VwGH vom 22.09.2011, 2008/18/0534
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des CX, vertreten durch Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 601/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen chinesischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, nachdem der Beschwerdeführer am eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hätte, habe er erstmals am die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beantragt. Das zuständige Polizeikommissariat habe festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau nicht verständigen habe können, weil er der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Die Ehefrau sei dreimal in stark alkoholisiertem Zustand erschienen und habe daher keine Angaben zur Einreise (des Beschwerdeführers) machen können.
Mit Schreiben vom sei der Beschwerdeführer zur Behörde erster Instanz geladen worden. Es sei versucht worden, die Ladung an seiner damaligen Wohnanschrift zuzustellen, sie sei jedoch ebenso wie ein in weiterer Folge versendeter Ladungsbescheid mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" retour gekommen. Erst am habe der Beschwerdeführer vernommen werden können, nachdem die Ehefrau telefonisch angewiesen worden sei, ihn zum "gemeinsamen Ladungstermin" mitzunehmen. Bei diesen Vernehmungen hätten sich erhebliche - im angefochtenen Bescheid im Einzelnen dargestellte - Ungereimtheiten und Widersprüche in den Angaben der Eheleute ergeben.
Am habe im Zuge polizeilicher Ermittlungen an der angeblich ehelichen Wohnanschrift (an der der Beschwerdeführer am und kurz zuvor seine Ehefrau und deren beiden Kinder amtlich abgemeldet worden seien) eine Hauspartei angegeben, dass in dieser Wohnung bis zum Sommer eine Frau mit ihren Töchtern und einem Hund gewohnt habe. Die Frau solle dem Alkohol sehr zugesprochen haben, es habe immer wieder Probleme wegen übermäßigen Lärms gegeben. Wegen ausständiger Mietzahlungen sei die Frau vom Hausherrn aus der Wohnung "hinausgeworfen" worden. Ein Chinese sei der Hauspartei im Haus noch nie aufgefallen und habe mit Sicherheit noch nie in dieser Wohnung gewohnt. Das Lokal der Ehefrau des Beschwerdeführers, in dem ebenfalls Nachschau gehalten worden sei, sei geschlossen gewesen und habe den Eindruck erweckt, bereits seit längerer Zeit geschlossen zu sein.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom unter anderem familiäre Bindungen zu seiner Tochter aus erster Ehe geltend gemacht und angegeben, er führe mit seiner Ehefrau gemeinsam den Haushalt.
In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass es sich bei den angeblich divergierenden Aussagen zum Tagesablauf um ungenaue Übersetzungen seiner Aussagen handeln könne. Seine Deutschkenntnisse hätten sich zwischenzeitig sehr verbessert. Er sei im Jahr 2000 nach Jugoslawien ausgereist, um von dort seine Tochter und seine damalige Ehefrau, die bereits 1996 nach Österreich ausgewandert sei, sehen zu können. Nach seiner Scheidung im Jahr 2000 habe er bei einem seiner Österreichbesuche im Jahr 2004 seine jetzige Ehefrau kennen und lieben gelernt. Er sei immer wieder für einige Tage nach Österreich gekommen, um seine Tochter zu besuchen und seine jetzige Ehefrau zu treffen.
In einer weiteren Stellungnahme vom habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er vom Verhalten des Dolmetschers bei der polizeilichen Vernehmung irritiert gewesen sei. Dieser habe teilweise seine Antworten kommentiert und versucht, ihn durch seine ungeduldige, rüde Art einzuschüchtern. Er habe Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzungen. Zu den Widersprüchen habe er ausgeführt, dass er sehr wohl wisse, wie das Lokal, in dem er seine Ehefrau kennengelernt habe, heiße und wo es sich befinde. Gleiches gelte auch für die Beschäftigung seiner Ehefrau. So wisse er auch, wo sich deren Kaffeehaus befinde und dessen Namen. Die protokollierte Aussage könne nur auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen sein. Die Frage hinsichtlich der Eheringe habe er dahingehend verstanden, wer diese tatsächlich bezahlt habe. Auch hinsichtlich des Heiratsantrages und der bei der Trauung anwesenden Personen liege aus näher genannten Gründen kein Widerspruch vor. Seine (in der Niederschrift festgehaltene) Aussage, dass die Eheleute noch nie für einander gekocht hätten, sei ihm völlig unverständlich. Auch daran sei erkennbar, dass die Übersetzung des Dolmetschers mangelhaft gewesen sei.
