VwGH vom 23.01.2008, 2006/07/0169
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2007/07/0073
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerden des Dr. L T in B, vertreten durch Dr. Bertram Grass, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Bahnhofstraße 21,
1. gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom , LAS-210/0575 (hg. Zl. 2007/07/0073), und
2. gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates vom , OAS.1.1.1/0081-OAS/06 (hg. Zl. 2006/07/0169),
jeweils betreffend die Zusammenlegung E, zu Recht erkannt:
Spruch
I. 1.) Spruchpunkt b des zu Zl. 2007/07/0073 angefochtenen Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
2.) Im Übrigen (Spruchpunkt a) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3.) Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. 1.) Spruchpunkt II des zu Zl. 2006/07/0169 angefochtenen Bescheides des Obersten Agrarsenates wird, soweit er den die Gesetzmäßigkeit der Abfindung betreffenden Teil der Berufung zurückweist, wegen Rechtwidrigkeit des Inhaltes, sonst wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
2.) Im Übrigen (Spruchpunkt I) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3.) Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Agrarbezirksbehörde Bregenz (ABB) leitete mit Verordnung vom das Verfahren "Zusammenlegung Egg-Ebenwald" ein. Der Beschwerdeführer ist Partei des Zusammenlegungsverfahrens.
Eine gegen den im Verfahren schließlich im Juni 2002 erlassenen Zusammenlegungsplan E der ABB vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung (LAS) vom , soweit sie sich gegen den Kostenschlüssel "Vermarkung - Vermessung", den Baukostenschlüssel und die Einbeziehung der Grundstücke Nrn. 3456 und 3132 GB E richtete, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, im Übrigen gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 21 des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1979 idF LGBl. Nr. 29/2002, (im Folgenden: FlVG) abgewiesen.
Nachdem der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (OAS) mit Bescheid vom aufgrund einer Berufung einer anderen Verfahrenspartei (Johann H) den Zusammenlegungsplan der ABB gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die ABB zurückverwiesen hatte, erließ die ABB mit Kundmachung vom neuerlich den Zusammenlegungsplan E (Zusammenlegungsplan II).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abänderung im Sinne seiner Berufungsausführungen, beantragte. Unter anderem rügte er das Fehlen einer volksöffentlichen mündlichen Verhandlung und machte Mängel bei der Erhebung des Altbestandes, des Kostenschlüssels für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen, des Baukostenschlüssels, des Abfindungsausweises und der Abfindungsberechnung geltend. Er beantragte die Einbeziehung bestimmter Grundstücke in das Zusammenlegungsverfahren und bekämpfte die Gesetzmäßigkeit aller Abfindungen, weil sie sich direkt auf seine Rechtsposition im Verfahren auswirkten.
Mit Erledigung vom wurde der Berufungswerber vom LAS von der für anberaumten mündlichen Verhandlung verständigt. Die Verständigung enthält unter anderem den Hinweis, dass ein allfälliges Nichterscheinen der Verhandlung und der Entscheidung nicht im Wege stehe.
Am führte der LAS eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer jedoch nicht erschien. Am Verhandlungstag erfolgte die Beschlussfassung des LAS über die eingebrachte Berufung.
Mit Eingabe vom , eingelangt beim OAS am , beantragte der Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht hinsichtlich seiner Berufung gemäß § 73 Abs. 1 AVG auf den OAS. Dieser Schriftsatz wurde dem LAS mit Erledigung des OAS vom übermittelt.
Mit dem auf Grund der am erfolgten Beschlussfassung ergangenen, mit datierten Bescheid des LAS wurde über die vom Beschwerdeführer gegen den Zusammenlegungsplan II der ABB eingebrachte Berufung dahingehend abgesprochen, dass die Berufung gegen den Kostenschlüssel "Vermarkung - Vermessung", den Baukostenschlüssel, und den Antrag auf Einbeziehung näher bezeichneter Grundstücke gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt a); mit Spruchpunkt b wurde die Berufung im Übrigen abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf verwiesen, dass gegen den Bescheid keine Berufung zulässig sei, jedoch binnen sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden könne.
