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VwGH vom 18.03.2010, 2006/07/0115

VwGH vom 18.03.2010, 2006/07/0115

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der W Bau GmbH in J, vertreten durch Mag. Hans Exner, Rechtsanwalt in 8750 Judenburg, Friedhofgasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. FA13A-

30.40 805/06-6, betreffend Feststellungen gemäß § 10 ALSAG (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Graz in 8020 Graz, Bahnhofgürtel 57), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen .

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom beantragte die beschwerdeführende Partei die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 ALSAG betreffend die Baurestmassen auf dem Gst. Nr. 777/1, KG B. (im Eigentum des F. W.).

Die Bezirkshauptmannschaft J. (BH) holte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Stellungnahmen zweier Amtssachverständiger ein und führte am eine mündliche Verhandlung durch. Ferner ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass dem Feststellungsverfahren ein wasserrechtliches Verfahren der BH vorangegangen ist.

Der Amtssachverständige für Wasserwirtschaft verwies in seiner Stellungnahme vom auf das im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens abgegebene in der Verhandlungsschrift der BH vom protokollierte Gutachten, das im erstinstanzlichen Bescheid weitgehend wiedergegeben wurde; darin führte dieser (u.a.) Folgendes aus:

"Im Zuge des durchgeführten Ortsaugenscheines musste festgestellt werden, dass auf dem Gr.-Nr.: 777/1 der KG M. ... Baurestmassen abgelagert sind.

Die Fläche der Ablagerung beträgt ca. 350 m2, das Gesamtvolumen kann mit 800 m3 geschätzt werden. Die angeführten Baurestmassen bestehen im Wesentlichen aus unsortiertem Bauschutt (mehr als 95 %) mit Beton und Ziegel. Bauwerksbestandteile aus Metall, Kunststoff und Holz überschreiten augenscheinlich nicht die 10 Volumsprozentgrenze, eine gesicherte Aussage darüber kann in Ermangelung eines Schürfschlitzes durch die Ablagerung jedoch nicht getroffen werden.

Laut Aussage der Gemeindevertreter ist die ggstl. Ablagerung bereits seit dokumentiert, seither ist die Ablagerung im Wesentlichen nicht verändert worden. Die Ablagerungen des Wirtschaftsgebäudes F. W. (Brandschutt, abgebrannt 2001), in überwiegendem Ausmaß jedoch von zugeliefertem Material (offenbar der (beschwerdeführenden Partei)), vom abgebrannten Wirtschaftsgebäude E. M. (Brandschutt) sowie von anderen Abbruch- und Sanierungsvorhaben."

Der Leiter der Fachabteilung 17B - Technischer Amtssachverständigendienst (Referat Abwasser- und Abfalltechnik) des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung teilte der BH mit Schreiben vom (u.a.) Folgendes mit:

"Betreffend der gegenständlichen Bauschuttablagerung auf dem Grundstück Nr. 777/1 der KG M. kann nach örtlicher Erhebung am festgestellt werden, dass diese Ablagerung, wie im Schreiben der Gemeinde M. vom angeführt, entfernt wurde. Bezüglich der Abfallfeststellung wird auf die Stellungnahme des ASV für Wasserbau der BH vom verwiesen.

Ergänzend wird festgestellt, dass der Bauschutt gebrochen

wurde und ... (ab)transportiert wurde ... ."

Die beschwerdeführende Partei gab mit Schreiben vom

eine Stellungnahme zu diesem Gutachten ab und

führte darin (u.a.) Folgendes aus:

"... die Einschreiterin (hält) fest, dass die Baurestmassen

im Wesentlichen vom Wirtschaftsgebäude des Grundstückseigentümers F. W. stammen, der auch Eigentümer derselben war und in dessen Auftrag die Abbrucharbeiten durchgeführt wurden.

Diese Restmassen ergeben sich laut der Kostenschätzung des Baumeisters Ing. G. G. wie folgt:

(Es folgt eine Auflistung von Materialien, die in Summe 581,80 t ergeben.)

...

Soweit mit der Zustimmung des Grundeigentümers F. W. weitere Baurestmassen auf dem Grundstück abgelagert wurden, befanden sich

diese jedenfalls weniger als 1 Jahr dort ... .

Eine Zurechenbarkeit der Baurestmassen an die Einschreiterin kann frühestens ab dem Frühjahr 2003 erfolgen, zumal die Einschreiterin erst im Zuge des Bewilligungsbescheides vom die Baurestmassen vom bisherigen Eigentümer F. W.

