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VwGH vom 28.07.2014, 2013/08/0099

VwGH vom 28.07.2014, 2013/08/0099

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des Dipl. Ing. P. Z. in M., vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausplatz 8/4, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom , Zl. LGS NÖ/RAG/05661/2013, betreffend Höhe der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice T. (in der Folge: AMS) vom teilweise Folge und sprach gem. §§ 20, 21, 33 und 36 AlVG iVm §§ 1, 2 und 6 NH-VO aus, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe für die Zeit von bis in der Höhe von EUR 13,96 täglich und ab dem in der Höhe von EUR 6,71 täglich gebühre.

Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe nach einem Dienstverhältnis bei der H. GmbH, das vom bis gedauert habe, am beim AMS die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes beantragt. Dieses sei ihm aufgrund der beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlage von EUR 4.579,72, gekürzt auf die Höchstbeitragsgrundlage von EUR 3.630,00 in Höhe von EUR 45,67 täglich für 273 Tage zuerkannt und ausbezahlt worden.

Von bis habe er Notstandshilfe in Höhe von EUR 42,25 täglich bezogen. Da seine Gattin am bei der S. GmbH eine vollversicherte Beschäftigung begonnen habe, habe er die Notstandshilfe mit Anrechnung des Partnereinkommens aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Kreditbestätigungen) und der gesetzlichen Bestimmungen zuletzt in Höhe von EUR 13,96 täglich erhalten. Der zuerkannte Bezug der Notstandshilfe habe am (Höchstausmaß) geendet.

Der Beschwerdeführer habe am die Weitergewährung der Notstandshilfe ab dem beantragt und drei Kreditbestätigungen der Bausparkasse vom vorgelegt, wonach Kredite für den Hauskauf aufgenommen worden seien und Raten von EUR 99,90, EUR 131,19 und EUR 268,76 monatlich regelmäßig beglichen würden. Weiters habe er eine Lohn/Gehaltsabrechnung seiner Gattin vom Oktober 2012 vorgelegt, wonach diese ein Bruttoentgelt von EUR 4.194,00 erziele und einen Sachbezug (Pkw) in Höhe von EUR 396,05 erhalte. Die Abzüge betrügen EUR 1.907,48 und es verbleibe ein Nettoeinkommen von EUR 2.682,57.

Einer am vom Dienstgeber der Gattin ausgestellten Lohnbescheinigung seien ebenfalls ein Bruttoentgelt von EUR 4.590,05 (inkl. Sachbezug Pkw in Höhe von EUR 396,05) und Abzüge in Höhe von EUR 1.907,48 zu entnehmen. Dies ergebe ebenfalls den Betrag von EUR 2.682,57. Der Sachbezug sei jedoch erst im September 2012 zum Bruttoentgelt hinzugekommen. Die Gattin des Beschwerdeführers erhalte sohin entgegen dem Berufungsvorbringen ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.682,57 und nicht in der Höhe von EUR 2.286,52. Eine telefonische Rücksprache mit ihrem Dienstgeber im Berufungsverfahren habe ergeben, dass ihr Einkommen gleichbleibend sei. Zu Beginn des neuen Jahres werde lediglich eine eventuelle kollektivvertragliche Änderung berücksichtigt.

Das AMS habe den Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers ab dem aufgrund der am ausgestellten neuen Lohnbescheinigung der Gattin unter Berücksichtigung des angegebenen Bruttoentgelts (mit Sachbezug) neu errechnet. Der Beschwerdeführer habe bis die Notstandshilfe in Höhe von EUR 13,96 ausbezahlt erhalten. Am habe er eine Mitteilung des AMS über die Höhe der Notstandshilfe vom bis (Höchstausmaß) in Höhe von EUR 6,71 täglich und vom (neuer Antrag) bis in Höhe von EUR 6,71 täglich erhalten.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde Folgendes aus:

Da der Beschwerdeführer am seinen Arbeitslosengeldanspruch geltend gemacht habe, sei gem. § 21 Abs. 1 erster Satz AlVG zur Bemessung des Arbeitslosengeldes die im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage aus dem Jahr 2008 heranzuziehen. Laut dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger liege für das Jahr 2008 eine Jahresbeitragsgrundlage vor. Die daraus resultierenden beitragspflichtigen Entgelte seien für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen und der Beurteilung zugrunde zu legen. Für das Jahr 2008 sei ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von EUR 4.579,72 gespeichert, welches jedoch auf die Höchstbemessungsgrundlage von EUR 3.630,00 gekürzt und der Berechnung zugrunde gelegt werde.