Mit Erledigung vom , eingelangt beim OAS am , verwies der LAS in seiner Stellungnahme zum Devolutionsantrag darauf, dass die Berufung des Beschwerdeführers vom am bei der ABB eingelangt und am dem LAS vorgelegt worden sei. Per Fax sei dieselbe Berufung am um 23:59 Uhr an die ABB versendet worden. Durch einen Unfall des Berichterstatters am habe die Angelegenheit nicht sofort bearbeitet werden können. Der Berichterstatter sei bis im Krankenstand gewesen. Etwa in dieser Zeit sei eine weitere Berufung im Verfahren Zusammenlegungsplan II E eingelangt, mit der dieser Fall zweckmäßigerweise verbunden worden sei, um die "Sonderzusammensetzung" des LAS (zwei Richter hätten sich für befangen erklärt, ebenso deren Ersatzmitglieder; es seien die zweiten Ersatzmitglieder zur Sitzung eingeladen worden) zu nützen. Die nächste Sitzung des LAS sei für den anberaumt worden. Die diesbezügliche Ladung vom sei dem Beschwerdeführer am nachweislich zugestellt worden. Zur Verhandlung am sei der Beschwerdeführer nicht erschienen. Mit Schreiben vom an den OAS habe der Beschwerdeführer den Devolutionsantrag gestellt. Der Beschluss des LAS sei unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung am gefasst worden, also noch bevor der Devolutionsantrag beim OAS eingelangt sei. Da der Beschluss des LAS vor Ablauf der Sechsmonatsfrist für die Entscheidung gefasst worden sei, sei die Frist gemäß § 73 Abs. 2 AVG nicht überschritten worden.
Gegen den Bescheid des LAS vom erhob der Beschwerdeführer eine mit datierte Berufung. Der Berufungswerber vertrat die Ansicht, dass die Berufung entgegen der falschen Rechtsmittelbelehrung - die Berufungsfrist sei daher noch nicht einmal angelaufen - zumindest insoweit zulässig sei, als eine Kompetenz zur Beurteilung der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Zusammenlegung der Grundstücke bestehe. Da im Berufungsverfahren kein Neuerungs- und Ergänzungsverbot bestehe, werde er die Begründung nach Urlaubsrückkehr vervollständigen. Der Beschwerdeführer beantragte, in Stattgebung der Berufung den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Wegen längst eingebrachter Säumnisbeschwerde und des anhängigen Devolutionsantrages beim OAS habe bei Bescheiderlassung auch keine Zuständigkeit des LAS mehr bestanden.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des LAS vom auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Dieser lehnte mit Beschluss vom , B 1613/06-5, die Behandlung der Beschwerde ab und vertrat die Ansicht, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdebehauptungen insbesondere was die Zuständigkeit der Behörde und den Willkürvorwurf betreffe, nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes wäre; spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen. Soweit die Beschwerde aber verfassungsrechtliche Fragen berühre, wies der Verfassungsgerichtshof auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Beschwerde mit der Begründung hin, dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe und der Beschwerdeführer nicht behaupte, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden wäre.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1613/06-8 wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Der Beschwerdeführer ergänzte im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die zu Zl. 2007/07/0073 protokollierte Beschwerde.
Der OAS entschied mit Bescheid vom zum einen über die Berufung gegen den Bescheid des LAS vom , zum anderen in Wahrnehmung der auf ihn übergegangenen Zuständigkeit über die Berufung gegen den Bescheid (Zusammenlegungsplan II) der ABB vom . Mit Spruchpunkt I des genannten Bescheides wies er die Berufung gegen den Bescheid des LAS vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 7 Abs. 2 Z 3 Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. Nr. 1/1951, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/1999 (AgrBehG 1950), als unzulässig zurück.
Mit Spruchpunkt II wies er die Berufung gegen den Zusammenlegungsplan II der ABB gemäß §§ 66 Abs. 4, 69 Abs. 1 und 73 Abs. 2 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Dies wurde damit begründet, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für den Fall eines Devolutionsantrages und einer erhobenen Berufung gegen einen nach Stellung des Devolutionsantrages von der Unterbehörde unzuständigerweise erlassenen Bescheid die Oberbehörde vorerst die Pflicht zur Entscheidung über die gegen den von der Unterbehörde erlassenen Bescheid erhobene Berufung treffe. Wenngleich im vorliegenden Fall besondere Zuständigkeitsvorschriften zu beachten seien, erscheine es auch gegenständlich zweckmäßig, zunächst über die gegen den Bescheid des LAS vom eingebrachte Berufung zu entscheiden.
Nach Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Berufung vertrat der OAS zu Spruchpunkt I die Ansicht, dass gegen den Bescheid des LAS keine Berufungsmöglichkeit an den OAS bestehe, weil nach § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 die Berufung an den OAS nur gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig sei. Eine abändernde Entscheidung des LAS im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung liege gegenständlich jedoch nicht vor, habe doch der LAS mit Bescheid vom die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid teilweise wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, im Übrigen aber abgewiesen. Daraus folge, dass eine Zuständigkeit zur Entscheidung über die gegen den Bescheid des LAS eingebrachte Berufung seitens des OAS nicht bestehe, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen wäre.
Spruchpunkt II (Devolutionsantrag bzw. Berufung gegen den Bescheid der ABB) wurde nach Wiedergabe des § 73 AVG damit begründet, dass die Frage der Zulässigkeit eines Devolutionsantrages nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einbringung zu beurteilen sei. Die Möglichkeit zur Stellung eines Devolutionsantrages an den OAS bestehe in Angelegenheiten der Bodenreform in jenen Fällen, in denen auch das Recht der Berufung an den OAS eröffnet sei.
