VwGH vom 23.03.2010, 2008/18/0512
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2008/18/0513
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerden 1. der H Y, geboren 1990, und 2. der Z Y, geboren 1988, beide in W und vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom ,
1. Zl. E1/162.334/2008, 2. Zl. E1/162.224/2008, betreffend Ausweisungen gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in Höhe von je EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurden die Beschwerdeführerinnen, beide türkische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen seien im August 2004 mit einem Visum "C", gültig bis , gemeinsam nach Österreich eingereist. Beide Schwestern hätten bei ihren Eltern Unterkunft genommen und seien nach Ablaufen ihrer Touristenvisa unerlaubt im Bundesgebiet verblieben.
Am hätten die Beschwerdeführerinnen Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln für den Aufenthaltszweck "Schüler" eingebracht, die im Instanzenzug mit den Bescheiden vom abgewiesen worden seien. Dagegen seien Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden, den mit den Beschwerden verbundenen Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei jedoch nicht stattgegeben worden. (Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0415-0416, wurden die Beschwerden abgewiesen.)
Mit Schreiben vom sei an die Beschwerdeführerinnen erneut eine Information über die notwendige Ausreise ergangen, worauf der rechtsfreundliche Vertreter mitgeteilt habe, dass Verwaltungsgerichtshofbeschwerden anhängig seien und ersucht werde, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Abstand zu nehmen. Die Beschwerdeführerinnen seien im anhängigen Verfahren mehrmals - zweimal auch mittels Ladungsbescheiden - geladen worden, sie seien jedoch keiner dieser Ladungen persönlich nachgekommen. Es seien jedoch Stellungnahmen am 20. November und am abgegeben worden.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom sei den Beschwerdeführerinnen die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung mitgeteilt worden. In den dazu abgegebenen Stellungnahmen sei erneut ausgeführt worden, dass Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig seien. Die Beschwerdeführerinnen lebten seit 2004 in Österreich, weil hier ihre Eltern lebten und sonst keine anderen Verwandten in der Türkei aufhältig seien. Sie seien jeweils mit einem Touristenvisum eingereist, um hier ihre Schulausbildung abzuschließen. In Österreich lebten neben dem Vater, der Mutter und dem Bruder auch noch ein Onkel sowie der Großvater und die Großmutter, ferner eine Cousine, eine Tante und zahlreiche weitere Verwandte, die die österreichische Staatsbürgerschaft besäßen. Für Kranken- und Unfallversicherungen sei durch die Mitversicherung beim Vater gesorgt. Ebenso seien die Unterkunft und der Unterhalt durch den Vater gesichert.
Die Beschwerdeführerinnen seien - so die belangte Behörde weiter - wegen ihres unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet bestraft worden.
Mit den Bescheiden vom seien die Beschwerdeführerinnen ausgewiesen worden. Die erstinstanzliche Behörde habe unter anderem festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerinnen seit fast zwei Jahren illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhielten. Auch auf die familiären Bindungen zu ihren Angehörigen sei Bedacht genommen worden. Weiters sei festgestellt worden, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits über 18 Jahre, die Zweitbeschwerdeführerin über 20 Jahre alt sei und es ihnen daher zweifellos zumutbar sei, Anträge auf Erteilung entsprechender Aufenthaltstitel von ihrem Heimatland aus über die österreichische Vertretungsbehörde einzubringen und diese Entscheidungen über die Anträge in ihrem Heimatland abzuwarten. Da die Beschwerdeführerinnen jedoch bisher keine Schritte gesetzt hätten, den illegalen Aufenthalt in Österreich auf gesetzeskonforme Weise zu legalisieren, seien die gegenständlichen Ausweisungen zu erlassen gewesen.
