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VwGH vom 11.12.2019, Ra 2019/05/0005

VwGH vom 11.12.2019, Ra 2019/05/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der Marktgemeinde L, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , W225 2009944-/90Z (mündlich verkündet; schriftliche Ausfertigung vom , W225 2009944-1/99E), betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: T G in L, vertreten durch die ALLINGER LUDWIGER Rechtsanwälte GesbR in 2700 Wiener Neustadt, Herrengasse 25), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Ra 2015/05/0035, verwiesen, mit welchem das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde, weil eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt worden war. 2 Im fortgesetzten Verfahren beauftragte das BVwG mit Schreiben vom die Erstellung eines luftreinhaltetechnischen Gutachtens als Grundlage für die Beantwortung der Frage, ob bei Umsetzung des vorliegenden Projektes (eines Tierhaltungsbetriebes) mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsges etz 2000 (in der Folge: UVP-G 2000) zu rechnen sei, unter anderem im Hinblick darauf, ob ein räumlicher Zusammenhang mit gleichartigen Vorhaben in Bezug auf das Schutzgut Luft (Luft- und Geruchsimmissionen) vorliege.

3 Daraufhin gab der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik DI R. ein Gutachten vom ab. Dieses baute auf dem bereits vor der Niederösterreichischen Landesregierung erstatteten agrartechnischen Gutachten vom auf (siehe dazu das oben zitierte Vorerkenntnis), welches im Übrigen im vom BVwG eingeholten agrartechnischen Gutachten vom aufrecht erhalten wurde. DI R. ging von einem Beurteilungsradius von "mehr als 2 km" aus, in welchem neben dem gegenständlichen Projekt sechs Emissionsquellen für Geruch und Ammoniak identifiziert worden seien.

4 Er hielt fest, dass für die Darstellung der Emissionen zusätzlich zu den Angaben aus den Einreichunterlagen Emissionsfaktoren aus der facheinschlägigen Literatur herangezogen worden seien. Die damit errechneten Emissionen erschienen plausibel. Die aus Sicht der Luftreinhaltung relevanten Parameter seien Geruch und Ammoniak. Für die Aussagen zum Umfeld des geplanten Vorhabens seien, basierend auf den Emissionen, die Immissionen ermittelt worden, und zwar unter Anwendung eines dem derzeitigen Stand der Technik entsprechenden Ausbreitungsrechenmodells (Methode 2, Lagrange'sches Partikelmodell AUSTAL 2000). Es seien die vorhabensbedingten Auswirkungen des Projektes (Zusatzbelastung) sowie die Gesamtbelastung dargestellt und die Emissionen der bestehenden umliegenden Tierhaltungsbetriebe und einer benachbarten Biogasanlage rechnerisch berücksichtigt worden.

5 In einem ersten Rechenschritt sei die Zusatzbelastung ohne die vorhandenen Emittenten berechnet und dargestellt worden, wobei im Bereich des Wohnobjektes am Hhof unter 4 % Geruchszeitanteil ermittelt worden sei. Im Bereich der exponiertesten Wohnnachbarn am Ostrand von L. errechnete sich der Geruchsanteil unter 2 %. 6 Weiters führte DI R. aus, bei zusätzlicher Berücksichtigung der Emissionen des umliegenden Bestandes ergäben sich am Ostrand von L. unter 5 %, beim Wohnhaus am H etwa 26 % an Geruchsstunden.

Der Großteil dieser Geruchszeit werde durch die eigene (gemeint: am Hhof befindliche) Tierhaltung verursacht, der Beitrag des gegenständlichen Vorhabens sei aufgrund der örtlichen Lage und Entfernung als untergeordnet anzusehen. Bei rechnerischer Ermittlung der Vorbelastung ohne das verfahrensgegenständliche Projekt sei als Ergebnis für den Wohnbereich beim Hhof ein Wert nur knapp unter 26 %, jedenfalls mindestens 22 % zu erwarten, und dies nur dann, wenn zu keiner Zeit aus den 4 % (gleichzeitig) eine Geruchsstunde durch die eigene Tierhaltung am Hhof "verursacht" werde. Die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Schutzgut Luft seien jedenfalls geringer als die Summe der einzelnen Immissionsbeiträge aus den Emissionsquellen für Geruch. In Bezug auf die Bewertung der berechneten Geruchszeitanteile verwies der Amtssachverständige auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Agrartechnik vom .

7 (Anmerkung: In letztgenanntem Gutachten war zusammengefasst dargestellt worden, dass sich aus den Berechnungen insgesamt ergebe, dass nach dem ersten Modell - dieses wurde im luftreinhaltetechnischen Gutachten allerdings verworfen - eine relevante Kumulierung von Geruchsimmissionen im Bereich des Siedlungsgebietes oder beim Hhof gar nicht eintrete. Die Zusatzbelastung bleibe dort unter 2 %. Nach der zweiten Methode - AUSTAL 2000 - bleibe die Zusatzbelastung mit weniger als 4 % bzw. 3 % unter Einbeziehung der Gewichtsfaktoren deutlich unter den 5 %, die sich aus der Geruchsimmissions-Richtlinie - in der Folge: GIRL - für Tierhaltungsanlagen als irrelevante Zusatzbelastung ableiteten).