Der Beschwerdeführer habe seine gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung am , dem letzten Tag der Berufungsfrist, um 23:59:50 Uhr per Fax an die ABB eingebracht. Die Berufung trage den Eingangsstempel der ABB mit Datum . Der mit Eingabe vom , eingelangt beim OAS am , gestellte Devolutionsantrag sei somit jedenfalls nach Ablauf der Frist von sechs Monaten gemäß § 73 AVG erhoben worden.
Zu prüfen sei daher, ob die Verzögerung der Entscheidung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde (des LAS) zurückzuführen sei. Der Umstand, dass auf Grund eines Unfalles des Berichterstatters des LAS am die Angelegenheit nicht sofort bearbeitet hätte werden können, sei bedauerlich, betreffe jedoch den internen Bereich der Behörde und begründe kein "(Mit-)Verschulden" des Devolutionswerbers, da die Gründe für die Verzögerung nicht in seiner Person lägen. Sonstige Umstände, die es der Behörde nicht ermöglicht hätten, den Bescheid binnen der gemäß § 73 AVG festgelegten Frist zu erlassen, seien vom LAS nicht geltend gemacht worden.
Fraglich erscheine allerdings, ob der Umstand, dass der Devolutionswerber den Devolutionsantrag an den OAS nur wenige Tage nach der vom LAS am durchgeführten mündlichen Verhandlung (die sich mit der vom Devolutionswerber selbst erhobenen Berufung befassen sollte), zu der der Devolutionswerber trotz Ladung nicht erschienen sei, eingebracht habe, ein überwiegendes Verschulden des LAS an der Verzögerung im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nach § 73 AVG - nur auf diesen Zeitpunkt komme es an - ausschließe. Zu beachten sei nämlich, dass gemäß § 13 Abs. 2 AgrVG 1950 das Erkenntnis eines Agrarsenates mit den wesentlichen Entscheidungsgründen auf Beschluss des Senates auch sogleich (d.h. am Schluss der mündlichen Verhandlung und nach erfolgter Beratung) verkündet werden könne (vgl. auch § 62 AVG). Mit der Verkündung gelte der Bescheid als erlassen. Da der Devolutionswerber zur mündlichen Verhandlung des LAS am nicht erschienen sei, habe ihm gegenüber an diesem Tag die Erlassung des Erkenntnisses des LAS in Form einer mündlichen Verkündung nicht erfolgen können. In diesem Zusammenhang sei nämlich zu beachten, dass das AgrVG 1950 für das Verfahren vor den Agrarsenaten eine zur Bestimmung des - das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten betreffenden - § 67g Abs. 1 letzter Satz AVG, gemäß dem die Verkündung des Bescheides von der Anwesenheit der Parteien unabhängig sei, nicht kenne. Hätte der LAS aber am sein Erkenntnis durch mündliche Verkündung erlassen können, wäre dies innerhalb der in § 73 Abs. 1 AVG genannten sechsmonatigen Frist, somit rechtzeitig erfolgt. Dies habe der Devolutionswerber durch seine Abwesenheit "vereitelt". Er habe vielmehr nur wenige Tage später einen Devolutionsantrag eingebracht, obwohl er aufgrund der an ihn ergangenen Ladung davon ausgehen hätte können, dass sich der LAS am mit dieser Angelegenheit befassen werde und möglicherweise bereits eine Entscheidung treffen würde.
Demgegenüber sei freilich anzumerken, dass für den Devolutionswerber keine Pflicht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bestanden habe. Man könnte daher auch zur Ansicht gelangen, dass die Behörde - unbeschadet des Vorliegens dies verhindernder Umstände im Einzelfall - ihr Verfahren grundsätzlich so zu gestalten habe, dass der Bescheid über eine Berufung unabhängig von der Teilnahme einer Partei an der mündlichen Verhandlung rechtzeitig innerhalb der in § 73 AVG festgelegten Frist erlassen werden könne.
Die Beantwortung der hier aufgeworfenen Frage könne jedoch dahinstehen. Lägen nämlich die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag vor, so gehe mit dem Einlangen des Antrages bei der Oberbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag an diese Behörde über. Ein nach diesem Zeitpunkt durch die Unterbehörde erlassener Bescheid sei infolge Unzuständigkeit dieser Behörde, unabhängig davon, ob die Unterbehörde tatsächlich schuldhaft säumig im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG gewesen sei, rechtswidrig (; , 97/05/0104; , 2001/21/0003).
Bei der Beurteilung, ob der LAS aufgrund des zwischenzeitig eingebrachten Devolutionsantrages zuständig oder unzuständig gewesen sei, das Erkenntnis vom zu erlassen, könnte jedoch der Umstand von Bedeutung sein, dass die Beschlussfassung des LAS, einer Kollegialbehörde, bereits unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung am , somit noch vor Einbringung des Devolutionsantrages, beim Obersten Agrarsenat erfolgt sei.
