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VwGH vom 02.10.2008, 2008/18/0538

VwGH vom 02.10.2008, 2008/18/0538

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des S B in W, geboren am , vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/50.042/2008, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom für die Dauer von fünf Jahren erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Mit (Berufungs)bescheid der belangten Behörde vom sei ein (erster) Antrag des Beschwerdeführers, der sich einer neuropsychiatrischen Untersuchung unterzogen habe, auf Aufhebung des genannten Aufenthaltsverbotes rechtskräftig abgewiesen worden. Der nunmehrige Antrag sei mit dem Vorantrag fast wörtlich ident. Er stütze sich auf ein (weiteres) neuropsychiatrisches Fachgutachten vom , wonach der Beschwerdeführer unter "prolongierter Anpassungsstörung mit schwerer depressiver Reaktion" leiden würde. Seine Suizidgedanken würden ernst gemeint sein, die Verzweiflung dieses einfachen Menschen, der die Welt nicht mehr verstehen würde, wäre hochgradig. Ungeachtet der Frage - so die belangte Behörde weiter -

, ob dieses Gutachten den materiellen Anforderungen an Gutachten entspreche, stelle es keinen Umstand dar, der eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts und damit eine zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallende Entscheidung begründen könnte, weil die in diesem Gutachten aufgezeigten Umstände allenfalls geeignet seien, bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer allfälligen Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes geprüft zu werden. Sohin seien weder seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes noch seit der Erlassung des (Berufungs)bescheides der belangten Behörde vom maßgebliche Änderungen im Sachverhalt eingetreten. Vielmehr halte sich der Beschwerdeführer nach wie vor und dem Aufenthaltsverbot zuwider unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Dem nunmehrigen Antrag stehe das Prozesshindernis der "entschiedenen Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG entgegen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

II.

1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dies muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/18/0295).

1.2. Seit der rechtskräftigen Abweisung des ersten Aufhebungsantrages des Beschwerdeführers mit Bescheid vom ist weder eine Änderung der für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Rechtslage noch eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten. Die im Sachverständigengutachten vom aufgezeigten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (dem Beschwerdevorbringen zufolge wurde der Beschwerdeführer am gemäß § 207 Abs. 1 Z. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt), als weggefallen zu betrachten. Inwieweit die im Gutachten aufgezeigten Umstände Grundlage für einen Abschiebungsaufschub sein könnten (§ 46 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. Nr. 100), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der bloße Zeitablauf von über eineinhalb Jahren zwischen der Abweisung des ersten Aufhebungsantrages (durch den Bescheid vom ) und der Entscheidung über den vorliegenden Antrag der Behörde erster Instanz mit Bescheid vom (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes vgl. das genannte Erkenntnis Zl. 2002/18/0295) stellt keine für die Frage der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes relevante Sachverhaltsänderung dar, zumal der Beschwerdeführer - wie dargelegt - dem Aufenthaltsverbot nie Folge geleistet hat.

2. Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

3. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am