8 Des Weiteren legte DI R. dar, in Bezug auf Ammoniak sei als exponiertestes Schutzgut der Wald westlich des Projektgebietes zu nennen. In diesem Bereich sei maximal mit etwa 4 µg/m3 zu rechnen. Gemäß Anhang 1 zur TA-Luft seien Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile dann nicht gegeben, wenn die Gesamtbelastung an Ammoniak an keinem Beurteilungspunkt 10 µg/m3 überschreite. Eine nennenswerte Grundbelastung sei im Projektgebiet nicht anzunehmen, weshalb mit einer Überschreitung dieses Immissionswertes auch nicht zu rechnen sei.

9 Des Weiteren hielt DI R. fest, dass das gegenständliche Vorhaben im Verhältnis zur Vorbelastung nur untergeordnet zur Geruchssituation im Umfeld beitrage. Dies werde mit der erwähnten Addition von Geruchszeiten begründet. Bei einer errechneten Gesamtbelastung am H von 26 % könne man die durch das gegenständliche Vorhaben dort ermittelte Zusatzbelastung von maximal 4 % nur dann direkt in Abzug bringen, wenn genau zu diesen Zeiten keine Geruchsstunden durch den Hhof selbst verursacht würden - die 4 % seien zumindest teilweise mit der vorherrschenden Vorbelastung überlappend. Die Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf den Zustand der Luft seien als unerheblich anzusprechen. Dies werde einerseits mit dem errechneten Ausmaß der Zusatzbelastung und andererseits mit der Tatsache begründet, dass das Auftreten von Geruch nicht zu einer (chemischen) Wechselwirkung mit oder einer Veränderung der Luft führe. Bei Wegfall der Emissionen von Geruch würden auch die Geruchsimmissionen entfallen (reversibel). Luft selbst werde nicht durch Geruch beeinträchtigt.

10 Das BVwG holte im fortgesetzten Verfahren auch ein wasserbautechnisches Gutachten vom , ein - bereits erwähntes - weiteres agrartechnisches Gutachten vom sowie ein humanmedizinisches Gutachten vom ein. 11 Im Anschluss an die in der Folge durchgeführte mündliche Verhandlung am verkündete das BVwG gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2013, mündlich die Abweisung der Beschwerde der Revisionswerberin

(Spruchpunkt 1.) und erklärte eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig (Spruchpunkt 2.). 12 In der Folge stellte die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.

13 In der darauf erfolgten schriftlichen Ausfertigung vom des am mündlich verkündeten Erkenntnisses wird begründend im Wesentlichen ausgeführt, der Mitbeteiligte beabsichtige im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes auf dem Grundstück Nr. 3735, KG L., die Neuerrichtung eines Schweinemaststalles für 1.200 Mastschweine. Es handle sich um ein Neuvorhaben mit 1.200 Mastplätzen. Das Bauprojekt bestehe aus der Errichtung zweier parallel in einem Abstand von 6 m zueinander liegender Trakte für je 600 Tiere. Die Lüftung der Ställe erfolge über Senk-Hebefenster in der nordwestseitigen Außenwand sowie im Wandteil über den Auslauftüren. Hier würden alternativ Drehfenster eingebaut.

14 Das vom Projekt betroffene Grundstück sei im Flächenwidmungsplan als Grünland-Land und Forstwirtschaft ausgewiesen und liege in keinem Wasserschutzbzw. Wasserschongebiet gemäß § 34, 35, 37 WRG 1959. Es liege daher kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie C gemäß Anhang 1 Z 43 Spalte 3 UVP-G 2000 vor. Mit dem geplanten Betrieb seien keine Abwasseremissionen in Grundwasser oder Fließgewässer verbunden. Die im Betrieb anfallende Schweinegülle solle in einer bestehenden Biogasanlage auf Grundstück Nr. 3734, KG L., unmittelbar neben dem geplanten Schweinemaststall verarbeitet werden.

15 Das nächstgelegene Wohnobjekt liege in südlicher Richtung in einer Entfernung von 800 m vom Hhof. Beim Hhof befinde sich ein Pferdestall mit 20 Stück und ein Schweine- beziehungsweise Schafstall mit 117 Stück. Südwestlich des Projektes befinde sich auf näher genannten Grundstücken eine weitere Tierstallung mit