In ihren Berufungen hätten die Beschwerdeführerinnen darauf hingewiesen, dass die Ausweisungen einen schweren Eingriff in die gemäß Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte darstellten, die keineswegs durch öffentliche Interessen gerechtfertigt seien. Es sei den Beschwerdeführerinnen nicht zumutbar, unter diesen Umständen allein in die Türkei zu reisen. Wenn in dem angefochtenen Bescheid der Eindruck erweckt werde, dass es sich lediglich um eine Art administrative Vorgangsweise handle, in die Türkei zurückzukehren, um Anträge auf Aufenthalt in Österreich zu stellen, die Aussicht hätten, positiv erledigt zu werden, so sei dies völlig falsch. Die Verwaltungspraxis der österreichischen Vertretungsbehörde in der Türkei entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Der Europäische Menschengerichtshof (richtig: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) habe in einer Zahl von Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass unter den gegebenen Umständen daher eine Art von "Bleiberecht" bestehe. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass von einem Mangel eines Aufenthaltstitels in Österreich nicht gesprochen werden könne, weil sich das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerinnen aus dem mit der Türkei abgeschlossenen Assoziationsabkommen der EWG (EU) ableite. Die Beschwerdeführerinnen seien als Jugendliche, als Schülerinnen zu ihren Eltern nach Österreich gekommen, die (damals) als Türken über ein Aufenthaltsrecht verfügt hätten und im Arbeitsmarkt integriert gewesen seien.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerinnen unbestritten türkische Staatsangehörige seien und ihr Vater zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich auch noch türkischer Staatsangehöriger gewesen sei, der dem heimischen regulären Arbeitsmarkt angehört habe. Um etwaige Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 ableiten zu können, hätten die Beschwerdeführerinnen im Zuge einer Familienzusammenführung die Genehmigung erhalten müssen, zu (ihrer) Familie zu ziehen. An diesem Tatbestandselement des Art. 7 ARB 1/80 mangle es indes. Die Beschwerdeführerinnen hätten tatsächlich nur Touristensichtvermerke erhalten. Von einer Genehmigung, - im Zuge der Familienzusammenführung - zu ihrer Familie zu ziehen, sei keine Rede. Die Beschwerdeführerinnen hätten nach offizieller Einreise als Touristinnen ihren Aufenthalt nach Ablauf der Visa unerlaubt fortgesetzt. Ihnen seien auch keine Aufenthaltstitel erteilt worden. Daraus folge, dass die belangte Behörde zu den Entscheidungen zuständig sei, da die Beschwerdeführerinnen - wie ausgeführt - keine Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 ableiten könnten.
Die Beschwerdeführerinnen wohnten im Haushalt mit ihren Eltern und besuchten in Wien die Schule. Beziehungen zu weiteren Verwandten seien vorgebracht worden. Sie seien ledig und für niemanden sorgepflichtig. Angesichts ihres Aufenthaltes seit August 2004, ihres Schulbesuches in Wien und des Zusammenlebens mit ihren Eltern müsse von einem mit den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einhergehenden Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerinnen ausgegangen werden. Allerdings wirke die Tatsache, dass sie sich seit Ablauf ihrer Reisevisa () unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hätten, wesentlich interessenmindernd. Der Aufenthalt seither sei rechtswidrig. Die Vorbringen im Zusammenhang mit dem angeblichen Schulbesuch griffen zu kurz. Faktum sei, dass die Beschwerdeführerinnen unerlaubt im Bundesgebiet verblieben seien. Sie hätten bewusst den Weg der Illegalität gewählt, statt im Ausland einen entsprechenden Antrag einzubringen. Entgegen den Vorbringen in den Berufungen sei es den Beschwerdeführerinnen nicht nur zuzumuten gewesen, sondern hätten sie nach dem Wortlaut des Gesetzes eine entsprechende Verpflichtung, Anträge im Ausland einzubringen und nicht faktische Tatsachen durch gesetzwidrige Handlungen zu schaffen. Im Hinblick auf den (angeblichen) Schulbesuch der volljährigen Beschwerdeführerinnen sei überdies anzumerken, dass alle für die Integration maßgeblichen Umstände, die während eines unrechtmäßigen Aufenthaltes verwirklicht würden, deutlich weniger ins Gewicht fielen, wenngleich diese natürlich nicht unbeachtlich seien.
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Diese Regelungen würden durch die Beschwerdeführerinnen angesichts der Tatsache, dass sie sich bereits über einen erheblichen Zeitraum unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten und längst ausreisen hätten müssen, in äußerst gravierender Weise missachtet. Die Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die vorhandenen gegenläufigen privaten Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise der Beschwerdeführerinnen aus dem Bundesgebiet. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerinnen werde in seinem Gewicht durch die lange Dauer und die Beharrlichkeit des illegalen Aufenthaltes bei weitem aufgewogen. Dem genannten öffentlichen Interesse liefe es grob zuwider, wenn ein Fremder bloß auf Grund von Tatsachen, die von ihm geschaffen würden (Nichtausreise trotz fehlenden Aufenthaltstitels), den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte. Solcherart könne kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung der Ausweisung dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG sei. Schlussendlich werde noch darauf hingewiesen, dass mit einer Ausweisung nicht darüber abgesprochen werde, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder er (allenfalls) abgeschoben werde.
