VwGH vom 23.04.2009, 2006/07/0157
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der Mgesellschaft mbH in H, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-UW.2.2.1/0072-VI/1/2006, betreffend Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Wiener Neustadt), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt in B eine Deponie, für die mit dem im Instanzenzug ergangenen Ministerialbescheid vom die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden war. Diese Bewilligung bezog sich auf den "Betrieb einer Inertstoffdeponie" zur Ablagerung insbesondere von vorsortiertem Bauschutt (u.a. auch von Asbestzement), von Straßenaufbruch inklusive Belag (jedoch ohne Asphalt oder Bitumen) und von nicht kontaminiertem Boden- und Gesteinsaushub nach Abtrag der Humusschicht unter näher angeführten Bedingungen und Auflagen.
Mit Eingabe vom beantragte der durch das Zollamt Wiener Neustadt vertretene Bund, die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, bei der Bezirkshauptmannschaft B (BH), hinsichtlich dieser Deponie für den Zeitraum seit gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) festzustellen, welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 ALSAG oder welcher Deponietyp gemäß § 6 Abs. 4 ALSAG vorliege und ob die Voraussetzungen vorlägen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 ALSAG nicht anzuwenden.
Zur Begründung dieses Antrages brachte die mitbeteiligte Partei vor, die Beschwerdeführerin habe die dem Zollamt bekannt gegebenen Jahresmengen von Abfällen als auf einer Bodenaushubdeponie abgelagert und somit als beitragsfrei gemeldet. Es bestünden jedoch - auch aufgrund des Inhalts einer dem Antrag angeschlossenen Verhandlungsschrift vom , in der zusammenfassend zumindest in den Kernbereichen (Abfallqualität, Abfallkontrollen) kein den Vorgaben der Deponieverordnung 1996 entsprechender Betrieb attestiert werde - begründete Zweifel, ob die gegenständliche Deponie der Deponieverordnung 1996, soweit dies § 6 Abs. 4 ALSAG verlange, tatsächlich angepasst worden und somit eine beitragsfreie Ablagerung möglich sei.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch Einholung einer Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Chemie und Abfalltechnik (ASV), zu der sich die Parteien des Verwaltungsverfahrens nicht geäußert hatten, traf die BH mit Bescheid vom folgende spruchmäßigen Feststellungen:
"1. Die gegenständliche Deponie ist gemäß § 6 Abs. 4 ALSaG dem Deponietyp Bodenaushub zuzuordnen.
2. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Zuschlägen gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 ALSaG liegen nicht vor."
In der Begründung bezog sich die BH auf die Stellungnahme des ASV vom , die wie folgt lautete:
"Nach Einholung von Erkundigungen über den behördlichen Verfahrensstand über diese Deponie können in Beantwortung der durch die Zollstelle (...) gestellten Fragen aus abfalltechnischer Sicht folgende Feststellungen getroffen werden:
Ad a) Die gegenständliche Deponie ist gemäß § 6 Abs. 4 ALSAG dem Deponietyp Bodenaushubdeponie zuzuordnen, da sie als solche gemeldet wurde.
Ad b) Die Voraussetzungen, Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 ALSAG anzuwenden, liegen nicht vor, da für diesen Deponietyp keine technischen Anforderungen, die Deponiebasis betreffend, vom Gesetzgeber vorgesehen sind.
Die Deponie wird entsprechend den Vorgaben der Deponie-Verordnung (DVO) betrieben: Die Abfälle werden nur nach entsprechender Eingangskontrolle gemäß §§ 8 und 9 DVO übernommen, (es) ist eine Brückenwaage vorhanden, sämtliche Daten werden EDVmäßig erfasst.
Die Deponie ist somit als Bodenaushubdeponie vollständig an die Bestimmungen der Deponie-Verordnung angepasst."
Daran knüpfen die Rechtsausführungen der BH, aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass die gegenständliche Deponie gemäß § 6 Abs. 4 ALSAG dem Deponietyp Bodenaushubdeponie zuzuordnen und auch als solche gemeldet worden sei. Die Voraussetzungen für Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 und 3 ALSAG lägen nicht vor, weil für diesen Deponietyp keine technischen Anforderungen betreffend die Deponiebasis vom Gesetzgeber vorgesehen seien.