1.670 Ferkel- und 1.962 Mastschweinplätzen ohne Wohngebäude (Betrieb F. M.).

16 Im Umkreis von 300 m des gegenständlichen Vorhabens sei kein Siedlungsgebiet im Sinne des Anhanges 1 Z 43 Spalte 3 UVP-G 2000, Kategorie E, ausgewiesen. Das nächste Siedlungsgebiet liege in 1.400 m Entfernung annähernd in westlicher Richtung. Der nächste Wald befinde sich im Westen in einer Entfernung von 170 m. 17 Die Sachverständigengutachten für Agrartechnik, Luftreinhaltung, Gewässerschutz und Humanmedizin wertete das BVwG als schlüssig und nachvollziehbar. Demnach sei eine Kumulation im Bereich des Schutzgutes Boden hinsichtlich der trockenen Deposition von Ammoniak ausgeschlossen sowie hinsichtlich der Ausbringung von Wirtschaftsdüngern nicht denkbar. Auch hinsichtlich des Schutzgutes Wasser sei es ausgeschlossen, dass es zu kumulativen und additiven Effekten komme. Aus humanmedizinischer Sicht sei von einer Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung im Bereich der Geruchsimmissionen auszugehen: Der Amtssachverständige habe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die ermittelte und durch das geplante Projekt zu erwartende Zusatzbelastung im Bereich der exponiertesten Wohnnachbarschaft am Ostrand von L. mit unter 2 % Geruchszeitanteil jedenfalls allgemeines Wohngebiet betreffe. Das gemäß Geruchsimmissions-Richtlinie (kurz: GIRL) zu fordernde Irrelevanzkriterium von 0,02 (2 %) werde hier eingehalten. Wie in den Erläuterungen zur GIRL ausgeführt, sei bei Einhaltung dieses Wertes davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung einer allenfalls vorhandenen Belastung nicht relevant erhöhe (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung).

18 Die Geruchsimmissionen der gegenständlichen Anlage würden im Bereich der nächsten Wohnanrainer in L. in einem zeitlich geringen Umfang einwirken, das heiße, projektspezifische Immissionen könnten zwar gelegentlich zu riechen sein, die Einwirkungen seien aber quantitativ als so gering anzusehen, dass damit verbundene Belästigungen als nicht erheblich zu beurteilen seien. Im Bereich des Wohnobjektes am Hhof seien unter 4 % Jahresgeruchsstunden, verursacht durch das gegenständliche Projekt, zu erwarten. Der Hhof befinde sich in keinem Dorfgebiet, in keinem Wohn/Mischgebiet beziehungsweise allgemeinen Wohngebiet und in keinem Gewerbe/Industriegebiet. Der Hhof befinde sich im Außenbereich und weise selbst Tierhaltung auf. Der Sachverständige verweise auf die Fachunterlagen, welchen zu entnehmen sei, dass bei der Betrachtung benachbarter Tierhaltungen im Regelfall ein deutlich geringerer gegenseitiger Schutzanspruch zur Anwendung komme. Es erscheine daher aus fachlicher Sicht jedenfalls zulässig, die Irrelevanz der Zusatzbelastung für den Hhof mit 5 % festzulegen, entsprechend den Überlegungen der wissenschaftlichen Untersuchung zur GIRL-Anwendung unter den speziellen Bedingungen der Baden-Württembergischen Schweineproduktion ("GIRL-Projekt BW") vom November 2005.

19 Da das gegenständliche Vorhaben weder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie C noch der Kategorie E liege, komme der Tatbestand des Anhanges 1 Z 43 Spalte 3 lit. b) UVP-G 2000 nicht zur Anwendung. Ebenso wenig liege das Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A (besonderes Schutzgebiet) und werde ein solches vom Tatbestand der Z 43 lit. b) des Anhanges 1 leg. cit. auch nicht umfasst. Hingegen liege das Vorhaben in einem Schutzgebiet der Kategorie D (belastetes Gebiet - Luft). Auch diese Kategorie sei jedoch vom Tatbestand der Z 43 lit. b) des Anhanges 1 UVP-G 2000 nicht umfasst.

20 Es komme weiters der Tatbestand der Z 43 Spalte 2 lit. a) des Anhanges 1 UVP-G 2000 in Betracht, die beantragte Neuerrichtung der Mastschweinehaltung (1.200 Mastplätze) erreiche für sich jedoch den im Anhang 1 Z 43 Spalte 2 lit. a) leg. cit. genannten Schwellenwert von 2.500 Mastschweineplätzen unbestrittenermaßen nicht. Daher sei zu prüfen, ob dieser Tatbestand im Wege der Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 erfüllt werde.

21 Ausgehend von dem im agrartechnischen Gutachten (offenbar gemeint: vom ) dargelegten Untersuchungsraum sei das Vorliegen eines räumlichen Zusammenhanges zwischen dem beantragten Vorhaben und den Betrieben F. M. und Hhof zu prüfen gewesen. Da der Hhof mit seinem Bestand jedoch unter 5 % der Platzzahlen liege, sei dieser auch bei der Frage der Kumulierung nicht zu berücksichtigen gewesen. Das Vorhaben F. M. umfasse

1.962 Mastschweineplätze und 1.670 Ferkel, wobei letztere jedoch nicht zu berücksichtigen seien. Das gegenständliche Vorhaben überschreite mit dem Vorhaben F. M. den Schwellenwert des Anhanges 1 Z 43 Spalte 2 lit. a) UVP-G 2000 von

2.500 Mastschweineplätzen, es liege jedoch kein räumlicher Zusammenhang vor.

22 Bei der Beurteilung des räumlichen Zusammenhanges seien nur relevante Überlagerungen maßgeblich. Könne es zu einer derartigen Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinne kumulativer Effekte jedoch nicht kommen und liege somit kein räumlicher Zusammenhang vor, so seien auch die Voraussetzungen für die Durchführung einer Einzelfallprüfung nicht gegeben. Sämtliche Sachverständige seien zum Ergebnis gekommen, dass es zu keinen oder lediglich zu unerheblichen oder nicht relevanten Überlagerungen schutzgutbezogener Effekte "zu anderen gleichgelagerten Vorhaben" kommen könne.