Gemäß § 21 Abs. 3 AlVG errechne sich ein heranzuziehendes monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.365,05. Zur Berechnung des täglichen Nettoeinkommens sei das monatliche Nettoeinkommen mit 12 zu vervielfachen und durch 365 zu teilen ((EUR 2.365,05 x 12) / 365 = EUR 77,75) gewesen. 55 vH des täglichen Nettoeinkommens ergäben einen Grundbetrag des Arbeitslosengeldes von EUR 42,76 täglich; mit drei Familienzuschlägen ergebe dies einen Betrag von EUR 45,67 täglich.

Gemäß § 1 Z 2 NH-VO betrage das Ausmaß der Notstandshilfe 92 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes. Der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes sei EUR 42,76 gewesen; 92 vH davon ergäben EUR 39,34 täglich; inklusive dreier Familienzuschläge ergebe dies EUR 42,25 täglich.

Für die Beurteilung der Notlage beginnend ab sei - aufgrund des gleichbleibenden Einkommens der Gattin im Jahr 2012 - wie folgt vorzugehen gewesen:

Der Beschwerdeführer habe im Jänner 2012 eine Gehalts/Lohnabrechnung seiner Gattin aus der Beschäftigung bei S. GmbH vom vorgelegt, wonach diese ein monatliches Bruttoentgelt von EUR 4.219,62 erziele, minus der Abzüge von EUR 1.758,25. Es habe sich ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.461,37 errechnet. Davon seien eine Freigrenze für die Ehegattin in Höhe von EUR 515,00 sowie drei Freigrenzen für die Kinder, je in Höhe von EUR 257,50, in Abzug gebracht worden. Weiters seien die Kredite, insgesamt in Höhe von EUR 499,85, davon 50 % und auf volle Euro gerundet, sohin EUR 250,00, in Abzug gebracht worden sowie eine Werbungskostenpauschale von EUR 11,00 und eine Pauschale für die erhöhte Kinderanzahl von EUR 50,00. Es errechne sich somit ein monatliches anrechenbares Einkommen von gerundet EUR 863,00. Dieser monatliche Anrechnungsbetrag entspreche einem täglichen Anrechnungsbetrag in der Höhe von EUR 28,29 ((monatlicher Anrechnungsbetrag x 12 Monate) / 366 Tage).

Aufgrund einer Bemessungsgrundlage von EUR 3.630,00 errechne sich ein fiktiver Notstandshilfeanspruch von EUR 42,25 täglich. Da der tägliche Anrechnungsbetrag EUR 28,29 betrage, sei ersichtlich, dass als Notstandshilfeanspruch ein Betrag in Höhe von EUR 13,96 täglich ab dem verblieben sei.

Gemäß § 36 Abs. 3 Abschnitt B lit a AVG habe eine Anrechnung vom Einkommen des Ehegatten des Arbeitslosen insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für einen Zweipersonenhaushalt und drei Kinder liege bei EUR 1.576,00 monatlich im Jahr 2012. Im vorliegenden Fall betrage das Haushaltseinkommen EUR 2.461,37 und liege somit über dem entsprechenden Mindeststandard, sodass der tägliche Anrechnungsbetrag von EUR 28,29 zur Gänze auf den fiktiven Notstandshilfeanspruch von EUR 42,25 zur Anrechnung zu bringen gewesen sei.

Gemäß § 35 AlVG werde die Notstandshilfe jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.

