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VwGH vom 22.02.2007, 2006/07/0151

VwGH vom 22.02.2007, 2006/07/0151

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des S K in P, vertreten durch Dr. Udo Elsner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 14/21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-06/27/2351/2006/7, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (weitere Partei:

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid, der in Ansehung seines Spruchpunktes II. mangels Anfechtung unberührt bleibt, wird im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Der Beschwerdeführer ist laut Firmenbuchauszug vom - ebenso wie P K. - handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. GmbH ("Geschäftszweig Betrieb eines Recyclingunternehmens") in Wien.

Mit Schreiben vom erstattete die Abteilung für Umweltschutz des Amtes der Wiener Landesregierung beim Magistratischen Bezirksamt für den 23. Bezirk gegen die Verantwortlichen (der GmbH) Anzeige wegen Verdachtes der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs. 2 Z. 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, weil anlässlich einer am durchgeführten Überprüfung der Abfallbehandlungsanlage der GmbH festgestellt worden sei, dass näher bezeichnete, in den Bescheiden des Magistratischen Bezirksamtes für den 23. Bezirk (im Folgenden: MBA) vom und erteilte Auflagen nicht eingehalten worden seien.

Mit dem Strafbescheid vom traf das MBA den folgenden Ausspruch:

"Sie (der Beschwerdeführer) haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zur Vertretung nach außen Berufener der (K. GmbH) zu verantworten, dass in der Behandlungsanlage dieser Gesellschaft (...) zumindest am folgende vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten waren:

1) Auflage 43 des rechtskräftigen Bescheids vom , (...), welche wie folgt lautet: 'Gasflaschen sind, gleichgültig ob gefüllt oder leer, vor dem Umfallen zu schützen (durch eine Kette oder eine Schelle). Volle Gasflaschen sind außerdem vor Erwärmung durch Sonnenbestrahlung oder durch offenes Feuer und weiters vor Erschütterungen, besonders bei starkem Frost, zu schützen. Leere Gasflaschen sind zu verschließen und es ist die Schutzkappe aufzusetzen. Beschädigte Flaschen sind auszusondern und an die Lieferfirma zurückzustellen.'

Diese Auflage war insofern nicht eingehalten, als bei einer Revision der Behandlungsanlage am festgestellt wurde, dass im südlichen Bereich der Anlage, unmittelbar neben der Durchfahrt, zwei Flüssiggas/Sauerstoffgarnituren gleichzeitig in Verwendung standen und die Flüssiggasflaschen nicht gegen Umfallen gesichert waren.

2) Auflage 41 des rechtskräftigen Bescheids vom , (...), welche wie folgt lautet: '(...).'

Diese Auflage war insofern nicht eingehalten, als bei einer Revision der Behandlungsanlage am festgestellt wurde, dass auf der Fläche südlich der Betriebstankstelle, zwischen der Durchfahrtsstraße und der S-gasse, unmittelbar neben der Durchfahrtsstraße auf dem Boden liegend eine Flüssiggasflasche (33 l Propan-Butan) vorgefunden wurde, die noch Gasreste enthielt.

3) Auflage 42 des rechtskräftigen Bescheids vom , (...), welche wie folgt lautet: '(...).'

Diese Auflage war insofern nicht eingehalten, als bei einer Revision der Behandlungsanlage am festgestellt wurde, dass auf der Fläche südlich der Betriebstrankstelle, zwischen der Durchfahrtsstraße und der S-gasse, unmittelbar neben der Durchfahrtsstraße auf dem Boden liegend eine Flüssiggasflasche (33 l Propan-Butan) vorgefunden wurde, die nicht wie vorgeschrieben vom restlichen Lagergut getrennt gelagert worden war.

Sie (der Beschwerdeführer) haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Ad 1) § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 in Verbindung mit § 77 Abs. 2 AWG 2002 und Auflage 43 des rechtskräftigen Bescheids (des MBA) vom , (...)

Ad 2) § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 in Verbindung mit § 77 Abs. 2 AWG 2002 und Auflage 41 des rechtskräftigen Bescheids (des MBA) vom , (...)

Ad 3) § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 in Verbindung mit § 77 Abs. 2 AWG 2002 und Auflage 42 des rechtskräftigen Bescheids (des MBA) vom , (...)

