VwGH vom 02.05.2019, Ra 2019/05/0057

VwGH vom 02.05.2019, Ra 2019/05/0057

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des C W in N, vertreten durch Mag. Manfred Sigl, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Bahnhofstraße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichte s Niederösterreich vom , LVwG-S-322/001-2018, betreffend Übertretung der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde auf Grund der Beschwerde des Revisionswerbers der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom , mit welchem über ihn wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 14 NÖ Bauordnung eine Geldstrafe bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm die Tragung eines Kostenbeitrages auferlegt worden war, insofern abgeändert, als die verhängte Geldstrafe bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt, der Tatzeitraum eingeschränkt, die Rechtsvorschriften präzisiert und der Kostenbeitrag reduziert wurden. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision entspricht inhaltlich jenem, das dem hg. , zugrunde lag. Aus den in diesem Beschluss genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, wird mit diesem Vorbringen auch im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050057.L00

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