Der Beschwerdeführer habe am Notstandshilfe beantragt und das Höchstausmaß (mit Unterbrechungen) am erreicht. Die ursprünglich ab zuerkannte Notstandshilfe in Höhe von EUR 42,25 sei aufgrund der Beschäftigung seiner Ehegattin ab mit Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens berechnet und bis Jänner 2012 gewährt worden. Aufgrund der Änderung des gleichbleibenden Einkommens (Erhöhung aufgrund des Kollektivvertrages) der Gattin mit Jänner 2012, welches jedoch ansonsten gleich bis Jahresende bleibe, und der ab geänderten Freigrenzen, sei der Anrechnungsbetrag ab Februar 2012 angepasst worden.

Das Höchstausmaß der zuerkannten Notstandshilfe sei, wie bereits erwähnt, am erreicht worden. Aufgrund der Lohnbescheinigung der Gattin für Oktober 2012 sei ersichtlich geworden, dass diese (bereits ab September 2012) einen anrechenbaren Sachbezug (Pkw) von EUR 396,05 pro Monat zum nunmehrigen Bruttoentgelt von EUR 4.194,00, sohin zusammen EUR 4.590,05 brutto, erhalte. Dies ergebe mit Abzug von EUR 1.907,48 ein Nettoentgelt in Höhe von EUR 2.682,57. Sachbezüge seien gemäß § 25 EStG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und als solche gemäß § 5 und 6 NH-VO bei der Anrechnung zu berücksichtigen. Dieses neu errechnete Entgelt sei jedoch, da grundsätzlich das Einkommen der Gattin laut Auskunft des Dienstgebers gleichbleibend sei und lediglich zu Jahresbeginn kollektivvertragliche Änderungen berücksichtigt würden, erst ab der neuen Antragstellung zu berücksichtigen, somit erst ab . Bis zum Erreichen des Höchstausmaßes am gebühre weiterhin der ab dem zuerkannt Anspruch in Höhe von EUR 13,96 täglich.

Ab dem sei die Notstandshilfe wie folgt zu berechnen gewesen:

Vom monatlichen Nettoentgelt der Ehegattin des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 2.682,57 sei eine Freigrenze für die Ehegattin in Höhe von EUR 515,00 sowie drei Freigrenzen für die Kinder, je in Höhe von EUR 257,50 in Abzug gebracht worden. Weiters seien die Kredite, gesamt in Höhe von EUR 499,85, davon 50 % und auf volle Euro gerundet, sohin EUR 250,00, in Abzug gebracht worden; ebenfalls eine Werbungskostenpauschale von EUR 11,00 sowie eine Pauschale für die erhöhte Kinderanzahl von EUR 50,00. Es errechne sich somit ein monatliches anrechenbares Einkommen von gerundet EUR 1.084,00. Dieser monatliche Anrechnungsbetrag entspreche einem täglichen Anrechnungsbetrag in der Höhe von EUR 35,54 ((monatlicher Anrechnungsbetrag x 12 Monate) / 366 Tage)).

Aufgrund einer Bemessungsgrundlage von EUR 3.630,00 errechne sich ein fiktiver Notstandshilfeanspruch von EUR 42,25 täglich. Da der tägliche Anrechnungsbetrag EUR 35,54 betrage, sei ersichtlich, dass als Notstandshilfeanspruch ein Betrag in Höhe von EUR 6,71 täglich ab dem verbleibe. Im vorliegenden Fall betrage das Haushaltseinkommen EUR 2.461,37 und liege somit über dem für das Jahr 2012 geltenden Mindeststandard von EUR 1.576,00 monatlich, sodass der tägliche Anrechnungsbetrag von EUR 35,54 zur Gänze auf den fiktiven Notstandshilfeanspruch von EUR 42,25 zur Anrechnung zu bringen gewesen sei. Dem genannten Berufungsvorbringen sei die obige detaillierte Berechnung des Anspruches entgegenzuhalten. Steuerliche Vor- bzw. Nachteile seien nicht entscheidungsrelevant und würden auch nicht berücksichtigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass das Einkommen seiner Gattin auf seinen Notstandshilfeanspruch anzurechnen ist. Er wendet sich aber gegen die Berechnung des anzurechnenden Einkommens und bestreitet im Ergebnis die Feststellung der belangten Behörde, dass sich sein täglicher Notstandshilfeanspruch ab dem auf EUR 6,71 beläuft.

