VwGH vom 25.06.2009, 2006/07/0150

VwGH vom 25.06.2009, 2006/07/0150

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde 1. der Ing. R W GmbH in F, 2. des Ing. R W in D, beide vertreten durch Dr. Herbert Grass und Mag. Günther Kiegerl, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Hauptplatz 42/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , BMLFUW-UW.2.2.1/0049- VI/1/2006, betreffend Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Graz, 8020 Graz, Bahnhofgürtel 57),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie von der zweitbeschwerdeführenden Partei erhoben wurde, zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie von der erstbeschwerdeführenden Partei erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H. vom wurde Ing. R. W., dem Zweitbeschwerdeführer, die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von Betriebsgebäuden (Bürogebäude, Halle 1 und 2) auf dem straßenseitigen Teil des Grundstückes Nr. 233, KG. K., nach Maßgabe der einen Bescheidbestandteil bildenden Beschreibungen, Pläne und Projektsunterlagen unter Auflagen erteilt. Unter anderem wurde aufgetragen, Materialanschüttungen (zur Angleichung der Geländeverhältnisse) nur in dem im Lageplan ausgewiesenen Rahmen durchzuführen und die Aufschüttung mit Bauschutt in Übereinstimmung mit der "Baurestmassenverordnung" vorzunehmen.

Dem Zweitbeschwerdeführer waren bereits davor mit Bescheiden vom und vom naturschutzrechtliche und die wasserrechtliche Bewilligungen erteilt worden, ein auf dem dahinter liegenden Grundstücksteil befindliches, in Mäandern verlaufendes unbenanntes Gerinne linear zur südlichen Grundstücksgrenze verlaufend zu verlegen. Das frei gewordene Gerinnebett wurde mit Baurestmassen aufgefüllt.

Mit Bescheid vom stellte der im Devolutionsweg zuständig gewordene Landeshauptmann von Steiermark (LH) über Antrag der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, des durch das Zollamt Graz vertretenen Bundes, vom in Bezug auf die von der Ing. R. W. GmbH, der Erstbeschwerdeführerin, vorgenommenen Geländeaufschüttungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) fest,

"1. dass die auf dem vorderen Teil (4.916,50 m2) des Grundstückes Nr. 233, KG K, im Grundeigentum von Herrn (Zweitbeschwerdeführer), abgelagerten Baurestmassen Abfälle sind und

2. soweit sie vom Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H. vom , GZ: 02/1999, umfasst sind, als Geländeanpassung im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen und somit nicht dem Altlastenbeitrag unterliegen, und

3. dass die auf dem hinteren Teil des Grundstückes Nr. 233, KG K, im Grundeigentum von Herrn (Zweitbeschwerdeführer), ab 1. Quartal 1999 abgelagerten Baurestmassen Abfälle sind und

4. dem Altlastenbeitrag unterliegen."

Gegen die Spruchpunkte 3. und 4. dieses Bescheides erhob die Erstbeschwerdeführerin Berufung.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (die belangte Behörde) dieser Berufung keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Ing. R. W. GmbH und des Ing. R. W., über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und einer Gegenschrift durch den mitbeteiligten Bund erwogen hat:

Zu Spruchpunkt 1.

Der Zweitbeschwerdeführer war nicht Adressat des erstinstanzlichen Bescheides des LH vom , der nur gegen die erstbeschwerdeführende Gesellschaft, die auch im verfahrenseinleitenden Antrag (wegen der von ihr vorgenommenen Ablagerungen) als Beitragschuldnerin angesehen wurde, ergangen war. Das ergab sich schon aus der (alleinigen) Anführung der Erstbeschwerdeführerin im Kopf des Bescheides des LH bei der Umschreibung des Verfahrensgegenstandes. Dem entsprechend wurde auch die Zustellung dieses Bescheides an die Erstbeschwerdeführerin verfügt und dieser der Bescheid auch tatsächlich zugestellt. Folgerichtig hat auch nur die Erstbeschwerdeführerin Berufung erhoben; sie bestritt auch nicht, die verfahrensgegenständlichen Geländeaufschüttungen vorgenommen zu haben. Dass der Zweitbeschwerdeführer im Spruch des Bescheides des LH - zur weiteren Individualisierung des betroffenen Grundstückes - als dessen Eigentümer genannt ist und ihm der Bescheid auch zugestellt wurde, liefert entgegen der Beschwerdemeinung keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass dieser (auch) Bescheidadressat sein sollte.

Der über die Berufung der Erstbeschwerdeführerin ergangene Abspruch der belangten Behörde betrifft ebenfalls nur die Erstbeschwerdeführerin und der angefochtene Bescheid ist daher auch nur ihr gegenüber erlassen worden. Anderes wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Dem Zweitbeschwerdeführer kommt hinsichtlich dieses Bescheides somit keine Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.

Die Beschwerde war daher, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt 2.