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie (den Beschwerdeführer) folgende Strafen verhängt:

3 Geldstrafen von je EUR 1.800,--, zusammen EUR 5.400,--, falls diese uneinbringlich sein sollten, 3 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Woche 4 Tagen und 5 Stunden, zusammen 4 Wochen 5 Tagen und 15 Stunden, gemäß § 79 Abs. 2 AWG 2002.

(...)"

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid die Berufung

vom .

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (im Folgenden: UVS) führte im Berufungsverfahren die Verhandlung vom durch. In dieser Verhandlung wurde u.a. vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Bescheid des MBA vom über die Kenntnisnahme gemäß § 11 Abs. 5 Gewerbeordnung vorgelegt und dazu festgestellt, es gehe hervor, dass es sich im vorliegenden Fall um keine Anlage im Sinn des AWG 2002, sondern um einen Gewerbebetrieb im Sinn der Gewerbeordnung handle.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom traf der UVS folgenden Ausspruch:

"Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über die Berufung (...) gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien , (...), entschieden:

I. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hinsichtlich Spruchpunkt 1) einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 360 Euro zu bezahlen, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe.

II. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung hinsichtlich Spruchpunkte 2) und 3) Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und diese Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG zu den Spruchpunkten 2) und 3) keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten."

Begründend führte der UVS nach Darstellung des Berufungsverfahrens in Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen aus, dass zum Einwand des Beschwerdeführers, der Handel mit Alteisen und Altmetallen stelle auf Grund des gewerberechtlichen Grundkonsenses vom und der Ausnahmebestimmung des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (AWG 1990) keinen Abfall im Sinn des AWG 2002 dar und es sei das AWG 2002 auch deshalb nicht anwendbar, weil es sich im vorliegenden Fall um keine übergeleitete Behandlungsanlage gemäß § 77 Abs. 2 AWG (2002) handle, festzustellen sei, dass Schrott und Metall - anders als im AWG 1990 - im AWG 2002 nicht mehr vom Anwendungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetzes ausgenommen seien. Die Vorschriften des AWG 2002 fänden daher für das gegenständliche Unternehmen Anwendung.

Da die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht behauptet worden sei, sei der Beschwerdeführer als selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Bestimmungen des AWG 2002 verantwortlich. Die unter Punkt 1) des erstinstanzlichen Strafbescheides zur Last gelegte Übertretung sei nach Durchführung des Beweisverfahrens - insbesondere auf Grund der schlüssigen und glaubwürdigen Aussage des einvernommenen Sachverständigen - als erwiesen angesehen und vom Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung in tatsächlicher Hinsicht auch letztlich zugestanden worden.

Im Verfahren seien keine Umstände hervorgekommen, die erkennen hätten lassen, dass sein Verhalten hinter dem mit der Strafnorm des § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG (2002) typisierten Unrechts- und Verschuldensgehalt deutlich zurückgeblieben wäre. Es sei von einem durchschnittlichen Verschulden bzw. Unrechtsgehalt auszugehen gewesen und somit die beantragte Anwendung des § 21 VStG nicht in Betracht gekommen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sei für sich allein genommen nicht so schwer zu gewichten gewesen, dass von einem Überwiegen im Sinn des § 20 VStG ausgegangen habe werden können. Damit seien auch die Voraussetzungen für ein Unterschreiten der verhängten gesetzlichen Mindeststrafe nicht vorgelegen.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, diesen insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der UVS legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde bringt (u.a.) vor, dass die gegenständliche Betriebsanlage auf Grund des Bescheides des MBA vom für das Gewerbe "Handel mit Alteisen und Altmetall" gewerberechtlich genehmigt worden sei, mit unlegiertem Eisenschrott gehandelt werde und das gehandelte Alteisen und Altmetall keinen Abfall darstellten. Da das AWG 1990 auf Grund seiner Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 3 Z 5 (für unlegierten Eisenschrott) auf die gegenständliche Anlage nicht anwendbar gewesen sei und es sich dabei um keine übergeleitete Anlage im Sinn des § 77 Abs. 2 letzter Satz AWG 2002 handle, sei (auch) dieses Gesetz auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Außerdem stelle der Handel mit Alteisen und Altmetall keinen Handel mit Abfall im Sinn des § 2 Abs. 2 AWG 2002 dar. Richtigerweise hätte der UVS die Gewerbeordnung (GewO 1994) idgF (§§ 366 ff) anzuwenden gehabt. Der UVS habe jedoch in dieser Frage zu § 3 Abs. 3 Z 5 AWG 1990 und § 77 Abs. 2 AWG 2002 jede Ermittlungstätigkeit unterlassen. Auch werde von den zuständigen Behörden auf die gegenständliche Betriebsanlage das Wiener Abfallwirtschaftsgesetz angewendet, und es habe die K. GmbH auf Grund der Aufforderung der zuständigen Behörde jährlich eine Meldung gemäß § 6 dieses Gesetzes abgegeben.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 1 Abs. 1 VStG kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) als Verwaltungsübertretung nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Nach § 1 Abs. 2 leg. cit. richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