Beweiswürdigend kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei, um einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken. Zunächst sei nicht nachvollziehbar, wie sich trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eheschließung offenbar überhaupt keine Kenntnisse der deutschen Sprache gehabt habe, in einem Zeitraum von maximal etwa zehn Monaten eine Beziehung entwickeln solle, die die Grundlage einer Ehe darstelle. Ferner seien die Unkenntnisse der Ehepartner über einander zum Zeitpunkt der Vernehmung, sohin neun Monate nach der Eheschließung, eklatant gewesen. Bezeichnend erscheine, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben die beiden jüngeren Töchter seiner Ehefrau auf der Straße gesehen, aber nie kennengelernt habe, obwohl diese gemeinsam mit ihrer Mutter (und dem Beschwerdeführer) im gleichen Haushalt gemeldet gewesen seien.
Der Beschwerdeführer sei einer befragten Hauspartei völlig unbekannt gewesen. Auch die aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen der Eheleute seien erheblich gewesen und durch die behauptete Fehlübersetzung des Dolmetschers nicht erklärbar. So sei aktenkundig, dass die genannte Niederschrift dem Beschwerdeführer vorgelesen, das heiße zwangsläufig durch den Dolmetscher rückübersetzt worden sei. Die Relativierungsversuche des Beschwerdeführers seien nicht stichhaltig. Hinsichtlich des Heiratsantrages scheide eine falsche Übersetzung des Dolmetschers aus, der Beschwerdeführer manifestiere den Widerspruch vielmehr durch seine letzte Stellungnahme. Betreffend das Kennenlernen der Eheleute spreche er in seiner Niederschrift und in seiner Stellungnahme offenbar von zwei verschiedenen Kaffeehäusern; nach den Angaben seiner Ehefrau habe es sich jedoch immer nur um das eine, ihr gehörende Kaffeehaus gehandelt. Die Widersprüche hinsichtlich der Trauzeugen hätten ebenfalls nicht ausgeräumt werden können. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass der Dolmetscher zu seinen Ungunsten unkorrekt übersetzt habe, zumal auch kein dahingehendes Motiv des Dolmetschers erkennbar sei.
Darüber hinaus sprächen auch die übrigen, vom Beschwerdeführer nicht aufgegriffenen Widersprüche und Angaben aus im angefochtenen Bescheid näher dargelegten Gründen für sich. Unter den gegebenen Umständen erlange auch der Altersunterschied von zwölf Jahren Bedeutung. Die Ehefrau habe von der vorangegangenen Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers offenbar nichts gewusst. Schließlich sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer offenbar illegal eingereist und die Scheinehe zum damaligen Zeitpunkt der nahezu einzige Weg gewesen sei, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren.
Dass auch einige gleichlautende "Einvernahmen" (richtig: Aussagen) der Eheleute erfolgt seien, stehe der Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei, um einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken, nicht entgegen, gehöre es doch "zum Wesen einer Scheinehe, ein aufrechtes Ehe- und Familienleben vorzutäuschen".
Ein solches Fehlverhalten erfülle nicht nur den im § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierten Tatbestand, sondern stelle auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für maßgebliche öffentliche Interessen dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 87 gegeben seien.