Der Feststellungsantrag der mitbeteiligten Partei vom und die mit dem angefochtenen Bescheid vom bestätigte Feststellung des LH im Bescheid vom haben ihre verfahrensrechtliche Grundlage in § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 ALSAG, der insoweit in der (damals und im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden) Fassung lautete:

"Feststellungsbescheid

§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,


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1.
ob eine Sache Abfall ist,
2.
ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
..."
Ein solches Verfahren dient der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0103).
In der Berufung wurde gegen die im Punkt 3. des Bescheides des LH getroffene Feststellung, dass es sich bei den abgelagerten Baurestmassen um Abfall handelt, inhaltlich nichts vorgetragen. Die belangte Behörde erachtete diese Annahme im Hinblick auf die Bestimmung des § 2 Abs. 6 ALSAG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 2005/07/0012) auch für "nicht zweifelhaft". Dieser - vor dem Hintergrund der zitierten Entscheidung, auf deren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - zutreffenden Auffassung tritt auch die Beschwerde nicht entgegen. Vielmehr lässt sich dem Beschwerdeantrag entnehmen, dass die Abfalleigenschaft der abgelagerten Baurestmassen nicht in Frage gestellt wird. Dazu bedarf es daher keiner weiteren Ausführungen. Klarstellend ist nur noch anzumerken, dass die aufgebrachten Materialien die Eigenschaft als Abfall auch durch ihre Verwendung zur Verfüllung/Anpassung nach § 2 Abs. 5 Z 1 ALSAG nicht verloren haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/07/0173).
In Bezug auf diesen Spruchpunkt kritisiert die Beschwerde aber, dass der Umfang der nur auf einer geringen Teilfläche des hinteren Teiles des Grundstückes Nr. 233 abgelagerten Baurestmassen nicht konkretisiert worden sei.
Dem ist zunächst zu erwidern, dass die Erstbeschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht behauptet hat, ihr sei unklar, welche "Sache" im Sinne des § 10 ALSAG von der Feststellung betreffend den hinteren Teil des gegenständlichen Grundstückes erfasst sei. Es bestand daher für die belangte Behörde kein Anlass, diesen Spruchpunkt durch eine ins Detail gehende Umschreibung der dort vorgenommenen Geländeverfüllungen zu ergänzen, zumal sich in Verbindung mit dem Bescheid des LH ohnehin eine ausreichend nachvollziehbare sachliche und räumliche Abgrenzung ergibt. Den Bescheiden lässt sich im Zusammenhalt nämlich eindeutig entnehmen, dass die Spruchpunkte 1. und 2. die Ablagerungen von Baurestmassen im vorderen, an der Landesstraße liegenden Teil auf einer Fläche von 4.916,50 m2, die entsprechend dem im Spruchpunkt 1. genannten baurechtlichen Bewilligungsbescheid samt Bauplänen und Projektsunterlagen vorgenommen wurden, betreffen und dass sich die Spruchpunkte 3. und 4. auf die zum überwiegenden Teil zur Verfüllung des ehemaligen Bettes eines unbenannten Gerinnes vorgenommenen Ablagerungen von Baurestmassen im hinteren, durch eine Dammaufschüttung vom vorderen Areal getrennten Teil beziehen. Eine mengenmäßige Beschreibung des Abfalls in Gewichtstonnen, wie sie der Erstbeschwerdeführerin möglicherweise vorschwebt, ist in einem Feststellungsbescheid nach § 10 ALSAG jedoch nicht erforderlich (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2003/07/0037).
In Bezug auf den Spruchpunkt 4. betreffend die Feststellung der Altlastenbeitragspflicht für die Ablagerungen auf dem hinteren Teil des gegenständlichen Grundstückes beruft sich die Erstbeschwerdeführerin auf die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG. Dazu ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Feststellung nach § 10 ALSAG die Behörde jene Rechtslage anzuwenden hat, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde (siehe etwa zuletzt das schon genannte Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0103, mwN). Mit dem von der belangten Behörde bestätigten Bescheid des LH wurde über Ablagerungen beginnend im ersten Quartal 1999 bis (der Bescheidbegründung zufolge) Ende 2004 abgesprochen. Für die Beurteilung der Beitragspflicht nach dem ALSAG ist daher die damals geltende Rechtslage maßgebend.
§ 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG in der bis geltenden Fassung BGBl. Nr. 201/1996 lautete samt Überschriften:
Altlastenbeitrag
Gegenstand des Beitrags

§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:


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1.
...
2.
das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);"
Diesbezüglich änderte sich die Rechtslage auch durch die nachfolgenden Novellierungen des § 3 ALSAG bis zum nicht.
Unter diesem Gesichtspunkt wird in der Beschwerde vorgebracht, "logischerweise" entstehe beim Verlegen eines Gerinnes ein offenes Bachbett, das entsprechend aufzufüllen sei, um das Gelände nutzbar zu machen. Nach den behördlichen Feststellungen habe Ing. R. W. bereits im Jahre 1999 um die Umwidmung des westlichen Teiles des Grundstückes Nr. 233 in Bauland (zwecks Errichtung von Einfamilienhäusern) angesucht. Aufgrund von Einwendungen sei das Grundstück jedoch bei der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes nicht umgewidmet worden. Mit den Baurestmassen sei auf diesem Grundstücksteil (auch) ein Aufschließungsweg befestigt worden. "Bei diesen Maßnahmen" handle es sich "sohin" um das Erfüllen einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer "zukünftigen" übergeordneten Baumaßnahme, sodass der in § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG normierte Ausnahmetatbestand zum Tragen komme, "insbesondere, da es sich auch um eine zulässige Verwendung von Baurestmassen handelt, die für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können."
Dieser letzte Vorbringensteil bezieht sich offenbar auf die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung am , wonach die Verwendung von Baurestmassen zur Befestigung von durchnässten Grundstücken im Zusammenhang mit einer Drainagierung grundsätzlich "sinnvoll und technisch durchführbar" sei. Durch die Verwendung der Baurestmassen als Unterbau für eine Tragschicht könne eine nicht tragfähige Bodenschicht befestigt werden. Unmittelbar anschließend hielt der Amtssachverständige aber auch fest, dass aufgrund der Angaben des Ing. R. W. eine "übergeordnete Baumaßnahme" nicht ersichtlich sei und daher nicht beurteilt werden könne, ob die Schüttungen "als technisch unbedingt erforderlich und geeignet" anzusehen seien. Das bezieht sich vor allem auf das Vorbringen des Genannten in dieser Verhandlung, dass er auf der Suche nach einer endgültigen Nutzung für den vorderen Teil des Grundstückes sei und erst wenn diese Nutzung feststehe, könne er angeben, was mit dem hinteren Teil des Grundstückes geschehen soll. Auch in ihrer Berufung brachte die Erstbeschwerdeführerin zu diesem Thema nur vor, um ein Industriegrundstück bebauen und verwerten zu können, müsse dieses zuerst befestigt werden, und zwar unabhängig davon, ob das Gebäude darauf gleich oder später errichtet werde.
Die Erstbeschwerdeführerin steht somit (auch noch in der Beschwerde) auf dem Standpunkt, für die Erfüllung der im § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG erwähnten Ausnahme genüge es, dass die Geländeverfüllungen oder Geländeanpassungen (für sich genommen) eine konkrete bautechnische Funktion - hier: Drainagierung und Befestigung eines Grundstückes im Bereich eines ehemaligen Gerinnebettes bzw. dessen "Erschließung" mit einem befestigten Weg - erfüllt. Das wird der genannten Bestimmung nicht gerecht, die Verfüllung/Anpassung und übergeordnete Baumaßnahme insofern untrennbar miteinander verknüpft, als die Verfüllung/Anpassung einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme dienen muss. Daraus folgt, dass von der Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme im Sinne der genannten Bestimmung des ALSAG nur dann die Rede sein kann, wenn zu dem für die Beurteilung des Vorliegens der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt bereits mit ausreichender Sicherheit feststeht, worin die übergeordnete Baumaßnahme besteht, für welche die Verfüllung/Anpassung eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen soll. Nur so kann nämlich beurteilt werden, ob die Verfüllung/Anpassung die ihr zugedachte Funktion - und zwar in einer dem Gesetz entsprechenden Weise - erfüllen kann (vgl. das schon erwähnte Erkenntnis vom , Zl. 2003/07/0173; siehe daran anschließend etwa auch das Erkenntnis vom , Zl. 2002/07/0036).
In der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, dass in dem für die Beurteilung des Vorliegens der Beitragsfreiheit relevanten Zeitraum (1999 bis 2004) festgestanden wäre, worin die "übergeordnete Baumaßnahme" auf dem hinteren Teil des Grundstückes Nr. 233, der die dort vorgenommenen Geländeaufschüttungen dienen sollten, bestand. Vielmehr wird auch noch in der Beschwerde von einer nicht näher konkretisierten "zukünftigen" übergeordneten Baumaßnahme gesprochen. Demzufolge ist der unter Bezugnahme auf die erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der belangten Behörde vertretenen Auffassung beizupflichten, dass schon nach dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren "das Vorliegen eines Bezugspunktes 'übergeordnete Baumaßnahme' nicht bejaht werden" könne. Im Übrigen ist die Beschwerde auch der Einschätzung der belangten Behörde nicht entgegen getreten, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorgenommene Verfüllung/Anpassung des Geländes nicht als solche, sondern selbst als Bauwerk zu qualifizieren sei.
Soweit in der Beschwerde noch Feststellungs- und Begründungsmängel sowie eine im Verfahren erster Instanz angeblich unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht werden, fehlt es an einer ausreichenden Relevanzdarstellung. Die Beschwerdeausführungen lassen nicht erkennen, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der gerügten Mängel - vor dem Hintergrund der oben erörterten Rechtslage - zu einem anderen, für die Erstbeschwerdeführerin günstigen Bescheid hätte kommen können.
Die Beschwerde war daher, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die mitbeteiligte Partei verzeichnete für ihre Gegenschrift Schriftsatzaufwand nicht nach § 1 Z 3 lit. a der (damals geltenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, sondern nach der Z 2 lit. b in der Höhe von nur EUR 330,40. Ihr war daher Kostenersatz nur nach der - gemäß der Übergangsregelung des § 3 Abs. 2 anzuwendenden - entsprechenden Bestimmung der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 im Umfang von EUR 553,20 zuzusprechen.
Wien, am