Die Frage, ob bei Bescheiden von Kollegialbehörden die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Kollegialorgans oder zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich sei, sei in der Literatur durchaus unterschiedlich diskutiert worden (wird näher ausgeführt). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei bei Bescheiden von Kollegialbehörden die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Kollegialorgans maßgeblich. So sei eine Kollegialbehörde auch nicht verpflichtet, Beweismittel zu berücksichtigen oder auf Beweisanträge einzugehen, die nach Beschlussfassung, aber noch vor Abfertigung des Bescheides vorgelegt bzw. gestellt würden.
Allerdings stelle § 73 Abs. 2 AVG ausdrücklich auf die Erlassung des Bescheides zur Wahrung der Entscheidungsfrist ab. Erlassen sei ein Bescheid, wenn er in einer vom Gesetz vorgesehenen Form (mündliche Verkündung, Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung, Akteneinsicht u.a., allenfalls auch Aushändigung einer den Bescheid repräsentierenden Urkunde) der Partei zur Kenntnis gebracht worden sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnten, so lange eine Mitteilung nach außen nicht erfolgt sei, die Bestimmungen des AVG über Bescheide noch keine Anwendung finden, und zwar auch dann, wenn der Bescheidinhalt bereits durch den Beschluss einer Kollegialbehörde gegeben sei. Es liege vielmehr lediglich erst ein interner Akt der Willensbildung der betreffenden Behörde vor, dessen Abänderung nach den Grundsätzen des AVG als zulässig angesehen werden müsse. Wenn aber nach der Beschlussfassung durch eine Kollegialbehörde noch eine Abänderung dieser Entscheidung zulässig sei, dann spreche dies dagegen, dass zu diesem Zeitpunkt gegenüber einer Partei bereits eine Erlassung des Bescheides im Sinne des § 73 AVG erfolgt sei. Auch der Verfassungsgerichtshof stelle hinsichtlich des Zeitpunktes der Erlassung auf die Zustellung eines Bescheides ab.
Die Frage der anzuwendenden Rechtslage sei daher wohl zu unterscheiden von der Frage der Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde. Der Grundsatz, dass Bescheiden die im Zeitpunkt ihrer Erlassung geltende Rechtslage zugrunde zu legen sei, finde - vorbehaltlich anders lautender Anordnung - Anwendung stets in Ansehung jener Rechtsvorschriften, die das Zustandekommen des Bescheides (Zuständigkeit, Verfahren, Rechtsmittel) regelten. Für die Beurteilung der Zuständigkeit im Sinne des § 6 AVG sei der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgebend, sofern das Gesetz nicht anderes bestimme. In einem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 323/66 = VwSlg 7227 A/1967, habe der Verwaltungsgerichtshof in einer Verwaltungsstrafsache nach der BauO hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit ebenfalls auf die Maßgeblichkeit der Zustellung bzw. Verkündung für die rechtliche Existenz eines Bescheides abgestellt. Das Gesetz messe in keiner Vorschrift dem Zeitpunkt der Willensbildung oder der Unterschrift durch den Genehmigenden die Bedeutung zu, dass damit ein Stichtag der Rechtslage fixiert würde, ohne dass er zwischen monokratischem und Kollegialorgan unterschieden hätte, obwohl der angefochtene Bescheid einer Kollegialbehörde zuzurechnen gewesen sei (vgl. auch den Verweis auf dieses Erkenntnis in ).
Im gegenständlichen Fall sei der vorliegende Devolutionsantrag nach Ablauf der sechsmonatigen Frist, nach Beschlussfassung durch den LAS, jedoch vor Erlassung (der Zustellung) des Erkenntnisses des LAS eingebracht worden. Unter Hinweis auf die dargestellte Rechtslage werde somit davon ausgegangen, dass die bereits am erfolgte Beschlussfassung des LAS einer allfälligen Zulässigkeit des Devolutionsantrages nicht entgegenstünde. Besondere gesetzliche Bestimmungen, die dieser Rechtsansicht widersprächen, bestünden nicht.
Wie bereits ausgeführt, gehe - sofern die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag vorlägen - mit dem Einlangen des Antrages bei der Oberbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag an diese Behörde über. Dies bewirke, dass mit seinem Einlangen bei der zuständigen Oberbehörde die säumige Behörde ihre Zuständigkeit verliere.
Aus den genannten Gründen wäre daher von der Unzuständigkeit des LAS zum Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses vom auszugehen. Eine Aufhebung dieses Bescheides durch den OAS als angerufene Berufungsbehörde sei jedoch auf Grund der bereits in der Begründung zu Spruchpunkt I. dargestellten Erwägungen nicht möglich. Zu prüfen sei in diesem Zusammenhang, ob durch den OAS allenfalls eine Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung des Erkenntnisses des LAS vom gegebenenfalls auf Grund der Bestimmungen des § 68 Abs. 2 und 4 Z 1 AVG möglich wäre.