übernommen hat, am (erfolgte) die Zerkleinerung... ."

Die beschwerdeführende Partei gab ferner mit Schreiben vom eine weitere Stellungnahme ab, in der sie (u.a.) Folgendes ausführte:

"Seitens des Zollamtes ((mitbeteiligte Partei)) wird insofern eine Gesamtmenge von 1.280 t, gestützt auf die Schätzung des Amtssachverständigen für Wasserbau vom behauptet. Wie aus dem vorgelegten Arbeitsnachweis hervorgeht, befand sich anlässlich des Aufbrechens des Materials am nur eine Menge von 1.032,71 t vor Ort, somit weniger als vom Sachverständigen eingeschätzt.

Hiezu ist Folgendes festzuhalten:

Vom abgebrannten Betriebsgebäude des F. W. stammt laut dem bereits vorgelegten Gutachten, Baumeister G., ein Anteil von 360 m3, entspricht 580 t.

Laut dem unter einem vorgelegten Lieferschein vom 22.08. bis hat der Einschreiter über Veranlassung der G. von deren Baustelle ... insgesamt 148 m3, entspricht (Umrechnung 1:1,6) rund 236 t vor Ort verbracht.

Laut den weiters vorgelegten Lieferscheinen hat die Einschreiterin im Zeitraum . bis , wiederum über Veranlassung der G., von deren Baustelle ... weitere 139 m3, entspricht rund 222 t, auf das verfahrensgegenständliche Grundstück verbracht.

(Lieferscheine liegen dem Schreiben in Kopie bei.)".

Mit Bescheid vom stellte die BH über den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom gemäß §§ 10 Abs. 1 und 21 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) fest, dass

"1) es sich bei den auf dem Grundstück Nr. 777/1, KG B. gelagerten Baurestma(ss)en um Abfälle im Sinne des ALSAG handelt,

2) bedingt durch die Lagerung dieser Abfälle, beginnend mit dem Brandereignis beim Anwesen F. W. Ende 2001, bis zur Verhandlung am bzw. bis zur Aufbereitung am aufgrund der länger als 1 Jahr andauernden Lagerung eine Beitragspflicht gemäß ALSAG gegeben ist,

3) die gelagerten Abfälle als Baurestma(ss)en gemäß Anlage 1 DVO (Deponieverordnung) anzusehen sind."

In der Begründung führte die BH aus, dass die von den beigezogenen Amtssachverständigen erstatteten Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar seien. Anhaltspunkte für Tatsachen, welche die Beitragspflicht nach dem ALSAG nicht auslösen bzw. von dieser befreien würden, seien nicht festgestellt worden. Ebenso ergebe sich die Frist der Lagerung dieser Abfälle (Ende 2001 bis zur Verhandlung am bzw. bis zur Aufbereitung am ) nachvollziehbar aus der Aktenlage.

Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen Berufung.

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass der Spruchpunkt 2. zu lauten habe:

"2) bedingt durch die Lagerung dieser Abfälle, beginnend mit dem Brandereignis beim Anwesen F. W. im Juli 2001, bis zur Aufbereitung am aufgrund der länger als 1 Jahr andauernden Lagerung eine Beitragspflicht gemäß ALSAG gegeben ist,".

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die verfahrensgegenständlichen Baurestmassen beginnend mit Juli 2001 bis im Wesentlichen unverändert gelagert worden seien. Diese Lagerungen stammten zu einem überwiegenden Teil aus Anlieferungen und nur zu einem kleinen Teil aus dem Brandereignis auf dem Grundstück des F. W. Es sei von einer abgabenpflichtigen Lagerung auszugehen gewesen, weil diese Baurestmassen länger als ein Jahr lagerten (zumindest von April 2002 bis Juli 2003; ein Teil sogar bereits seit Juli 2001).

Die Änderungen durch die Novelle BGBl. I Nr. 73/2003 seien im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden gewesen; diese seien erst mit in Kraft getreten.

Das bloße Lagern von Abfällen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 ALSAG, das nach § 2 Abs. 7 ALSAG das länger als einjährige Lagern von Abfällen umfasse, unterliege dem Altlastenbeitrag.

Es liege auch kein Fall des § 3 Abs. 4 ALSAG vor, setze dies doch ein Katastrophenereignis voraus, das durch eine Bestätigung der Gemeinde nachgewiesen sei, welche jedoch unstrittig nicht vorliege.