Besondere Umstände, die eine Ermessensübung zulassen würden und über die oben erwähnten Aspekte hinausgingen, seien weder vorgebracht worden noch hätten solche erkannt werden können.
2. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden mit dem Begehren, sie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerden beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und darüber erwogen:
1. Sofern sich die Beschwerden zunächst erkennbar unter Hinweis auf den Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde wenden, sind sie auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden zu verweisen, wonach Touristenvisa den Anforderungen des Assoziationsabkommens EWG-Türkei nicht gerecht werden (vgl. dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0158).
Auch mit dem Hinweis auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ist für die Beschwerdeführerinnen nichts zu gewinnen, weil weder im Laufe der Verwaltungsverfahren noch in den Beschwerden vorgebracht wurde, dass ihr Vater jemals von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit und die zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Maßnahmen nicht auf Tätigkeiten anwendbar, die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen (vgl. das , Metock, Rz 77).
2. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten nicht die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, dass ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln im Instanzenzug mit den Bescheiden vom rechtskräftig abgewiesen worden seien, der Verwaltungsgerichtshof den mit den dagegen erhobenen Beschwerden verbundenen Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben habe und sie sich somit seit Ablauf ihrer Touristenvisa am unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Im Hinblick darauf begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinem Einwand.
3. Die Beschwerden wenden sich gegen die Beurteilung der belangten Behörde im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG und bringen unter Hinweis auf diverse Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vor, unter den gegebenen Umständen bestehe eine Art von "Bleiberecht". In beiden Beschwerden wird wörtlich vorgebracht: "Die Vorstellung, ein alleinstehendes Mädchen in jugendlichem Alter in die Türkei abzuschieben, wo weder ein familiärer Rückhalt besteht noch eine Existenzmöglichkeit, wobei weiters Familienbande zerstört würden, ist abzuwägen gegen einen relativ geringfügigen Verstoß gegen fremdenrechtliche Vorschriften, die erst nach Antragstellung eingeführt wurden."
Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerden keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen seit August 2004, den gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern, Beziehungen zu weiteren Verwandten und ihren Schulbesuch berücksichtigt und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in ihr Privatleben angenommen. Die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes resultierenden persönlichen Interessen sind jedoch an Gewicht insoweit zu relativieren, als dieser Aufenthalt fast ausschließlich unrechtmäßig war. Entgegen den Beschwerdevorbringen waren beide Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide bereits volljährig. Der Gerichtshof vermag sich auch nicht der Ansicht der Beschwerdeführerinnen anzuschließen, dass ein über dreieinhalbjähriger unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet, der nach rechtskräftigem negativem Abschluss eines Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und einer Strafverfügung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes fortgesetzt wurde, nur einen "relativ geringfügigen Verstoß" darstelle.
Die Auffassung der belangten Behörde, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht höher zu bewerten seien als das gegenläufige öffentliche Interesse an der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, und die Erlassung der Ausweisungen dringend geboten und somit gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, begegnet daher keinem Einwand.
An diesem Ergebnis vermag auch der Verweis auf in der Folge angeführte Urteile des EGMR nichts zu ändern, weil die diesen Urteilen zu Grunde liegenden Sachverhalte mit den gegenständlichen Fällen nicht vergleichbar sind. Einerseits ist die Aufenthaltsdauer (im Fall "Slivenko" befand sich die Erstbeschwerdeführerin beinahe 40 Jahre, die Zweitbeschwerdeführerin seit ihrer Geburt etwa 20 Jahre in Lettland; auch im Fall "Sisojeva" hielten sich die Beschwerdeführer etwa 30 Jahre bzw. seit ihrer Geburt in Lettland auf) in keiner Weise vergleichbar, andererseits waren in den Rechtsachen "Sen", "Tuquabo-Tekle" und "Rodrigues da Silva und Hoogkamer" jeweils minderjährige Kinder betroffen. Im gegenständlichen Fall waren beide Beschwerdeführerinnen - wie bereits erwähnt - bereits volljährig und hielten sich nicht einmal vier Jahre im Bundesgebiet auf.
4. Da sich die Beschwerden somit als unbegründet erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
LAAAE-81474