitszeit im Rahmen von 8:30 Uhr bis 14:00 Uhr möglich gewesen wäre.
In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer erneut vorgebracht, dass es sich bei der zugewiesenen Tätigkeit um eine unzumutbare Tätigkeit, nämlich um einen Transitarbeitsplatz, gehandelt habe, welche nicht im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG auf dem Arbeitsmarkt angeboten werde.
Der Verwaltungsgerichtshof habe aber im Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0077, ausgesprochen, dass der Gesetzgeber durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung ) angefügte Zumutbarkeitsregelung in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) als (zumutbare) Beschäftigung erklärt habe. Ein Verhalten im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG in Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) könne daher zum Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe führen.
Arbeitswillig sei, so die belangte Behörde weiter, u.a. auch, wer bereit sei, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Nach Wiedergabe des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Vereitelung einer Beschäftigung führte sie Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer sei am zum vereinbarten Arbeitsbeginn um 9:00 Uhr bei R nicht erschienen. Er habe sich weder bei R noch beim AMS gemeldet.
Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer die oben dargestellten Tätigkeiten bei R trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen jedenfalls durchführen hätte können und ihm daher die angebotene Beschäftigung zumutbar gewesen sei. Er habe die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung jedenfalls vereitelt, da er zum vereinbarten Termin der Arbeitsaufnahme nicht erschienen sei.
Das AMS habe daher die Notstandshilfe mit Bescheid vom mangels Arbeitswilligkeit mit eingestellt, da bereits Ausschlussfristen im Notstandshilfebezug vom bis , vom bis 23. Juli (richtig: April) 2007, vom bis , vom bis , vom bis , vom bis und vom bis vorlägen.
Sei Arbeitswilligkeit im Sinne des § 9 AlVG nicht gegeben, könne temporäre oder generelle Arbeitsunwilligkeit vorliegen. Generelle Arbeitsunwilligkeit liege jedenfalls dann vor, wenn die Annahme jedweder zumutbaren Beschäftigung abgelehnt werde oder der Arbeitslose erkennen lasse, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt sei. Die wieder gegebene Arbeitswilligkeit könne u.a. durch Antritt einer Beschäftigung oder durch Nachweis von Bewerbungen dokumentiert werden. Mangels Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers könne Notstandshilfe ab nicht gewährt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung iSd § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/08/0095, mwN).
Wenn aber die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des § 9 AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe iSd § 10 AlVG geführt hat, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom , mwN).
2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die von der belangten Behörde festgestellten temporären Verluste der Notstandshilfe, zuletzt vom bis (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/08/0135), vom bis zum (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/08/0236) und vom bis zum . Es trifft somit zu, dass über den Beschwerdeführer innerhalb kurzer Zeit mehrfach Sanktionen nach § 10 AlVG verhängt wurden.
Gegen die Einstellung der Notstandshilfe mit dem angefochtenen Bescheid wendet er sich im Wesentlichen mit dem Argument, dass ihm die zuletzt angebotene Tätigkeit im Unternehmen R aufgrund seiner massiven gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr zumutbar sei. Insbesondere aufgrund der bekannten Einschränkungen seiner Hebe- und Trageleistungen bzw. der mit Schreiben vom nochmals bekannt gegebenen weiteren Gesundheitsverschlechterung sei ihm die angebotene Tätigkeit aus medizinischen Gründen jedenfalls unzumutbar. Dies habe die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung übersehen.
Mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung hat sich die belangte Behörde aber ausreichend auseinandergesetzt: Sie ist auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers eingegangen, hat Feststellungen zu seiner verbleibenden Belastbarkeit getroffen und sich mit den ihn bei R konkret erwartenden Aufgaben befasst. Schließlich folgerte sie schlüssig, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden diese Tätigkeiten zu verrichten. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit "allfällig notwendige ergänzende Erhebungen" hinsichtlich seines aktuellen Gesundheitszustandes (so die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers) zu einem anderen Ergebnis hätten führen können.
Es kann auch keine Rede davon sein, dass aus dem Vorstellungsgespräch vom bei R "eine grundsätzliche Arbeitsbereitschaft seinerseits evident dokumentiert und erkennbar" sei: Dem widerspricht insbesondere, dass er - unbestritten - die Beschäftigung bei R weder im September 2012 noch - nach der neuerlichen Zuweisung - im November 2012 angetreten hat.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers, das innerhalb eines Jahres drei Mal zu einer Sanktion nach § 10 AlVG sowie - hinsichtlich der Beschäftigung bei R - zu einer weiteren Vereitelung geführt hat, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung vorliegt und es somit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt (vgl. zu ähnlich gelagerten Fällen etwa auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/08/0164, und vom , Zl. 2009/08/0038).
Dem Vorbringen, die belangte Behörde habe das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen bzw. die "spezielle Lage" des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Nachsicht nicht geprüft, ist zu entgegnen, dass die Gewährung einer Nachsicht von der Einstellung der Notstandshilfe gemäß § 24 iVm § 38 AlVG, um die es im vorliegenden Fall ausschließlich geht, nicht in Betracht kommt.
3. Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
CAAAE-81600