Ferner sei die Rüge, eine mengenmäßige Beschreibung des Abfalls nach Gewichtstonnen sei nicht erfolgt, nicht zielführend. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei dies in einem Feststellungsbescheid nach § 10 ALSAG nicht erforderlich.

Es hätten jene Baurestmassen, die in den vorgelegten Lieferscheinen der beschwerdeführenden Partei (Anlieferungen beginnend ab dem bis ) dokumentiert worden seien, außer Betracht bleiben können. Diese unterlägen keiner Beitragspflicht, weil diese kürzer als ein Jahr gelagert worden seien.

Die Antragslegitimation gemäß § 10 ALSAG komme der beschwerdeführenden Partei als in Betracht kommendem Beitragsschuldner zu. Die Feststellung des (tatsächlichen) Beitragsschuldners nach § 4 ALSAG sei jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 10 ALSAG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass sich die Beschwerde erkennbar nur gegen den Spruchpunkt 2. wendet; hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. enthält die Beschwerde keine näheren Ausführungen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wie von der belangten Behörde bereits ausgeführt - trifft bei einer Feststellung nach § 10 ALSAG die Behörde die Obliegenheit, jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/07/0174, sowie vom , Zl. 2001/07/0172).

Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid bezog sich der vorliegende Feststellungsbescheid auf eine Lagerung von Baurestmassen, die im Zeitraum Juli 2001 bis Juli 2003 auf einem näher bezeichneten Grundstück stattfand. Zur rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles war daher das ALSAG in der in diesen Zeiträumen geltenden Fassung anzuwenden; die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG), BGBl. Nr. 299/1989 in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 73/2003, haben folgenden Wortlaut:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. ...

...

(7) Lagern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das länger als einjährige Lagern von Abfällen, damit diese Abfälle für eine Behandlung - ausgenommen für eine stoffliche oder thermische Verwertung - bereitgehalten oder vorbereitet werden.

...

Gegenstand des Beitrages

§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen

...

3. das Lagern von Abfällen;

...

Beitragsschuldner

§ 4. Beitragsschuldner ist

1. der Betreiber einer Deponie oder eines Lagers,

...

......

Feststellungsbescheid

§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten

Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden

Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch

Bescheid festzustellen,

1. ob eine Sache Abfall ist,

2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,

3. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 oder welcher

Deponietyp gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt,

...

......"

Die beschwerdeführende Partei bestreitet in ihrer Beschwerde - wie auch schon in dem dieses Verfahren einleitenden Feststellungsantrag vom - ihre Stellung als Beitragsschuldnerin.

Nach § 10 Abs. 1 ALSAG sind nur der in Betracht kommende Beitragsschuldner und das Hauptzollamt des Bundes berechtigt, einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 10 ALSAG zu stellen.

Zu prüfen ist, ob die beschwerdeführende Partei zum Kreis der potentiellen Beitragsschuldner (§ 4 ALSAG) zählt:

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei antragslegitimiert sei. Eine nähere Begründung lässt sich aber weder dem angefochtenen Bescheid noch dem erstinstanzlichen Bescheid entnehmen. Auch die im erstinstanzlichen Bescheid weitgehend wiedergegebene Verhandlungsschrift der BH vom , in der

"zusammenfassend ... bemerkt (wurde), dass ... als Betreiber

dieser Lagerung die (beschwerdeführende Partei) in Betracht zu ziehen" sei, bringt keinen näheren Aufschluss.

Insoweit die belangte Behörde der Ansicht ist, es stehe fest, dass die beschwerdeführende Partei Baurestmassen angeliefert habe, so lässt dies die Frage unberührt, ob diese auch als Betreiberin dieses Lagers anzusehen war. Das Anliefern von Baurestmassen kann für sich allein dem Betreiben eines Lagers nicht gleichgehalten werden, und zwar insbesondere dann nicht, wenn wie im verfahrensgegenständlichen Fall der Anliefernde behauptet, im Auftrag eines anderen gehandelt zu haben.

Die belangte Behörde ging dennoch im Ergebnis zu Recht von der Antragslegitimation der beschwerdeführenden Partei aus, brachte diese doch selbst im Verwaltungsverfahren (vgl. die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens) vor, eine Zurechenbarkeit der Baurestmassen an die Beschwerdeführerin könne frühestens "ab dem Frühjahr 2003" erfolgen, zumal die Beschwerdeführerin erst im Zuge des Bewilligungsbescheides vom die Baurestmassen vom bisherigen Eigentümer F. W. übernommen habe. Es ist somit unstrittig, dass die beschwerdeführende Partei zumindest ab ca. April 2003 Betreiberin des gegenständlichen Lagers gewesen ist. Die beschwerdeführende Partei war somit zum Kreis der potentiellen Beitragsschuldner (§ 4 ALSAG) zu zählen.