Dieser Bescheid wurde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz ALSAG am zugestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom hob der genannte Bundesminister (die belangte Behörde) den Bescheid der BH vom gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 ALSAG zur Gänze auf.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges einleitend aus, in einem Verfahren nach § 10 ALSAG treffe die Behörde die Obliegenheit, jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten habe, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden sei. Im Hinblick darauf gab die belangte Behörde in der weiteren Begründung die maßgeblichen Bestimmungen des ALSAG (§§ 3, 6 und 10) in den seit jeweils geltenden Fassungen wieder. Danach verwies sie darauf, dass die Anwendung der Vorgaben der Deponieverordnung 1996 (DeponieV) auf bestehende bereits genehmigte Anlagen durch die Wasserrechtsnovelle Deponien, BGBl. I Nr. 59/1997, in § 31d Abs. 3 bis 7 WRG 1959 inhaltlich normiert worden sei. In diesem Zusammenhang stellte die belangte Behörde fest, die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom dem Landeshauptmann von Niederösterreich gemäß § 31d Abs. 3 lit. b WRG 1959 angezeigt, dass sie die Deponie künftig als Bodenaushubdeponie betreiben wolle.
§ 6 Abs. 4 ALSAG stelle - so begründete die belangte Behörde weiter - für Altanlagen darauf ab, ob die Anpassung an den in der DeponieV festgelegten Stand der Technik (mit zwei näher bezeichneten Ausnahmen) abgeschlossen worden sei. Solange diese Anpassung nicht vollständig abgeschlossen sei, sei der Altlastenbeitrag nach § 6 Abs. 1 bis 3 ALSAG maßgeblich. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setze eine abgeschlossene Anpassung an den Stand der Technik die Einhaltung sämtlicher Vorgaben der DeponieV - mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und an das Deponiebasisabdichtungssystem - voraus. Es müssten daher zum Einen auch die abgelagerten Abfallqualitäten den Vorgaben der DeponieV entsprechen und es komme zum Anderen nicht darauf an, ob sich der zu beurteilende Sachverhalt vor oder nach dem Ablauf der im AWG oder im WRG normierten Anpassungsfristen ereignet habe. Im Hinblick auf die erwähnte Erklärung vom seien im vorliegenden Fall die in der DeponieV für den Betrieb einer Bodenaushubdeponie festgelegten Bestimmungen maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob hinsichtlich der gegenständlichen Deponie der Abschluss der Anpassung an den in der DeponieV festgelegten Stand der Technik als bewirkt anzusehen sei.
Aus den von der Deponiebetreiberin gemäß § 21 Abs. 4 AWG 2002 für die Jahre 2004 und 2005 abgegebenen Deponiemeldungen ergebe sich, dass auf der gegenständlichen Deponie auch Asbestzement abgelagert worden sei. § 4 Abs. 1 DeponieV normiere jedoch, dass in einer Bodenaushubdeponie Asbestabfälle und Asbestzementprodukte nicht abgelagert werden dürften. Demnach sei die Sachverhaltsannahme der BH, die Betriebsweise der Deponie habe im antragsgegenständlichen Zeitraum ab dem Stand der Technik entsprochen, unrichtig. Richtig sei vielmehr, dass noch im Jahr 2005 Abfälle - nämlich Asbestzement - abgelagert worden seien, die auf einer Bodenaushubdeponie nicht abgelagert werden dürften. Solange jedoch auf einer Deponie nicht den Vorgaben der DeponieV entsprechende Abfälle abgelagert werden, könne von einer vollständig abgeschlossenen Anpassung an den Stand der Technik nicht die Rede sein. Die Beurteilung der BH, dass ab dem bei der gegenständlichen Deponie § 6 Abs. 4 ALSAG zur Anwendung komme, sei daher inhaltlich rechtswidrig. Ausgehend von der irrigen Auffassung, der Altlastenbeitrag sei nach § 6 Abs. 4 ALSAG zu bemessen, habe die BH Sachverhaltsfeststellungen zu der Frage unterlassen, ob die Vorgaben des § 6 Abs. 2 und 3 ALSAG erfüllt seien, weshalb der Feststellungsbescheid der BH zur Gänze aufzuheben sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde, zu der die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom replizierte, erwogen hat:
Die von der belangten Behörde vorgenommene Bescheidaufhebung stützt sich auf § 10 Abs. 2 zweiter Satz ALSAG (idF BGBl. I Nr. 71/2003), wonach ein gemäß Abs. 1 ergangener Feststellungsbescheid vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden kann, wenn
1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder 2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist. Zutreffend hat die belangte Behörde dabei erkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Feststellung nach § 10 ALSAG die Behörde jene Rechtslage anzuwenden hat, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde (siehe etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0165).