23 Unter Zugrundelegung der Ausführungen der Sachverständigen in den agrartechnischen, lufttechnischen und gewässerschutztechnischen Gutachten sowie deren Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und den dort als nicht vorhanden oder als lediglich unerheblich beziehungsweise irrelevant festgestellten Überlagerungen sei hinsichtlich der Schutzgüter Boden, Wasser und Luft kein räumlicher Zusammenhang mit anderen gleichartigen Vorhaben gegeben. Schon in Ermangelung eines räumlichen Zusammenhanges sei die Kumulierung mit anderen gleichartigen Vorhaben auszuschließen.

24 "Aus Umsicht", da das gegenständliche Vorhaben (1.200 Mastschweineplätze) gemeinsam mit dem Tierhaltungsbetrieb F. M. (1.962 Mastschweineplätze) mehr als 100 % des Schwellenwertes erreichen würde (48 % + 78,48 % = 126,48 % des Schwellenwertes für Mastschweinplätze von 2.500 Stück), seien die berührten Schutzgüter auch einer detaillierten Betrachtung durch die Amtssachverständigen unterzogen worden, um festzustellen, ob mit erheblichen Beeinträchtigungen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung zu rechnen sei.

25 Die Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 habe lediglich den Zweck zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen und ihnen entgegenzutreten sei, sei dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten. Insofern stelle die Einzelfallprüfung also nur eine Grobbeurteilung eines Vorhabens dar. Bei der Grobbeurteilung handle es sich somit nicht um eine abschließende Beurteilung der Umweltauswirkungen, sondern diese habe sich vorzugsweise auf eine Fokussierung auf möglichst problematische Bereiche, zum Beispiel Geruchsbelästigungen bei Intensivtierhaltungen, Boden- und Wasserbelastung aufgrund anfallender Gülle etc., zu konzentrieren.

26 Aus den Gutachten der Amtssachverständigen gehe eindeutig hervor, dass es im Hinblick auf die Kumulierung der schon bestehenden Belastungen aus den existenten Betrieben mit den zu erwartenden zusätzlichen Belastungen aus dem beantragten Vorhaben zu keiner erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkung auf die Umwelt kommen werde.

27 Unter Zugrundelegung der Ausführungen in den agrartechnischen, lufttechnischen, gewässerschutztechnischen und humanmedizinischen Gutachten werde es hinsichtlich der im Anlassfall besonders problematischen Schutzgüter Boden, Luft, Wasser und Mensch zu keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt kommen. Auch eine Einzelfallprüfung führe daher zu keinem anderen Ergebnis. Das gegenständliche Vorhaben sei jedenfalls keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

28 Nur in der schriftlichen Entscheidungsausfertigung des BVwG vom (nicht jedoch in der Niederschrift zur mündlichen Verkündung) findet sich des Weiteren eine Auseinandersetzung mit einem Flora-Fauna-Habitat-Gebiet (in der Folge: FFH - Gebiet) im Zuge der Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000. Das BVwG führt aus, die Revisionswerberin habe selbst im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung darauf hingewiesen, dass das Schutzgebiet für Erlen-, Eschen- und Weidenauen eingerichtet worden sei. Die Auswirkungen auf den Wald seien vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung in seinem Gutachten jedoch dargelegt und als maximal geringfügig eingestuft worden. Im Zusammenhalt mit der durch die Revisionswerberin vorgelegten Stellungnahme zum FFH - Gebiet vom habe der Amtssachverständige erörtert, dass die in seinem Gutachten Luft rezitierten Immissionswerte derart streng angenommen worden seien, dass die einschlägigen Grenzwerte der Zweiten Verordnung (gemeint: gegen forstschädliche Luftverunreinigungen, BGBl. Nr. 199/1984) nach dem Forstgesetz jedenfalls eingehalten würden.

29 Noch vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses erhob die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom eine außerordentliche Revision gegen das am mündlich verkündete Erkenntnis mit dem Antrag, es wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

30 Die mitbeteiligte Partei und die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde haben jeweils eine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

31 Die Revision ist in Anbetracht der Frage der Einbeziehung eines im Nahebereich gelegenen FFH - Gebietes in die Einzelfallbeurteilung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zulässig. 32 In der Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, mit dem Abstellen auf relevante Überlagerungen bei der Beurteilung der räumlichen Abgrenzung für den räumlichen Zusammenhang durch das BVwG verkenne dieses die Rechtslage. Denn es ergebe sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Kumulationsprüfung gedanklich in zwei Teilschritte zu gliedern sei: Zunächst sei die Frage zu beantworten, ob ein räumlicher Zusammenhang mit anderen gleichartigen Vorhaben vorliege. Hierfür komme es darauf an, ob sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen gleichartiger Vorhaben erwartungsgemäß überlagern würden. Ausschlaggebend sei daher allein, ob kumulative und additive Effekte möglich seien. Ob die Überlagerungen "erheblich" beziehungsweise "relevant" seien, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die Frage der Erheblichkeit beziehungsweise Wesentlichkeit der kumulierten Umweltauswirkungen sei erst im nachfolgenden Prüfschritt zu klären.