In dem dem Beschwerdeführer angelasteten Tatzeitpunkt (am ) - wie auch im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - hatte § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 den folgenden Wortlaut:

"§ 79. (...)

(2) Wer

(...)

11. die gemäß § 43 Abs. 4,§ 44,§ 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,

(...)

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7.270 EUR zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 EUR bedroht."

Die in § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 genannten Bestimmungen der §§ 44, 54 Abs. 2 und § 58 Abs. 2 leg. cit. kommen schon aus den im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0109, dargelegten - sich auf dieselbe Betriebsanlage der K. GmbH beziehenden - Erwägungen nicht weiter ins Blickfeld.

Für die Beurteilung, ob die der Bestrafung des Beschwerdeführers zu Grunde liegende, im (rechtskräftigen) Bescheid des MBA vom erteilte Auflage als eine gemäß § 43 Abs. 4 leg. cit. vorgeschriebene Auflage im Sinn des § 79 Abs. 2 Z. 11 leg. cit. zu werten ist, sind § 37 Abs. 1 und 2 sowie § 77 Abs. 2 leg. cit. in Betracht zu ziehen. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das vorzitierte Erkenntnis verwiesen.

Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde - wie bereits im Berufungsverfahren - geltend, dass es sich bei der gegenständlichen Betriebsanlage um keine Anlage im Sinn des AWG 2002 handle, die Anlage gewerberechtlich genehmigt sei und ein Gewerbebetrieb vorliege und das AWG 2002 daher auf diese Betriebsanlage keine Anwendung finde. Es sei vielmehr die GewO (1994) anzuwenden. Der UVS geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die gegenständliche Betriebsanlage als eine Abfallbehandlungsanlage im Sinn des AWG 2002 (§ 2 Abs. 7 Z. 1) einzustufen sei.

Ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Annahme, dass es sich bei dieser Betriebsanlage um eine Abfallbehandlungsanlage im Sinn des § 37 AWG 2002 und insbesondere um keine von der Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 2 leg. cit. ausgenommene Anlage handle, erfüllt sind, kann auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden.

Um - im Fall des Zutreffens der Annahme, dass die gegenständliche Betriebsanlage gemäß § 37 leg. cit. genehmigungspflichtig wäre - die mit dem obgenannten Bescheid vom erteilte Genehmigung als solche gemäß § 37 leg. cit. qualifizieren zu können - sodass es sich bei der darin vorgeschriebenen Auflage um eine solche gemäß § 43 Abs. 4 leg. cit. handeln würde, deren Nichteinhaltung unter der Strafdrohung des § 79 Abs. 2 Z. 11 leg. cit. steht -, müsste noch die weitere Voraussetzung nach § 77 Abs. 2 dritter Satz leg. cit. erfüllt sein, nämlich dass alle nach den bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des AWG 2002 (am ) erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen vorgelegen sind, welche Voraussetzung nach § 77 Abs. 2 vierter Satz leg. cit. sinngemäß auch für nach den Bestimmungen des AWG 1990 übergeleitete Behandlungsanlagen gilt.

Zur Beurteilung aller dieser Voraussetzungen fehlt es an ausreichenden Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im angefochtenen Umfang aufzuheben ist.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG und aus den im obzitierten Erkenntnis, auf das nochmals gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, angeführten Gründen Abstand genommen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am