Zunächst sei dazu festzuhalten, dass gemäß § 68 Abs. 7 AVG auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zustehe und dass selbst aus Anlass eines vor ihr anhängigen Berufungsverfahrens keine Pflicht der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde bestünde, eine Prüfung gemäß § 68 Abs. 4 AVG vorzunehmen. Die der Behörde in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumte Aufsichtsgewalt diene nicht dem Schutz irgendeines subjektiven Rechts, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen.
Dessen ungeachtet scheitere eine Aufhebung oder Abänderung des gegenständlichen Erkenntnisses des LAS gemäß § 68 Abs. 2 AVG in Ansehung des gegenständlichen Zusammenlegungsverfahrens mit mehreren Parteien mit gegensätzlicher Interessenlage wohl bereits an der gesetzlichen Vorgabe, dass nur Bescheide aufgehoben werden dürften, aus denen niemandem ein Recht erwachsen sei. Darüber hinaus komme aber eine Aufhebung bzw. Abänderung gemäß § 68 Abs. 2 AVG oder eine Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 AVG im vorliegenden Fall deswegen nicht in Betracht, weil dem OAS - wie im Folgenden erläutert werde - hinsichtlich der Entscheidung des LAS nicht die Funktion der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde im Sinne der genannten Bestimmung zukomme.
Gemäß § 2 Abs. 2 AgrVG 1950 sei der OAS im Verhältnis zu den Landesagrarsenaten (grundsätzlich) die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG. Nach ständiger Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts umschreibe jedoch § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 erschöpfend jene Angelegenheiten, in denen der OAS als Rechtsmittelinstanz zuständig sei. Daraus ergebe sich, dass der OAS in diesen - und nur in diesen - Angelegenheiten in seiner Funktion als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde kompetent sei, Bescheide von Landesagrarsenaten aufzuheben oder zu ändern. Die Beantwortung der Frage, ob dem OAS die Funktion der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zukomme, hänge somit davon ab, ob in einer Angelegenheit die Berufung an den OAS gemäß § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 zulässig sei. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes seien die dem OAS vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben einschränkend auszulegen.
Bereits in den Erwägungen zum Spruchpunkt I. sei dargelegt worden, dass gegen das Erkenntnis des LAS vom keine Berufungsmöglichkeit an den OAS bestehe. Unter Hinweis auf die dargelegte Rechtslage komme daher gegenwärtig auch ein Einschreiten des OAS von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 2 und Abs. 4 Z 1 AVG nicht in Betracht, obwohl dem OAS vor Erlassung des Bescheides des LAS noch die Funktion der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde (im Sinne des § 73 AVG) zugekommen war (vgl. die Ausführungen zur Zulässigkeit des Devolutionsantrages). Dieses Beurteilungsergebnis sei jedoch die Konsequenz aus der Bestimmung des § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950; auch eine Anrufung des OAS im Berufungswege sei - wie dargestellt - ausgeschlossen, wenn der LAS gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid keine abändernde Entscheidung getroffen habe. Maßgebend für die Zuständigkeit einer Behörde zur Erlassung eines Bescheides sei die im Zeitpunkt der Erlassung geltende Rechtslage. Eine allfällige Unzuständigkeit sei in jeder Lage des Verfahrens zu beachten.
Nach Wiedergabe des § 68 Abs. 1 AVG fuhr der OAS fort, dass der Bescheid des LAS vom , mit dem bereits über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den mit Erledigung vom kundgemachten erstinstanzlichen Bescheid der ABB abgesprochen worden sei, rechtskräftig sei. Wie dargelegt, bestehe gegen den Bescheid des LAS vom keine Berufungsmöglichkeit an den OAS, sondern lediglich die Möglichkeit einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Sei ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfalte er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden dürfe. Auf Grund der Existenz des genannten Bescheides des LAS sei daher die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der ABB wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass ein rechtskräftiger Bescheid des LAS vom vorliege. Der vor Erlassung dieses Bescheides des LAS gestellte Devolutionsantrag sei als zulässig zu beurteilen. Mit dem Einlangen des Devolutionsantrages habe der LAS seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der ABB verloren. Auf Grund der besonderen Zuständigkeitsbestimmungen gemäß § 7 AgrBehG 1950 bestehe keine Zuständigkeit des OAS, den dennoch später erlassenen (die Berufung zurück- bzw. abweisenden) Bescheid des LAS vom gegebenenfalls als im Berufungswege angerufene Behörde aufzuheben. Aus den oben dargestellten Gründen käme auch eine Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung des Bescheides des LAS durch den OAS gemäß § 68 Abs. 2 und Abs. 4 Z 1 AVG nicht in Betracht. Die gegen den erstinstanzlichen Bescheid der ABB eingebrachte Berufung sei - auf Grund des Bestehens des nach Einbringung des Devolutionsantrages erlassenen rechtskräftigen Bescheides des LAS -
wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die gegenständliche Entscheidung habe gemäß § 9 Abs. 2 AgrVG 1950 ohne Zuziehung des Devolutions- bzw. Berufungswerbers erfolgen können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die zu Zl. 2006/07/0169 protokollierte Beschwerde.