33 Dass es zu Überlagerungen der Umweltauswirkungen - zum Beispiel beim Schutzgut Luft - komme, sei von allen Sachverständigen ausgeführt worden. Aus dem luftreinhaltetechnischen Gutachten vom , das auf dem agrartechnischen Gutachten von DI S. vom aufbaue, ergebe sich in Bezug auf die Geruchsbelastung Folgendes: Die Zusatzbelastung durch das gegenständliche Vorhaben ohne die vorhandenen Emittenten belaufe sich im Bereich des Wohnobjektes am Hhof auf unter 4 % Jahresgeruchsstunden, im Bereich der exponiertesten Wohnnachbarschaft am Ostrand von L. auf unter 2 %. Die Gesamtbelastung (Emissionen des Vorhabens und umliegender Bestand) betrage beim Wohnhaus am Hhof etwa 26 % und am Ostrand von L. unter 5 %. Der Großteil der 26 % Jahresgeruchsstunden am Hhof werde durch die dortige eigene Tierhaltung verursacht, der Beitrag des gegenständlichen Vorhabens sei als untergeordnet anzusehen.

34 Indem das BVwG den räumlichen Zusammenhang mit anderen gleichartigen Vorhaben aufgrund lediglich "unerheblicher bzw. nicht relevanter" Überlagerungen der Umweltauswirkungen verneint habe, belaste es das angefochtene Erkenntnis schon deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

35 Weiters habe das BVwG die Auswirkungen auf das angrenzende FFH - Gebiet unzureichend geprüft. Es gehe aufgrund der Situierung des Vorhabens knapp (rund 170 m) außerhalb eines Schutzgebietes der Kategorie A des Anhanges II UVP-G 2000 davon aus, dass es im Rahmen der UVP-rechtlichen und -fachlichen Grobprüfung zulässig sei, bestimmte Themenbereiche, wie hier den Naturschutz in Bezug auf sensible Bereiche, namentlich das ausgewiesene FFH - Gebiet Feuchte Ebene - Leithaauen, gänzlich aus der Erheblichkeitsprüfung auszuklammern.

36 Wie sich jedoch sowohl aus dem Gesetzeswortlaut als auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebe, habe selbst im Rahmen einer Grobprüfung eine konkrete - auf bestimmte Elemente des Einzelfalles abstellende - Gefährdungsprognose stattzufinden. Darüber hinaus betone der Verwaltungsgerichtshof die maßgebliche Rolle der Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung, wozu insbesondere der Standort des Vorhabens zähle. Es komme daher entscheidend darauf an, ob sich (wie im gegenständlichen Fall) in unmittelbarer räumlicher Nähe zum in Aussicht genommenen Projektstandort ein FFH - Gebiet befinde, welches unter anderem für Schutzgegenstände ausgewiesen worden sei, die eine besondere Nährstoffempfindlichkeit und daher Sensibilität aufwiesen. Solche sensiblen Gebiete seien nicht, wie das BVwG vermeine, im Rahmen der Einzelfallprüfung überhaupt nicht zu berücksichtigen. Vielmehr seien sie der maßgebliche Grund dafür, dass Zusatzbelastungen eher mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt verbunden seien und somit von einer UVP-Pflicht auszugehen sei. 37 Indem das BVwG keinerlei Ermittlungsschritte dahingehend gesetzt habe, ob aus naturschutzfachlicher Sicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf das angrenzende (sensible) FFH - Gebiet beziehungsweise die dort verordneten Schutzgegenstände zu rechnen sei, habe es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

38 Im Falle (wie hier) einer mündlichen Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses ist deren Zeitpunkt als Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses anzusehen (vgl. ). Es ist daher in einem solchen Fall jedenfalls die im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung geltende Rechtslage die maßgebende.

39 § 1 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der somit maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 4/2016, lautet auszugsweise:

"Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

§1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

  1. auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

  2. auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

  3. auf die Landschaft und

  4. auf Sach- und Kulturgüter

  5. hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

  6. ..."

  7. 40 § 3 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung

  8. BGBl. I Nr. 58/2017, lautet auszugsweise:

  9. "Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung§3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie

  10. Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach § 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfun g beantragt.

...

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

..."

41 § 3a UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung

BGBl. I Nr. 58/2017, lautet auszugsweise:

"Änderungen

§3a. (1) Änderungen von Vorhaben,

1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

...

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfun g beantragt.

...

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach § 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

..."

42 Anhang 1 zum UVP-G 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017

lautet auszugsweise:

"Anhang1

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die 'Neuerrichtung', der 'Neubau' oder die 'Neuerschließung' erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
UVP
UVP im vereinfachten Verfahren
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
...Land- und
Forstwirtschaft
Z 43
a) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab folgender Größe:48 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze65 000 Mastgeflügelplätze2 500 Mastschweineplätze700 Sauenplätze
b) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E ab folgender Größe:40 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze42 500 Mastgeflügel-plätze1 400 Mastschweine- plätze450 SauenplätzeBetreffend lit. a und b gilt: Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt.