Dazu bringt er vor, dass der Sachbezug seiner Gattin - das ihr vom Dienstgeber ab Oktober (richtig: September) 2012 auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellte Dienstauto - von der belangte Behörde zu Unrecht mit EUR 396,05 brutto in Anschlag gebracht worden sei. § 5 Abs. 4 NH-VO sei so zu interpretieren, dass unter dem "entsprechenden Geldwert" der Nettosachbezug zu verstehen sei. Es sei daher vom jeweiligen Bruttosachbezug der darin enthaltene Anteil für Lohnsteuer und Sozialversicherung abzuziehen gewesen, um den richtigen Nettosachbezugsbetrag zu erhalten, der dem Nettoeinkommen der Gattin des Beschwerdeführers zur Ermittlung des Anrechnungsbetrages hinzugeschlagen werden dürfe.

Die Gattin des Beschwerdeführers habe vor dem (ohne Sachbezug) von ihrem Bruttoeinkommen (EUR 4.219,62) 41,66 % an Lohnnebenkosten (EUR 1.758,25) entrichtet, nach Hinzutreten des Sachbezugs hätte sie 45,48 % ihres Bruttoeinkommens für Lohnnebenkosten (EUR 1.907,48 seien 45,48 % von EUR 4.194,00) aufgewendet. Das bedeute, dass im Sachbezug von EUR 396,05 Lohnnebenkosten in der Höhe von 45,48 %, sohin EUR 180,12, enthalten seien. Es ergebe sich somit gemäß § 5 Abs. 4 NH-VO ein Geldwert für den Sachbezug des Pkws in Höhe von nur EUR 215,93 (EUR 396,05 minus EUR 180,12). (Tatsächlich machen die Lohnnebenkosten von EUR 1.907,48 41,55 % vom neuen Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 4.590,05 aus. Daher beträgt beim Sachbezugswert der Anteil an Lohnnebenkosten nur EUR 164,58; ein daraus errechneter "Nettosachbezugswert" würde sich auf EUR 231,47 belaufen.)

Durch die Berechnung der belangten Behörde habe sich der Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers von EUR 13,96 auf EUR 6,70 täglich (bzw. um EUR 217,50 monatlich) reduziert. Außerdem habe sich das Geldeinkommen seiner Ehegattin wegen des hinzutretenden Bruttosachwertbezuges von EUR 396,05 um EUR 174,85 monatlich reduziert. Das Familieneinkommen sei damit um EUR 392,35, also im Ergebnis um den vollen Bruttosachbezugswert gesunken. Die belangte Behörde hätte aber nur den (oben vom Beschwerdeführer unrichtig errechneten) Nettosachbezugswert anrechnen dürfen.

Ausgehend von diesem Wert berechnete der Beschwerdeführer, unter Zugrundelegung eines monatlichen Bruttoentgelts in Höhe von EUR 4.194,00 - die Anrechnung des jeweiligen Freibetrages für die Gattin und die drei Kinder, des Kredites und der beiden Pauschalen wird nicht bestritten - einen Anrechnungsbetrag iHv EUR 29,63 täglich. Dieser sei vom täglichen Notstandshilfeanspruch in Höhe von EUR 42,25 abzuziehen gewesen, weshalb die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen hätte müssen, dass ihm ab dem die Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 12,62 zustehe.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Die belangte Behörde hat der Berechnung des Notstandshilfeanspruchs des Beschwerdeführers ab zutreffend ein (aus dem Bruttoeinkommen und dem Sachbezugswert für den Pkw resultierendes) Nettoeinkommen seiner Ehegattin von EUR 2.682,57 zu Grunde gelegt. Auf die hier durch einen hinzutretenden Sachbezug beeinflusste Entwicklung des Geldanteils des Familieneinkommens kommt es entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht an. Die auf unrichtig gebildeten Prozentwerten beruhenden Berechnungen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde zu Recht nicht übernommen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am