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VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0065

VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0065

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des M C in P, vertreten durch Dr. Elfgund Abel-Frischenschlager, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Marienstraße 13/2, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom , Zl. LGSOÖ/Abt.4/2012-0566-4-000896-8, betreffend Widerruf des Arbeitslosengeldes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/08/0033, verwiesen. Demnach hat die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 4. September bis widerrufen.

Mit dem genannten Erkenntnis vom wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, da ihm die Beweiswürdigung gefehlt hat.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 4. September bis erneut widerrufen.

In ihrer Begründung wiederholte die belangte Behörde zunächst den Sachverhalt. Der Beschwerdeführer beziehe seit Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 29,97 täglich. Am sei gegen 14:35 Uhr von Organen des Finanzamts G, Abteilung KIAB, im Kebapstand A.-Straße 61 in G, betrieben von der S. OG, eine Kontrolle auf Einhaltung der Bestimmungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und § 89 Abs. 3 EStG durchgeführt worden. Hiebei sei der Beschwerdeführer alleine im Kebapstand angetroffen worden. Beim Betreten des Kebapstands seien die Kontrollorgane mit den Worten "Bitte" begrüßt worden. Als sich die Beamten daraufhin als Organe des Finanzamtes G zu erkennen gegeben hätten, habe der Beschwerdeführer den Kontrollorganen mitgeteilt, dass er seine Chefin holen würde und habe daraufhin "fluchtartig" den Kebapstand verlassen. Kurze Zeit später sei eine weibliche Person mit einer großen Schüssel rohem Faschiertem aus dem Wohnhaus A.-Straße 61, welches sich hinter dem Kebapstand befinde, gekommen und habe gegenüber den Kontrollorganen angegeben, dass der Beschwerdeführer "sich dieses (das Faschierte) im Kebapstand selbst kochen" würde. Der Beschwerdeführer selbst sei erst nach mehrmaliger Aufforderung durch die Kontrollorgane mit seinem Ausweis wieder zurück zum Kebapstand gekommen. Er sei bereits "vorab" von den Kontrollorganen dabei beobachtet worden, wie er eine Cola-Dose an einen Jugendlichen verkauft habe.

In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen eingewendet, dass er mit seiner Frau bei der Familie S. zu Besuch gewesen sei und für alle eine türkische Pizza zubereitet habe. Er habe keine Tätigkeiten für die "Firma S." ausgeführt, sondern privat gekocht und auch keine Arbeitskleidung getragen.

Hinsichtlich Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass sie diesbezüglich dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom betreffend die Teilversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung folge. Sie führt dazu Folgendes aus:

"Dem im Bescheid der OÖ. Landesregierung (gemeint: des OÖ. Landeshauptmannes) angeführte Sachverhalt der Beweiswürdigung, insbesondere, dass die Aussagen der handelnden Personen in Ihrem Bereich zum Teil stark widersprechen und dadurch auch nur teilweise als glaubwürdig einzustufen sind bzw. jedenfalls schwierig ist, welchen Aussagen man wirklich Glauben schenken kann, folgt die Berufung und folgt umso mehr den Angaben der Organe des Finanzamtes (...), kurz KIAB, dass Sie beim Verkauf einer Cola Dose beobachtet und bei der Betreuung alleine im Kebab-Stand angetroffen wurden. Zudem gibt der Betreiber des Kebab-Standes am bei seiner Aussage bei der Bezirksverwaltungsbehörde an, dass Sie unerlaubterweise einem Jungen eine Cola Dose verkauft haben. Die Berufungsbehörde folgt jedoch nicht dem Punkt 'Geschäftsanbahnungsgespräch' im Bescheid der OÖ. Landesregierung (gemeint: des OÖ. Landeshauptmannes). Konkret darin nicht, dass die Kontrollorgane versuchen sollten herauszufinden, ob Sie bereit gewesen wären, den Kontrollorganen z. B. einen Kebab zu verkaufen. Dies ist laut Judikatur nicht erlaubt und gleicht einer Anstiftung zu einer strafbaren Handlung."

Der obige Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer am zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mitgeteilt, dass er bei seiner bisherigen Stellungnahme im laufenden Verfahren bleibe.

Auf Grund des geschilderten Sachverhalts gehe die belangte Behörde von einem Beschäftigungsverhältnis am aus. Da der Beschwerdeführer diese Tätigkeit nicht beim AMS gemeldet habe, sei das Arbeitslosengeld vom 4. September bis (nicht ausbezahlter Zeitraum) zu widerrufen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheides damit begründet, dass die belangte Behörde zwar Feststellungen getroffen habe, die offenkundig auf der Anzeige durch die Kontrollorgane des Finanzamtes beruhten. Im angefochtenen Bescheid fehle jedoch jede Beweiswürdigung, aus welchen Gründen die belangte Behörde offenbar uneingeschränkt dieser Anzeige gefolgt sei, obwohl der Beschwerdeführer die Vorwürfe in seiner Berufung im Einzelnen bestritten habe.

2. Im vorliegenden Ersatzbescheid hat die belangte Behörde ihre rein sprachlich schwerverständlichen bzw. unverständlichen Feststellungen entgegen dem bindenden Ausspruch des Vorerkenntnisses wiederum keiner beweiswürdigenden Begründung unterzogen. Darüber hinaus wird im fortgesetzten Verfahren darauf Bedacht zu nehmen sein, dass bei widersprechenden Beweisergebnissen Zeugenvernehmungen durchzuführen sind.

3. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
UAAAE-81484