..."

43 Anhang 2 zum UVP-G 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2009

lautet auszugsweise:

"Anhang2

Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kategorie
Schutzwürdiges Gebiet
Anwendungsbereich
A
besonderes Schutzgebiet
nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom , ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora- Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 ForstG; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark p1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO- Welterbestätten

...

1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben."

44 § 37 der Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6-0, in der Fassung LGBl. Nr. 48/2016, lautet auszugsweise:

"§37

Europaschutzgebiet

FFH-Gebiet Feuchte Ebene-Leithaauen

...

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Feuchte Ebene - Leithaauen, AT1220000, sind folgende:

- in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen:

3140 Armleuchteralgen-Gesellschaften

3150 Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften

3270 Zweizahnfluren schlammiger Ufer

6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen

6410 Pfeifengraswiesen

6430 Feuchte Hochstaudenfluren

6510 Glatthaferwiesen

7210 Schneideried*

7230 Kalkreiche Niedermoore

91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*

91F0 Eichen-Ulmen-Eschenauen

91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder*

- in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten:

...

Rotbauchunke (Bombina bombina),

..."

45 § 38 der Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6-0, in der Fassung LGBl. Nr. 48/2016, lautet

auszugsweise:

"4.Abschnitt

Umsetzung

§38

Umgesetzte EG-Richtlinien

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

...

7. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom , S. 7;

..."

46 Art. 4 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, in der hier maßgebenden Fassung (vgl. dazu Art. 3 der Richtlinie 2014/52/EU) ABl. L 26 vom , S. 1-21 (UVP-RL), lautet auszugsweise:

"Artikel 4

(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand

a) einer Einzelfalluntersuchung

oder

b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.

..."

47 Anhang I Z 17 der UVP-RL lautet:

"ANHANG I

IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTE PROJEKTE

...

17. Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel

oder Schweinen mit mehr als

a) 85 000 Plätzen für Masthähnchen und -hühnchen, 60 000

Plätzen für Hennen;

b) 3 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder

c) 900 Plätzen für Sauen."

48 Anhang II Z 1 lit. e) der UVP-RL lautet:

"ANHANG II

IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE

LANDWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT UND FISCHZUCHT

...

a) Anlagen zur Intensivtierhaltung (nicht durch Anhang I

erfasste Projekte);"

49 Anhang III der UVP-RL lautet auszugsweise:

"ANHANG III

IN ARTIKEL 4 ABSATZ 3 GENANNTE AUSWAHLKRITERIEN

1. MERKMALE DER PROJEKTE

...

2. STANDORT DER PROJEKTE

Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:

...

c) Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:

...

v) durch die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten ausgewiesene Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (1) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (2) ausgewiesene besondere Schutzgebiete,

..."

50 Vorhaben der Land- und Forstwirtschaft sind ab Z 43 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 angeführt; die hier relevante Bestimmung für Mastschweineplätze findet sich in Z 43 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000. Unter lit. a (Spalte 2) sind Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab der Größe von (u.a.) 2.500 Mastschweineplätzen, unter lit. b (Spalte 3) sind solche Anlagen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E ab einer Größe von 1.400 Mastschweineplätzen erfasst.

51 Der hier gegenständliche Tierhaltungsbetrieb des Mitbeteiligten stellt unstrittig eine Neuerrichtung dar und liegt unbestrittenermaßen in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorien A - besonderes Schutzgebiet, C - Wasserschutz- und Schongebiet oder E - Siedlungsgebiet (hingegen schon in einem solchen der Kategorie D - belastetes Gebiet (Luft)). Eine Anwendung des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 scheidet im Revisionsfall daher mangels Zutreffens des Tatbestandes des Anhanges 1 Z 43 Spalte 3 lit. b) aus.

52 Ebenso unbestritten ist, dass der geplante Tierhaltungsbetrieb des Mitbeteiligten mit einer Platzzahl von

1.200 Mastplätzen den in Anhang 1 Z 43 lit. a) festgelegten Schwellenwert einer Platzzahl von mindestens 2.500 Mastschweinen nicht erreicht, jedoch eine Kapazität von mehr als 25 % dieses Schwellenwertes aufweist.

53 Das BVwG ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zunächst zu prüfen war, ob der geplante Tierhaltungsbetrieb des Mitbeteiligten in einem räumlichen Zusammenhang mit anderen Vorhaben steht und mit diesen gemeinsam den Schwellenwert erreicht, zumal die in dieser Bestimmung vorgesehene Einzelfallprüfung nur dann stattzufinden hat, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist (und das geplante Vorhaben, wie im Revisionsfall, eine Kapazität von zumindest 25 % des Schwellenwertes aufweist).