Die belangten Behörden legten die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstatteten Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen:
1. Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 haben folgenden Wortlaut:
"§ 7. (1) ….
(2) Die Berufung an den Obersten Agrarsenat ist nur in folgenden Fällen gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | … | |||||||||
3. | hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Zusammenlegung oder Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke," | |||||||||
§ 73 AVG Abs. 1 und 2 lauten: |
"(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist."
Hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Zusammenlegung oder Flurbereinigung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke endet der Instanzenzug - eine abändernde Entscheidung des LAS vorausgesetzt - beim OAS.
Gemäß § 2 Abs. 2 AgrVG 1950 ist der OAS im Verhältnis zu den LAS (grundsätzlich) die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG. Nach ständiger Judikatur umschreibt jedoch § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 erschöpfend jene Angelegenheiten, in denen der OAS als Rechtsmittelinstanz zuständig ist; dabei gilt, dass die dem OAS vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben einschränkend auszulegen sind. Daraus ergibt sich, dass dem OAS auch nur in diesen Angelegenheiten auch die Funktion als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zukommt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg 8891, sowie das hg. Erkenntnis vom , 93/07/ 0028).
Die Beantwortung der Frage, ob dem OAS die Funktion der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zukommt, hängt somit davon ab, ob in einer Angelegenheit die Berufung an den OAS gemäß § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 zulässig ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 93/07/0146, vom , 97/07/0183, vom , 2002/07/0034, und vom , 2003/07/0170, mwN).
In diesem Umfang kann der OAS im Devolutionswege an die Stelle des LAS als Berufungsinstanz treten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 91/07/0155, mwN). In anderen, nicht in § 7 Abs. 2 AgrBehG genannten Bereichen, kann der OAS hingegen weder im Instanzenzug noch im Devolutionsweg angerufen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 89/07/0197 und vom , 82/07/0034, VwSlg 10730 A/1982).
Die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Zusammenlegungsplan II der ABB bezieht sich nun sowohl auf die Gesetzmäßigkeit der Abfindung als auch auf Aspekte, die bereits rechtskräftig entschieden sind und mit der Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Verständnis des § 7 Abs. 2 Z 3 AgrBehG in keinem Zusammenhang mehr stehen, wie den Kostenschlüssel "Vermarkung-Vermessung", den Baukostenschlüssel und die Einbeziehung bereits rechtskräftig ausgeschiedener Grundstücke.
Daraus folgt, dass die Devolution der über die Berufung bestehenden Entscheidungspflicht - bei Vorliegen der anderen gesetzlichen Voraussetzungen - an den OAS nur hinsichtlich des Teils der Berufung möglich war, der die Gesetzmäßigkeit der Abfindung betraf. Hinsichtlich des Teils der Berufung, in dem andere Aspekte angesprochen wurden, kam eine Devolution der Entscheidungspflicht aber nicht in Frage, weil der OAS in diesem Umfang nicht die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 AVG darstellt.
Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses ergibt sich im vorliegenden Fall folgendes Schicksal der anhängigen Beschwerden:
2. Zur Beschwerde gegen den Bescheid des LAS vom (Zl. 2007/07/0073):
2.1. Der Beschwerdeführer stützt den Mittelpunkt seiner Beschwerdeausführungen darauf, dass der LAS im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides, nämlich am , nicht mehr zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers zuständig gewesen sei, weil bereits zuvor ein zulässiger Devolutionsantrag an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gerichtet worden sei. Darüber hinaus rügt er in seiner Beschwerde den Umstand, dass die belangte Behörde entgegen den aus Art. 6 EMRK ableitbaren Grundsätzen keine volksöffentliche Verhandlung durchgeführt habe.
Mit dem erstgenannten Beschwerdevorbringen spricht der Beschwerdeführer den Umstand an, dass der LAS zwar unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung am in nichtöffentlicher Sitzung bereits einen Beschluss über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Zusammenlegungsplan II gefasst hatte, dass der Beschwerdeführer aber im Zeitraum zwischen Beschlussfassung und Zustellung des Erkenntnisses des LAS einen Devolutionsantrag an den OAS eingebracht hatte. Damit stellt sich die Frage, ob der LAS in einer solchen Konstellation zur Erlassung des angefochtenen Bescheides noch zuständig war.