Der Beschwerdeführer sei verheiratet und für ein Kind aus erster Ehe offenbar sorgepflichtig, das jedoch bei der Mutter lebe. Sonstige familiäre Bindungen zum Bundesgebiet seien nicht geltend gemacht worden. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiete des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße jedoch gravierend, wer zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Scheinehe eingehe.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 2 FPG sei auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Gleichzeitig sei jedoch zu bedenken, dass sein Aufenthalt zunächst unrechtmäßig gewesen sei und sich anschließend - ebenso wie die von ihm eingegangenen unselbständigen Beschäftigungsverhältnisse - ausschließlich auf die Scheinehe gestützt habe. Auch die Bindung zu seinem Kind sei - aus im Bescheid näher ausgeführten Gründen - zu relativieren. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als das in seinem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse an seinem Verlassen des Bundesgebietes und daran, diesem fernzubleiben.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn gemäß § 42 Abs. 2 VwGG aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe und bringt dazu vor, Art. 8 EMRK schreibe nicht vor, dass Eheleute einen gemeinsamen Wohnsitz haben oder jeden Tag gemeinsam nächtigen müssten. Die konkrete Ausgestaltung des Familienlebens sei Sache der betroffenen Personen. Beide Ehepartner hätten Details aus dem Leben des jeweils anderen gekannt, woraus deren enge Bindung ersichtlich sei und was ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK voraussetze. Die belangte Behörde habe ihre Feststellungen auf selektiv herangezogene Angaben der Ehepartner gestützt und deren übereinstimmende Angaben ignoriert. Fehlübersetzungen des Dolmetschers seien mit der Begründung verneint worden, dass dieser kein Motiv dafür habe, doch könnten Fehlübersetzungen auch im Unvermögen, korrekt zu übersetzen, begründet sein. Die offenkundigen Fehlübersetzungen zeigten sich schon darin, dass teilweise lebensfremde und absurde Antworten festgehalten worden seien, die unter keinen Umständen vom Beschwerdeführer stammen könnten. So könne er ausschließen, angegeben zu haben, seine Ehefrau heiße Michaela, er könne mit ihr nicht kommunizieren und er habe vor der Heirat auf der Straße gelebt. Auch die Aussage, er habe mit ihr noch nie zu Mittag gegessen, sei völlig aus der Luft gegriffen.
1.2. Nach dem Inhalt der Niederschrift vom erfolgte die Vernehmung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die chinesische Sprache. Die Niederschrift wurde den Anwesenden zur Durchsicht vorgelegt und vorgelesen sowie unter anderem vom Beschwerdeführer unterfertigt.
Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert gemäß § 15 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.
Dieser Gegenbeweis ist dem Beschwerdeführer mit seiner mit Beispielen belegten Behauptung, es seien in der Niederschrift teilweise völlig lebensfremde, unter keinen Umständen von ihm stammende Antworten festgehalten worden, und es könne auch ein Unvermögen des Dolmetschers vorliegen, richtige Übersetzungen vorzunehmen, nicht gelungen, zumal er die Feststellung der belangten Behörde, dass ihm die Niederschrift durch den Dolmetscher rückübersetzt worden sei, nicht bestreitet.
Darüber hinaus hat die belangte Behörde schlüssig dargelegt, dass eine Reihe von Widersprüchen in den Aussagen der Eheleute nicht mit Übersetzungsfehlern nachvollziehbar begründet werden kann. Dazu zählen etwa die Angaben zum Heiratsantrag. So hat der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung angegeben, ein namentlich genannter Freund habe seine spätere Ehefrau für ihn gefragt, und in seiner Stellungnahme vom ausgeführt, dass dieser Freund bei der Frage anwesend gewesen, danach jedoch weggegangen sei. Hingegen seien nach den Angaben der Ehefrau die späteren Eheleute alleine an einem Tisch gesessen. Der Beschwerdeführer "habe es nicht in Deutsch sagen können", aber sie habe verstanden, was er meine. Nicht nachvollziehbar erklärt werden können auch die widersprüchlichen Angaben zu den bei der Hochzeit anwesenden Trauzeugen, zum Ablauf des den Vernehmungen vorangegangen Abends, den Weihnachtsgeschenken oder zur Frage, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers schon einmal in dem Lokal, in dem dieser arbeite, gewesen sei. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass er bei seiner Vernehmung weder den Vornamen noch das genaue Geburtsdatum seiner Ehefrau habe nennen können. Auf die Feststellungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben die beiden jüngeren Töchter seiner Ehefrau auf der Straße gesehen, aber nie kennengelernt, obwohl er mit diesen doch im gleichen Haushalt gemeldet gewesen sei, geht die Beschwerde nicht ein. Sie bietet auch keine Erklärung dafür, weshalb der Beschwerdeführer einer befragten Hauspartei an der ehelichen Wohnanschrift unbekannt war.
Die belangte Behörde hat ferner zutreffend darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer keine Beweise für die Glaubhaftmachung eines "aufrechten Ehe- oder Familienlebens" angeboten hat. Das in diesem Zusammenhang erstattete Beschwerdevorbringen, durch die Verwendung des Wortes "aufrechtes" verkenne die belangte Behörde, dass ein Aufenthaltsverbot nur dann erlassen werden könne, wenn ein gemeinsames Familienleben nie bestanden habe, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen hat die belangte Behörde nämlich deutlich zum Ausdruck gebracht und schlüssig begründet, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers den in § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierten Tatbestand erfülle, zum anderen konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden, dass jemals ein dem Art. 8 EMRK entsprechendes Ehe- oder Familienleben mit seiner Ehefrau bestanden hätte.