Die beschwerdeführende Partei rügt ferner, die belangte Behörde habe sich mit den "vorliegenden Beweismitteln" nicht auseinandergesetzt, wobei unklar ist, welche Beweismittel die beschwerdeführende Partei dabei meint.

Insofern die beschwerdeführende Partei auf den (im Schreiben vom ) vorlegten "Arbeitsnachweis" abstellt, aus dem die Gesamtmenge der Baurestmassen zu ersehen sei, so ist der bereits im angefochtenen Bescheid geäußerten Ansicht der belangten Behörde zuzustimmen, dass sich eine solche Feststellung im gegenständlichen Verfahren erübrige, weil eine mengenmäßige Beschreibung des Abfalls in Gewichtstonnen in einem Feststellungsbescheid nach § 10 ALSAG nicht erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/07/0037).

Insofern die beschwerdeführende Partei aber auf die (im Schreiben vom ) vorgelegten Lieferscheine, die Anlieferungen der beschwerdeführenden Partei im Zeitraum beginnend mit September 2002 dokumentierten, abstellt, ist auszuführen, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dazu zutreffend ausführte, dass die von der beschwerdeführenden Partei mit Lieferscheinen dokumentierten, kürzer als ein Jahr gelagerten Baurestmassen vom angefochtenen Bescheid nicht umfasst seien.

Eine Relevanz der - nicht substantiiert - behaupteten Verfahrensmängel legte die beschwerdeführende Partei nicht dar und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Die beschwerdeführende Partei rügt ferner, dass die belangte Behörde nicht den tatsächlichen Beitragsschuldner festgestellt habe und verkennt damit das Wesen des Feststellungsverfahrens nach § 10 ALSAG. Es obliegt nämlich der den Altlastenbeitrag vorschreibenden Behörde, den tatsächlichen Beitragsschuldner im Rahmen des Abgabenfestsetzungsverfahrens festzustellen; im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 10 ALSAG ist lediglich die Antragslegitimation zu prüfen.

Fehl geht schließlich auch das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, es sei "bezüglich der (beschwerdeführenden Partei) der notwendige Zeitablauf" nicht gegeben. Insofern die Beschwerde darauf abstellt, dass die beschwerdeführende Partei das Lager erst ab April 2003 - und somit nicht länger als ein Jahr - betrieben habe, bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt:

§ 3 Abs. 1 Z. 3 ALSAG bestimmt, dass das Lagern von Abfällen dem Altlastenbeitrag unterliegt. Was als "Lagern" zu gelten hat, wird durch den im Beschwerdefall anzuwendenden § 2 Abs. 7 ALSAG geregelt. Der Begriff umfasst "das länger als einjährige Lagern von Abfällen, damit diese Abfälle für eine Behandlung ... bereitgehalten oder vorbereitet werden"; ausgenommen ist eine Behandlung für eine stoffliche oder thermische Verwertung, die hier aber unstrittig nicht vorliegt.

Die belangte Behörde gelangte somit zu Recht zu der Auffassung, dass der Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt, weil unstrittig feststeht, dass dieser mehr als ein Jahr bereitgehalten wurde. Unbeachtlich ist - wie bereits oben zur Antragslegitimation ausgeführt -, ob die beschwerdeführende Partei selbst den Abfall mehr oder weniger als ein Jahr bereitgehalten hat. Die Beurteilung, ob Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt oder nicht, richtet sich nicht nach dem Verhältnis der beschwerdeführenden Partei zum Abfall (hier Dauer des Lagerns während jenes Zeitraumes, in dem die beschwerdeführende Partei Betreiberin des Lagers war), sondern ausschließlich nach dem Abfall selbst.

Angemerkt wird, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist, die beschwerdeführende Partei sei Beitragsschuldnerin im Sinne des § 4 Z. 1 ALSAG; ferner verkennt die beschwerdeführende Partei den Inhalt des angefochtenen Bescheides, wenn sie der Ansicht ist, dass mit diesem "eine Gebührenpflicht" der beschwerdeführenden Partei "postuliert" worden sei.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am