Nun muss von der Frage, welche Sach- und Rechtslage die maßgebliche für die Überprüfung der Entscheidung von Kollegialbehörden ist (vgl. zur Relevanz des Beschlusszeitpunktes u. a. das hg. Erkenntnis vom , 2003/07/0109, mwN), die Frage unterschieden werden, wann ein Bescheid einer Kollegialbehörde als erlassen gilt. Erlassen ist ein Bescheid regelmäßig mit seiner Zustellung, allenfalls mit seiner Verkündung. Dies gilt auch für die Bescheiderlassung durch Kollegialbehörden. Entscheidend für die Erlassung eines Bescheides einer Kollegialbehörde ist daher nicht etwa das Datum der Beschlussfassung, welches für sich allein noch keine Rechtswirkungen nach außen entfaltet, sondern das Datum der Zustellung/Verkündung des Bescheides (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2004/11/0126, und vom , 91/10/0252).
Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages am noch kein Bescheid des LAS über die Berufung erlassen war.
Wie bereits oben dargestellt, kam dem OAS in Hinblick auf den Teil der Berufung, der sich gegen die Gesetzmäßigkeit der Abfindung wandte, die Funktion einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zu. In diesem Umfang verlor die säumige Behörde, der LAS, mit dem Einlangen des Devolutionsantrages am bei der zuständigen Oberbehörde seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung.
Insoweit sich der Devolutionsantrag aber auf den Teil der Berufung bezog, mit dem andere Aspekte als die der Gesetzmäßigkeit der Abfindung angesprochen werden (vgl. dazu Spruchpunkt a des Bescheides des LAS), konnte der Devolutionsantrag einen solchen Zuständigkeitsübergang hingegen nicht bewirken.
2.2. Für den Teil des in Beschwerde gezogenen Bescheides des LAS vom , mit dem die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde (Spruchpunkt b; dieser Teil befasste sich mit der Berufung gegen die Gesetzmäßigkeit der Abfindung), hat dies aber zur Folge, dass dem LAS zu diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit zu seiner Erlassung fehlte.
Spruchpunkt b des Bescheides des LAS vom war daher infolge Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.
2.3. Für Spruchpunkt a des Bescheides des LAS vom hatte die Einbringung des Devolutionsantrages beim OAS hingegen nicht die Folge des Zuständigkeitsübergangs an den OAS. In diesem Umfang blieb die Zuständigkeit des LAS bestehen.
Nun macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den Bescheid des LAS neben der in Bezug auf Spruchpunkt a nicht verfangenden Unzuständigkeitseinrede nur geltend, dass der LAS keine volksöffentliche Verhandlung durchgeführt habe. Damit zeigt er aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
§ 9 Abs. 1 AgrVG lautet:
"§ 9. (1) Die Agrarsenate entscheiden nach öffentlicher mündlicher Verhandlung unter Zuziehung der Parteien."
Der EGMR hat in seinem Urteil in der Sache Stallinger und Kuso gegen Österreich vom , 12/1996/631/814, 12/1996/631/815, ÖJZ 1997, 755 sowie auch in der Sache Lughofer gegen Österreich (Appl Nr 22811/93) ausgesprochen, dass die Ablehnung des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung des Art. 6 MRK darstellte. Grund für diese Entscheidung war, dass nach der diesen Fällen damals zu Grunde liegenden österreichischen Rechtslage die Verhandlungen vor den Agrarsenaten nicht öffentlich waren.
Diese Rechtslage wurde aber durch die AgrVGNov 1993, BGBl Nr. 901, geändert. Nach § 9 Abs. 1 AgrVG entscheiden die Agrarsenate nunmehr nach öffentlicher mündlicher Verhandlung unter Zuziehung der Parteien. Dem Erfordernis des Art. 6 MRK ist damit Rechnung getragen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 99/07/0168, und vom , 2002/07/0156).
Im vorliegenden Fall hat der LAS eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt. Zu einem Ausschluss der Öffentlichkeit ist es nicht gekommen (worauf schon der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss hingewiesen hat). Der "Volksöffentlichkeit" stand es daher frei, an der mündlichen Verhandlung vor dem LAS, der der Beschwerdeführer im Übrigen fernblieb, teilzunehmen.
Dem Beschwerdeführer gelingt es daher nicht, mit diesem Vorbringen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuzeigen.
Im Umfang des Spruchpunktes a des Bescheides des LAS vom war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
2.4. Gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 VwGG konnte der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung absehen, soweit der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.
Soweit die Beschwerde hingegen abzuweisen war, erübrigte sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung deshalb, weil die angefochtene Entscheidung von einem Landesagrarsenat und damit einem Tribunal im Sinne des Art. 6 MRK stammt. Der LAS hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Durchführung einer solchen vor dem Verwaltungsgerichtshof war daher entbehrlich (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom , 2004/07/0019 und vom , 2000/07/0047).
3. Zur Beschwerde gegen den Bescheid des OAS vom (Zl. 2006/07/0169):
3.1. Bei der Beurteilung einer Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den hier angefochtenen Bescheid des OAS spielt der wegen Unzuständigkeit teilweise aufgehobene Bescheid des LAS vom eine entscheidende Rolle.