Aus den genannten Gründen begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) auch dann keinen Bedenken, wenn man im Sinne der Beschwerde berücksichtigt, dass die Vernehmungen der Eheleute neben den genannten Widersprüchen auch übereinstimmende Aussagen zutage gebracht haben.
1.3. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat. Der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe jegliche Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau unterlassen, zeigt deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die - entgegen der Beschwerdebehauptung - von der belangten Behörde auch am Maßstab des § 86 Abs. 1 FPG (iVm § 87 FPG) bejahte Gefährdungsannahme erweist sich als unbedenklich.
2. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG durchgeführten Interessenabwägung. Soweit er dabei - wie auch bei seiner Vernehmung vom - geltend macht, seit 2002 bzw. seit rund sechs Jahren im Bundesgebiet aufhältig zu sein, ist ihm entgegenzuhalten, dass er noch in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgebracht hat, er sei im Jahr 2000 nach Jugoslawien gereist und habe bei einem seiner "Österreichbesuche" im Jahr 2004 seine Ehefrau kennengelernt. Ferner hat die belangte Behörde zutreffend berücksichtigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zunächst unrechtmäßig und in weiterer Folge, wie auch die unselbständige Erwerbstätigkeit, lediglich auf Grund der Scheinehe möglich war.
Der in der Beschwerde angeführte Beitrag des Beschwerdeführers zur Sicherung des österreichischen Sozialsystems verstärkt seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht, weil bei der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG zugunsten des Fremden nur die den privaten und familiären Bereich betreffenden Umstände, nicht jedoch öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0935, mwN).
Das Vorbringen, der Ehefrau des Beschwerdeführers sei ein gemeinsames Familienleben in China keinesfalls zuzumuten, erweist sich vor dem Hintergrund der - auf eine schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung gestützten - Annahme des Vorliegens einer Scheinehe als unbeachtlich. Im Zusammenhang mit der in der Beschwerde ebenso erwähnten, in Österreich lebenden minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers bestreitet dieser die behördliche Feststellung, dass ihm das Sorgerecht über das Kind nicht zukomme, ebenso wenig wie den Umstand, dass die Tochter mit seiner früheren Ehefrau bereits Jahre vor ihm ihre Heimat verlassen habe und nach Österreich gekommen sei, sowie die Kontakte zwischen dem Kind und dem Beschwerdeführer auf Besuche beschränkt gewesen seien.
Den dargelegten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und somit zulässig im Sinne des § 66 FPG sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Auch die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer die aus dem Aufenthaltsverbot resultierenden Einschränkungen im Kontakt zu seinem Kind im öffentlichen Interesse zu tragen habe und er seiner Unterhaltspflicht vom Ausland aus nachkommen könne, ist nicht zu beanstanden.
3. Auf dem Boden des Gesagten erweist sich auch das Feststellungs- und Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides geltend machende Beschwerdevorbringen als unberechtigt.
4.1. Schließlich bemängelt der Beschwerdeführer auch die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes. Im Hinblick auf seinen rund sechs Jahre dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet, seine unselbständige Erwerbstätigkeit, seine intensiven familiären und privaten Bindungen zum Bundesgebiet und den Umstand, dass die Eheschließung dreieinhalb Jahre vor Bescheiderlassung stattgefunden habe, hätte auch mit einem auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltsverbot das Auslangen gefunden werden können.
4.2. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass eine vom Zeitpunkt der Eheschließung abhängige Beschränkung in der Festlegung der Befristung des Aufenthaltsverbotes nicht den gesetzlichen Vorgaben des FPG entspricht. Das Aufenthaltsverbot ist vielmehr - unter Bedachtnahme auf § 63 Abs. 1 FPG - auf jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarer Weise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0181, mwN).
Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes hat die belangte Behörde sowohl das Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers als auch seine Lebenssituation berücksichtigt. Die von ihr festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbotes ist nicht zu beanstanden.
5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.
7. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
KAAAE-81525