VwGH vom 24.01.2006, 2006/08/0002
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der R in E, vertreten durch Dr. Klaus Mayr, Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, dieser vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Bürgerstraße 62, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom , Zl. LGSOÖ/Abt. 4/05660834/2005-10, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend Zuerkennung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0276, hat der Verwaltungsgerichtshof die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom , mit dem der Beschwerdeführerin mangels Notlage - das anzurechnende Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin überstieg nach der Begründung das Ausmaß der Notstandhilfe - keine Notstandshilfe zuerkannt worden ist, als unbegründet abgewiesen.
Aus der vorliegenden Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben an die belangte Behörde vom die Wiederaufnahme des genannten Verfahrens gemäß § 69 AVG beantragt hat, weil der Bescheid von Vorfragen abhängig gewesen sei und nachträglich über eine solche Vorfrage vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom , 10 ObS 172/04y, in wesentlichen Punkten anders entschieden worden sei. Dieser Antrag der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom abgewiesen.
Der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0119, Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen (Ersatz)Bescheid hat die belangte Behörde den genannten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Gewährung von Notstandshilfe neuerlich abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die vom OGH behandelte Frage des Verlustes von Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung stelle keine in einem Verfahren auf Zuerkennung der Notstandshilfe auftretende Vorfrage dar. Auch von Amts wegen hätten keine sonstigen Tatsachen oder Beweismittel festgestellt werden können, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigten.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht auch in der vorliegenden Beschwerde geltend, der angefochtene Bescheid sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, weil er "Für den Landesgeschäftsführer" gezeichnet sei.
Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass im Kopf dieses Bescheides als entscheidende Behörde "Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice OÖ im Ausschuss für Leistungsangelegenheiten" angeführt ist. Dieser Behörde, die für die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag auch zuständig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0199), ist der angefochtene Bescheid zuzurechnen.
In der Sache ist der Verwaltungsgerichtshof im (nicht die Beschwerdeführerin betreffenden) Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0002, zum Ergebnis gelangt, dass die Regelung über die Anrechnung des Partnereinkommens bei der Zuerkennung von Notstandshilfe nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt und diese Frage auch im Hinblick auf näher angeführte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) keiner Vorlage an diesen Gerichtshof bedarf.
Dem (nicht die Beschwerdeführerin betreffenden) , lag ein Fall zu Grunde, bei dem der Klägerin bestimmte Zeiträume nicht als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung angerechnet wurden, weil sie infolge Anrechnung des Partnereinkommens in diesen Zeiten keinen Anspruch auf Notstandshilfe gehabt hat.
Der vorliegende Fall gleicht hinsichtlich der Sach- und Rechtsfrage jenem, den der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0148, entschieden hat. Aus dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, kann das genannte nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Zuerkennung von Notstandshilfe führen.
Dass betreffend der vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilenden Heranziehung des Partnereinkommens bei der Zuerkennung der Notstandshilfe keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken bestehen und auch keine Vorlage an den EuGH erforderlich ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im genannten Erkenntnis vom ausführlich dargelegt. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Verwaltungsgerichtshof nicht zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung zu veranlassen, insbesondere trifft die Behauptung nicht zu, dass "zwei Höchstgerichte über eine das Gemeinschaftsrecht betreffende Frage des nationalen Rechts nicht entscheiden".
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
BAAAE-81554