§ 6 ALSAG in der zu Beginn des hier maßgeblichen Zeitraums am geltenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, lautete (auszugsweise):
"Höhe des Beitrags
§ 6. (1) Der Altlastenbeitrag beträgt für das langfristige Ablagern oder das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne für
1. Baurestmassen
ab ..................................... 60 S
ab ..................................... 80 S
ab .....................................100 S 2. Erdaushub
ab ..................................... 80 S
ab .....................................100 S 3. Abfälle, soweit sie den Kriterien für
Baurestmassendeponien der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabellen 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entsprechen, und ein diesbezüglicher Nachweis durch eine Gesamtbeurteilung gemäß § 6 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, erbracht sowie eine Eingangskontrolle gemäß § 8 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, vorgenommen wird
ab .....................................120 S
ab .....................................150 S
ab .....................................300 S
ab .....................................600 S 4. alle übrigen Abfälle
ab ..................................... 150 S
ab ..................................... 200 S
ab ..................................... 400 S
ab ..................................... 600 S sofern die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.
(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 um 30 S, | |||||||||
2. | Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 um 200 S, | |||||||||
3. | Abfälle gemäß Abs. 1 Z 4 um 400 S. | |||||||||
Im Falle der Einbringung in geologische Strukturen (Untertagedeponien) ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert. |
(3) Verfügt eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen über keine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und - behandlung, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Abs. 1 Z 4) zusätzlich um 400 S.
(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage) oder deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem abgeschlossen wurde (Altanlage), beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für
1. Baurestmassendeponien
ab ..................................... 60 S
ab ..................................... 80 S
ab .....................................100 S 2. Reststoffdeponien
ab .....................................150 S
ab .....................................200 S 3. Massenabfalldeponien
ab .....................................200 S
ab .....................................300 S Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien im Sinne
dieses Bundesgesetzes haben zumindest über ein Deponiebasisdichtungssystem, welches jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 8a entspricht, oder über eine vertikale Umschließung, welche jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 10 entspricht, zu verfügen.
(5) ...
(6) Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1, 4 und 5 zur Anwendung kommen sowie dass die Zuschläge gemäß Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen.
(7) ..."
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass für Ablagerungen auf einer Bodenaushubdeponie bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 4 ALSAG kein Altlastenbeitrag nach Abs. 1 und 2 zu entrichten ist. Diesbezüglich änderte sich die Rechtslage auch durch die nachfolgenden Novellierungen des § 6 ALSAG bis zum nicht. Die beitragsmäßige Gleichstellung in § 6 Abs. 4 Z 1 ALSAG mit den Baurestmassendeponien erfolgte erst mit der insoweit am in Kraft getretenen Novellierung durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71.
Auch der Einleitungssatz des § 6 Abs. 4 ALSAG blieb in den folgenden, bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides im Oktober 2006 geltenden Fassungen im Wesentlichen unverändert. Für die Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall kommt es daher auf die - zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittige - Frage an, ob die Anpassung der gegenständlichen Deponie, bei der es sich um eine sogenannte "Altanlage" handelt, an den für den Deponietyp "Bodenaushubdeponie" in der DeponieV festgelegten Stand der Technik (mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem) abgeschlossen wurde.
Das verneinte die belangte Behörde mit dem Hinweis darauf, dass auf dieser Deponie entgegen dem für Bodenaushubdeponien geltenden Ablagerungsverbot für Asbestabfälle und Asbestzementprodukte nach dem Inhalt der Deponiemeldungen in den Jahren 2004 und auch noch 2005 Asbestzement abgelagert worden sei.