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Diese ex-tunc Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses bewirkt, dass die Rechtslage zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und seiner Aufhebung so zu betrachten ist, als sei der Bescheid nie erlassen worden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0030).
Bei der rechtlichen Beurteilung der Beschwerde gegen den Bescheid des OAS war daher davon auszugehen, dass Spruchpunkt b des Bescheides des LAS vom nie der Rechtsordnung angehörte.
3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des LAS vom als unzulässig zurückgewiesen, weil es sich dabei nicht um ein abänderndes Erkenntnis im Sinne des § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 handle und ein weiterer Rechtszug daher nicht vorgesehen sei.
Soweit sich die Berufung an den OAS auf den mit Spruchpunkt a des Bescheides des LAS entschiedenen Bereich erstreckt, trifft die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde zu, wonach § 7 Abs. 2 Z 3 AgrBehG einer Anrufung des OAS entgegensteht.
In Bezug auf den Teil der Berufung, der sich gegen den weggefallenen Teil des Bescheides des LAS (Spruchpunkt b) wendet, wäre aber die Berufung ebenfalls zurückzuweisen gewesen, weil gar kein Bescheid bestand, gegen den berufen hätte werden können.
Zwar kann eine Zurückweisung aus einem unzutreffenden Grund einen Bescheid auch dann mit einer zu seiner Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit belasten, wenn im Ergebnis - wenn auch mit anderen Gründen - ohnehin mit einer Zurückweisung vorzugehen war (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., S 87, angeführte Rechtsprechung). Im Beschwerdefall ist aber durch die Aufhebung des Spruchpunktes b) des Bescheides des LAS durch das vorliegende Erkenntnis in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise geklärt, dass diese Entscheidung des LAS nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, so dass die von der belangten Behörde für die Zurückweisung gegebene Begründung nicht zu einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers führen kann.
Insofern sich die vorliegende Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des OAS richtet, war sie daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Der Beschwerdeführer rügt auch, dass die belangte Behörde nach § 9 Abs. 2 AgrVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe.
§ 9 Abs. 2 AgrVG lautet:
"§ 9. ...
(2) Von der Zuziehung der Parteien kann jedoch abgesehen werden:
1...;
2. wenn das Parteienbegehren wegen offenbarer Unzulässigkeit, Unzuständigkeit oder wegen Versäumung der gesetzlichen Frist zurückzuweisen ist;
3. .... "
§ 9 Abs. 2 Z 2 AgrVG enthält das Tatbestandsmerkmal "offenbar" als Voraussetzung für den Entfall der mündlichen Verhandlung. § 9 Abs. 2 Z 2 AgrVG stellt darauf ab, dass die Unzulässigkeit "offenbar" ist. Eine solche Unzulässigkeit des Parteienbegehrens muss ohne weit gehende Ermittlungen oder tief schürfende rechtliche Erwägungen bereits von vorneherein offen zu Tage liegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2004/07/0189, und vom , 2005/07/0123).
Die Unzulässigkeit der Berufung ist hier aber "offenbar". Die Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung durch den OAS in Bezug auf Spruchpunkt I verletzte daher keine Rechte des Beschwerdeführers.
3.3. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:
Mit diesem Spruchpunkt war die Berufung gegen den Zusammenlegungsplan II der ABB auf Basis der auf den OAS übergegangenen Zuständigkeit wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden, weil der LAS über die Berufung gegen den Zusammenlegungsplan mit seinem Bescheid vom bereits rechtskräftig entschieden hatte.
3.3.1. Wie bereits dargestellt, konnte in Bezug auf den nicht die Gesetzmäßigkeit der Abfindung betreffenden Teil der Berufung aber die Zuständigkeit zur Entscheidung nicht auf den OAS übergehen. Dieser hätte daher richtigerweise nicht die Berufung, sondern den Devolutionsantrag in diesem Umfang zurückweisen müssen. Durch diese im Devolutionsweg erfolgte Zurückweisung der Berufung nahm der OAS aber eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihm nicht zukam, sodass der angefochtene Bescheid in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben war.
3.3.2. Hinsichtlich des anderen Teils der Berufungsentscheidung (Zurückweisung wegen entschiedener Sache) gilt, dass durch die Teilaufhebung des Bescheides des LAS vom von einem Sachverhalt auszugehen ist, demzufolge der betreffende Teil des Bescheides des LAS nie erlassen worden war. Das Hindernis der durch den Bescheid des LAS vom entschiedenen Sache stand daher der Entscheidung des OAS über diesen, die Gesetzmäßigkeit der Abfindung betreffenden Teil der Berufung nicht entgegen.
Aus den dargelegten Gründen belastete die belangte Behörde diesen Teil des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sodass der angefochtene Bescheid in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am