54 Hinsichtlich der Beurteilung des räumlichen Zusammenhanges im Sinne des§ 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ist Folgendes auszuführen:

55 Das BVwG ging in diesem Zusammenhang (unter Hinweis auf die Auffassung von Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Rz 27 zu § 3) von der Rechtsansicht aus, nur relevante Überlagerungen könnten zur Bejahung des räumlichen Zusammenhanges führen. Diesen verneinte es in der Folge unter Zugrundelegung der agrartechnischen, lufttechnischen und gewässerschutztechnischen Gutachten mit der Begründung, es bestünden nur nicht vorhandene oder als lediglich unerheblich beziehungsweise irrelevant festgestellte Überlagerungen.

56 Für die Beurteilung der Frage, ob einzelne Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen, ist maßgeblich, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinn kumulativer und additiver Effekte kommen kann. Entscheidend ist jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden, wobei der räumliche Zusammenhang schutzgutbezogen zu beurteilen ist. Die Entscheidung betreffend die Auswirkung eines bzw. verschiedener Eingriffe kann nur jeweils einzelfallbezogen unter

Berücksichtigung der konkreten Umstände getroffen werden (vgl. , mwN).

57 Bei der gegebenenfalls nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 vorzunehmenden Einzelfallprüfung geht es um die Berücksichtigung kumulativer und additiver Effekte gleichartiger Vorhaben. Dass diese Vorhaben eine bestimmte Mindestgröße aufweisen oder einen bestimmten Mindestbeitrag zu den zu prüfenden Umweltauswirkungen leisten müssten, um in die Einzelfallprüfung einbezogen werden zu können, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich, dass in diese Prüfung alle gleichartigen Vorhaben in jenem Bereich, in dem sich die von ihnen bewirkten maßgeblichen Umweltauswirkungen erwartungsgemäß überlagern werden, einzubeziehen sind, dies unabhängig von dem von ihnen jeweils verursachten Beitrag zu den betreffenden Umweltauswirkungen (vgl. ).

58 Es lässt sich dem vom BVwG zugrunde gelegten agrartechnischen Gutachten aus dem ersten Rechtsgang, auf welches sich in der Folge der luftreinhaltetechnische Sachverständige stützte (siehe Rz 3), entnehmen, dass betreffend die Geruchsemissionen nach der Methode 2, welche als Grundlage vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung herangezogen wurde, die Zusatzbelastung für Geruch im Bereich des Siedlungsgebietes unter 2 % und im Bereich des Wohnobjektes des Hhofes unter 4 % liege. Die bei Berücksichtigung des Bestandes, zu welchem der Tierhaltungsbetrieb F. M. zählt, errechnete Gesamtbelastung liege beim Wohnobjekt des Hhofes bei 26 %, im Siedlungsgebiet bei 5 %. Dem luftreinhaltetechnischen Gutachten lässt sich hinsichtlich des Hhofes entnehmen, dass es bei den 4 % Zusatzbelastung zu einer zumindest teilweisen Überlappung mit der Vorbelastung komme. 59 Das BVwG legte seiner Entscheidung auch ausdrücklich zugrunde, dass von festgestellten Überlagerungen der Umweltauswirkungen auszugehen sei, diese jedoch auf Grundlage der Gutachten als unerheblich beziehungsweise irrelevant zu beurteilen seien, und es hat aus diesem Grund einen räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben F. M. ausgeschlossen. Diese Vorgangsweise widerspricht jedoch der obzitierten hg. Judikatur, nach welcher alle gleichartigen Vorhaben in jenem Bereich, in dem sich die von ihnen bewirkten maßgeblichen Umweltauswirkungen erwartungsgemäß überlagern werden (sodass ein gemeinsames Erreichen des Schwellenwertes gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 bewirkt wird), in die Einzelfallprüfung einzubeziehen sind. Einen Schwellenwert müssen diese Umweltauswirkungen der jeweils einzelnen gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 einzubeziehenden Vorhaben nicht überschreiten, um das Kriterium eines räumlichen Zusammenhanges zu erfüllen (vgl. hierzu auch die Ausführungen von Reuter, UVP-rechtliche Kumulierungsprüfun g: Beschränkung auf den Schutzzweck und Relevanz von Messbarkeitsschwellen, RdU 2016/169, 256). Die in den vom BVwG zugrunde gelegten Gutachten im Hinblick auf den Hhof sowie die exponiertesten Wohnnachbarn am Ostrand von L. dargelegten Überlagerungen der Zusatzbelastung durch das gegenständliche Vorhaben mit der vorhandenen Vorbelastung durch die bereits bestehenden Tierbetriebe (darunter F. M.) können das Vorliegen eines räumlichen Zusammenhanges daher nicht aus dem Grund ausschließen, weil die überlagernde Zusatzbelastung unterhalb eines als Irrelevanzkriterium festgelegten Wertes, nämlich laut dem sowohl im agrartechnischen Gutachten vom als auch im humanmedizinischen Gutachten vom hinsichtlich des Siedlungsgebietes herangezogenen Irrelevanzkriteriums der GIRL von 2 %, sowie den Hhof betreffend unter 5 %, bleibt. 60 Ein Ausschluss des Kumulationstatbestandes des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 aufgrund fehlenden räumlichen Zusammenhanges mit anderen gleichartigen Vorhaben scheidet daher aus. 61 Das BVwG hat daher zutreffend auch noch eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 durchgeführt. Hinsichtlich der Einbeziehung des an das gegenständliche Vorhaben angrenzenden FFH - Gebietes in diese Einzelfallprüfung ist Folgendes auszuführen:

62 Vorab ist festzuhalten, dass den wesentlichen Entscheidungsgründen des mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG vom eine Auseinandersetzung mit dem FFH - Gebiet Feuchte Ebene - Leithaauen nicht zu entnehmen ist. Vielmehr hat sich das BVwG damit erst in der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses vom auseinandergesetzt. Dies kann jedoch dahinstehen, da selbst die Ausführungen der schriftlichen Entscheidungsbegründung nicht ausreichen:

63 Das gegenständliche Vorhaben liegt nicht in einem Schutzgebiet der Kategorie A, jedoch in 170 m Entfernung von einem solchen, und zwar dem FFH - Gebiet Feuchte Ebene - Leithaauen. Allerdings ist die Kategorie A nicht in Z 43 Spalte 3 des Anhanges 1 UVP-G 2000 angeführt und § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 damit nicht anzuwenden.

64 Nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 sind die Auswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben auf die Umwelt zu beurteilen, während nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 bloß die mögliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, von Bedeutung ist (vgl. zur Unterscheidung im Prüfgegenstand , mwN).

65 Bei der Entscheidung im Einzelfall nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 sind die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. Zu diesen Kriterien zählt neben den Merkmalen des Vorhabens (Z 1) und den Merkmalen der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Z 3) auch der Standort des Vorhabens (Z 2), wobei in diesem Zusammenhang unter anderem die ökologische Empfindlichkeit und die Belastbarkeit der Natur zu berücksichtigen sind (vgl. auch , mit Hinweisen auf Judikatur des EuGH).

66 In Bezug auf das Kriterium der Z 2 des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 ist insbesondere auch auf Z 2 des Anhanges III der UVP-RL hinzuweisen, wonach die ökologische Empfindlichkeit der geographischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, mitberücksichtigt werden muss. In Anhang III Z 2 lit. c) sublit. v) der UVP-RL wird zudem auch auf die Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung bestimmter Gebiete, wie unter anderem der FFH - Gebiete, Bezug genommen (vgl. Ennöckl in: Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, § 3 Rz 24, der auch in Bezug auf Z 1 als Kriterium die Lage des Projektes in Bezug auf ökologisch sensible Gebiete nennt). 67 Für die Frage der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen kann es insbesondere auch angesichts der Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 eine Rolle spielen, ob Gebiete im Nahebereich des Projektstandortes, die von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sind, eine besondere ökologische Empfindlichkeit beziehungsweise eine geringe Belastbarkeit und damit eine höhere Schutzwürdigkeit aufweisen (vgl. , zu einem Fall nach § 3a UVP-G 2000, wobei gemäß § 3a Abs. 4 UVP-G 2000 die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen sind).

68 Im zitierten hg. Erkenntnis vom wird ausgeführt, es lasse sich dem UVP-G 2000 nicht entnehmen, dass für die Beurteilung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen - anders als bei der Prüfung im Rahmen des § 3 Abs. 4 erster Satz UVP-G 2000 - schematisch auf die Zuerkennung eines bestimmten Schutzstatus abzustellen sei. Das in dem zitierten hg. Erkenntnis vom gegenständliche Natura 2000-Gebiet, ein Gebiet der Kategorie A nach Anhang 2 zum UVP-G 2000, war demnach in die Prüfung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen einzubeziehen, obwohl das dort gegenständliche Projekt nicht innerhalb des geschützten Gebietes lag.

69 Ausgehend davon hätte das BVwG auch im vorliegenden Fall das gegenständliche FFH - Gebiet in seine Einzelfallbeurteilung einzubeziehen gehabt, und zwar schon im Hinblick auf die als Interpretationshilfe heranzuziehende programmatische Bestimmung des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 (vgl. dazu , mwN). Es hat in Verkennung der Rechtslage jedoch keine ausreichenden Ermittlungen dahingehend getätigt, ob es (auch durch die Kumulierung mit anderen Vorhaben) zu erheblichen Auswirkungen im Sinne des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 auf das angrenzende FFH - Gebiet kommen könnte. Die allgemein gehaltenen Ausführungen zum Ammoniakeintrag im "Wald" im agrartechnischen Gutachten vom (welche auch dem luftreinhaltetechnischen Gutachten zugrunde gelegt wurden), in welchem außerdem festgehalten wurde, dass bestimmte Baumarten sehr empfindlich gegenüber Ammoniak seien, können ein naturschutzfachliches Gutachten zwecks Beurteilung der umfassenden Frage von allfälligen erheblichen Auswirkungen nicht ersetzen. 70 Nach dem Vorgesagten konnte das BVwG auch keine abschließende Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens eines relevanten räumlichen Zusammenhanges im Hinblick auf das FFH - Gebiet durchführen.

71 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. 72 Die Kostenentscheidung beruht auf den § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050005.L00
Schlagworte:
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

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