Dem tritt die Beschwerdeführerin entgegen und führt dazu in der Beschwerde vorrangig aus, mit Bescheid der belangten Behörde vom und bereits davor mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , den die Beschwerdeführerin insoweit nicht mit Berufung angefochten habe, sei rechtskräftig festgestellt worden, dass die Anpassung ihrer Deponie an den Stand der Technik bereits abgeschlossen worden sei. Die belangte Behörde habe die Rechtskraft dieser Bescheide missachtet. Im Übrigen sei das Anpassungsverfahren aus rechtlichen Gründen bereits viel früher, nämlich im Jahr 1998, abgeschlossen worden, weil die Frist des § 31b Abs. 10 WRG 1959 nach der Anzeige der Beschwerdeführerin im Jahr 1997 von der Behörde "mehrfach" versäumt worden sei.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Die belangte Behörde hat zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, § 6 Abs. 4 ALSAG sei dahin auszulegen, dass der Abschluss der Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der DeponieV festgelegten Stand der Technik für alle Vorgaben der DeponieV - mit Ausnahme der in § 6 Abs. 4 ALSAG gesetzlich ausdrücklich ausgenommenen Anforderungen an den Deponiestandort und an das Deponiebasisdichtungssystem - bewirkt sein müsse, was zur Folge habe, dass auch die auf die abzulagernden Abfälle abstellenden Vorschriften der DeponieV erfüllt sein müssten, um die in § 6 Abs. 4 ALSAG normierten Beitragssätze zur Anwendung kommen zu lassen. Die Ablagerung solcher Abfälle, die von den Ablagerungsverboten des § 5 der DeponieV erfasst werden, widerspreche nämlich dem gesetzlich statuierten Standard der Betriebsweise einer Deponie. Der Gesetz- und Verordnungsgeber habe getrachtet, die vollständige Einhaltung auch der Deponierungsverbote des § 5 der DeponieV ungeachtet der für Deponiebetreiber damit allenfalls verbundenen Schwierigkeiten zu erzielen, und hiefür dem Deponiebetreiber durch die abgabenrechtliche Bestimmung des § 6 Abs. 4 ALSAG als ordnungspolitisches Mittel einen Anreiz geboten (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 98/07/0101, und daran anschließend auch für die Rechtslage nach dem etwa das schon erwähnte Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0165; siehe zuletzt auch das Erkenntnis vom , Zl. 2005/07/0109).
Mit den im wiedergegebenen Beschwerdevorbringen genannten Bescheiden wurde in Bezug auf die gegenständliche Deponie lediglich festgestellt, dass das Anpassungsverfahren an den Stand der Technik "bei Einhaltung der unter Spruchpunkt A und B angeführten Auflagen und Maßnahmen" abgeschlossen ist. Diese Auflagen bestimmen unter anderem jene Abfallarten, die unter näher umschriebenen Bedingungen auf der Deponie der Beschwerdeführerin abgelagert werden dürfen. Dazu zählen nicht Asbestabfälle und Asbestzementprodukte (siehe die ausdrückliche Ausnahme in Spruchpunkt A 4 des erstinstanzlichen Bescheides und die Aufzählung der zulässigen Abfallarten in Spruchpunkt A 1 bis A 4 des Berufungsbescheides und die in dessen Begründung Seite 32 wiedergegebene fachliche Äußerung, wonach vom bisherigen Konsensumfang Asbestzement auszunehmen sei). Das steht mit dem Deponierungsverbot nach § 5 Z 8 DeponieV für Abfälle, die den Anforderungen des § 4 nicht entsprechen, im Einklang. Nach § 4 Abs. 1 DeponieV ist nämlich - worauf schon die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - in einer Bodenaushubdeponie die Ablagerung (u.a.) von Asbestabfällen und Asbestzementprodukten nicht zulässig.
Aus dem Inhalt der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Bescheide ist somit für die vorliegend zu beurteilende Frage der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 4 ALSAG nichts zu gewinnen, weil damit nur der Rahmen festgelegt wurde, innerhalb dessen die Betriebsweise der Deponie dem Stand der Technik entspricht. Darüber, ob die dafür festgelegten Auflagen und Bedingungen, insbesondere auch in Bezug auf die abgelagerten Abfallarten, tatsächlich eingehalten werden, lässt sich diesen Bescheiden nichts entnehmen. Nach der oben dargestellten Judikatur kommt es aber bei der Beurteilung der Frage, ob die Anpassung an die für den Deponietyp "Bodenaushubdeponie" normierten Vorgaben der DeponieV abgeschlossen wurde, indem auch die Vorschriften über das Deponierungsverbot des § 5 Z 8 iVm § 4 Abs. 1 der DeponieV eingehalten werden, und ob demzufolge die Beitragssätze nach § 6 Abs. 4 ALSAG anzuwenden sind, auf die faktischen Gegebenheiten an. Daraus folgt, dass einerseits die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung nicht in die Rechtskraft der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Bescheide vom und vom eingegriffen hat, und dass andererseits im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls auch nichts aus dem Verstreichen der (nur die Untersagung der Durchführung von Anpassungsmaßnahmen) betreffenden Frist des § 31b Abs. 10 WRG 1959 zu gewinnen ist.
Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Parteiengehörs rügt die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe sie am Verfahren überhaupt nicht beteiligt und sie völlig überraschend erst durch die Zustellung des angefochtenen Bescheides mit ihrer Auffassung konfrontiert, die Betriebsweise der Deponie entspreche nicht dem Stand der Technik, weil dort noch im Jahr 2005 Asbestzement abgelagert worden sei. Wäre der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden, hätte sie die Unrichtigkeit dieser Behauptungen darlegen können. Insbesondere hätte sie auf den rechtskräftigen Ministerialbescheid vom über die Feststellung der Anpassung der Deponie an den Stand der Technik und auf die Versäumung der Frist des § 31b Abs. 10 WRG 1959 hingewiesen.
Damit wird - wie sich schon aus den obigen Ausführungen ergibt - die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan. Eine konkrete Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die - durch den Inhalt der gemäß § 21 AWG 2002 für die Jahre 2004 und 2005 abgegebenen Deponieerklärungen gedeckte - Feststellung im angefochtenen Bescheid, auf der Deponie sei in diesen Jahren auch Asbestzement abgelagert worden, unrichtig sei, kann der Beschwerde nicht entnommen werden. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin in der Replik vom angemerkt, konkret gehe es dabei um "Welleternit-Dacheindeckungen".
Weiters kritisiert die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe sich über das Gutachten des ASV hinweggesetzt, ohne sich mit dessen Inhalt näher auseinander zu setzen und ohne es durch ein anderes Sachverständigengutachten zu widerlegen. Die belangte Behörde sei über das Ergebnis des Gutachtens des ASV hinweggegangen, ohne ihr Abweichen fachlich zu untermauern.
Auch in Bezug auf dieses Vorbringen fehlt es an einer ausreichenden Relevanzdarstellung. Zu Recht weist die belangte Behörde diesbezüglich in der Gegenschrift auch darauf hin, dass die Beurteilung der nicht bestrittenen Ablagerung von Asbestzement auf einer Bodenaushubdeponie unter dem Gesichtspunkt des § 6 ALSAG eine Rechtsfrage darstellt.
Der antragsgegenständliche Zeitraum beginnt mit und endet mit der Bescheiderlassung im September 2006. Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob die Anpassung der Deponie der Beschwerdeführerin an den Stand der Technik im Sinne des § 6 Abs. 4 ALSAG in diesem maßgeblichen Beurteilungszeitraum gegeben war. Nach der oben zitierten Rechtsprechung setzt die Einhaltung des Standes der Technik und die darauf gegründete Anwendung der in § 6 Abs. 4 ALSAG normierten Beitragssätze (unter anderem) voraus, dass auch die auf die abzulagernden Abfälle abstellenden Vorschriften der DeponieV eingehalten werden.
Bei der Beantwortung der Frage nach der Einhaltung des Standes der Technik stützte sich die BH auf das Ergebnis der (nicht näher dargestellten) Ermittlungen des ASV, wonach die Deponie entsprechend den Vorgaben der DeponieV für eine Bodenaushubdeponie betrieben werde. Die Feststellungen im Spruch des Bescheides der BH basieren offenbar auf der darauf gegründeten Annahme, die Anpassung der gegenständlichen Deponie im Sinne des § 6 Abs. 4 ALSAG sei spätestens zum abgeschlossen gewesen.
Die belangte Behörde erachtete diese Annahme deshalb für unrichtig, weil "noch" im Jahr 2005 unzulässigerweise Asbestzement abgelagert worden sei. Ausdrückliche Feststellungen in Bezug auf eine dem Deponietyp "Bodenaushubdeponie" nicht entsprechende Ablagerung von Asbestzement traf sie nur für die Jahre 2004 und 2005. Damit steht aber jedenfalls für diesen Zeitraum fest, dass die Deponie nicht entsprechend dem Stand der Technik betrieben wurde. Somit lagen in den beiden genannten Jahren die Voraussetzungen für die Anwendung des begünstigten Beitragssatzes nach § 6 Abs. 4 ALSAG nicht vor. Insoweit erfolgte die von der belangten Behörde vorgenommene Aufhebung des eine - im Ergebnis:
gegenteilige - Feststellung treffenden Bescheides der BH daher jedenfalls zu Recht. Da aber im Bescheid der BH auch für den übrigen Beurteilungszeitraum keine Feststellungen zu der - auch vom ASV nicht erörterten und von der Beschwerdeführerin nach § 6 Abs. 6 ALSAG zu beweisenden - Tatsache getroffen wurden, dass nur solche Abfälle abgelagert wurden, welche dem Deponietyp "Bodenaushubdeponie" entsprechen, kann die zur Gänze vorgenommene Bescheidbehebung nicht als rechtswidrig angesehen werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am